Nachlese zum Libyen-Einsatz

Nachlese zum Libyen-Einsatz

Fundamente des Völkerrechts nicht beschädigen

zf. Deutsche Leser von «Zeit-Fragen», die in der Schweiz leben, haben mehrfach darum gebeten, die Stimmen aus Deutschland zugunsten der deutschen Enthaltung im Uno-Sicherheitsrat genauer erfahren zu dürfen. Wichtige deutsche Zeitungen sind in der Schweiz nur noch in grossen Agglomerationen erhältlich, genauso wie die welschen Zeitungen seit etwa 2 Jahren. Alle anderen Kioske sind «ausgetrocknet» und im wesentlichen nur noch mit meterlangen Auslagen von «Life-style»-Magazinen, von Sex- und Crime-Blättern bestückt. Wer inhaltliche Stellungnahmen sucht, muss deshalb bis zum Flughafen fahren und sie dort holen. Das ist kein guter Zustand.
Wir haben deshalb mehrere der Stellungnahmen zum deutschen «Nein» zu einem zusätzlichen Militäreinsatz in Libyen zusammengestellt.

Die linke Anwaltsgemeinschaft IALANA schrieb am 24. März 2011 folgendes:

«[…] Es erscheint auch höchst zweifelhaft, ob die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrats mit der UN-Charta vereinbar ist, soweit darin für ein militärisches Eingreifen grünes Licht gegeben wurde. Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass das Verhältnis der Staatengemeinschaft zu einzelnen Staaten wie das Verhältnis zwischen den Staaten durch den Grundsatz der souveränen Gleichheit nach Art. 2 Ziffer 1 und durch das in Art. 2 Ziffer 3 der UN-Charta normierte Gewaltverbot bestimmt wird. Zwangsmass­nahmen nach Kapitel VII der UN-Charta, insbesondere in ihrer schärfsten Form von militärischen Sanktionen nach Art. 42 UN-Charta setzen die Feststellung einer Friedensgefährdung nach Art. 39 der Charta voraus. Der Sicherheitsrat hat in der Resolution vom 17. März die Formulierung verwendet: ‹… feststellend, dass die Situation in der libysch-arabischen Dschamahirija auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, …›. Nähere Ausführungen zur Begründung finden sich an dieser Stelle nicht. Ohne Zweifel liegt kein Friedensbruch durch die libysche Regierung in Form eines Angriffs gegen einen anderen Staat vor. Auch eine Aggression gegen einen ‹De facto›-Staat auf libyschem Territorium ist nicht gegeben. Hierzu müsste die Oppositionsbewegung und der von ihr gebildete Nationalrat eine dauerhafte faktische Herrschaft über einen Teil des libyschen Territoriums im Sinne eines abgetrennten Separatstaats errichtet haben. Der Nationalrat hat aber gerade mehrfach versichert, dass die Bildung eines Separatstaats in der Cyrenaika für ihn nicht in Betracht komme; Ziel sei die Verdrängung Gaddafis von der Macht und die Eroberung der Herrschaft über ganz Libyen. Es handelt sich somit um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, einen Bürgerkrieg. Es ist aber ein feststehender Grundsatz, abgeleitet aus der Achtung der nationalen Souveränität der Staaten und dem Gewaltverbot sowie dem Gebot der Neutralität, dass Dritte sich nicht in Bürgerkriege zugunsten einer der Konfliktparteien einmischen dürfen. Dies hat der Internationale Gerichtshof der Vereinten Nationen in Den Haag in seiner Nicaragua-Entscheidung vom 27.06.1986 ausdrücklich klargestellt. Soweit die Intervention auf humanitäre Gründe gestützt wird, gilt folgendes: Zwar kann die Verletzung der Völkermord-Konvention zur Feststellung eines Friedensbruchs und militärischen Zwangsmassnahmen durch den Sicherheitsrat führen. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gaddafi-Regime wie etwa in Ruanda systematisch Teile der Bevölkerung aus ethnischen Gründen oder Gründen der Stammeszugehörigkeit vernichten lässt. Allerdings haben beide Bürgerkriegsparteien bei ihren bewaffneten Aktionen die Regeln des Humanitären Völkerrechts einzuhalten. Hierzu gehört der allgemeine Grundsatz des Völkerrechts, wonach es verboten ist, Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als solche zu führen. Dieser Grundsatz ist in Art. 51 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte normiert und auch von Bürgerkriegsparteien zu beachten. Danach sind unterschiedslose Angriffe, die sich nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel richten, verboten, Art. 51 Abs.4a) 1. Zusatzprotokoll, ebenso solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartiger Folgen zusammen verursachen, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, Art. 51 Abs. 5b) 1. Zusatzprotokoll. Diesbezüglich hält sich der Sicherheitsrat in seinem Beschluss etwas bedeckt, soweit er in seinen Eingangsformulierungen feststellt, er handele in der Erwägung, dass die in Libyen stattfindenden Angriffe auf die Zivilbevölkerung «möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen». In der Tat stellt sich die Faktenlage insofern bis jetzt äusserst ungesichert dar. Es ist Sache des bereits angerufenen Internationalen Strafgerichtshofs, die Fakten zu ermitteln und strafrechtlich zu bewerten. Jedenfalls besteht bis jetzt weder im kodifizierten Völkerrecht noch im Völkergewohnheitsrecht ein Grundsatz, der es erlaubt, militärische Zwangsmassnahmen zu ergreifen, um die Verletzung von Verstössen gegen Art. 51 des Zusatzprotokolls zu unterbinden. Der Sicherheitsrat beschreitet damit Neuland, und dieser Schritt ist von den geltenden völkerrechtlichen Regeln nicht gedeckt. Hinzu kommt, dass nach Art. 42 UN-Charta die Verhängung militärischer Sanktionen nur erlaubt ist, wenn Sanktionen ohne Gewaltanwendung nach Art. 41 der Charta unzulänglich sein würden oder sich bereits als unzulänglich erwiesen haben. Auch dies ist fragwürdig. Zu Recht wies Aussenminister Westerwelle nach Beginn der Angriffe darauf hin, dass nun zunächst ein Handelsembargo für libysches Erdöl und Erdgas verhängt werden solle und er dies als Hauptaufgabe der EU ansehe. Die Verstopfung jeder Einnahmequelle wäre nach dem Einfrieren aller Auslandskonten ein zunächst zu erprobendes Mittel gewesen, den Gaddafi-Clan zum Einlenken zu bewegen. Auch das wesentlich mächtigere Apartheid-Regime in Südafrika ist schliesslich auf Grund von Wirtschaftssanktionen und Isolation zur Aufgabe gezwungen worden. […]
Erforderlich ist daher ein sofortiger Waffenstillstand und Verhandlungen aller Konfliktparteien über eine friedliche Lösung für die Zukunft Libyens.»

Quelle: Presseerklärung «Kampfhandlungen gegen Libyen sofort einstellen …»
vom 24.3.2011, www.ialana.de


Aussenminister Guido Westerwelle nahm am 18. März 2011 wie folgt Stellung:

«Den möglichen Nutzen und die Risiken eines militärischen Einsatzes im Falle Libyens haben wir in den vergangenen Tagen in zahllosen Gesprächen in vielen nationalen und internationalen Gremien diskutiert und abgewogen. Es gibt keinen sogenannten chirurgischen Eingriff. Jeder Militäreinsatz wird auch zivile Opfer fordern. Das wissen wir aus leidvoller Erfahrung. Wenn wir abwägen, wie wir uns international verhalten und ob wir uns und wo wir uns beteiligen, dann muss in diese humanitäre Abwägung immer auch mit einbezogen werden, dass es Opfer gibt, auch zivile Opfer gibt. Ich weiss, dass wir das in der Frage des Irak- oder des Afghanistan-Einsatzes oft genug besprochen haben. Ich muss deswegen darum bitten und darf daran erinnern, dass wir die Lehren aus der jüngeren Geschichte, auch aus jüngeren Militäreinsätzen, immer mit berücksichtigen müssen, wenn wir heute vor Entscheidungen stehen.
Wir haben Respekt und wir haben Verständnis für diejenigen unserer Partner im Sicherheitsrat, in der Europäischen Union und auch in der Arabischen Liga, die nach Abwägung aller Argumente zu einem anderen Ergebnis gekommen sind als wir. Wir verstehen diejenigen, die sich aus ehrenwerten Motiven für ein internationales militärisches Eingreifen in Libyen ausgesprochen haben. Wir verstehen die Verzweiflung vieler Menschen in der Region angesichts der Entwicklungen in Libyen in den letzten Tagen. Die Bundesregierung ist aber angesichts sowohl aussenpolitisch als auch militärisch erheblicher Gefahren und Risiken bei der Abwägung im Sicherheitsrat zu einem anderen Ergebnis gekommen. Deswegen konnten wir diesem Teil der Resolution und damit der Resolution im Ganzen nicht zustimmen. Wir werden uns nicht mit deutschen Soldaten an einem solchen Militärkampfeinsatz in Libyen beteiligen.»

Quelle: Regierungserklärung durch den Bundesminister des Auswärtigen Dr. Guido Westerwelle, MdB, «Zur aktuellen Entwicklung in Libyen (UN-Resolution)» vom 18.3.2011, www.bundesregierung.de

Der Präses der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD), Nikolaus Schneider, antwortete am 4. April 2011 auf die Frage der Interviewer, es scheine, «dass seit dem Tabubruch des Kosovo-Einsatzes immer weniger bis zuletzt verhandelt und immer schneller zu den Bombern gegriffen wird», mit den Worten:

«Da ist etwas dran, und das sehe ich auch sehr kritisch, gerade mit Blick auf Libyen. Ich bin sehr unsicher, ob die Luftangriffe wirklich die Ultima ratio waren. […] Deshalb haue ich jetzt auch auf die Regierung nicht drauf. Ich habe schon Verständnis für deren Dilemma-Position. […]
Machen wir es uns nicht zu leicht. Im vorhinein ist die Rambo-Lösung immer verlockend – wir gehen rein und dann sind die Probleme beendet. Was daraus wird, sehen wir in Afghanistan oder im Irak. Und natürlich wird mit dem Krieg unendlich viel Geld verdient. Es könnte doch gerade das historische Vermächtnis Deutschlands sein, Sand im gut geschmierten Getriebe derer zu sein, die immer schnell nach den Waffen rufen.»

Quelle: «Präses Schneider über Libyen …» vom 4.4.2011, www.derwesten.de

Der Staatsrechtler Reinhard Merkel begründete sein Nein als Staatsrechtler sehr sorgfältig und schrieb am 22. März 2011 in der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung» folgendes:

«Die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrats vom 17. März, die den Weg zur militärischen Intervention in Libyen freigab, und Mass und Ziel dieser Intervention selbst überschreiten die Grenzen des Rechts. Nicht einfach nur die Grenzen positiver Normen – das geschieht im Völkerrecht oft und gehört zum Motor seiner Entwicklung. Sondern die seiner Fundamente: der Prinzipien, auf denen jedes Recht zwischen den Staaten beruht. Die Entscheidung der Bundesregierung, der Resolution nicht zuzustimmen, war richtig. Die empörte Kritik daran ist so kurzsichtig und fahrlässig wie die Entscheidung des Sicherheitsrats und die Art der Intervention selbst: kurzsichtig im Ausblenden wesentlicher Voraussetzungen der Situation in Libyen, fahrlässig im Hinblick auf die Folgen dieses Kriegs für die Normenordnung der Welt.»

Das Ziel, einen Tyrannen zu stürzen und bewaffneten Aufständischen dabei zu helfen, sei völkerrechtlich nicht zulässig:

«Die Gründe dafür sind nicht bloss solche des positiven Völkerrechts, wiewohl sie sich dort zahlreich finden, etwa in Artikel 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1977 oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs im Streitfall ‹Nicaragua v. USA› von 1986. Diese Normen statuieren ein striktes Verbot des militärischen Eingreifens in Bürgerkriege auf fremdem Territorium. Wer will, mag mit der gängigen Nonchalance mächtiger Staaten im Umgang mit dem Völkerrecht darüber hinwegsehen. Aber als Ordnung des Rechts ist die zwischenstaatliche Ordnung mehr als der blosse Modus vivendi einer unregulierten Machtpolitik.»

Merkel schlussfolgert deshalb, dass ein Ziel, das politisch nicht oder nicht in akzeptabler Weise erreichbar ist, keine Rechtfertigung für eine militärische Intervention sein kann, und erinnert an den Irak-Krieg, der seiner Meinung nach ebenso fragwürdig war wie der jetzige gegen Libyen:

«Der demokratische Interventionismus, propagiert 2003, als sich die irakischen Massenvernichtungswaffen als Lüge erwiesen, und jetzt in der euphemistischen Maske einer Pflicht zur kriegerischen Hilfe im Freiheitskampf wieder erstanden, ist politisch, ethisch und völkerrechtlich eine Missgeburt.»

Merkel stellt auch grundsätzlich die Frage, ob man zum Schutz der Zivilbevölkerung eines anderen Staates gegen diesen Staat Krieg führen dürfe, und antwortet:

«Ja, in Extremfällen darf man das – wenn sich nur so ein Völkermord oder systematische Verbrechen gegen die Menschlichkeit verhindern lassen, wie sie Art. 7 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs beschreibt. Das hat die Entwicklung des Völkerrechts in den vergangenen zwei Jahrzehnten klargestellt. Gestritten wird zwar, ob eine solche Intervention auch ohne Mandat des Sicherheitsrats legitim sein kann. Aber für die gegenwärtige ist das belanglos.»

Bezogen auf Libyen führt er hinsichtlich dieser Massstäbe aus:

«Dass Gaddafi keinen Völkermord begonnen oder beabsichtigt hat, ist evident. Ein Völkermord setzt hinter allen dabei begangenen Taten das Ziel voraus, ‹eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche› zu zerstören. Nichts spricht dafür, dass die offensichtliche Intention Gaddafis, einen Aufstand – mit welcher Brutalität immer – niederzuschlagen, von diesem für ihn sinnlosen Motiv begleitet wäre.»

Merkel geht der Frage nach, ob Gaddafis Truppen systematisch Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben oder solche unmittelbar zu befürchten waren:

«Die Antwort lautet beide Male: nein. Hier vor allem darf man sich den Blick nicht vom Nebel irreführender Phrasen trüben lassen. Wer aus noch so berechtigter Empörung über die Brutalität militärischer Gewalt ihr mit dem Siegel ‹Völkermord› oder ‹Verbrechen gegen die Menschlichkeit› die Affinität zu deren Urbildern bescheinigt: den Massenmorden der Nationalsozialisten, sollte bedenken, was das bedeutet: den Zugriff auf die fundamentalen Normen der Weltordnung. Denn solche Verbrechen erlauben den Krieg, das dritte der schwersten Menschheitsübel und ihrer trostlosen Geschichte.»

Als Folge sieht er:
«Wer so fahrlässig wie die Regierungen der Intervenienten, viele westliche Medien und leider auch die Resolution des Sicherheitsrates mit solchen Zuschreibungen umgeht, tastet die Grundnorm des Völkerrechts und damit dieses selbst an: das Gewaltverbot zwischen den Staaten.»

Merkel verharmlost das Regime Gaddafis  nicht, erinnert aber an die Massstäbe des Völkerrechts:

«Nach Kriterien, die sich inzwischen auch im Völkerrecht durchsetzen, war Gaddafis Despotenregime nach innen, der eigenen Bevölkerung gegenüber, niemals legitim. Davon zu unterscheiden ist seine Legitimität nach aussen gegenüber allen anderen Staaten der internationalen Gemeinschaft. Und diese Legitimität ist freilich unbestreitbar – die wirksame, international anerkannte Funktion eines für sein Land handelnden, Verträge schliessenden, die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen repräsentierenden und andere Rollen ausübenden Machthabers. Diese externe Legitimität gegenüber der Völkergemeinschaft verliert ein Regime und mit ihm der Staat selber erst dann, wenn es die Grundpflichten jedes Staates, die seine Existenz als zwangsrechtliche Ordnung allererst legitimieren, missachtet, ja, in ihr Gegenteil verkehrt: mit der systematischen Vernichtung der eigenen Zivilbevölkerung oder grosser Teile von ihr im Modus völkerrechtlicher Verbrechen.»

Erst dann, so Merkel, könne ein Land zu einem legitimen Ziel einer humanitären Intervention werden. Wer aber militärisch gegen bewaffnete Rebellen vorgehe, begehe allein deshalb noch kein völkerrechtliches Verbrechen:

«Kollaterale Opfer unter Zivilisten, die das in kommunalen ‹Rebellenhochburgen› unausweichlich mit sich bringt, ändern daran nichts. Dies werden, so bitter das ist, in den nächsten Tagen die kollateralen Opfer der Intervenienten in vermutlich nicht geringerer Zahl zur quälenden Anschaulichkeit bringen.»

Merkel warnt deshalb deutlich vor einer Beschädigung der Fundamente des Völkerrechts:

«Die Intervention der Alliierten, so berechtigt ihr Schutzanliegen ist, steht auf brüchigem normativem Boden. Die politische Ziellosigkeit des Unternehmens ist dabei das geringere Übel. Es geht um weit mehr als die pragmatisch beste Lösung eines einzelnen Konflikts: um die Garantie des Gewaltverbots und seiner vernünftigen Grenzen als Grundprinzip der Weltordnung. Der Krieg wird diese Grenzen weiter ins machtpolitisch Disponible verschieben. So berechtigt seine humanitären Ziele sind: Die Beschädigung der Fundamente des Völkerrechts decken sie nicht.»

Reinhard Merkel lehrt Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg.

Quelle: Reinhard Merkel: «Der libysche Aufstand gegen Gaddafi ist illegitim», in: «Frankfurter Allgemeine Zeitung» vom 22.3.2011

Reinhard Merkel war am 28. März 2011 auch in DRS 1 («Echo der Zeit») mit einer Kurzform zu hören.


Die Uno-Resolution wurde am 17. März 2011 gefasst und müsste in ihren einzelnen Teilen analysiert werden. Am 19. März 2011, als die Vertreter der «Willigen» in Frankreich tagten, überrumpelte Nicolas Sarkozy die Teilnehmer mit der Mitteilung, dass sie bereits am Bombardieren seien. Deutschland hat, das sagte der deutsche Verteidigungsminister Thomas de Maizière am 23. März im Deutschen Bundestag, am Morgen des 23. März 2011 seine Schiffe aus diesem Teil zurückgezogen, nachdem ein Sprecher des Verteidigungsministeriums der Deutschen Presseagentur (dpa) am 22. März bereits erklärt hatte, 2 Fregatten und 2 Boote der Bundesmarine im Mittelmeer mit insgesamt 550 Soldaten würden wieder unter nationale Führung gestellt. Der Sprecher wird mit den Worten zitiert:

«Da das Waffenembargo auch eine exekutive Komponente vorsieht, die notfalls mit Waffengewalt durchzusetzen ist, hat Deutschland erklärt, sich an keiner solchen Aktion zu beteiligen.»

Quelle: «Berliner Tagesspiegel» vom 23.3.2011    

Rückzug deutscher Kriegsschiffe

zf. Deutschland hat, das sagte der deutsche Verteidigungsminister Thomas de Maizière am 23. März im Deutschen Bundestag, am Morgen des 23. März 2011 seine Schiffe zurückgezogen, nachdem ein Sprecher des Verteidigungsministeriums der Deutschen Presseagentur (dpa) am 22. März bereits erklärt hatte, 2 Fregatten und 2 Boote der Bundesmarine im Mittelmeer mit insgesamt 550 Soldaten würden wieder unter nationale Führung gestellt. Der Sprecher wird mit den Worten zitiert:
«Da das Waffenembargo auch eine exekutive Komponente vorsieht, die notfalls mit Waffengewalt durchzusetzen ist, hat Deutschland erklärt, sich an keiner solchen Aktion zu beteiligen.»

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