Die Geheimverhandlungen über die Handelsabkommen stellen eine Bedrohung der Menschenrechte dar

Die Geheimverhandlungen über die Handelsabkommen stellen eine Bedrohung der Menschenrechte dar

von Prof. Dr. iur. et phil. Alfred M. de Zayas, Unabhängiger Experte der Uno für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung

Genf, 23. April 2015 – Der Unabhängige Experte für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung, Alfred de Zayas, äusserte sich am Donnerstag tief besorgt über den allgemeinen Mangel an Bewusstsein über die nachteiligen Auswirkungen, welche bilaterale und multilaterale Freihandels- und Investitionsschutzabkommen – die bestehenden ebenso wie die in Verhandlung befindlichen – auf die Wahrung der Menschenrechte in vielen Ländern, besonders in den Entwicklungsländern, haben.
Ich bin besorgt angesichts der Geheimhaltung, welche die Verhandlungen über Handelsabkommen umgibt, bei denen wichtige Interessengruppen wie Gewerkschaften, Umweltschutzverbände, Bewegungen für die Lebensmittelsicherheit und Fachleute im Gesundheitswesen vom Verhandlungsprozess ausgeschlossen sind.
Proaktive Offenlegung durch Regierungen, echte Konsultation und Beteiligung der Bürger an den Entscheidungsprozessen sind unentbehrlich, wenn diese Abkommen demokratisch legitimiert sein sollen.
Die Annahme solcher Verträge im «Schnellverfahren» hat eine negative Auswirkung auf die Förderung einer demokratischen und gerechten Weltordnung.
Das kommt einer Entrechtung des Volkes gleich und stellt eine Verletzung der geltenden Menschenrechtsnormen dar, welche verlangen, dass jeder Bürger das Recht und die Gelegenheit haben soll, an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken. (Artikel 25 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, IPBPR)
Es besteht ein allgemeiner Mangel an Bewusstsein darüber, welche negativen Effekte die bestehenden bi- und multilateralen Freihandelsabkommen schon jetzt auf die ungestörte Ausübung der Menschenrechte – darunter das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Bildung und das Recht, in einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt zu leben – haben.
Angesichts der zahlreichen Verträge, die gegenwärtig zur Diskussion stehen, und angesichts der potentiellen Risiken, die sie auf die Ausübung der Menschenrechte haben, müssten sie dringend auf ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte durch ex ante und ex post Folgenabschätzungen Studien evaluiert werden.
Besonders besorgt bin ich über die Folgen, welche die Schiedsgerichtsverfahren zwischen Investoren und Staaten (ISDS Investor-state dispute settlement, Investor-Staat-Streitbeilegung1) heute schon hatten und erkennbar auch in Zukunft auf die Menschenrechte haben werden, und zwar besonders die Bestimmung, die es Investoren erlaubt, die innerstaatliche Gesetzgebung und die Entscheidungen der innerstaatlichen Verwaltung anzufechten, wenn diese die Investorengewinne  schmälern könnten.
Solche Investor-Staat-Gerichte bestehen aus Schlichtern (Richter am Schiedsgericht), zumeist Firmenanwälte, deren Unabhängigkeit aufgrund von Interessenkonflikten in Frage gestellt worden ist, und gegen ihre Entscheidungen kann weder Berufung eingelegt werden noch können sie anderweitig zur Rechenschaft gezogen werden.
Der offensichtliche Mangel an Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht der ISDS-Gerichte bedeutet auch eine Verletzung (prima facie) des fundamentalen Prinzips der Gesetzmässigkeit, wie es in den internationalen Menschenrechtsnormen, unter anderem in Artikel 14 des IPBPR, niedergelegt ist und das verlangt, dass Gerichtsverfahren von unabhängigen Gerichten entschieden werden müssen.
Man hat eingewendet, dass das ISDS die Wettbewerbsvoraussetzungen verschiebt, weg von demokratischer Verantwortung hin zu einer Begünstigung von «big business» gegenüber den Rechten und Interessen der Arbeitnehmer und Verbraucher. Die Errichtung paralleler Systeme der Streitschlichtung und ihre Befreiung von Kontrolle und Berufungsmöglichkeiten sind unvereinbar mit den Prinzipien der Verfassungsmässigkeit und der Rechtsstaatlichkeit und als solche schädlich für das moralische Wohlergehen der Gesellschaft («contra bonos mores», sittenwidrig).
Da alle Staaten durch die Charta der Vereinten Nationen gebunden sind, müssen alle bilateralen und multilateralen Verträge dieser Charta entsprechen und damit den Prinzipien der Gleichberechtigung und  des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der souveränen Gleichheit der Staaten, des Verbots der Androhung und der Anwendung von Gewalt und des Verbotes der Intervention in Angelegenheiten, die grundsätzlich zur innerstaatlichen Rechtsprechung der Staaten gehören.
Gemäss Artikel 103 der Charta müssen die Bestimmungen der Freihandels- und Investitionsschutzabkommen genauso wie die Entscheidungen der ISDS-Schiedsgerichte mit der UN-Charta in Einklang stehen. Sie dürfen weder zu einer Verletzung noch zur Aushöhlung oder zum Niedergang des Schutzes durch Menschenrechte führen. Genauso wenig dürfen sie die Staatssouveränität gefährden oder die grundlegende Pflicht des Staates, die Menschenrechte und das Wohl aller Personen sicherzustellen, die im Geltungsbereich seiner Rechtsprechung leben. Abkommen oder Schiedsgerichtsentscheidungen, die internationale Menschenrechtsbestimmungen verletzen, sind null und nichtig, da sie unvereinbar sind mit Artikel 103 der UN-Charta und im Widerspruch zum internationalen «ordre public» stehen.    •

* Artikel 103 der UN-Charta legt fest: «Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.»

1    Verfahren vor den beabsichtigten Schiedsgerichten, bei denen Industrie-/Wirtschaftsverbände/Firmen Regierungen verklagen können, nicht aber umgekehrt.

Quelle:<link http: www.ohchr.org en newsevents page>www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Page/DisplayNews.aspx

(Übersetzung Karin Zimmermann/Zeit-Fragen)

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