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Artikel 6: Zeit-Fragen Nr. 48 vom 01.06.98, Seite 7

Recht oder Schaden?

Problematische Anwendung des Artikels 12 der UN-Konvention über die Rechte der Kinder

ek. Die Auseinandersetzung über eine Anhörung von Kindern in Gerichts- und Verwaltungsverfahren hat in der letzten Zeit immer wieder für Schlagzeilen gesorgt (vgl. «Neue Zürcher Zeitung» vom 31.1.98 und vom 7./8.3.98). Die Befürworter der Anhörung berufen sich dabei mehr und mehr auf Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK), die von der Schweiz im vergangenen Jahr ratifiziert wurde. Demnach sei das Kind in seinen Angelegenheiten zu hören und seine Meinung entsprechend seinem Alter zu berücksichtigen.

Erst kürzlich hat das Bundesgericht in einem Urteil zur Anhörung von Kindern im Scheidungsfalle Stellung genommen («Neue Zürcher Zeitung» vom 31.1.98). Dabei ist zwar die Anhörung des Kindes im konkreten Entscheid abgelehnt worden, aus der Begründung geht jedoch hervor, dass die Problemlage zur Anhörung von Kindern, gestützt auf Artikel 12 KRK, verkannt wurde.

Auch bei der gegenwärtigen Euphorie in der Anwendung der Kinderrechte muss bedacht werden, dass die Gefahr gross ist, dass Eltern Artikel 12 nur allzu leichtfertig und schon bei ganz kleinen Kindern anwenden - bei Kindern, die sich über die Tragweite ihres Wunsches und ihrer Entscheidung noch gar nicht bewusst sein können.

Zusehends besteht die Gefahr, dass Artikel 12 KRK als Mittel zum Zweck benützt wird, um die eigene Verantwortung einer Sorgerechtsentscheidung an die Kinder abzuschieben und die Anhörung des Kindes zur Beruhigung des eigenen Gewissens heranzuziehen.

Kinder können durchaus sehr verlässliche Zeugen abgeben, wenn sie ohne Druck berichten dürfen und fachmännisch und kindgerecht befragt werden. Die Anforderungen, die ein verantwortungsbewusster Umgang mit Artikel 12 bei einer Scheidung stellt, sind jedoch hoch.

Welches sind nun die häufigsten Problembereiche, die sich in der juristischen Praxis stellen?

Die Instrumentalisierung der Kinder im Ehestreit

Jeder, der sich mit Fragen des Sorge- und Besuchsrechts befasst, weiss, welchem Gefühlswirrwarr die Eltern - vielfach auch die begutachtenden Richter - ausgesetzt sind und in welch schweren Konflikten sich alle beteiligten Parteien befinden können.

Selbstverständlich gibt es auch konfliktfrei verlaufende Scheidungen, wo man sich der verletzten Gefühle bewusst ist und diese allein oder mit fachlicher Hilfe verarbeiten kann. Dies sind in der Regel reife Elternpersönlichkeiten. Sie kennen die altersspezifischen Ängste und Konflikte ihrer Kinder, und bei der Frage, zu welchem Elternteil diese gehen wollen, berücksichtigen sie deren Wünsche.

Anders sieht es bei Eltern aus, die sich um das Sorgerecht streiten. Der Kampf um das Sorgerecht spielt sich auf einer Ebene ab, auf der kein wirkliches Gespräch zwischen Eltern und Kindern stattfinden kann. Die Gefahr ist gross, dass in diesen Fällen die Eltern bewusst oder unbewusst den Artikel 12 KRK «zur Hilfe nehmen», damit sie die Verantwortung über das eigene Tun und Handeln an die Kinder abgeben können. Ihre Kinder werden oftmals als Waffe in einem bewussten oder unbewussten Machtkampf gegenüber dem Partner benützt. Nicht selten werden Richter in diesem Machtkampf zu Mitspielern. Unter dem Deckmantel der Kinderrechte kommt es dann zu einem erbitterten Kampf mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin.

Auch in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde das Kind quasi benutzt, um die eigenen Beziehungsschwierigkeiten zu vertuschen. So wird im Urteil des Bundesgerichtes, welches das Schreiben der Ärztin der Mutter zitiert, davon gesprochen, «dass die Probleme bei der Beschwerdeführerin und nicht beim Kind lägen, weil nämlich die Klägerin die Enttäuschung gegenüber dem Kindesvater noch nicht überwunden habe; dies seien aber Probleme, welche die Beschwerdeführerin allein zu lösen habe» (S. 8). Die Berufung der Mutter auf Artikel 12 KRK diente hier also als Mittel in der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Mangelndes Verständnis für die kindlichen Motive

Aber auch bei sogenannten kampflosen Scheidungen, wenn die Eltern bemüht sind, ganz zum Wohle des Kindes zu handeln und immer davon ausgehen, dass das Kind ein Recht hat, gehört zu werden, kann es zu schweren seelischen Störungen kommen. So möchte das Kind - wenn es den Wunsch äussert, zum anderen Elternteil zu gehen - im Innersten vielleicht nur hören, dass es doch bleiben solle und man es gerne habe. Den Hintergrund solcher Wünsche einzuschätzen ist äusserst schwierig. Die Eltern müssen sich aber diese Mühe machen, wollen sie Schäden von ihrem Kind abwenden. Ihre eigenen Verletztheiten, Kränkungen und Schuldgefühle sollten hierbei unberücksichtigt bleiben.

Abschiebung der Verantwortung

Beim Recht des Kindes, angehört zu werden, muss auch der sogenannte Zeitgeist einbezogen bleiben. Viele Eltern wähnen sich als besonders fortschrittlich, wenn sie bei ihrer Scheidung Artikel 12 KRK berücksichtigt haben. Sie gelten dann nach aussen als moderne und einfühlsame Eltern, die ihren Kindern alle Rechte zugestehen. Diese Eltern beruhigen sich zusätzlich, indem sie sich mit einem überhöhten Selbst- und Elternbild einreden, besonders locker mit dieser schwierigen familiären Situation umgegangen zu sein. Oftmals wird dann aber später - zumeist in der Adoleszenz der Kinder - deutlich, dass man sich etwas vorgemacht hat.

Aber nicht nur in Scheidungsfällen stellt sich die Problematik der Kindesanhörung. Zunehmend wichtiger wird sie bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (z. B. bei sexuellem Missbrauch). In solchen Fällen bringt die Anhörung von Kindern noch einmal ganz andere Probleme mit sich. Zum einen ist der Erkenntniswert solcher Anhörungen bzw. Befragungen oftmals zweifelhaft. Über die Gefahr von Aussagefehlern durch intensive Suggestionen bis hin zu sogenannten «Pseudoerinnerungen» ist in letzter Zeit immer wieder berichtet worden.

Gravierende psychische Belastungen

Zum anderen ist aber auch für die Kinder selber die Anhörung meist mit gravierenden psychischen Belastungen verbunden. Die meisten dieser Kinder, um die es in solchen juristischen Verfahren geht, waren in ihrem Leben schweren sozialen, physischen und psychischen Verwahrlosungen und Misshandlungen, sexueller Ausbeutung und anderem ausgesetzt. Zum Teil sind sie es noch. Oft befinden sie sich in einer akuten seelischen Notlage. Diese Kinder sind durch ihre Lebensgeschichte fast alle innerlich zerbrochen und in ihrer seelischen Entwicklung zurückgeblieben. Selbst bei wohlwollendem Umgang ist es ihnen nicht möglich, über ihre Ängste und Nöte offen zu sprechen, wie viele Erwachsene dies annehmen. Ausserdem drohen die Eltern diesen Kindern oftmals mit Schlägen oder damit, dass einer von ihnen sich umbringen würde, das Kind verlasse oder es verstosse, sollten die Zustände zu Hause vor Gericht zur Sprache kommen. Um nicht in diese, aus der kindlichen Perspektive lebensbedrohliche Situation zu kommen, schweigen Kinder bei der Befragung oder machen das, was die Eltern von ihnen verlangen. Damit ein Kind es aber wagt, über seine Not zu reden, darf es keiner der genannten Gefahren ausgesetzt sein.

In der Praxis zeigt sich also deutlich, dass Artikel 12 KRK nur schwer anzuwenden ist. Vorbedingung für die Anwendung ist, dass Kinder von einem stabilen emotionalen und sozialen Beziehungsnetz und Milieu umgeben sind, welches ihnen Sicherheit und Halt gibt. Wenn dieser Boden im Elternhaus nicht gelegt ist, kann der Richter auch nicht darauf aufbauen, so dass das, was als Rechtsschutz für das Kind gedacht war, sich zu dessen Schaden auswirken kann.

Artikel 6: Zeit-Fragen Nr. 48 vom 01.06.98, Seite 7, letzte Änderung am 07.02.99

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