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Sie sind hier:   Startseite  >  2009  >  Nr.37 vom 21.9.2009  >  Drohung mit dem Einsatz von Atomwaffen ist kriminell Druckversion

Drohung mit dem Einsatz von Atomwaffen ist kriminell

von Francis A. Boyle*

Der Beginn jeden Fortschritts hin zu einer Lösung der misslichen Lage der Menschheit in der Frage der Atomwaffen muss aus der Einsicht kommen, dass Atomwaffen nie legitime Instrumente staatlicher Politik gewesen sind, sondern vielmehr immer widerrechtliche Hilfsmittel eines völkerrechtlich gesetzlosen und kriminellen Verhaltens dargestellt haben.
Heute verbietet Artikel 2(4) der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 sowohl den Einsatz von als auch die Drohung mit Waffengewalt, ausser im Falle der legitimen Selbstverteidigung, die in Artikel 51 der Charta vorbehalten wird. Aber obwohl das Erfordernis der legitimen Selbstverteidigung eine Voraussetzung für die Rechtmässigkeit des Einsatzes von und der Drohung mit Waffengewalt ist, ist dies sicherlich nicht ausreichend. Denn die Drohung mit oder der Einsatz von Waffengewalt muss, um legitim zu sein, auch dem Völkergewohnheitsrecht und dem vertraglichen Völkerrecht bei bewaffneten Auseinandersetzungen Rechnung tragen.
Danach stellt jedoch die Drohung, Atomwaffen einzusetzen (d.h. der atomare Abschreckungsterror), eine fortgesetzte internationale kriminelle Aktivität dar: nämlich die Planung, Vorbereitung, die Verabredung und Anstiftung zur Verübung von Verbrechen gegen den Frieden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie gravierende Verletzungen unter anderem der vier Genfer Abkommen von 1949, des I. Zusatzprotokolls dazu von 1977, des Haager Abkommens von 1907, des Genfer Gas-Protokolls von 1925 und der Konvention über Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948. Dies sind die sogenannt grundlegenden Verbrechen, die gemäss den Prinzipien von Nürnberg eine eigene Gattung von Verbrechen nach dem Völkerrecht darstellen.
Die Schlussfolgerung ist demgemäss unausweichlich, dass der Besitz, der Entwurf, das Testen, die Entwicklung, die Herstellung, die Aufstellung und die Drohung mit dem Einsatz von Atomwaffen samt all den dazugehörigen Ausrüstungsgegenständen nach den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts kriminell sind. Überdies sind die Entscheidungsträger der Regierungen der Atomwaffenstaaten, die die Befehlsgewalt über das jeweilige atomare Waffenarsenal haben, gemäss den Nürnberger Prinzipien wegen der kriminellen Praxis des atomaren Abschreckungsterrors, den sie täglich allen Staaten und Völkern der internationalen Gemeinschaft gegenüber ausüben, heute persönlich dafür strafrechtlich verantwortlich. Umgekehrt hat jeder Bürger der Weltgemeinschaft sowohl das grundlegende Menschenrecht auf Freiheit von dieser kriminellen Praxis des atomaren Abschreckungsterrors und dem diese begleitenden Schreckgespenst der atomaren Auslöschung als auch die Pflicht, mit allen ihm oder ihr zur Verfügung stehenden gewaltlosen Mitteln gegen die Existenz der atomaren Waffensysteme zu opponieren.    •

*    Auszug aus dem neu erschienenen Buch von Francis Boyle: Das Verbrechen der atomaren Abschreckung. Wird der Krieg der USA gegen Terror zum Atomkrieg? 2009, Verlag Zeit-Fragen,
ISBN 978-3-909234-07-3