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Schwer­wiegende und massive Verletzungen des Völkerrechtes

Zu den Bombardierungen von Gaza

von Miguel d’Escoto Brockmann, Präsident der 63. Session der Uno-Generalversammlung

Das Verhalten, das Israel mit der Bombardierung Gazas zeigt, ist schlicht mutwillige Aggression durch einen sehr mächtigen Staat gegen ein Gebiet, das er illegal besetzt hält.
Es ist an der Zeit, entschiedene Mass­nahmen zu ergreifen, wenn die Vereinten Nationen nicht zu Recht der Mitschuld durch Unterlassung beschuldigt werden wollen.
Die israelischen Bombardierungen stellen schwer­wiegende und massive Verletzungen des Humanitären Völkerrechtes dar, wie es in den Genfer Konventionen festgelegt ist, sowohl hinsichtlich der Verpflichtungen einer Besatzungsmacht als auch in bezug auf die Anforderungen des Kriegsrechts.
Zu diesen Verletzungen gehören:
•    Kollektivstrafe – die gesamte Bevölkerung von 1,5 Millionen Menschen, die im Gaza-Streifen zusammengedrängt ist, wird für die Aktionen einiger Militanter bestraft,
•    die Zivilbevölkerung ins Visier zu nehmen – die Bombardierungen richten sich gegen zivile Gebiete in einem der am stärksten übervölkerten Landstücke der Welt, mit Sicherheit dem dichtest besiedelten Gebiet des Nahen Ostens,
•    unverhältnismässige militärische Reaktionen – die Bombardierungen haben nicht nur jedes Polizei- und Sicherheitsbüro der gewählten Regierung des Gaza-Streifens zerstört, sondern auch Hunderte von Zivilisten getötet oder verwundet, mindestens ein Angriff wurde gemeldet, der Gruppen von Studenten traf, die auf Verkehrsmittel warteten, um von der Universität nach Hause zu gelangen.
Ich erinnere alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen daran, dass die Uno an ihre unabhängige Verpflichtung gebunden bleibt, jede Zivilbevölkerung zu schützen, angesichts der massiven Verletzungen des Humanitären Völkerrechts – ungeachtet des Landes, das für diese Verletzungen verantwortlich ist. Ich ersuche alle Mitgliedstaaten sowie die Vertreter und alle massgeblichen Organe des Systems der Vereinten Nationen, zügig zu handeln, nicht nur um Israels schwere Verstösse zu verurteilen, sondern auch neue Verfahren zu entwickeln, um dem palästinensischen Volk wirksamen Schutz zukommen zu lassen. •

Quelle: www.un.org vom 27.12.2008
(Übersetzung Zeit-Fragen)

Versagen der internationalen Gemeinschaft

«Israel begeht eine erschütternde Anzahl von Greueltaten unter Einsatz moderner Waffen gegen die wehrlose Bevölkerung. Ich bin schockiert darüber, dass die internationalen Gemeinschaft es versäumt, darauf mit entschiedenen Massnahmen zu reagieren.»

Richard Falk, Uno-Sonderberichterstatter über die Menschenrechtssituation in den Besetzten Palästinenischen Gebieten («BBC World Service» vom 30.12.2008)

«Alle Anzeichen von Kriegsverbrechen»

«Im Zusammenhang mit einer völligen Luftüberlegenheit, bei der die eine Konfliktpartei todbringende Flugzeuge gegen Gegner aufbietet, die nichts zu ihrer Verteidigung haben, trägt die Bombardierung alle Anzeichen von Kriegsverbrechen.»

Friedensnobelpreisträger und Bischof Desmond Tutu
zur israelischen Bombardierung von Gaza («Tagesthemen» vom 28.12.2008)

Aus dem Humanitären Völkerrecht

Art. 51 Schutz der Zivilbevölkerung

1.    Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen geniessen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren. Um diesem Schutz Wirksamkeit zu verleihen, sind neben den sonstigen Regeln des anwendbaren Völkerrechts folgende Vorschriften unter allen Umständen zu beachten. […]
4.    Unterschiedslose Angriffe sind verboten. […]
5.    Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos anzusehen:
a)    ein Angriff durch Bombardierung – gleichviel mit welchen Methoden oder Mitteln – bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden, und
b)    ein Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

Verbot der Verweigerung lebensnotwendiger Güter

Art. 54 Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte
1.    Das Aushungern von Zivilpersonen als Mittel der Kriegführung ist verboten.
2.    Es ist verboten, für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen, um sie wegen ihrer Bedeutung für den Lebensunterhalt der Zivilbevölkerung oder der gegnerischen Partei vorzuenthalten, gleichviel ob Zivilpersonen ausgehungert oder zum Fortziehen veranlasst werden sollen oder ob andere Gründe massgebend sind.

I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

Verbot der Kollektivstrafe

Art. 4 Grundlegende Garantien
2.    Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen sind und bleiben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Personen jederzeit und überall verboten:
b)    Kollektivstrafen

II. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte