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Anzeige gegen Angela Merkel und Wolfgang Schäuble

Anstiftung zum Verstoss gegen Artikel 143: «Unbefugte Datenbeschaffung»
von René Schneider, Münster, www.schneider-institute.de, Anzeige vom 4. Februar 2010
An die
Bundesanwaltschaft BA,
Taubenstrasse 16,
3003 Bern, Schweiz
A N Z E I G E
g e g e n
Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, geboren am 17. Juli 1954 in Hamburg, Deutsche,
– B e s c h u l d i g t e –
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin, Deutschland,
und
Herrn Bundesminister Dr. jur. Wolfgang Schäuble, geboren am 18. September 1942 in Freiburg, Deutscher,
– B e s c h u l d i g t e r –
Bundesministerium der Finanzen, Wilhelm­strasse 97, 10117 Berlin, Deutschland,
w e g e n
des Verdachts auf Straftaten nach dem Recht der Schweiz, insbesondere Anstiftung zum Verstoss gegen Artikel 143 («Unbefugte Datenbeschaffung») des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB).
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen die Beschuldigte Merkel und gegen den Beschuldigten Schäuble wegen des Verdachts auf Straftaten.
Ausserdem bitte ich um eine Eingangsnachricht mit dem Aktenzeichen der BA (Bundesanwaltschaft).

Sachverhalt

A)
Die Beschuldigte Merkel und der Beschuldigte Schäuble sind seit dem Jahr 2005 Mitglieder der deutschen Bundesregierung, und zwar die Beschuldigte Merkel als Bundeskanzlerin und der Beschuldigte Schäuble von 2005 bis 2009 (16. Deutscher Bundestag) als Bundesminister des Innern und seit 2009 (17. Deutscher Bundestag) als Bundesminister der Finanzen.
Während der Legislaturperiode des 16. Deutschen Bundestages – als die Beschuldigte Merkel schon Bundeskanzlerin war – ereigneten sich der «Fall Heinrich Kieber» (Liechtenstein) und der «Fall Klaus Zumwinkel» (Deutschland), die dadurch geprägt waren, dass im Jahr 2008 der damalige Bundesminister der Finanzen, Herr Peer Steinbrück, eine Daten-Sammlung käuflich erwarb und behördlich nutzte, die zuvor von dem Kriminellen Heinrich Kieber unter Verstoss gegen das Recht des Fürstentums Liechtenstein gestohlen wurde.

§ 131a StGB (Liechtenstein): Datendiebstahl

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, computerunterstützt verarbeitete Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, sich verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Von dem Kaufpreis, der auf ungefähr 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) beziffert wurde, ging eine rechtsstaatswidrige Signalwirkung aus, d. h. mit der Zahlung dieses ungeheuerlich hohen Preises für das Diebesgut und mit der Nutzung der gestohlenen Daten durch die deutschen Behörden und Gerichte erfolgte zugleich – wissentlich und willentlich – die Anstiftung möglicher Nachahmungs-Täter zu Nachfolgetaten, wie nunmehr in der Schweiz eine solche verwirklicht wurde.

B)
Aus allgemein bekannten bzw. aus allgemein zugänglichen Medien-Berichten ist bekannt, dass eine noch nicht namentlich bekannte Person im Januar 2010 der deutschen Bundesregierung eine Daten-Sammlung zum Kauf angeboten hat, die zuvor von dem Verkäufer N. N. unter Verstoss gegen das Recht der Schweiz beschafft wurde.
Artikel 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuches hat folgenden Wortlaut.

Artikel 143: Unbefugte Datenbeschaffung

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Dazu äusserten sich die Beschuldigten Merkel und Schäuble in den Medien, ich zitiere:

«SPIEGEL ONLINE»
01. Februar 2010, 14:27 Uhr

Merkel unterstützt Kauf der Steuersünder-CD

Kanzlerin Merkel hat sich entschieden: Der Staat soll alles tun, um die CD mit illegal abgespeicherten Daten deutscher Steuersünder zu erlangen. Die Regierung erwägt nun, die CD zu kaufen. Die Schweiz will keine Amtshilfe leisten.
Berlin – Kanzlerin Angela Merkel (CDU) hat sich grundsätzlich für den Erwerb der CD mit Daten von mutmasslichen Steuersündern ausgesprochen. «Vom Ziel her sollten wir – wenn diese Daten relevant sind – in den Besitz dieser Daten kommen», sagte Merkel. Es müsse alles versucht werden, um an die Daten möglicher deutscher Steuersünder heranzukommen. Jeder vernünftige Mensch wisse, dass Steuerhinterziehung geahndet werden müsse. Allerdings müssten dazu noch Gespräche geführt werden. […]

Quelle/URL: www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,675251,00.html

«SPIEGEL ONLINE»
02. Februar 2010, 14:20 Uhr

Schäuble kündigt Kauf der Steuersünder-CD an

«Im Prinzip ist die Entscheidung gefallen»: Finanzminister Wolfgang Schäuble hat den Kauf der brisanten Steuersünder-CD angekündigt. Vor dem Hintergrund des Vorgehens zur Liechtenstein-Affäre habe man im Fall der Schweizer Daten gar nicht anders entscheiden können, sagte der Minister.
Berlin – Die CD mit den Daten deutscher Steuersünder wird von der Bundesregierung gekauft: Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU): «Im Prinzip ist die Entscheidung gefallen», sagte der CDU-Politiker der «Augsburger Allgemeinen» laut Vorabbericht vom Dienstag. Der Fall sei rechtlich ähnlich gelagert wie die Affäre um Liechtensteiner Stiftungskonten vor zwei Jahren, bekräftigte er seine Position vom Vortag. «Wir konnten deshalb gar nicht anders entscheiden. […]»

Quelle/URL: www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,675498,00.html

Rechtslage

A)
Die Bundesrepublik Deutschland ist zumindest auf dem Papier – von Verfassungs wegen – ein sogenannter Rechtsstaat.
Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland hat folgenden Wortlaut:

Artikel 20 GG [Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Nach diesem sogenannten «Rechtsstaatsprinzip» (und der «Rechtsstaats-Garantie») benötigt der Staat, wenn er durch seine Organe und deren Amts-Träger handelt, in jedem Einzelfall eine gesetzliche Grundlage für sein Handeln.
Fraglos gibt es eine solche gesetzliche Grundlage für den Ankauf der in Rede stehenden Daten-Sammlungen (Kieber/Liechtenstein und N. N./Schweiz) natürlich nicht!

B)
Die Beschuldigten Merkel und Schäuble handeln deshalb nach deutschem Verfassungsrecht verfassungswidrig (wenn nicht sogar verfassungsfeindlich), nach einfachem deutschem Recht «rechts- und gesetzwidrig» und nach ausländischem Recht (Liechtenstein und Schweiz) ganz offenkundig «kriminell».
Hinzu kommen mögliche Verstösse gegen das Völkerrecht, die zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen von Liechtenstein und der Schweiz gegen die Bundesrepublik Deutschland führen könnten. Ein Rechtsgutachten dazu habe ich schon im Jahr 2008 nach dem «Fall Kieber und Zumwinkel» erstellt. Zuständig für diese Ansprüche ist allerdings der Internationale Gerichtshof der Vereinten Nationen (IGH) in Den Haag, weshalb ich an dieser Stelle auf das Völkerrecht nicht weiter eingehen muss.

Mit freundlichen Grüssen!
René Schneider, Münster