Die Bedeutung der direkten Demokratie zur Sicherung des sozialen Friedens (Teil 3)

Die Bedeutung der direkten Demokratie zur Sicherung des sozialen Friedens (Teil 3)

Wie schützt man die direkte Demokratie in schwierigen Zeiten?

von Dr. rer. publ. W. Wüthrich

Der Leser hat in Teil 2 dieser Artikelfolge die Wirtschaftsverfassung der Schweiz in der Bundesverfassung von 1874 kennengelernt. Sie wird in ihrem Kern auch heute von drei Säulen getragen: 1. Von der Handels- und Gewerbefreiheit (heute Wirtschaftsfreiheit) als Freiheitsrecht des Bürgers; 2. vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit als Leitidee für die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung und 3. von der direkten Demokratie – als Mitsprache des Volkes, um die Eckpunkte des Ordnungsrahmens festzulegen und um die Weichen für die Zukunft zu stellen. Die Zwischenkriegszeit mit der grossen Wirtschaftskrise der 1930er und auch die Zeit des Zweiten Weltkriegs waren besondere Epochen, weil hier die Grundlagen der Wirtschaftsverfassung zur Diskussion standen. Es kam zum Friedensabkommen in der Metallindustrie und zu insgesamt zehn Volksinitiativen: Allein in fünf ging es um den Erhalt der direkte Demokratie – insbesondere im Bereich der Wirtschaft. Die anderen fünf Initiativen warfen grundsätzliche Fragen der Ökonomie auf. Taugen die Ideen von Adam Smith noch in dieser schweren Zeit? Oder ist John Maynard Keynes die neue Lichtgestalt, die den Weg in die Zukunft zeigt? Oder haben Karl Marx oder der Papst Ideen, wie die schwere Wirtschaftskrise zu lösen ist? Lässt sich das Menschenrecht «Recht auf Arbeit» in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung umsetzen? Wenn ja, wie? Über solche Fragen wurde heftig diskutiert und gestritten und schliesslich abgestimmt.
In den folgenden Zeilen geht es als Einleitung um den Erhalt der direkten Demokratie in schwierigen Zeiten. Die weiteren Themen folgen im nächsten Artikel.

Ist direkte Demokratie im Bereich der Wirtschaft möglich?

Zweifel oder gar Angriffe auf die direkte Demokratie kamen nach dem Ersten Weltkrieg nicht etwa von Extremisten, sondern vom Bundesrat und aus dem Parlament. Mancher Bundespolitiker warf die Frage auf: Ist das Volk auch in schwierigen Zeiten wirklich in der Lage, in anspruchsvollen und manchmal komplizierten Fragen der Wirtschaft direkt mitzureden und diese auch zu entscheiden?
Die verfassungsmässige Ausgangslage dieses Streits, der 30 Jahre lang andauern sollte, war folgender.
Art. 89 der Bundesverfassung von 1874 regelte das fakultative Referendum wie folgt:

«Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.»

Das an sich sehr wichtige Detail der dringlichen Bundesbeschlüsse in der Verfassung wurde lange Zeit gar nicht beachtet, weil es bis zum Ersten Weltkrieg praktisch nie zur Anwendung kam. Das änderte sich nach dem Ersten Weltkrieg.
Bundesrat und Parlament erklärten mehr und mehr Wirtschaftsvorlagen als dringlich und entzogen sie dem Referendum und der Entscheidung des Volkes. Problematisch war, dass nirgends genau definiert war, was dringlich eigentlich heisst. Die dringlich erklärten Vorlagen waren in der Regel auf zwei oder drei Jahre befristet. Die Frist wurde jedoch nach Ablauf häufig immer wieder erneuert, so dass eine solches Gesetz oder eine Verordnung oft jahrelang in Kraft blieb – ohne Volksabstimmung. Das widersprach dem Grundprinzip der direkten Demokratie. Dazu Staatsrechtsprofessor Alfred Kölz in seinem Werk «Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte» von 2004: «Es wurde Recht gesetzt, das ohne vollständige Legitimation jahrelang in Kraft blieb.» Er zählte für die 1920er und 30er Jahre 151 Vorlagen, die vom Parlament als dringlich erklärt wurden und so am Volk vorbei ohne Referendum in Kraft gesetzt wurden, und die – was besonders auffiel – ausschliesslich wirtschaftlicher Art waren. In den Jahren 1929 bis 1933 allein waren es deren 92. Aus der «Hintertüre», die es dem Parlament erlaubte, eine Vorlage ohne Volksabstimmung in Kraft zu setzen, war ein riesiges «Scheunentor» geworden. Dazu Alfred Kölz: «Somit war ein erheblicher Teil der wirtschaftsrechtlichen Bundesbeschlüsse auf dreifache Weise nicht verfassungskonform: Sie wurden dem Referendum entzogen, widersprachen dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit und standen der föderalistischen Kompetenzordnung entgegen.» (S. 768) Der hauptsächliche Grund für diese verfassungswidrige Praxis lag – nach Kölz – wohl darin, dass man die wirtschaftlichen Massnahmen nicht der «Zufälligkeit eines Volksentscheides» aussetzen wollte. Dies kam auch damals in einer Nationalratsdebatte deutlich zum Ausdruck. (Protokoll Nationalrat 1933, S. 217) Man müsse aus Sicht der Volksrechte – so Kölz – von einem «Teilzusammenbruch des politischen Systems» sprechen.
Einige Beispiele: Um den Detailhandel zu schützen, wurde 1934 die Neueröffnung von Warenhäusern verboten. Diese Massnahme war eindeutig gegen Gottlieb Duttweiler gerichtet, der begonnen hatte, die Migros aufzubauen. Gottlieb Duttweiler hätte als profilierte Persönlichkeit in Wirtschaft und Politik mit Sicherheit dagegen das Referendum ergriffen. Es war ihm jedoch verwehrt, weil diese Massnahme vom Parlament als dringlich eingestuft wurde. Mit demselben Manöver wurden die Einfuhren von Waren beschränkt, die Zölle erhöht, die Eidgenössische Darlehenskasse errichtet, Preise überwacht, private Bahnen und Schiffsunternehmen subventioniert, die Uhren- und die Stickerei­industrie unterstützt und vieles mehr. Die Beschlüsse waren zwar jeweils befristet, wurden dann teilweise immer wieder erneuert. Gottlieb Duttweiler liess sich vom behördlichen Verbot nicht entmutigen und fuhr mit mobilen Migros-Verkaufswagen in die Gemeinden und städtischen Quartiere.
Der Bundesrat begründete seine Haltung 1937 im Ständerat wie folgt: «Die Wirtschaftskrise von bisher ungeahntem Ausmass hat die Grundlage der Existenz weiter Kreise der Bevölkerung erschüttert und das Fundament unserer Wirtschaft untergraben, so dass eine schwere Gefahr unser Land bedroht. In derartigen Zeiten müssen zur Erhaltung des Staatswesens ausserordentliche Massnahmen getroffen werden. Es kommt alles darauf an, dass rasch und durchgreifend gehandelt werden kann, ohne auf die Einhaltung aller normalen verfassungsmässigen Wege verpflichtet zu werden.» (zit. in Kölz 2004, S. 827) Dies leuchtet ein. Um die Rechtsstaatlichkeit zu wahren und die Volksrechte zu schützen, hätte jedoch in der Verfassung ein Notstandsartikel mit einem klar geregelten Verfahren eingeführt werden müssen.

Alarm in der Bevölkerung – zahlreiche Volksinitiativen

Als die Notrechtspraxis von Bundesrat und Parlament immer grössere und krassere Ausmasse annahm, war die Bevölkerung alarmiert. Zahlreiche Volksinitiativen wurden eingereicht. Die Politik «am Volk vorbei» sollte gestoppt und dem Versuch, durch die Hintertüre die repräsentative Demokratie einzuführen, sollte ein Riegel geschoben werden. Die Initianten wurden unterstützt von einem Teil der Staatsrechtsprofessoren – allen voran der Zürcher Zaccaria Giacometti. Die Liste der fünf Volksinitiativen, die alle dieses Ziel verfolgten, beeindruckt, so dass ich sie im folgenden wiedergebe. Die vielen Bürger, die Unterschriften sammelten, wollten das Notrecht zwar nicht abschaffen, sondern so gestalten, dass die Volksrechte und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt blieben.

  1. 1934: Ein bürgerliches Komitee reicht die Volksinitiative «Zur Wahrung der Volksrechte in Steuerfragen» erfolgreich ein. Der Bundesrat stellte sie zurück – im Polit­jargon hiess dies, er schubladisierte sie. (Sie wurde 1953(!) zurückgezogen, weil sie nicht mehr aktuell war.)
  2. 1936: Ein Komitee mit dem Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler lancierte die Volksinitiative zur «Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Bürger». Die Initiative wurde am 22. Januar 1939 vom Volk verworfen.
  3. 1936: Die kommunistische Partei der Schweiz sammelte Unterschriften für die Initiative «Dringliche Bundesbeschlüsse und Wahrung der demokratischen Volksrechte». Sie wurde am 20.02.1938 vom Volk deutlich verworfen – vor allem darum, weil einzelne Passagen im Text marxistisch klangen. So war die Rede vom «werktätigen Volk».
  4. 1938: Der Landesring der Unabhängigen – ebenfalls mit Gottlieb Duttweiler – reichte die Volksinitiative «Notrecht und Dringlichkeit» ein. Die Initiative wurde viele Jahre später zurückgezogen.
  5. 1938: Verschiedene Gruppierungen aus sozialdemokratischen und gewerkschaftlichen Kreisen sammelten für die Initiative «Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel» fast 300 000 Unterschriften (sechs Mal so viel wie nötig). Sie verlangte, dass für dringliche, allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse ein qualifiziertes Mehr im Parlament, das heisst Zweidrittel, zustimmen müssten und ein solcher Beschluss nur drei Jahre in Kraft bleiben dürfte. Diese Volksinitiative veranlasste den Bundesrat und das Parlament, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten und dem berechtigten Anliegen der Initianten ein Stück weit entgegenzukommen. Dieser Gegenvorschlag setzte die Hürden für einen Notrechtsbeschluss jedoch deutlich tiefer. Das Volk stimmte am 22. Januar 1939 ausschliesslich über diesen Gegenvorschlag ab und stimmte zu. Die Volksinitiative selber wurde an diesem Tag jedoch nicht zur Abstimmung vorgelegt, was vielleicht in der ungewissen Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg den Bundesbehörden nicht allzu übel genommen werden darf. Die Initianten zogen sie nach dem Krieg zurück.

Fazit: Von den fünf Volksinitiativen, die das Notrecht reformieren wollten, kamen drei nicht zur Abstimmung, weil der Bundesrat diese hinausschob beziehungsweise weil der Zweite Weltkrieg ausbrach. Die letzte wurde 1953 zurückgezogen. Zwei Initiativen wurden verworfen. Nur ein zahnloser Gegenvorschlag des Parlamentes wurde angenommen. Es zeigte sich, dass es gar nicht so einfach war, eine überzeugende Rechtsgrundlage für das Notrecht zu finden.

Sollen Richter den Verfassungskonflikt entscheiden?

Eine weitere Volksinitiative darf hier nicht weggelassen werden. Ein Komitee mit etlichen Staatsrechtsprofessoren – darunter auch Zaccaria Giacometti und Fritz Fleiner –schlug vor, ein Verfassungsgericht einzurichten, um solche und ähnliche Konflikte zu klären. Ein Richterkollegium sollte entscheiden, was dringlich sei und was nicht. Auch dieses Komitee sammelte Unterschriften und reichte eine Volksinitiative ein. Sie kam am 22. Januar 1939 zur Abstimmung. Wir wollen keinen Richterstaat, war der Tenor der Gegner. Gerade in Hitler-Deutschland könne man beobachten, wie schnell sich Richter nach dem Zeitgeist ausrichten. Das Volk sei der beste Hüter der Verfassung und der Grundrechte. Diese Aufgabe gehöre zum Selbstbestimmungsrecht und zur Souveränität des Volkes. Man werde sie nicht aus der Hand geben. Die Stimmbürger sagten sehr deutlich mit 71 Prozent nein zu einem Verfassungsgericht. Ebenfalls nein sagten sämtliche Kantone.

Vollmachtenregime im Zweiten Weltkrieg

Im Zweiten Weltkrieg verschärfte sich die Situation weiter. Am 30. August 1939 verabschiedete das Parlament einstimmig den Vollmachtenbeschluss (Bundesbeschluss über Massnahmen zum Schutz des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität), der vor allem dem Bundesrat als Exekutive weitreichende Vollmachten gab, kriegsnotwendige Massnahmen zu ergreifen und sofort in Kraft zu setzen. Bundesrat und Parlament fassten in dieser Zeit gegen 600 Vollmachtenbeschlüsse – unter Ausschluss des Referendums. Vor allem Zaccaria Giacometti verfolgte auch diese Praxis kritisch. Während im Ersten Weltkrieg das Volk über die Einführung der sogenannten Kriegssteuer (Einkommens- und Vermögenssteuer) noch abgestimmt und mit über 90 Prozent zugestimmt hatte, führte im Zweiten Weltkrieg das Parlament die Wehr- und die Warenumsatzsteuer Wust (die heutige direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer) ein, ohne das Volk zu fragen. Dem Volk stand jedoch noch das Notventil der Verfassungsinitiative zur Verfügung. Die Bundesbehörden wagten es trotz Vollmachtenregime nicht, Volksinitiativen zu ignorieren, weshalb auch während des Krieges Unterschriften gesammelt wurden und Volksabstimmungen stattfanden. So wurden zum Beispiel anfangs 1943, als in Stalingrad eine der brutalsten Schlachten der Weltgeschichte tobte, in der Schweiz Unterschriften zu zwei Volksinitiativen zum Thema «Recht auf Arbeit» gesammelt. Die Soldaten im Aktivdienst halfen mit, dass die beiden Initiativen mit beeindruckender Unterschriftenzahl zustande kamen und unmittelbar nach Kriegsende darüber abgestimmt wurde.
Insgesamt hat die Bevölkerung die Einschränkung der Volksrechte während des Krieges mehrheitlich als unumgänglich akzeptiert.

Rückkehr zur direkten Demokratie

Die Debatte über das Notrecht und die Wahrung der Volksrechte lebte nach Beendigung des Krieges jedoch sofort wieder auf, weil sich der Bundesrat und das Parlament dagegen wehrten, sofort auf das Notrecht zu verzichten. Am 6. Dezember 1945 fasste die Bundesversammlung den «Bundesbeschluss über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates». Darin wurde der Bundesrat ermächtigt, nur noch ausnahmsweise dringliche Massnahmen zu beschliessen, die «wegen ihrer Dringlichkeit nicht auf dem Weg der ordentlichen Gesetzgebung getroffen werden können». (Kölz 2004, S. 780) Der Begriff «ausnahmsweise» weckte Misstrauen. Waadtländer Freisinnige und Liberale (Ligue Vaudoise) lancierten wenige Wochen später die Volksinitiative «Rückkehr zur direkten Demokratie» und reichten sie am 23. Juli 1946 ein. Ihr Text verrät die Handschrift von Professor Zaccaria Giacometti, der Mitglied im Initiativkomitee war. Der Text der Volksinitiative wurde in der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 unverändert übernommen. Er lautet:

Art. 165
1    Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.
2    Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieses Jahres vom Volk angenommen wird.
3    Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. Es ist zu befristen.
4    Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

Die Initiative traf in «Bundesbern» auf keinerlei Zustimmung. Der Nationalrat lehnte sie mit 84 zu 43 Stimmen deutlich ab, ohne einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Der Ständerat verwarf sie gar mit 19 zu 1 Stimmen noch klarer. Alle vier Regierungsparteien sprachen sich deutlich gegen das Volksbegehren aus. Am 11. September 1949 kam es zur Volksabstimmung, und es kam zu einer Situation, die in der Schweiz nicht so selten ist. Obwohl die gesamte Classe politique, das heisst alle grossen Parteien, das Parlament und die Regierung, sich dagegen aussprach, sagten Volk und Stände ja zur Initiative und beendeten damit die seit mindestens 20 Jahre andauernde, zermürbende Diskussion über den Schutz der direkten Demokratie in schwierigen Zeiten. Diese Volksinitiative verankerte das Notrecht in der Verfassung, das auch heute noch unverändert gilt. Sie ist ein Meilenstein und mehr noch ein Leuchtturm in der Geschichte der direkten Demokratie.

Zaccaria Giacometti – Würdigung einer grossen Persönlichkeit

Hervorzuheben und zu würdigen ist die Rolle von Zaccaria Giacometti (1893–1970). Der Zürcher Staatsrechtsprofessor, der aus der bekannten Bergeller Künstlerfamilie stammt, hat die Diskussion seit den 1920er Jahren wesentlich mitgeprägt. Giacometti verstand sich als Wächter von Freiheit und Demokratie und hat sich in seinen Werken immer wieder zur schweizerischen Eigenart bekannt. Die Argumentation des Bundesrates (wonach die Umstände Notrecht begründen) widerspreche den staatsrechtlichen Grundprinzipien der Schweiz. Er sprach von der Zersetzung ihrer föderalistischen und demokratisch-liberalen Staatsform.
Über zwanzig Jahre hatte sich Giacometti immer wieder mutig, laut und vernehmlich für die direkte Demokratie eingesetzt und einen Verfassungsartikel für das Notrecht gefordert, das die Volksrechte nicht aushebelt, sondern einbezieht. Wenn höhere Staatsraison Notstandsrecht bedinge, so müsste das Verfahren geregelt sein. Er sprach vehement von einer «chaotischen, prinzipienlosen Praxis», die zu einem «Parlamentsabsolutismus», ja zu einer «Parlamentsdiktatur» führe. Wieder und immer wieder warnte er vor dem «Missbrauch» des Dringlichkeitsrechts. Giacometti sah die Ursache darin, dass die Bundesbehörden letztlich dem Volk misstrauten und ihre Gesetze nicht durch ein Referendum gefährdet wissen wollten. Die Behörden misstrauten letztlich dem Volk. Das Referendum habe sich – so Giacometti – in unserer Staatspraxis vollauf bewährt. Es habe die notwendige Anpassung an die Bedürfnisse nicht verhindert. Das Referendum habe sich überdies «als Schutz der Kantone gegen eine starke Zentralisierung» sowie als «Kitt der nationalen Einheit erwiesen». Es sei «zweifelhaft, ob die Dringlichkeitspraxis vor dem Forum der Geschichte bestehen» könne. Die Schweiz würde mit der Preisgabe der «genossenschaftlichen, individuellen und politischen Freiheit ihren inneren Sinn verlieren. Damit fiele aber für die Eidgenossenschaft der Grund zum Leben dahin, und sie wäre infolgedessen auf die Länge wohl kaum mehr lebensfähig.»
Solche deutlichen Worte in einer Zeit, in der die Demokratie wenig geschätzt wurde, müssen auch heute nachdenklich stimmen. Giacometti wurde in den 1950er Jahren zum Rektor der Universität Zürich berufen.
(Mehr dazu: Giacometti Zaccaria, Staatsrecht der Kantone, Zürich 1940, S. 552 f, S. 769, S. 776. Alfred Kölz, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte S. 768ff. Andreas Kley, Von Stampa nach Zürich – Der Staatsrechtler Zaccaria Giacometti, sein Leben und Werk und seine Bergeller Künstlerfamilie.)

Lebendige demokratische Kultur

Eines muss hier angefügt werden: Giacometti konnte seine massive Kritik an der Politik des Bundesrates und des Parlamentes äussern, ohne behelligt zu werden. Die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit waren durch das Notrecht nicht tangiert, was in diesen Zeiten überhaupt nicht selbstverständlich war. Auch im Zweiten Weltkrieg gab es zwar Ansätze, die Pressefreiheit einzuschränken, um die Machthaber in Berlin nicht zu provozieren, wie der Bundesrat es begründete. Im allgemeinen blieb aber auch in diesen Jahren die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit gewahrt.
Die rechtsstaatlich abgestützte Regelung des Notrechts – als Resultat der Volksinitiative von 1949 – bedeutete einen grossen Lernschritt in der Geschichte der direkten Demokratie. Diese grosse Tat wäre nie möglich gewesen, hätten die Bürger und Bürgerinnen nicht immer wieder zum Ausdruck gebracht, wie wichtig ihnen die Volksrechte sind. Die Zahl der Unterschriften, mit denen in den 1930er Jahren die meisten Volksinitiativen eingereicht wurden, ist dafür Beweis. Sie war oft ein Vielfaches der in der Verfassung verlangten Zahl. Wenn es um die Erhaltung der direkten Demokratie ging, sammelte die gesamte Bevölkerung mit – sogar die moskauhörigen Kommunisten und die auf Deutschland ausgerichteten Frontisten. Selbst eine verlorene Abstimmung war schnell vergessen und liess den interessierten Bürger bald an das nächste Projekt denken, mit dem man in der Welt etwas bewegen wollte. – Dieses gemeinsame Anliegen erwies sich als Klammer, die alle Bevölkerungskreise zusammenhielt und am gleichen Strick ziehen liess. Dabei bewegt das «Unterschriftensammeln» die Menschen auch gefühlsmässig. Man wird aktiv, spricht mit seinen Mitbürgern und versucht sie zu überzeugen. Die Politik wird so zu etwas Lebendigem, an der die Menschen unmittelbar beteiligt sind und Mitverantwortung tragen. Die Führer-Ideologie Hitlers, die die Verantwortung zu 100 Prozent an eine übergeordnete Person oder Instanz übertrug und den einzelnen Bürger zur absoluten Gefolgschaft verpflichtete, hatte deshalb in der Schweiz nie eine Chance.
Wer die Debatte über die direkte Demokratie in den 1930er Jahren verfolgt, denkt unweigerlich an die laufende Diskussion heute. Während die Behörden damals immer wieder die schwierigen Zeitumstände vorbrachten, um ohne Volk oder am Volk vorbei zu entscheiden, so sind es heute andere Argumente wie die «Menschenrechte», das «Völkerrecht», die Verträge mit der EU und anderes mehr. Es braucht auch heute viele Bürger, die sich mit Herzblut für die direkte Demokratie einsetzen, wie es Zaccaria Giacometti damals über Jahrzehnte in hervorragender Weise getan hatte.

Test für das neue Verfahren in der Hochkonjunktur

Die neue Regelung des Notrechts sollte in der Praxis bald getestet werden und Zaccaria Giacometti noch erleben, wie Bundesrat und Parlament zahlreiche notrechtliche Vorlagen nach dem neuen Verfahren behandelten. Viele erwarteten 1949 eine Wirtschafts­entwicklung wie nach dem Ersten Weltkrieg – mit Inflation und einer zögerlichen Erholung. Es kam ganz anders. Ein nie dagewesener Wirtschaftsaufschwung trat ein, und die Behörden waren bald mit den Exzessen einer boomenden Wirtschaft beschäftigt. In den 1960er Jahren waren im ganzen Land zeitweise weniger als 100 Personen als arbeitslos registriert. Wer seine Stelle verlor, fand meistens innert Stunden eine neue und konnte dabei unter zehn Angeboten auswählen. Überstunden wurden zu einem Dauerzustand, der das Familienleben belastete. Ökonomen sprachen von Konjunkturüberhitzung und von Überbeschäftigung. Hunderttausende von ausländischen Arbeitskräften wurden zugezogen, um den Wirtschaftsmotor am Laufen zu halten – zuerst aus Österreich, dann aus Italien und später aus anderen südlichen Ländern. Die Wohnungsnot nahm zeitweise dramatische Ausmasse an. Die gesamte Infrastruktur wie Strassen, Kanalisation, Schulen, der öffentliche Verkehr und vieles mehr genügten den gestiegenen gesellschaftlichen Ansprüchen und der stark wachsenden Wirtschaft bei weitem nicht mehr. Neue Schulen und Kläranlagen mussten eingerichtet, der öffentliche Verkehr modernisiert, die Autobahnen gebaut werden und vieles mehr. Die Behörden waren in hohem Masse gefordert. Die Gewässerverschmutzung zum Beispiel war so schlimm geworden, dass man im Zürich- oder im Luganersee gar nicht mehr baden konnte. Infolge der steigenden Nachfrage im In- und Ausland stiegen auch die Preise massiv, so dass die Inflation bedrohliche Ausmasse annahm und Ende der 1960er Jahre auf 12 Prozent jährlich anwuchs. Flucht- und Spekulationsgelder aus dem Ausland verschlimmerten die Situation weiter.
Ganz ähnlich wie in den dreissiger Jahren griffen die Behörden wieder auf das Notrecht zurück. Nur diesmal verlief es anders: Es kam zu zehn Volksabstimmungen. Diesmal sollte nicht die Arbeitslosigkeit bekämpft, sondern der heisslaufende «Wirtschaftsmotor» abgebremst und die Konjunktur gedämpft werden. Bundesrat und Parlament erliessen zehn dringliche Bundesbeschlüsse, von denen die meisten von der Verfassung nicht gedeckt waren, und es kam jedes Mal nach kurzer Zeit zu einer Volksabstimmung:

  • Am 13.3.1964 erliess die Bundesversammlung zwei dringliche Bundesbeschlüsse über die Bekämpfung der Teuerung durch Massnahmen auf dem Gebiet des Geld- und Kapitalmarktes und des Kreditwesens sowie auf dem Gebiet des Baumarktes. Die beiden Beschlüsse waren auf zwei Jahre befristet und wurden am 28.2.1965 von Volk und Ständen gutgeheissen.
  • 1964 wurde über einen Verfassungszusatz abgestimmt, der die befristete Weiterführung der Preiskontrollen ermöglichte.
  • 1971 verabschiedete die Bundesversammlung zwei dringliche Bundesbeschlüsse – der eine zur Stabilisierung des Baumarktes und der andere zum Schutz der Währung (der die Einführung von Negativzinsen für ausländische Spekulationsgelder ermöglichte). Beide waren auf drei Jahre befristet und wurden am 4.6.1972 von Volk und Ständen gutgeheissen.
  • Am 20.12.1972 verabschiedete die Bundesversammlung vier dringliche Bundesbeschlüsse (die von der Verfassung nicht gedeckt waren) über die Geld- und Kreditpolitik, über die Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne und über die Preisüberwachung. Diese vier Beschlüsse waren auf drei Jahre befristet und wurden am 2.12.1973 ebenfalls von Volk und Ständen gutgeheissen.
  • Am 19.12.1975 verabschiedete das Parlament zwei dringliche Bundesbeschlüsse (die von der Verfassung nicht gedeckt waren) wiederum über die Geld- und Kreditpolitik und über die Preisüberwachung. Sie wurden am 5.12.1976 von Volk und Ständen gutgeheissen.

 

Goldene Jahre – zufriedene Schweizer

Die Demokratie funktionierte ausgezeichnet. Es gab niemanden, der sich beklagte. Das Volk wurde zehnmal an die Urne gerufen und segnete die Massnahmen von Bundesrat und Parlament jedes Mal ab. Die Stimmbeteiligung sank zwar bei einzelnen Abstimmungen auf unter 30 Prozent – weit entfernt von den 85 Prozent anläss­lich der Abstimmung über die Kriseninitiative im Jahr 1935. Der Schweizerin und dem Schweizer und auch den Zugewanderten ging es eben mehrheitlich gut. Der Lohn stimmte. Die ständigen Überstunden belasteten zwar das Familienleben. Annehmlichkeiten im Haushalt wie Kühlschrank, Waschmaschine, für viele das erste Auto, der Fernsehapparat, grössere Wohnungen und manches mehr machten das Leben einfacher. Mehr Ferien und der Übergang zur Fünftagewoche veränderten das Leben ungefähr zu dem, wie es heute ist. Wir, die Nachkriegsgeneration, kannten das Phänomen der Arbeitslosigkeit nur noch aus den Erzählungen der Eltern und Grosseltern. Wir hatten das Privileg, in einer ganz anderen Welt aufzuwachsen.
Im Rahmen dieser Artikelfolge verabschieden wir uns wieder von den goldenen Jahren der Nachkriegszeit und gehen zurück in das Jahr 1937, als das Friedensabkommen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden der Metallindustrie abgeschlossen wurde. Dieses Abkommen und zahlreiche Volksabstimmungen im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise haben mitgeholfen, den sozialen Frieden zu festigen – bis heute. Mehr dazu im nächsten Beitrag.    •

«Die Menschenrechte, das sind die Freiheitsrechte, sollen die Freiheit und Würde der Menschen gegenüber der Staatsgewalt schützen, die Entfaltung der Persönlichkeit ermöglichen und damit einen rechtlichen Damm gegen die Aktualisierung der Staatsallmacht bilden. […] Ja, die Schweiz bildet einen einzig dastehenden Fall von Demokratie, wo das Volk als Gesetzgeber selbst Hüter der Menschenrechte ist, und sie erbringt damit in schönster Weise den lebendigen Beweis der Existenzmöglichkeit eines echten, eines freiheitlichen demokratischen Staates.»

aus der Festrede «Die Demokratie als Hüterin der Menschenrechte» von Rektor Zaccaria Giacometti anlässlich der 121. Stiftungsfeier der
Universität Zürich im Jahr 1954

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