Krieg im Jemen: Blockade von Nothilfe ist ein Kriegsverbrechen

Krieg im Jemen: Blockade von Nothilfe ist ein Kriegsverbrechen

Botschaft des Präsidenten der «International Progress Organization» an den UN-Sicherheitsrat

Wien/New York. In einer am 5. April an den UN-Sicherheitsrat gerichteten Botschaft drängt Professor Hans Köchler, Präsident der in Wien ansässigen International Progress Organization (I.P.O.), die internationale Gemeinschaft, Massnahmen nach Kapitel VII der Uno-Charta [«Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen»] zu ergreifen, um die Lieferung dringend benötigter medizinischer und anderer Hilfsgüter in den Jemen durchzusetzen.
Der innerstaatliche Konflikt und die ausländische militärische Intervention durch eine von den Saudis geführte Koalition hat vor allem in der Hafenstadt Aden eine katastrophale humanitäre Lage geschaffen. Die totale Luft- und Seeblockade, die vom saudischen Militär verhängt wurde, hat die internationalen Hilfsorganisationen an ihrer Arbeit gehindert. Tonnen von Medizin, Operationsinstrumenten und Trinkwasserreinigungsvorrichtungen können nicht ausgeliefert werden, und medizinisches Personal, das in der Region bereitsteht, kann wegen der von Saudi-Arabien verhängten Blockade das Land nicht erreichen.
Der Präsident der I.P.O. hielt fest, dass dieses Verhalten eine schwerwiegende Verletzung des Humanitären Völkerrechts ist, insbesondere der Bestimmungen der Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949. Gemäss der Konvention stehen alle Konfliktparteien in der strengen Verpflichtung, humanitäre Hilfe für die Menschen, die von den Kampfhandlungen betroffen sind, nicht zu behindern. Das Verhalten der von den Saudis geführten Koalition, das möglicherweise zum Tod und Leiden von Tausenden unschuldiger Zivilisten führt, läuft auf eine aktive Verhinderung der humanitären Hilfe hinaus und stellt ein Kriegsverbrechen gemäss dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und anderer Instrumente des Internationalen Strafrechts dar.
Die International Progress Organization verurteilte auch die wiederholten wahllosen Angriffe durch die saudische Luftwaffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen im Jemen als schwere Verletzung des Humanitären Völkerrechts.
Der Präsident der I.P.O. wiederholte die ­Position der Organisation, dass der Angriff des Königreichs Saudi-Arabien und seiner Verbündeten gegen die Republik Jemen einen Akt der Aggression gegen einen souveränen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen darstellt. Abgesehen von der Illegalität der Handlung gemäss Völkerrecht wird die Einmischung von aussen in eine innerstaatliche Auseinandersetzung, wie es im Jemen der Fall ist, den Konflikt nur hartnäckiger machen und einen weiteren Flächenbrand riskieren.
Der Sicherheitsrat sollte unverzüglich gegen die ausländische militärische Intervention im Jemen vorgehen, einschliesslich der Beendigung der unilateralen humanitären Blockade, und stattdessen ein Waffenembargo gegen alle Konfliktparteien verhängen und in Betracht ziehen, den Internationalen Strafgerichtshof in Übereinstimmung mit Artikel 13 (b) des Römer Statutes1 mit der Lage im Jemen zu befassen. Diejenigen, die für die schweren Verstösse gegen das Humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, einschliesslich schwerer Verletzungen der Genfer Konvention von 1949, dürfen keine Straffreiheit geniessen, betonte der Präsident der I.P.O. in seiner Botschaft an den Sicherheitsrat.    •

1    «Artikel 13
    Ausübung der Gerichtsbarkeit
    Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seine Gerichtsbarkeit über ein in Artikel 5
    bezeichnetes Verbrechen ausüben, wenn […]
    b) […] eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, vom Sicherheitsrat, der nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig wird, dem Ankläger unterbreitet wird, […]» ­(Artikel 13(b) des Römer Statutes)

Quelle: <link http: www.i-p-o.org>www.i-p-o.org vom 5. April 2015, RE/25416c-is
(
Übersetzung Zeit-Fragen)

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