«Würde des Menschen» ohne Vorbehalt
von Herbert Holliger, Arlesheim
Der Geschäftsführer der Patientenorganisation Anthrosana kämpft mit dem Komitee zum Schutz der Menschenwürde für Grundrechte.
Gegen eine gesamtschweizerisch einheitliche, umfassende Regelung der Forschung mit Menschen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Abstimmung zum Verfassungsartikel 118b «Forschung am Menschen» (7. März) wirft jedoch tiefgreifende moralisch-ethische Fragen auf, die bisher leider kaum öffentlich diskutiert wurden. Das ist bedauerlich, da in der Bundesverfassung bei den Grundrechten an erster Stelle steht: «Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.» Schutz der Menschenwürde ist also einer der höchsten, wenn nicht der höchste Wert der Verfassung und muss deshalb absolut unantastbar bleiben. Zwar steht im vorgeschlagenen Artikel im ersten Absatz, der Bund erlasse Vorschriften über Forschung am Menschen, «soweit der Schutz der Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert». Die Relativierung der Menschenwürde wird im zweiten Satz aber klar: «Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.» Obwohl Forschungsfreiheit durch Artikel 20 der Verfassung garantiert ist, wird hier erneut explizit – verstärkt durch die Interessen der Gesellschaft – auf diese hingewiesen.
Offensichtlich soll hier künftig eine Güterabwägung zwischen berechtigten Anliegen von Forschung und Gesellschaft sowie den nicht abwägbaren Grundrechten Betroffener stattfinden. Die Würde des Menschen als erstgenanntes Grundrecht muss aber von jedem Wertekonflikt ausgeschlossen, als unantastbares Prinzip anerkannt sein. Kann man sich vorstellen, dass die mit dem neuen Artikel 118b unvermeidlichen Konflikte zwischen Menschenwürde und Forschungsfreiheit zugunsten urteilsunfähiger, oft hilfloser Kleinkinder, Schwerbehinderter oder -kranker entschieden würden? Da bei Forschungsprojekten oft die Reputation der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen oder ökonomische Interessen im Zentrum stehen, ist dies wohl jedem klar.
Das Wohl der Schwachen
Bei Annahme der Vorlage ist zu befürchten, dass Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte Betroffener oft der Forschungsfreiheit untergeordnet würden. Die vorgeschlagene, stellvertretende Einwilligung dürfte aber immer nur im Interesse urteilsunfähiger Personen abgegeben werden.
Nie darf das Wohl unmündiger Personen möglichem Nutzen eines Forschungsprojekts für die Gesellschaft allgemein unterstellt werden. Also ist fremdnützige Forschung mit Urteilsunfähigen strikt abzulehnen, da diese von den Ergebnissen nicht selber direkt profitieren. Forschung, die sich über Bedürfnisse und Rechte von Kindern, Behinderten, Dementen oder psychisch Kranken legal hinwegsetzen darf, müssen wir unbedingt verhindern. In der Präambel zur Bundesverfassung steht nicht ohne Grund: «[…] gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen».
BAZ 15.02.2010, Forum, Gastbeitrag
Beim Ja zur Vorlage ist zu befürchten, dass Persönlichkeitsrechte der Forschungsfreiheit untergeordnet werden.