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Patente auf Leben ? ein Milliardengeschäft

Zur Revision des Patentgesetzes in der Schweiz

von Dr. Armin Hofmann, Zürich

Jetzt wird es ernst: Nach zwei Vernehmlassungen soll die Revision des Patentgesetzes im Nationalrat verhandelt werden. Gentechnisch veränderte Organis­men, Pflanzen, Tiere, auch menschliche Gene bzw. Bestandteile davon sollen patentiert werden können. Angeblich sind in der Vorlage die Interessen der Wirtschaft ebenso «ausgewogen berücksichtigt» worden wie die der Bürger (Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheit, Forschung zum Wohl der Allgemeinheit). Einseitige Gewinner sind jedoch Syngenta, Roche, Novartis, Serono und andere Global player, die ihr Milliardengeschäft mit Patenten auf gentechnisch verändertes Saatgut, Nahrungsmittel und Medika­mente betreiben wollen ? auf Kosten der Bürger, der Bauern, der Umwelt und der Natur.

Im allgemeinen sind Patente dazu da, techni­sche Erfindungen, wie zum Beispiel Maschinen oder Chemikalien, zu «schützen», damit der Erfin­der eine Entschädigung, eine Lizenz, für seine Er­findung verlangen kann. Leben aber ? menschli­ches, tierisches oder pflanzliches ? ist keine Erfin­dung von Menschen. Ob man es als Schöpfung Gottes oder als Geschenk der Evolution betrachtet, Leben ist da. Es gehört keinem. Es kann von Men­schen entdeckt, nicht aber erfunden werden. Daher kann es auch nicht als Erfindung patentiert werden.

Keine Patente auf Leben

Aus diesen Gründen schliesst das Patentrecht der Schweiz bisher Patente auf Leben aus (PatG Art. 1a, 17.12.1976). Das aber soll jetzt anders wer­den. Mit der vorgesehenen Revision sollen Patente auf Leben ? auf Gene, Gensequenzen und gentech­nologische Herstellungsverfahren ? möglich wer­den. Patente auf Leben seien, so die bundesrätliche Botschaft, «[?] wesentlich für Investitionen in der Biotechnologie und ein Schlüsselfaktor für die In­novations- und Wettbewerbsfähigkeit der ent­spre­chen­den Branche in der Schweiz».
Die «entsprechende Branche», das sind weltweit tätige Gentech-Konzerne, die die Möglichkeit er­halten sollen, mit Patenten ausschliessliche Rechte an Genen an sich zu reissen. So können sie ganze Bereiche der Nahrungsmittelversorgung, der medi­zinischen Diagnostik, der Therapie wie auch der Arzneimittelversorgung monopolisieren. Deshalb haben sich Bauernverbände, Ärzte und Wissen­schafter, Konsumentenschützer, Umweltschutz­organisationen und kirchliche Vereinigungen in zwei Vernehmlassungen 2001 bis 2002 und 2004 ge­gen die Patentierung von gentechnisch veränderten Organismen, Pflanzen, Tieren usw. ausgesprochen, zum Schutz der Menschen und der Natur.
Der internationale Druck gegen die Patentierung von Leben ist gross, auch von Ländern der dritten Welt. Denn es geht um die Umsetzung des inter­nationalen Abkommens, TRIPS (engl. Trade-rela­ted aspects on intellectual property rights, 1995), das von der WTO beschlossen wurde und nun den Bürgern aufgezwungen wird. In der EU ist das um­strittene Abkommen bereits umgesetzt. In der Schweiz hat man so lange gewartet, damit das Pa­tentrecht zugleich an die Biotech-Richtlinie der EU angeglichen werden kann.

Juristische Spiegelfechtereien

Damit Patente auf Leben möglich sind, müssen zentrale Begriffe des Rechts linguistisch neu pro­grammiert werden. So ist da von «biotechnologi­schen Erfindungen» die Rede, als ob es sich bei Genen bzw. bei isolierten Bestandteilen derselben um menschliche Erfindungen handle. Gene aber, selbst isolierte Teile von Genen, sind keine von Menschen gemachten Erfindungen und sind des­halb nach dem «Bundesgesetz über die Erfindungs­patente» (PatG) nicht patentierbar.
Zwar soll der «menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung [?] nicht patentierbar» sein. Auch «Bestand­teile des menschlichen Körpers in ihrer natürli­chen Umgebung» sowie «Pflanzensorten und Tierrassen» sollen nicht patentierbar sein. (Art. 1a neu; Art. 2, Abs. 2a und Art. 1b neu) Patentierbar hingegen sollen Sequenzen von Genen(!) sein, die aus ihrer natürlichen Um­gebung isoliert werden, indem «sie technisch be­reitgestellt werden» und «ein technischer Nutzef­fekt angegeben wird [?]». (Art. 1a neu)
Aber weder die Tatsache, dass sie mit Hilfe gen­technologischer Verfahren bereitgestellt werden, noch die Tatsache, dass sie einen technischen Nut­zen haben, macht Gene oder isolierte Sequenzen von Genen zu menschlichen Erfindungen, die unter das Patentgesetz fallen.
Dazu Bachmann und Schaber vom Ethik­zentrum der Universität Zürich, die das am Beispiel eines gefangenen Tigers verdeutlichen: «Patentierbar ist dabei al­lenfalls die Methode des Fangens, nicht aber der gefangene Tiger, der aus seiner natürlichen Um­welt isoliert worden ist. Analog dazu sind isolierte Gene genausowenig Erfindungen wie nicht iso­lierte Gene.» Die Experten kommen zum Schluss: «Sie sind eindeutig [?] nicht patentierbar.»

Verfahrens- und Produktpatente

Allenfalls patentierbar wären gentechnologische Verfahren, nicht aber Gene oder Gensequenzen an sich. Das Patentrecht unterscheidet deshalb auch grundsätzlich zwischen Verfahrens- und Produkt­patenten (Art. 2, Abs. 2a); diese Unterscheidung wird aber gleich wieder fallengelassen; denn mit den Verfahren sollen auch die Erzeugnisse paten­tierbar sein: «Patentierbar sind [?] mikrobiologi­sche oder sonstige Verfahren und die damit ge­wonnenen Erzeugnisse ?»
Gen-Patente sollen also auch für die Erzeugnisse gelten, und dazu noch für alle nachfolgenden Ge­nerationen. Das hat einen einfachen Grund: Gene­tisch veränderte Organismen, Pflanzen und Tiere haben ? wie alles Leben ? die Eigenschaft, sich zu vermehren. Würde sich das Patent nur auf das biotechnologische Verfahren beziehen, so würde es schon «bei der ersten Generation, also noch vor Einsetzen eines daran anschliessenden Vermeh­rungsvorgangs enden», und das bedeutet, es würde «wirtschaftlich weitgehend ausgehöhlt». (Botschaft des Bundesrates) Syngenta, Novartis und Co. ginge ein Milliardengeschäft durch die Lappen.
Würden sich Patente nur auf biotechnologische Verfahren erstrecken, dann hätte ein Gentech-Kon­zern zwar das ausschliessliche Recht, mit Hilfe eines bestimmten Verfahrens ein gentechnologisch verändertes Produkt herzustellen. Das Produkt selbst aber würde, sobald es verkauft ist, in die freie Verfügung des Käufers übergehen. Ein Bauer zum Beispiel könnte Pflanzen dann selber vermeh­ren, zum eigenen Gebrauch weiterverwenden und sogar an andere weitergeben, ohne Lizenzen dafür bezahlen zu müssen. Das aber will die Gentech-Industrie verhindern.
Würden darüber hinaus Patente nur auf Herstel­lungsverfahren und die unmittelbar daraus gewon­nenen Erzeugnisse gelten, also nicht für die nach­folgenden Generationen, dann müsste, damit sich das Ganze rechnet, der Aufwand für Forschung und Entwicklung auf den Preis für den einmaligen Verkauf draufgeschlagen werden. Gentech-Saatgut würde auf diese Weise viel teurer, so dass es mit konventionellem Saatgut für Nahrungs- und Fut­termittelpflanzen auf dem Markt gar nicht mithal­ten könnte. Das Patentgesetz begünstigt also Gentech-Erzeugnisse, die die Mehrheit der Bürger nicht will, und verschafft den Gentech-Konzernen den entschei­denden Wettbewerbsvorteil auf dem Markt.

Entrechtung des Bauernstandes

Kommt das Patentgesetz in der jetzigen Vorlage durch, so können Bauern gezwungen werden, teure Nachbaulizenzen zu zahlen, oder sie müssen, was heute vielfach schon der Fall ist, ihr Saatgut immer wieder neu kaufen. Viele, die da nicht mithalten können, gehen zugrunde, die wenigen, die sich über Wasser halten, werden auf Grund eines über­rissenen Patentschutzes abhängig von den Gen­tech-Multis, die ganze Bereiche der Futter- und Nahrungsmittelproduktion monopolisieren.
Das jahrhundertealte Recht der Bauern, selbstän­dig ihr Saatgut zu gewinnen und weiterzugeben, wird durch das Patentgesetz beschränkt. Zwar ist in der Vorlage (Art. 35 b neu PatG) das sogenannte Landwirteprivileg verankert, das in Wirklichkeit kein Privileg, sondern ein althergebrachtes Recht der Bauern ist. Durch das geplante Patentgesetz werden aber die Bauern entrechtet, und viele, die sich teure Nachbaulizenzen nicht leisten können, werden ihrer Existenz beraubt.
Die Futter- und Nahrungsmittelproduktion gerät so zunehmend in die Hände von Massenproduzenten, Grossverteilern und Gentech-Konzernen, die ? weltweit! ? bereits heute den Markt beherrschen.

Mega-Patente

Das alles wird möglich durch ein Patentgesetz, das einen allzu umfassenden Patentschutz ermöglichen will. Patente sollen nämlich nicht nur für gentech­nisch veränderte Organismen, Pflanzen und Tiere gelten, sondern für alle Pflanzen und Tiere, in die eine bestimmte Gensequenz eingebracht wird. Prominentes Beispiel dafür: das Patent auf trans­gene RR-Soja, das der US-Konzern Monsanto hält. Dieses Patent erstreckt sich nicht nur auf die gen­technisch veränderte RR-Soja, die resistent gegen das Total-Herbizid Roundup-Ready (RR) ist, son­dern auf alle Pflanzen, in die eine künstliche Roundup-Ready-Resistenz eingebaut wurde, so etwa auf Weizen, Reis, Baumwolle, Raps, Zucker­rüben, Kartoffeln, Tabak, Ananas, Äpfel usw.
Das soll nach Schweizer Recht nun auch möglich sein. Einzelne «Pflanzensorten und Tierrassen» (Art. 2, Abs. 2a) sind zwar von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, nicht aber ganze Gruppen von Or­ganismen, Pflanzen und Tieren: So «erstreckt sich die Wirkung des Patents auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.» (Art. 8b neu) Mit anderen Wor­ten: Die Wirkung des Patents erstreckt sich auf alle Pflanzen und Tiere, in die eine bestimmte Gense­quenz eingeschleust worden ist und dort ihre Funktion erfüllt.

Der Fall Percy Schmeiser

Ein solches Patentgesetz hat den kanadischen Far­mer Percy Schmeiser die Existenz gekostet. Schmeiser hatte jahrzehntelang den besonders ölhaltigen Canola-Raps gezüchtet und angebaut. Im Jahr 1998 wurde er von Monsanto verklagt, er habe herbizid-resistente Roundup-Ready-Samen für den Anbau verwendet, ohne die Lizenz von 37 kanadischen Dollar pro Hektare bezahlt zu haben. Monsanto verlangte Unsummen von Schadenersatz für Patentverletzung, Technologiegebühren sowie die Übernahme sämtlicher Anwalts- und Gerichts­kosten. Tatsächlich waren grosse Teile von Schmeisers Feldern mit genmodifiziertem Mon­santo-Raps durchsetzt, nicht weil Schmeiser das gewollt hätte ? im Gegenteil! ?, weil sich genmo­difizierter Monsanto-Raps durch Pollenflug auf seinen Raps-Feldern eingekreuzt hatte. Nach jah­relangem Spiessrutenlaufen durch alle Instanzen wurde Schmeiser vom Obersten Gericht verurteilt, das Patentrecht verletzt zu haben. Monsanto bekam zwar nicht die verlangten Summen zugesprochen, Schmeiser war dennoch am Ende. Er musste sein gesamtes selbstgezüchtetes Saatgut abgeben.
Vor allem Umwelt- und Entwicklungsorganisationen ist zu verdanken, dass Fälle wie der von Percy Schmeiser in der Schweiz weitgehend ausge­schlossen sind. So erstreckt sich in der jetzigen Vorlage die Wirkung des Patents zwar «auf jedes Material, [?] in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt», «auch auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologi­schen Materials gewonnen werden» (Art. 8a & b neu), nicht aber auf «biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird». (Art. 9 neu f.) Wenn sich also genmodifizierte Pflanzen durch Pollenflug zufällig oder technisch nicht vermeidbar in Pflanzen auf Nachbarfeldern einkreuzen, können Bauern rechtlich nicht belangt werden.

Durchseuchung der Natur

Aber so einfach ist es letzten Endes doch nicht. Schon heute wird davon gesprochen, dass eine Durchseuchung von Feldern mit genverändertem Material nicht vermeidbar sei, nicht beim Trans­port von Saatgut, schon gar nicht beim Anbau von Pflanzen unter freiem Himmel. So spricht das eid­genössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) von «unvermeidbaren Verunreinigungen, die trotz vorgeschriebenem Qualitätssicherungssystem auf­treten können». Für Saatgut wird eine Quote von bis zu 0,5 Prozent erlaubter Verunreinigung ge­nannt (Saatgut-Verordnung, SR 916.15). Das wä­ren bis zu 500 Pflanzen Mais oder 2100 Pflanzen Raps pro Hektare. Insgesamt wären das Abertau­sende von gentechnisch veränderten Pflanzen, die in der Schweiz angebaut werden. Futtermittel für Tiere werden mit drei Prozent veranschlagt, die schliesslich in die Nahrungsmittelkette gelangen.
So wird die Natur langsam, aber sicher mit gen­technisch veränderten Organismen durchseucht, bis es keinen Sinn mehr macht, gentechnisch ver­änderte Pflanzen und Tiere von natürlichen zu un­terscheiden. Das ist die Strategie der Gentech-Konzerne: Gentechnisch veränderte Organismen in Umlauf zu bringen, um Fakten zu schaffen. Schon heute werden auf 90 Millionen Hektaren weltweit Gentech-Pflanzen angebaut.
Zwar sollen die Schweizer Bauern, die konventio­nelle oder biologische Landwirtschaft betreiben, gemäss Gentechnik-Gesetz (GTG, 21.3.2003) Schadenersatz verlangen können, wenn ihre Felder mit gentechnologisch verändertem Material ver­seucht werden. Wie aber soll der Nachweis er­bracht werden, dass die Verseuchung genau von diesem oder jenem Bauern stammt? Was ist, wenn gentechnisch veränderte Pflanzen über längere Zeit irgendwo am Wegrand verwildern. Wer ist dann ? nach Jahren ? der Verursacher? Wer haftet dafür? Und wer kommt für den Schaden an der Natur auf? Diese Fragen müssen jedoch geklärt sein, bevor man ein Patentgesetz schafft, das den Konzernen längerfristig ermöglicht, mit Lizenzforderungen Markt und Menschen zu beherrschen.

Kein absoluter Stoffschutz

Gentech-Konzerne wie Syngenta, Novartis, Serono und andere haben sich für einen möglichst umfas­senden Patentschutz stark gemacht. Sie beanspru­chen für Gene bzw. Gensequenzen den sogenann­ten «absoluten Stoffschutz». Das heisst, Gene bzw. Gen­sequenzen sollen wie chemische Substanzen, für die der absolute Stoffschutz gilt, patentierbar sein.
Mit anderen Worten: Patente sollen sich nicht nur auf eine bestimmte Funktion erstrecken, sondern auf alle Funktionen, die auf einem Gen bzw. einer Gensequenz haften, auch wenn diese zum Zeit­punkt der Patentanmeldung gar nicht bekannt sind. Mit diesem umfassenden Patentanspruch auf alle Funktionen von Genen bzw. Gensequenzen wollen die Gentech-Konzerne ganze Bereiche der Genfor­schung monopolisieren und ganze Marktsegmente beherrschen.
Deshalb haben sich namhafte Wissenschafter/-in­nen und Forscher/-innen, unter ihnen der Onkologe Prof. Dr. med. Thomas Cerny, der ehemalige No­belpreisträger Prof. em. Werner Arber und viele andere für einen eingeschränkten Stoffschutz ausgesprochen und aufgefordert, auf einen absoluten Stoffschutz auf Gene bzw. Gensequenzen im Patentgesetz zu verzichten. Der absolute Patentschutz offenbare ein falsches, statisches Verständnis von der dynami­schen Natur der Gene. Was aber taugt ein Gesetz, das der Natur der Sache nicht gerecht wird?

Monopolisierung der Forschung

Auch die Krebsliga Schweiz hat einen Vorstoss unternommen und sich öffentlich (Medienmittei­lung vom 3. Juli) gegen einen absoluten Pa­tentschutz auf Gene gewendet. «Solche Patentan­sprüche sind übertrieben und wissenschaftlich nicht gerechtfertigt. Sie bedeuten eine Behinderung für Forschung und Innovation», was insbesondere im Bereich der medizinischen und pharmazeuti­schen Forschung verheerende Folgen hat.
Bestes Beispiel dafür ist das Patent auf das soge­nannte «Brustkrebs»-Gen, das die US-Firma My­riad Genetics beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet hat. Dieses Patent umfasst alle Funkti­onen des BRCA-1- und BRCA-2-Gens und damit alle Krebs-Diagnose- und Therapiemethoden mit diesen Gensequenzen.
Zahlreiche Einsprüche sind gegen dieses Patent aus Kreisen der Medizin- und Krebsforschung einge­gangen, unter anderem auch von dem renommierten Pariser Curie-Institut ? und zwar deshalb, weil Myriad Genetics seine Monopolrechte auf das «Brust­krebs»-Gen rücksichtslos durchsetzt. So verbietet die US-Firma per Gesetz allen andern For­schungslabors, solche oder ähnliche Brustkrebs-Gentests zu entwickeln. Infolge der marktbeherr­schenden Stellung durch den umfassenden Patent­schutz hat Myriad Genetics die Preise von Tests für BRCA1- und BRCA-2-Gene erhöht, in manchen Ländern sogar um das Zwei- bis Dreifache.
Daran wird deutlich, was es bedeutet, wenn eine Firma im medizinischen bzw. pharmazeutischen Bereich die diagnostische wie auch die therapeuti­sche Behandlung von Krankheiten durch Cluster-Patente mono­polisiert. Die allgemeine und freie Forschung wird blockiert, die Kosten für Diagnose und Behandlung in die Höhe getrieben, was dem Patientenwohl in keiner Weise dienlich ist. Ein solches Patentgesetz ist unethisch.
Deshalb haben sich die Spitzenverbände der Kran­kenkassen in Deutschland erfolgreich gegen einen absoluten Stoffschutz auf Genpatente gewehrt, weil ein derart weitreichender Patentschutz in ho­hem Masse die Wirtschaftlichkeit medizinischer Forschung und Innovation gefährdet. Insbesondere bei Arzneimitteln sei immer wieder zu beobachten, dass die durch Patente herbeigeführte Monopol­stellung einzelner Firmen zu einer Verteuerung führe. Auch seien Auswirkungen auf die Leis­tungsausgaben der gesetzlichen Krankenversiche­rung umso stärker zu befürchten, je weitreichender der Patentschutz ist.
Weil durch einen absoluten Stoffschutz auf Gen-Patente die freie Forschung behindert wird, haben sich Universität und ETH Zürich bereits während der Ver­nehmlassungen gegen einen zu weit reichenden Patentschutz ausgesprochen. Dieser blockiere eine freie, unbehinderte Forschung, auch wenn im Ge­setzesentwurf ein sogenanntes Forscherprivileg (Art. 9 Abs.1) verankert sei. Deshalb müsse der Entwurf so geändert werden, dass sich die Wir­kung eines Patents ausschliess­lich auf eine Gen­sequenz in Verbindung mit den im Patent konkret beschriebenen Funktionen beschränkt (Art. 49 Absatz 2 Buchstabe f.), so fordern Forscher und Wissenschafter zum Wohl der Allgemeinheit.

Parallelimporte

Ebenso gefordert wird, dass das Prinzip der «natio­nalen Erschöpfung» von Patenten im Patentgesetz aufgegeben wird. «Nationale Erschöpfung» im Pa­tentrecht bedeutet, dass Parallelimporte aus ande­ren Ländern nicht möglich sind. So kann ein Kon­zern, der ein Patent auf ein Produkt hat, festlegen, zu welchem Preis es in der Schweiz verkauft wird. Wären hingegen parallele Importe möglich, so könnten viele Produkte ? Medikamente, Di­agnostika, Saatgut und vieles andere ? billiger aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden. Und das würde einer übertriebenen Preishegemo­nie der Konzerne die Spitze nehmen.

Biopiraterie ? Ausbeutung der dritten Welt?

Gefordert wird auch, dass die Herkunft einer gene­tischen Ressource bzw. die Quelle des Wissens bei Patentanmeldungen offengelegt wird. Dies für den Fall, dass ein Pharmakonzern auf traditionelles Wissen über die Heilkraft einer Pflanze zum Bei­spiel eines Eingeborenenvolkes zurückgreift, an­schliessend das Gen isoliert, das Träger der heilen­den Funktion ist, um ein entsprechendes Medika­ment zu produzieren. Wenn dieser Pharmakon­zern dann Patent auf das Produkt anmeldet, so muss er 1. die Quelle des traditionellen Wis­sens offenlegen, 2. die Zustimmung zu dessen Verwendung einholen und 3. faire Vereinbarun­gen für eine Beteiligung am Gewinn («Benefit-Sharing») treffen. So wollen es Vertreter von Dritt-Welt-Ländern, die sich zusammengeschlossen ha­ben, um sich vor einer masslosen Ausbeutung ihrer genetischen Ressourcen zu schützen.
Die Schweiz hat sich in den entsprechenden Ge­sprächen auf WTO-Ebene positiv zur Offenlegung der Quelle ausgesprochen, zögert aber, weiterge­hende Verpflichtungen einzugehen. Diese sollten jedoch im revidierten Patentgesetz verankert wer­den, um einer unrechtmässigen Ausbeutung («Bio­piraterie») indigener und lokaler Gemeinschaften vorzubeugen.
Die Durchsetzung einer Exportzwangs­lizenz für pharmazeutische Produkte (Art 40d PatG) in Län­dern der dritten Welt, die bestimmte Medikamente selbst nicht produzieren können, muss ebenfalls gewährleistet sein, damit die medizinische Versor­gung in ärmeren Ländern nicht an ungerechtfer­tigten Patentansprüchen von Gentech-Konzernen scheitert.
Deutlich wird, welche weitreichenden Konse­quenzen auf nationaler wie internationaler Ebene die Revision des Patentgesetzes hat, für die Bür­ger, für die Bauern, für die Nahrungsmittelversor­gung wie auch für die medizinische Versorgung. Ein Gesetz, das hier nicht Gerechtigkeit walten lässt, ist ein unrechtes Gesetz. Deshalb kommt den Parlamentariern gerade in dieser Frage eine beson­dere Verantwortung zu.    ?