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Der Vertrag von Lissabon – die Krönung der EU zur supranationalen Majestät

Eine Grossherrlichkeit, die deren Diener und Mitläufer privilegieren will

Ein Gespräch mit dem österreichischen Staatsrechtslehrer und Bundesminister für Justiz a. D. Prof. Dr. Hans Richard Klecatsky

Ein Jahr ist vergangen, seit der EU-Vertrag von Lissabon im Österreichischen Parlament ratifiziert wurde. Da dieser Vertrag nicht dem österreichischen Volk vorgelegt wurde, gab es Proteste seitens der Bevölkerung. Demonstrationen und Aufklärung über die Auswirkungen des EU-Vertrages von Lissabon veranlassten einige Politiker unterschiedlicher Couleur zu handeln. Der damalige SPÖ-Kanzler Gusenbauer und sein Nachfolger Faymann versprachen in einem Brief an die «Kronen-Zeitung», dass sie künftige Grundlagenverträge der Union einer Volksabstimmung unterziehen wollen. Die Neuwahlen (28. September 2008) brachten auch deshalb abermals einen SPÖ-Wahlerfolg, der in einer SPÖ-ÖVP-Koalition mündete. Das Problem aber bleibt: das unüberwindbare Demokratiedefizit der Europäischen Union und die schleichende Gesamtänderung der Österreichischen Bundesverfassung. Wir sprachen mit Herrn Professor Dr. Hans Richard Klecatsky, dem ehemaligen Justizminister und Verfassungsrichter:

Zeit-Fragen: Durch den EU-Vertrag von Lissabon bekommt die EU eine eigene Rechtspersönlichkeit. Es entwickelt sich ein Staatengebilde, das auf Grund ihrer weitreichenden Ermächtigungen wie ein Bundesstaat zu sehen ist. Der EU-Vertrag von Lissabon konstituiert auch eine Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union. Diese Änderung der Grundgesetze und Verfassungen in den Mitgliedstaaten – ohne Volksabstimmungen – ist unseres Erachtens untragbar. Wie sehen Sie diese Problematik, Herr Professor Klecatsky?

Professor Dr. Hans R. Klecatsky: Der EU-Reformvertrag stellt sich seiner Substanz nach als blosse Wiederauflage des EU-Verfassungsvertrages dar, der durch Abstimmungen des französischen (29. Mai 2005) und des niederländischen (1. Juni 2005) Volkes zu Fall gebracht wurde. Die ohnedies permanent fortschreitende, die Staatsgrund- und Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten absaugende (melkende) Transfusion der Volks-, Staats-, Rechts-, Sicherheits-, Verteidigungs-, Finanz- und Wirtschaftshoheiten der EU-Mitglieder genügt den nach supranationaler Funktionärsmacht strebenden «EU-Konstitutionalisten» nicht mehr.
Statt ihr breites Mitverschulden an dem gegenwärtig erfolgten Zusammenbruch des Weltfinanzmarktes1 und seinen für alle menschlichen Lebensbereiche eintretenden Folgen offen einzugestehen, sich für verfehlte Politik zu entschuldigen und sich nun ganz auf nachhaltige Wiedergutmachung der gigantischen Schäden zu konzentrieren, verfolgen sie nun in legistischer Firlefanzerei weiter ihren Plan einer Krönung der EU zur supranationalen Europäischen Majestät – zu einer Grossherrlichkeit, die natürlich auch deren Diener und Mitläufer aller Grade und Richtungen privilegieren will.

Fremdbestimmung des österreichischen Staatsvolks

An ihrer Seite das österreichische Ratifizierungsorgan, ein sogenanntes «zusammengesetztes Staatsorgan»: die Bundesregierung, die Parlamentarier der Regierungsparteien, verstärkt durch die Grünen, der Bundespräsident, auch da wieder Funktionäre der Republik, in der nach Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – der staatlichen Grundordnung – das «Recht vom Volk ausgeht». Dem misstrauen die Staatsfunktionäre ebenso wie die EU-Funktionäre, alibieren sich für verfehlte Politik dort und da unter Berufung auf die jeweils andere Seite, schaffen sich damit gegenüber dem jeweiligen Volk eine unangreifbare Herrschaftsbasis.
Überdies haben sich die Staatsfunktionäre volksabstimmungslos selbst ermächtigt, über die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Art. 9 Abs. 1 B-VG) hinaus gezielte fremde Staatshoheiten und vermeintliche Hoheiten «zwischenstaatlicher Einrichtungen» zu importieren und auf österreichischem Staatsgebiet unter Einschleusung fremder Hoheitsträger («Organe») gezielte Fremdbestimmung des österreichischen Staatsvolks (Art. 9 Abs. 2 B-VG) walten zu lassen – und Gleichartiges aus dem Hoheitsbereich der Bundesländer zu exportieren.
Speziell auf den Lissabonner EU-Vertrag abzielende Rechtsetzungstechnik des wenige Tage vor seiner Unterzeichnung beschlossenen, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzten Bundesverfassungsgesetzes vom 5. Dezember 2007, BGBl I 2/2008, «mit dem das B-VG geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird» (Art. I Z 3,8,10), im Verein mit der volksabstimmungslosen Ratifizierung dieses markanten EU-Ersatz-Verfassungsvertrags lässt deutlich erkennen, dass damit «Funktionärs-Österreich» sich schon ganz im Dienste der Europäischen Union sieht und ihr für weitere unabsehbare Entwicklungen unbeschränkt die Bundesverfassung geöffnet hält, während die Altlast jahrzehntelang vergeblich verfolgter autochthoner Reformerfordernisse unserer Republik weiter verdrängt bleibt.

Die Republik Österreich wird degradiert

Der Lissabonner Reformvertrag sieht abermals die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit vor, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert. Fälschlich wird dieser Unterwerfungsakt in Österreich als einfache Verfassungsfrage gesehen, die parlamentarischer Manipulation2 überlassen bleiben kann. In Wahrheit steht zuvor schon die präverfassungsrechtliche Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volkes auf dem Spiel, von dem nach Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes «das Recht der demokratischen Republik» und somit auch die Bundesverfassung «ausgeht». Souverän nach Innen und Aussen ist ausschliesslich das Volk, nicht seine Parlamentsabgeordneten, nicht seine Regierungsorgane, nicht das republikanische «Staatsoberhaupt», nicht irgend­ein Gericht, auch kein Verfassungsgericht.

Das Recht auf Selbstbestimmung

Es ist seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges von der Weltorganisation der Vereinten Nationen systematisch entwickeltes und geschriebenes Weltrecht, dass für alle Kontinente, die EU gleicherweise wie für das österreichische Volk und seine Staatsfunktionäre gilt, wenn jeweils an der Spitze des auch von Österreich ratifizierten Weltmenschenrechts- und des Weltsozialpaktes3 steht:
«Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung». Geht aber der «politische Status», also auch die Bundesverfassung vom selbstbestimmten und selbstbestimmenden Volk aus, kann kein einziges Staatsorgan für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Staatsorganen berechtigt sein, ohne Mitwirkung des gesamten Bundesvolkes staatliche Hoheitsbefugnisse in Ansehung des Staatsvolkes oder des Staatsgebietes auf supranationale Entitäten oder an fremde Staatshoheitsträger zu übertragen (auszuliefern) und sich damit der unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Staatsvolk als dem Schöpfer ihrer Organstellung zu entledigen.
Auch und gerade in der repräsentativen Demokratie kann die volle oder auch nur teilweise Aufkündigung aktiver staatlicher Selbstbestimmung niemals nur Sache von Staatsorganen sein.

Die grosse Bedeutung von Österreichs Neutralität

Die Neutralität Österreichs wird – so argumentieren auch Verfassungsexperten – ständig den internationalen Anforderungen angepasst – und so auf einen «Kern» reduziert. Am 18. Juni 1998 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen der SPÖ, der ÖVP und des Liberalen Forums, also unter einer SPÖ-geführten Regierung, den Artikel 23 f der österreichischen Bundesverfassung, wonach für die Teilnahme an EU-Militäreinsätzen ausdrücklich kein Uno-Mandat notwendig ist.
Noch dazu bringt der EU-Vertrag von Lissabon die militärische Aufrüstung mit allen Mitteln, der Einsatz österreichischer Soldaten in Drittstaaten im Kampf gegen den «Terror» und eine Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedstaat der Union. Stehen diese Verfassungsänderungen überhaupt zur Disposition des Gesetzgebers?

Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs «nach Schweizer Muster» steht nach wie vor in voller Geltung, und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.
Es vollendete erst – jeglichen inner­österreichischen Verfassungsfragen vorausgehend – die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr. 1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des «Moskauer Memorandums» vom 15. April 1954 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr. 152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität. Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik. Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später5 zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der «umfassenden Landesverteidigung» gestellt.
Art. 9a B-VG6 sagt: «Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach aussen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmässigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von aussen zu schützen und zu verteidigen (Abs. 1).
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschliesslich des Parlaments, nicht sistiert werden.
Die Neutralität ist also mit der äusseren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren «Baugesetzen» oder «Grundprinzipien», mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes «immerwährend», «dauernd», «für alle Zeiten» verknüpft – somit eine die einfachen, nicht «immerwährenden» Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art.  23 f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschliesslich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt. Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen!

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach «Schweizer Muster», und diese besteht seit Jahrhunderten. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig «immerwährendes» Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art. 80 B-VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch «geistig», «zivil», «politisch», nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU, und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.

Nach Art. 44 Abs. 3 B-VG, der wörtlich besagt: «Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens des Art. 42» (Verfahren vor dem Bundesrat), «jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolks zu unterziehen» – die gesamte österreichische Diskussion um den Lissabonner EU-Vertrag drehte sich doch um die Frage, ob darin eine solche Gesamtänderung der Bundesverfassung zu sehen sei!

Gewiss, aber eben auch irreführend, weil – wie schon gesagt – Auslieferung, Abtretung, Leasing, jegliche Veräusserung von Staatshoheiten an auswärtige (supranationale) Entitäten eine Sache der präverfassungsrechtlichen Selbstbestimmung des Volkes bleibt und schon deshalb seiner Mitwirkung an dem staatsrechtlichen Veräusserungs-(Unterwerfungs-)akt bedarf, hinsichtlich der Neutralität auch deshalb, weil das Neutralitätsverfassungsgesetz als eine das Aussenverhältnis der Republik betreffende Staatsexistenz­(fundamental)norm abseits der «Bundesverfassung» nicht schlechthin unter den historisch auzulegenden «Bundesverfassungs»-begriff des Art. 44 Abs. 3 (ursprünglich: Abs. 2) B-VG fällt, dessen Gesamtänderung nach herrschender, der verschwommenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2455 folgender verschwommener «Lehre» jedenfalls nur eine Änderung der inneren «Leitenden Grundsätze», «Baugesetze», «Prinzipien» etc. bedeuten soll oder gar nur deren «Kern». Ungeachtet ihrer gefährlichen7 Unklarheit wurde die aus dem Jahre 1920 stammende Verfassungsbestimmung seither weder geändert, noch auch ernstgenommen, sondern von der Verfassungspraxis einfach überspielt.
Schon in der Ersten, dann in der Zweiten Republik wurde da ausschliesslich im Trüben gefischt: Die Gesamtänderung der Bundesverfassung ging «schleichend» vor sich. Der seit den Fünfzigerjahren des vorigen Jahrhunderts ständig schwebende Vorwurf der volksabstimmungslosen «Erschleichung der Gesamtänderung der Verfassung»8 fand bei den Verfassungs- und Gesetzesproduzenten ebensowenig Gehör wie der bis in Einzelheiten gehende Vorwurf des grossen Wiener Polyhistors Ernst C. Hellbling: «Die Änderungen der österreichischen Bundesverfassung im Licht des Verfassungsbruchs» (1970)9 oder schon dessen Schrift: «Unterhöhlung der Verfassung» (1966)10.

Rechtsunsicherheit in Potenz und Permanenz

Diese Erschleichungspraxis wurde und wird nun weiter und jetzt im völkerrechtlichen Bereich geübt. Sie ist da nicht minder rechtsstaatswidrig, weil sie mangels einer irgendwie erkennbaren Finalität für die Mitgliedstaaten und in ihnen Rechtsunsicherheit in Potenz und Permanenz stiftet, also nicht nur da oder dort Unrecht schafft, sondern überhaupt ein richterstaatliches Herrschaftssystem in rechtstaatswidriger Konkurrenz zu den europäischen Rechtstraditionen darstellt! Ich verweise insofern auf die grundlegenden Untersuchungen des hervorragenden Staatsrechtlehrers Prof. Peter Pernthaler, der unter breiter Heranziehung der Literatur aus verschiedenen EU-Ländern in seiner Schrift: «Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat-Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des Europäischen Gerichtshofes» zu dem Ergebnis gelangt:
«Dem klaren Verfassungsgebot der Gesetzmässigkeit des Richterspruchs und der Verwaltungsentscheidung (Art. 18 Abs. 1 B‑VG) sind kaum noch abgrenzbare Rechtskaskaden vielfältigen Ursprungs und zweifelhafter Geltung gefolgt, aus den die Richter und der Verwaltungsbeamte den für den konkreten Fall massgebenden Rechtsinhalt zu ermitteln haben. Die rechtsgestaltende Funktion der europäischen ‹Richter ohne Staat› setzt sich daher in Rechtsosmose und Souveränitätssymbiose zum nationalen Richter und Verwaltungsorgan bis zum letzten rechtsvollziehenden Staatsorgan fort, ohne dass ein anderes Ordnungsprinzip dieser bunten neuen Rechtswelt sichtbar wäre.»11
Die auf diesem Befund der Rechtsstaatwidrigkeit nicht allein aufbauende, sondern diesen Befund noch verschärfende «Lissabonner EU-neu» oder «EU die Zweite» – mag sie sich auch als Namens- und Rechtsnachfolgerin der nach eigener Einsicht ausgedienten «EU-alt» oder «EU der Ersten» darstellen – ist per se ihrer politischen, organisatorischen und rechtlichen Gestalt und ihren Handlungsmöglichkeiten nach anderes und viel mehr als die «EU-alt» vom 12. Juni 1994, an welchem Tag das österreichische Bundesvolk in einer obligatorischen Volksabstimmung (Art. 44 Abs. 3 B-VG) seine Staatsorgane zum Abschluss EU-Beitritt «entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis ermächtigt» (BGBl 735,744/1994) hat.
Für das österreichische Volk, soweit es überhaupt an der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 teilnahm, konnte damals die EU ihrer rechtlich-organisatorischen Gestalt und Gestion nach nur als vages Denk-, Wunsch-, Feind-, Traumbild mehr oder minder phantomarischen Charakters wahrgenommen werden. Im Grunde gewiss nicht anders, vielleicht graduell unterschiedlich, als für die österreichischen «Verhandler» des «Verhandlungsergebnisses vom 12. April 1994» selbst samt ihren mehr oder minder sach- und prognosekundigen Konsulenten. Ermächtigungen des österreichischen Staatsvolks zur weiteren vertraglichen oder ausservertraglichen Entwicklungen der EU in ihrer statischen und dynamischen Gestalt eben auch durch die Rechtsprechung des EuGH wurden weder eingeholt, noch erteilt, so auch nicht zu ihren politisch und rechtlich fundamentalen Veränderungen in Ansehung des Beitritts zu den EU-Verträgen von Amsterdam (BGBl I 76/1998), von Nizza (BGBl I 120/2001), zur «Ost-Erweiterung» um weitere 10 Staaten (BGBl I 53/2003) sowie um Bulgarien und Rumänien (BGBl I 25/2006) – und schon gar nicht Ansehung des Beitritts zu einer «Verfassung für Europa» (BGBl I 12/2005).

Staatsstreichartige Änderung von Österreichs Verfassung

Sie behaupten, dass in Österreich Politiker, die gerade an der Regierung waren, immer die Verfassung so veränderten, wie sie sie gerade benötigten. Vor allem aber prangern Sie die neue Bundesverfassungsnovelle an, die den Artikel 50 änderte. Sie wiesen speziell auf die Verfassungsänderungen im Dezember 2007, ein paar Tage vor der Unterzeichnung des EU-Vertrages von Lissabon hin. Was bedeuten diese Änderungen?

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und österreichischem Staatsrecht wurde in den 60er Jahren verfassungsrechtlich neu geordnet. Unmittelbaren Anlass dazu bot symptomatischerweise die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 4049/1961 über den bloss einfachgesetzlichen Rang des Herzstücks europäischen Rechtes: der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Erkenntnis stiess mit Recht auf erbitterte wissenschaftliche und parlamentarische Ablehnung. Ohne mich hier auf weitere Einzelheiten einlassen zu können – mancherlei auch für heute Nützliches darüber findet man in meiner aus dem Jahre 1964 stammenden Schrift: «Auf dem Weg zum Weltstaat»12 – sei hier nur hervorgehoben, dass die damalige Verfassungreform13 einmal mit seltener Gründlichkeit vor sich ging: die parlamentarischen Körperschaften konnten sich auf kommissionelle Beratungen von siebzehn namhaften Fachleuten des Völker- und Staatsrechtes stützen, die dabei auch an Österreich und seine Interessen dachten und nicht schon vorneherein nur an die Kapitulation vor anderswo erdachten Praktiken. Ihr Selbstbewusstsein konnten sie nicht zuletzt aus hinreichenden negativen Erfahrungen der ureigenen Geschichte schöpfen, andererseits auch noch aus der eigenen Erlebniswelt mit deutscher und alliierter Okkupation. Man durfte damals (1964) sagen – und es hat sich erwiesen –, die Reform sei «gut durchdacht, sie versuche, die verfallenen Marksteine zwischen dem innerstaatlichen und dem zwischenstaatlichen Recht wieder zu errichten, ohne sich der internationalisierenden Tendenz unseres Zeitalters zu widersetzen».
Diesem Verfassungssystem des Jahres 1964 verdankten seither alle Staatsverträge, auch alle EU-Verträge, ihre Verschmelzung mit der österreichischen Rechtsordnung, nicht aber mehr der Lissabonner Vertrag: Wenige Tage vor seiner Unterzeichnung haben die SPÖ-ÖVP-Abgeordneten zum Nationalrat gegen die Stimmen der gesamten Opposition (auch der Grünen) die Verfassungslage durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I  2008/2 mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 umgestürzt. Schon die tumultartige Hektik war es, die stutzig machte: Die überfallsartige Präsentation durch eine Regierungskoalition, die sich schon in einem Auflösungsstadium befand, wurde nicht allein von den Oppositionsparteien, sondern sogar von der sozialistischen Parlamentspräsidentin scharf gerügt und später sogar in sensationeller Weise von der Volksanwaltschaft14 beanstandet.

Dem Volk soll das Recht genommen werden, über Bundesverfassungsgesetze abzustimmen

Das bisher gegenüber den EU-Verträgen geübte Abschlusssystem mittels Ermächtigung durch besondere Bundesverfassungsgesetze, über die im Gegensatz zu Staatsverträgen noch die so gefürchteten Volksabstimmungen grundsätzlich möglich gewesen wären, wird durch parlamentarische «Genehmigungen» ersetzt, die Volksabstimmungen entzogen sind. Durch einfache Gesetze oder Staatsverträge können spezielle österreichische Staatshoheiten selbst der Bundesländer in andere Staaten oder an «zwischenstaatliche Einrichtungen» exportiert werden. «In gleicher Weise» kann die «Tätigkeit» ausländischer «Organe» in Österreich, wie die «Tätigkeit» österreichischer «Organe» im Ausland geregelt werden, diesen letzteren können ausländische und zwischenstaatliche Hoheitsrechte übertragen werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass österreichische «Organe» der Weisungsbefugnis der «Organe» anderer Staaten oder zwischenstaatlicher «Einrichtungen» oder diese den Weisungsbefugnissen österreichischer «Organe» unterstellt werden (Art. 9 Abs. 2 B-VG).

Ein fundamentaler Angriff auf die Volkssouveränität

Das österreichische Parlament, indem es solches zu Lasten der österreichischen Volkssouveränität beschliesst, erweist sich dabei schon ganz als unterwürfiges EU-Organ, eifrig besorgt, dass die EU in ihrem österreichischen Unterstaat auch künftig nur mehr «gemähte Wiesen» vorfindet, wie immer sie sich im einzelnen weiter und zu welcher Endgestalt sie sich auch entwickeln mag. Diese kennt heute natürlich noch niemand, aber man fragt sich: Hat die Republik Österreich als souveräner Staat schon jetzt voll abgerüstet und sich durch seine Repräsentanten – ohne das Volk zu fragen – auf die volle Liquidation in vorauseilender Kapitulation vorbereitet? Kein Wunder, dass im Volk dieser Verdacht entsteht, denn das zwillinghaft mit dieser EU-Reform verbundene «Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz» erklärt etwa 500 Verfassungskomplexe auf 27 (A 4) Bundesgesetzblattseiten, die allein für die Anführung der Betitelungen erforderlich sind, teils als nicht mehr geltend, teils aufgehoben, teils zu einfachem Gesetzesrecht, darunter 94 Staatsverträge. In Hinkunft soll es – so wird in den Erläuternden Bemerkungen offen gesagt – keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Staatsverträge mehr geben15, also zunächst auch keine Volksabstimmung über das weitere schleichende Schicksal Österreichs, in der sich schleichend entwickelnden EU. All das sind entscheidende bundesverfassungsrechtliche Beiträge zur Öffnung einer EU-Region: Österreich samt der Staatlichkeit ihrer Bundesländer.

Sorge um die Rechte künftiger Generationen

Ja, ist es denn überhaupt möglich, dass Parlamentarier ohne Zustimmung des Volks am Ende dessen Staat – wenn schon nicht ganz umbringen, so doch als unselbständigen Unterstaat allmählich oder schlagartig in einen Europäischen Bundesstaat einbringen?

Ich weiss nicht, was sich da unsere Politiker oder ihre wissenschaftlichen oder sonstigen Zuarbeiter im einzelnen denken. Man müsste jeden einzelnen im einzelnen befragen, vor allem die einzelnen Politiker, Medienleute, Wissenschafter und Nichtwissenschafter, eben das Volk. Und nicht nur einmal müsste man es fragen, immer wieder, denn gewiss haben selbst diese Leute, die die öffentliche Meinung machen, ein Recht, ja sogar die moralische Pflicht, einzugestehen, dass sie in Wahrheit heute ganz anders denken, als gestern oder vorgestern. Ich bin ein alter Mann, ein österreichischer Geburtsbürger und hatte das Wiener Heimatrecht, als es ein solches noch gab. Ich gehöre einer Generation von Österreichern an, die in politischer Hinsicht von Kind auf nicht nur irgendwo in der Welt, sondern auch in ihrem Heimatstaat viel erlebt hat, einer Generation, die auch für ihre realen Urenkel denkt, und ich sorge mich um die «Rechte künftiger Generationen». Wer mich fragt, dem antworte ich: Ich will, dass das neutrale Österreich und das darin lebende Volk, so jeder einzelne Mensch in Frieden, Sebstbestimmung, «frei von Furcht und Not» menschenwürdig leben können soll. Und ich will nicht, dass Österreich unter- oder in etwas anderem aufgeht. Im Schleichprozess, der keine Rechtskraft kennt, hilft dem Kleineren auch keine Subsidiaritätsklausel.

Alle müssen auf das Selbstbestimmungsrecht verpflichtet werden

Was müsste, könnte denn gegen diese durch Jahrzehnte erwiesene totale Unfähigkeit des österreichischen politischen Systems zur Erneuerung des österreichischen Staates sowie seiner in der EU zusätzlich gefährdeten Bundesverfassung zunächst getan werden?

Angesichts des bisher gehandhabten verdoppelten Erschleichungssystems: des österreichischen einerseits und des EU-Erschleichungssystems andererseits auf Kosten der Selbstbestimmung des österreichischen Volks und aller anderen EU-Völker16 sollten die Österreicherinnen und Österreicher jedenfalls ihre parlamentarischen Funktionäre vor allen anderen Verfassungsschritten und Reformen nötigen, ehestens die verletzte Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volks nach aussen und innen voll wiederherzustellen, sie für immerwährende Zeiten anzuerkennen und zu sichern. In der gegenwärtigen Entwicklungsphase der EU bedeutet das neben der grundsätzlichen Neuordnung des Volksbefragungs‑, Volksbegehrens-, Volksabstimmungswesens überhaupt, sofort die Nachholung der von den Staatsfunktionären, einschliess­lich der österreichischen EU-Doppelfunktionäre, abzulegenden Funktionsgelöbnisse ausdrücklich auf die «Selbstbestimmung des österreichischen Volks und seiner Republik», weiter eine gleichfalls durch Bundesverfassungsgesetz zu treffende Ergänzung des Art. 50 Abs. 4 B-VG, wie folgt: «Art. 50 Abs. 4 B-VG in der Fassung des Art. I Z 13 des BV BGBl I Nr. 2/2008 hat zu lauten: ‹Staatsverträge gemäss Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; diese Beschlüsse werden rechtsgültig nur, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Bundesbürger in einer nachfolgenden Volksabstimmung bestätigt werden.›»

Wiederherstellung der Volkssouveränität

Der letzte Halbsatz wäre die notwendige Neuregelung zur Wiederherstellung der Volkssouveränität in Ansehung künftiger EU-Verträge. Das Erfordernis von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten österreichischen Bundesbürger und nicht der abgegebenen Wählerstimmen trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, dass im neutralitätsbewussten und atomfreien Österreich der Widerwille gegen die EU-Gebarung – ähnlich wie im neutralen Irland, aber auch in anderen EU-Staaten – sich schon in der hohen Zahl an Wahlenthaltungen äussert und es selbstverständlich untunlich ist, dies durch eine gesetzliche Wahlpflicht just für EU-Wahlen auszugleichen.
Als alter Mann bin ich mir aber auch bewusst, dass in der nicht erst heute in Österreich mehrheitlich herrschenden Funktionärsdemokratie und ihrer aus Insuffizienzen herrührenden Arroganz gegenüber dem Volk erst eine mentale Umschulung etwa durch erfahrene Schweizerische Parlamentarier stattfinden müsste, um eine Verfassungsergänzung der eben bezeichneten Art zu erwirken. Ich habe vor wenigen Wochen bei einem in Salzburg vom «Österreichischen Institut für Menschenrechte» und dem «Österreichischen Institut für europäische Rechtspolitik» veranstalteten Symposium einen mir als ein solcher Umschuler überaus geeignet erscheinenden Referenten kennengelernt: den Schweizer Nationalrat Andreas Gross, Herausgeber zahlreicher Publikationen zum Thema: Direkte Demokratie. Er referierte über die «Europäische Bürgerinitiative als erster Schritt auf dem Weg zu einer transnationalen Demokratie und zur Demokratisierung der EU-Geschichte, Perspektiven, Hindernisse». Auch sollten die gewählten österreichischen Berufspolitiker zumindest zur jährlichen Evaluationen ihrer Tätigkeit verpflichtet werden, wie sie heute auch an Universitäten weltweit üblich sind.

Regierungsparteien wollen Volksentscheide im Land verhindern

Inzwischen hat die damalige Regierungskoalition von SPÖ und ÖVP in der Nationalratswahl 2008 nicht zuletzt wegen ihrer EU-Politik schwere Stimmenverluste erlitten, sich aber nicht abhalten lassen, die Koalition in der 24. Legislativperiode unter Leitung von Bundeskanzler Faymann weiterzuführen. Was nun?

Nichts Neues! Das gegenwärtige «Regierungsprogramm 2008–2013» übernimmt unter der Überschrift: «Gemeinsam arbeiten» auf den Seiten 5/6 folgende Grundsätze aus der Koalitionsvereinbarung:
«Die Koalitionsparteien unterstützen weder regional noch bundesweit Volksbegehren oder Volksbefragungen, die gegen Vorhaben des gemeinsamen Regierungsprogramms gerichtet sind. Beide Koalitionsparteien verpflichten sich, einen auf die Durchführung einer Volksabstimmung gerichteten parlamentarischen Antrag bzw. ein solches Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates (Art. 43 und 44 B-VG) nicht gegen den Willen der jeweils anderen Koalitionspartei zu stellen oder zu unterstützen. Die in diesem Vertrag vereinbarte Zusammenarbeit zwischen der SPÖ und der ÖVP gilt als beendet, wenn gegen den Willen einer Koalitionspartei im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrats mit Stimmen von Abgeordneten der anderen Koalitionspartei ein Beschluss gefasst wird. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Unterstützung durch Abgeordnete einer Koalitionspartei gegen den Willen der anderen Koalitionspartei eine Volksabstimmung durchgeführt werden muss. Für diesen Fall und für den Fall, dass eine Partei die andere bei Gesetzesbeschlüssen, Beschlussfassungen über Volksabstimmungen oder sonstigen parlamentarischen Beschlüssen überstimmt, verpflichten sich die beiden Koalitionsparteien, gemeinsam einen Neuwahlantrag zu beschliessen.»
Im Abschnitt: «Aussen und Europapolitik» (Seiten 222 ff) werden ausführliche Bekenntnisse zur EU und im besonderen unter der Betitelung: «EU-Verträge» folgendes abgelegt: «Der Vertrag von Lissabon bleibt für Österreich ein wichtiger und bewahrenswerter Schritt. Ziel ist die rasche Inkraftsetzung und Umsetzung des Vertrags. Grundsätzlich setzt sich die Bundesregierung zum Ziel, die EU noch demokratischer, transparenter, sozialer, bürgernäher, handlungsfähiger und moderner zu gestalten. Österreich wird daher grundsätzlich für europaweite Volksabstimmungen eintreten.»
An diese schon längst bekannten Phrasen schliesst sich eine Wiederholung der eben wiedergegebenen Grundsätze der Koalitionsvereinbarung an. Das im Regierungsprogramm bekundete Engagement für eine «europaweite Volksabstimmung» ist nur insofern sinnvoll, als es auf jeglichen EU-Vertrag in jedem EU-Mitgliedsstaat zum selben Zeitpunkt bezogen ist. Kein EU-Mitglied kann aber auch dabei gezwungen werden, sein Selbstbestimmungsinteresse zugunsten der EU hintanzustellen. Träger der Selbstbestimmung sind und bleiben die Völker Europas mit ihren Staaten, und welche Staatshoheiten an die EU zwecks deren supranationaler Gebarung abgetreten werden soll, bleibt je für sich Sache des Staatsvolks jedes einzelnen EU-Mitgliedstaates. Absurd ist und bleibt das im Zuge der Diskussion um den Lissabonner Vertrag zu hörende Argument, solange es keine EU-weite Volksabstimmung gebe, dürfe es auch keine österreichische geben.

«Res publica res populi»

Was sagen Sie zu der von der Innsbrucker Rechtsanwaltskanzlei DDr. Watschinger am 23. Oktober 2008 beim österreichischen Verfassungsgerichtshof eingebrachten, von dem Erlanger Universitätsprofessor Dr. Schachtschneider ausgearbeiteten, auf die Art. 140 und 140 a B-VG gestützten «Klage gegen die EU-Verträge»?

Diese, das gesamte EU-System verfassungsrechtlich in Frage stellende Anfechtung ist – wie Sie ja sagen – von Professor Karl Albrecht Schachtschneider ausgearbeitet, dessen rechtliche Aktionen vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht ich seit Jahren mit Interesse, ausgehend von seiner grossen Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre: «Res publica res populi», verfolgt habe, ohne ihn bisher persönlich gesehen zu haben. So habe ich mich auch, ohne zu zögern, sofort – übrigens zusammen mit Professor Dr. Adrian Eugen Hollaender – in einem «amicus curiae»-Schreiben vom 8. Mai 2008 an den Präsidenten des deutschen Bundesverfassungsgerichts in der Sache des Lissabonner EU-Vertrags mit den Professoren Schachtschneider und seinem Kollegen Prof. Dr. Dieter Murswiek (Erlangen) solidarisch erklärt – selbstverständlich nach gründlichem Studium ihrer beim Bundesverfassungsgericht eingebrachten Rechtsmittelschrift. Ich schliesse mich daher heute aus voller eigener Überzeugung auch den Rechtsvorwürfen an, die in der an den österreichischen Verfassungsgerichtshof gerichteten Rechtsmittelschrift gegen das EU-System erhoben werden. Ich tue das um so nachdrücklicher, weil – wie ich mich vergewissert habe – auch zwei hervorragende österreichische Experten dem anfechtenden Personenkomitee angehören, deren unbestechliche Wissenschaftlichkeit ich seit Jahrzehnten in Übereinstimmung wie im Widerstreit von Rechtsmeinungen stets dankbar erfahren durfte. Es handelt sich um die emeritierten Ordinarien der Leopold Franzens-Universität Innsbruck: den Staatsrechtslehrer Professor Dr. Peter Pernthaler17, Wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, und den Nationalökonomen und Finanzwissenschaftler Professor Dr. Karl Socher.
Wie freilich die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit in ihrem gegenwärtigen, seit langem reformbedürftigen Stande mit dieser, sie mit einschliessenden Rechtssache überzeugend zu Rande kommen soll, ist nicht meine, sondern ihre Sache. Ich selber sehe mich heute ausserstande, von ihr insofern Nennenswertes zu erwarten, weshalb ich es auch abgelehnt habe, in die Liste der verdienstvollen Rechtsmittelwerber Aufnahme zu finden.

Herr Professor Klecatsky, wir bedanken uns sehr herzlich für das Gespräch.

Dieses Interview wurde bereits vor dem ablehnenden Entscheid des Verfassungsgerichtshofes geführt. Aus redaktionellen Gründen gekürzt, die ungekürzte Version finden Sie auf http://www.webinformation.at/htm/klecatsky.htm).
Das Gespräch führte Helmut Schramm, Wien

1    Darüber etwa Hankel, ehem. Leiter der Bank- und Versicherungsaufsicht im Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, in: «Wegwarte-Mitteilungen der Initiative Heimat und Umwelt», 18. Jg. Folge 4 (Dezember 2008), Sonderausgabe, unter dem Titel: «Europa hat keine Zukunft unter dem Euro! Plädoyer für die Wiedereinführung der nationalen Währungen».
2    Jetzt Art. 50 Abs. 4 B-VG idF. des Art I Z. 13 des BVG BGBl Nr. 2/2008, eine Verfassungsbestimmung, die vom Nationalrat erst wenige Tage vor der Unterzeichnung des Lissabonner Vertrags in bemerkenswert skandalöser Weise (darüber auch der Vorsitzende der Volksanwaltschaft Kostelka im offiziellen «Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat 2007», Seiten 91 f) beschlossen wurde.
3    BGBl 590 und 591/1978.
4    Darüber Verdross, «Österreichs Neutralität – ein Beitrag zum Frieden in der Welt» in: Klecatsky (Hg), «Die Republik Österreich-Gestalt und Funktion ihrer Verfassung», Wien 1968, 287 ff. [Diese Fussnote gehört zu einer gekürzten Textpassage. Siehe vollständige Fassung unter der oben angegeben Internetadresse.]
5    Bundesgesetz vom 28. Juni 1967, BGBl 263.
6    Einfügung durch Art. I Z 1 des BVG vom 10. Juni 1975, BGBl 368.
7    So auch Mayer, B-VG, 4. Auflage, 224: «verfassungspolitisch überaus ernstes Problem».
8    So schon Ermacora, Der Verfassungsgerichtshof, 1956, 148, JBl 1957, 550; Spanner Verhandlungen des ersten Österr. Juristentags, Bd. I/2, 42; Melichar; FS-Ambrosini (1970), Bd. II, 1289; Antoniolli, Forum 1964, Heft 128 u.a.
9    In: Koja/Hellbling/Veiter /Walter: «Bundesstaat auf der Waage», 1970, 33 ff.
10    Der Staatsbürger, 1966, Folge 10, 1 ff.
11    Pernthaler am Ende seiner umfassend belegten Schrift: «Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des Europäischen Gerichtshofes», Jl 2000, 691 ff (700 f).
12    In Klecatsky: «Der Rechtsstaat zwischen heute und morgen», Wien 1967, 33 ff. Der Symptomatik willen sei aber auch auf den schon langewährenden, heuchlerischen Umgang der EU mit der EMRK verwiesen, Darüber Klecatsky: «Menschenrechte und Grundfreiheiten in der EU», in: «Recht und Europa», hg. v. Reichert-Facilides, 1997, 63 f.
13    Bundesverfassungsgesetz vom 4. März 1964, BGBl 59, mit den Bestimmungen des B-VG in der Fassung von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden.
14    Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat 2007, S. 91 f. Wer kritisiert da wen? Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft Peter Kostelka den Bundeskanzler, die Präsidentin des Nationalrates, die Staatsreformkommission, der Kostelka selbst angehörte?
15    Grabenwarter/Ohms, B-VG, 12. Aufl. (2008), Vorwort VI haben darauf aufmerksam gemacht, dass gegen diesen Vorsatz sofort verstossen wurde.
16    Zum EU-«Erschleichungssystem» für die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesstaat wie die Republik Österreich («Schleichende Entmachtung der Länder durch Kompetenzverlust» und «Schleichende Entmachtung des Bundes durch Kompetenzverlust an die EU») neuestens der sachkundige Rainer Holtschneider: «Ist das Ende des Föderalismus im Europäischen Staatenbund erreicht?», DÖV 2008, 1018 ff.
17    Vgl. Pernthaler; «Der Verfassungskern. Gesamtänderung und Durchbrechung der Verfassung im Lichte der Theorie, Rechtsprechung und europäischen Verfassungskultur», 1998.

 

Prof. Dr. Hans Richard Klecatsky

Geboren am 6.11.1920 in Wien, Rechtsstudium an der Universität Wien (Referendarexamen beim Oberlandesgericht Wien Ende September 1940);
1.10.1940 – 8.5.1945 Kriegsdienst bei der Luftwaffe;
Magister und Doktor der Rechtswissenschaften, Ordentlicher Universitätsprofessor (Emeritierung 1991) für Öffentliches Recht, insbesondere österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Allgemeine Staatslehre und Verwaltungslehre;
seit 1945 zwanzig Jahre im österreichischen Gerichts-, Ministerial- und Gesetzgebungsdienst, u. a. als Richter, Sektionsrat im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst (1951 – 1959), Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes (1959 – 1965);
Habilitierung (1964);
auch Verfassungsrichter (1965/66);
1965 – 1991 Vorstand des Instituts für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Leopold Franzens-Universität Innsbruck ;
1966 – 1970 parteiloser Bundesminister für Justiz ;
1963 – 2004 Mitherausgeber der «Juristischen Blätter», Gründungs- und Ehrenobmann des «Europäischen Ombudsmann-Instituts», Gründungs- und Ehrenmitglied der Österreichischen Juristen-Kommission;
zahlreiche rechtswissenschaftliche Publikationen, insbesondere auf verfassungs- und staatsrechtlichem Gebiet u.a.;
Verdienstzeichen: Verdienstkreuz 1. Klasse des Bundesverdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (1958), Bayerischer Verdienstorden (1967), Grosses Goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich (1969), Grosses Verdienstkreuz mit Stern des Bundesverdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (1972) u.a.