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 Artikel 2: Zeit-Fragen Nr. 43 vom 29.10.2001

 Pressemitteilung vom 28. Oktober 2001

Hippokratische Gesellschaft Schweiz verurteilt Bombardierung von IKRK-Gebäuden und fordert Untersuchung

Am 26. Oktober 2001 wurde gemeldet, dass erneut deutlich bezeichnete Gebäude des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes in Afghanistan von amerikanischen Flugzeugen bombardiert und zerstört worden sind. Das IKRK bezweifelt, dass es sich um einen Unfall handelt und spricht von einem Verstoss gegen das humanitäre Völkerrecht und einer schweren Verletzung der Menschenrechte.

Die Hippokratische Gesellschaft Schweiz verurteilt die erneute amerikanische Bombardierung des IKRK aufs schärfste. Das IKRK ist eine neutrale völkerrechtliche Organisation, die der unparteiischen Hilfeleistung an allen Opfern eines Krieges verpflichtet ist. Sie überwacht auch die Einhaltung der Regeln des humanitären Völkerrechts in Kriegsgebieten. Der (erneute) Angriff auf diese Institution bricht mit dem weltweiten Konsens zum Schutz der unschuldigen Zivilbevölkerung und bricht mit der Einhaltung minimaler Regeln der Menschlichkeit. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben dazu kein Recht und verstossen damit in krasser Weise gegen die von Ihnen immer wieder gepriesenen Menschenrechte und verletzen auch die von Ihnen ratifizierten Genfer Konventionen. Völkerrechtlich besteht die zwingende Verpflichtung, Einrichtungen und Hilfspersonen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes stehen, «unter allen Umständen und jederzeit zu schonen, zu schützen und nicht anzugreifen». (Art. 19,24,33 des I. Genfer Abkommens von 1949).

Die Zerstörung des World Trade Centers am 11. September 2001 war eine Untat grossen Ausmasses und hat unsägliches Leid angerichtet. Die Schuldigen müssen ermittelt und gerichtlich bestraft werden.

Dieses Unrecht rechtfertigt aber nicht einen unseligen und völkerrechtswidrigen Krieg, der die kriegs- und krisengeschüttelten Länder um Afghanistan weiter mit Tod und Elend überzieht und die ganze Region destabilisiert. Krieg ist weder humanitär noch gerecht, sondern grausam und menschenverachtend.

Als Hippokratische Gesellschaft Schweiz, die wir uns der Tradition des Roten Kreuzes besonders verpflichtet fühlen, fordern wir


Pressemitteilung des IKRK vom 26. Oktober 2001

Bombardierung und Besetzung von IKRK-Einrichtungen in Afghanistan

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beklagt die Tatsache, dass erneut Bomben auf eines seiner Lagerhäuser in Kabul geworfen worden sind. Ein grosses rotes Kreuz (3x3m) auf einem weissen Hintergrund war deutlich auf dem Dach jedes Gebäudes des Komplexes ausgebreitet. Erste Berichte weisen darauf hin, dass bei diesem letzten Vorfall niemand verletzt wurde.

Ungefähr um 11.30 Uhr Ortszeit sah die IKRK-Belegschaft ein grosses, langsam fliegendes Flugzeug aus geringer Höhe zwei Bomben auf das Lager abwerfen. Es handelt sich um dasselbe Lager, in dem unter ähnlichen Umständen am 16. Oktober ein Gebäude zerstört worden war. Bei dem letzten Zwischenfall fingen drei der vier verbliebenen Gebäude Feuer. Zwei sollen unter direkten Treffern gelitten haben.

Infolge des Vorfalls vom 16. Oktober informierte das IKRK die Behörden der Vereinigten Staaten einmal mehr über den Standort seiner Einrichtungen.

Die Gebäude enthielten für ungefähr 55000 Behinderte und andere schutzbedürftige Personen Nahrung und Decken, die das IKRK gerade im Begriff war zu verteilen.

Die US-Behörden waren ebenso benachrichtigt worden über die Verteilung, die Bewegung von Fahrzeugen und die Ansammlung von Menschen an den Verteilungspunkten.

Das IKRK beklagt weiterhin die Besetzung und Plünderung seiner Büros in Mazar-i-Sharif, die vor drei Tagen von bewaffneten Männern übernommen worden waren. Büroeinrichtungen, einschliesslich Computer, und Fahrzeuge wurden gestohlen.

IKRK-Proteste sowohl gegenüber lokalen Behörden als auch gegenüber dem Taliban-Botschafter in Pakistan blieben ohne Wirkung.

Das IKRK wiederholt hiermit, dass der Angriff auf oder die Besetzung von Einrichtungen, die mit einem roten Kreuz markiert sind, eine Verletzung des internationalen humanitären Rechts darstellen.

 

Internationales Kommitee vom Roten Kreuz

Öffentliches Informationszentrum

19 avenue de la Paix

CH &endash; 1202 Genève

Artikel 2: Zeit-Fragen Nr. 43 vom 29.10.2001, letzte Änderung am 30.10.2001

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