Die Universalität der Menschenrechte
Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Heinrich Scholler
Die Universalität der Menschenrechte zeigt sich sowohl in der historischen vertikalen Richtung als auch in der horizontal-räumlichen Ausdehnung. Aus allen Kulturräumen hat die Idee gleicher Freiheit, die Idee der Brüderlichkeit und Menschenwürde Zuspruch und Unterstützung erfahren, sind in einer lang zurückreichenden geschichtlichen Entwicklung die rechtlichen Dokumente zum Schutz von Menschenrechten hervorgegangen, die eine neue Grenzziehung zwischen der obrigkeitlichen Macht und der Sphäre des Individuums festlegten. So waren ursprünglich Menschenrechte Abmarkungen im politischen Machtverhältnis.
Die demokratische Partizipation und die sozialstaatliche Vorstellung der brüderlichen Teilnahme verstärkten den Strom der Menschenrechte sowohl in historischer als auch in räumlich-horizontaler Richtung.
Die universelle Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 sowie spätere Erklärungen oder Pakte, wie zum Beispiel spätere Verträge wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, erlauben der nationalen Staatlichkeit Einschränkungen nur, soweit sie in einer offenen und demokratischen Gesellschaft (open and democratic society) zulässig sind, wobei häufig der Zusatz erscheint, dass diese Gesellschaft auf Gleichheit und Frieden basiert oder basieren muss. Damit wird etwas hergestellt, was man als den Diskurs der Menschenrechte auf internationaler Ebene bezeichnen kann. Es wird nicht auf irgendein konkretes System der Schranken einer konkreten Nation oder Einrichtung verwiesen, sondern auf einen Typus der offenen und demokratischen Gesellschaft als ein abstraktes Modell. Wer bestimmt nun dieses Modell der open and democratic society, das Modell einer solchen Gesellschaft, das auf peace and justice oder equality gestützt ist? Kann man es den Juristen oder Gerichten überlassen, die Minimumstandards von Menschenrechten herauszuarbeiten, ohne die man nicht von einer open and democratic society sprechen kann? Gehören hierzu auch soziale Menschenrechte? Ist eine open and democratic society vorstellbar, ohne die Menschenrechte der vierten Generation, also Selbstentfaltung, Umweltschutz und Bildung?
Diese vierte Generation ist zu den anderen drei am Ende des 20. Jahrhunderts hinzugetreten, denn bis dahin sprach man allgemein nur von den Grundrechten als Abwehr oder aktiven Mitwirkungsrechten, wenn man die erste oder die zweite Generation der Menschenrechte ins Auge fasste. Hinzu trat die so genannte dritte Generation der Grundrechte als Corpus der sozialen Rechte, die nicht nur gegen den Staat, sondern auch in ihrer Drittrichtung gegen die Gesellschaft gerichtet war. Mit der Entwicklung völkerrechtlicher Schutzinstrumente und überhaupt der Vorstellung, dass individuelle Rechte von der Staatengemeinschaft her und nicht nur vom Nationalstaat geschützt werden müssen, trat die Idee universeller oder regionaler Menschenrechte in eine neue Phase ein. Hier brach sich auch die Vorstellung Bahn, dass auch im internationalen Recht der Einzelne nicht nur Objekt, sondern Subjekt seiner Rechte gegenüber der Staatengemeinschaft sei. Krieg, Hungersnot und Bevölkerungsexplosion sind inzwischen grössere Feinde geworden als staatliche Diktaturgewalt. Die Ungleichheit der Ressourcen und des Lebensstandards auch der Welt stellt eine neue Herausforderung an die Idee der Menschenrechte dar.
Die Theorie der Menschenrechte sucht immer erneut nach einem Ur-Menschenrecht, das gleichsam der Elan vital aller anderen Menschenrechte sein könnte. Vieles spricht dafür, dass das moderne Ur-Menschenrecht in dem Doppelgestirn von Recht auf Leben und Selbstbestimmung zu sehen ist. •