Griechische Reparationsforderungen gegen Deutschland sind nichts Neues

Oberster Gerichtshof in Italien: Deutschland muss NS-Opfern Entschädigung zahlen!

Am 4.6.2008 gab der italienische Kassationshof seine Entscheidung im Fall Distomo bekannt: Griechische NS-Opfer können in Italien Entschädigungsansprüche gegen Deutschland durchsetzen. Dieses Urteil des obersten Gerichtshofs Italiens ist bahnbrechend!
Hintergrund: Am 10. Juni 1944 überfiel eine deutsche SS-Einheit während der deutschen Besatzungszeit in Griechenland die Ortschaft Distomo bei Delphi und ermordete 218 Bewohnerinnen und Bewohner, darunter viele Kinder, Frauen und alte Menschen. Die Überlebenden und die Angehörigen der Opfer erhielten von der Bundesrepublik niemals eine Entschädigung.
Der letztes Jahr verstorbene Rechtsanwalt Ioannis Stamoulis erstritt vor griechischen Gerichten für die Opfer eine Entschädigung von etwa 28 Millionen Euro. Der Areopag, der oberste Gerichtshof Griechenlands, bestätigte das Urteil im Jahr 2000. Trotz der rechtskräftigen Entscheidung zahlte die Bundesrepublik bis heute keinen Cent. Auf Intervention der deutschen Seite stoppte die griechische Regierung sogar die Pfändung deutscher Liegenschaften in Griechenland.
Die Kläger beantragten daher vor italienischen Gerichten, das griechische Urteil in Italien für vollstreckbar zu erklären. Vor den unteren Instanzen bekamen sie Recht. Der Rechtsanwalt Joachim Lau aus Florenz pfändete daraufhin im Jahr 2007 deutsche Liegenschaften in Como/Italien («Villa Vigoni»). Die deutsche Regierung ging in die Rechtsbeschwerde.
Der angerufene Kassationshof in Rom entschied nun heute, dass die griechischen Kläger aus Distomo in Italien Vollstreckungsmass­nahmen gegen deutsches Eigentum ergreifen dürfen. Nach Auffassung des Kassationshofs geniesst der deutsche Staat in einem solchen Verfahren keine Immunität, weil die Grundlage des Rechtsstreits ein Kriegsverbrechen war und weil solche Urteile aus anderen EU-Staaten Anerkennung finden müssen.
Mit dieser Entscheidung ist endlich der Weg frei, den Menschen aus Distomo zu einer gerechten Entschädigung zu verhelfen. Verweigert Deutschland weiter die Zahlung, so müssten die gepfändeten deutschen Liegenschaften in Italien zwangsversteigert werden.
Ausserdem entschied der Kassationshof, dass auch die deportierten italienischen Soldaten (meist als Italienische Militärinternierte kurz IMI bezeichnet) wegen NS-Zwangsarbeit durch die Bundesrepublik Deutschland entschädigt werden müssen. Diese waren von Deutschland von Zahlungen aus dem Fonds «Erinnerung, Verantwortung, Zukunft» ausgeschlossen worden.

Pressemitteilung des Arbeitskreises Distomo, Hamburg, 4. Juni 2008

Reparationsforderungen an Deutschland

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thessaloniki (DSTH) fordert in einer Resolution, die bei der vor einigen Tagen erfolgten Sitzung der Körperschaft einstimmig genehmigt wurde, die deutschen Kriegsentschädigungen. Die Resolution wurde an die Öffentlichkeit gegeben.
In der Resolution verlangt die Rechtsanwaltskammer Thessaloniki von der deutschen Regierung, «ihre Verpflichtungen an Griechenland zu erfüllen, welche sich auf deutsche Reparationen jeglicher Natur aus dem Wirken des Dritten Reichs in Griechenland während des Zweiten Weltkriegs beziehen». Wie betont wird, ist diesen speziell für Thessaloniki auch die Rückzahlung der Lösegelder hinzuzufügen, welche die jüdische Gemeinschaft der Stadt zahlte, um ihre Mitglieder von der Zwangsarbeit in verschiedenen Branchen und Gebieten Makedoniens freizukaufen.
Ausserdem wird in derselben Resolution die Verpflichtung Deutschlands betont, die archäologischen Schätze zurückzugeben, die während der deutschen Besatzung geplündert wurden. «Die deutsche Regierung, die sich so häufig auf die Idee des vereinigten Europas und die Verpflichtungen seiner Mitglieder beruft, muss nun auch selbst ihre Verpflichtungen an die Staaten der EU übernehmen, speziell wenn sie aus dem Wirken des Dritten Reichs während des Zweiten Weltkriegs herrühren.»

the truth commited vom 23. Juni 2012, ­ursprüngliche Quelle: <link http: newsbeast.gr external-link-new-window external link in new>Newsbeast.gr   

Juristischer Hintergrund zu den griechischen Reparationsforderungen

Im Pariser Reparationsabkommen von 1946 waren die deutschen Kriegsschulden gegenüber Griechenland auf 7,1 Mrd. US-Dollar beziffert worden. Wenige Jahre später, im Zeichen des aufkommenden Kalten Krieges, wird Deutschland aber bereits von den westlichen Alliierten im Kampf gegen den Kommunismus gebraucht. Deshalb wird im Londoner Abkommen von 1953 vereinbart, dass die anerkannten Reparationsforderungen an Deutschland zurückgestellt werden – bis zu einer endgültigen Regelung in einem späteren Friedensvertrag. Griechenland – es gehörte nicht zu den Siegermächten – hatte dazu nichts zu sagen.
Zwar schliesst die BRD in den 60er Jahren mit westeuropäischen Ländern sogenannte Globalabkommen, mit denen pauschale Entschädigungszahlungen entrichtet werden. Mit Griechenland wird ein entsprechender Vertrag über 115 Mio. DM abgeschlossen, also ein Bruchteil der tatsächlichen Schuld. Doch Opfer von Wehrmachtsverbrechen, Zwangsarbeiter oder Widerstandskämpfer sind beispielsweise explizit von diesen Leistungen ausgeschlossen und Individualansprüche im Vertrag ausdrücklich ausgenommen. Die griechische Regierung hat immer festgehalten, dass mit diesem Globalabkommen keine endgültige Regelung getroffen wurde – und selbst Beamte des deutschen Bundesfinanzministeriums haben schriftlich eingeräumt, dass die griechischen Reparationsforderungen durch dieses Globalabkommen nicht erfüllt sind.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wäre nun die Zeit gekommen, einen abschliessenden «Friedensvertrag» auszuhandeln – wie im Londoner Abkommen von 1953 erwähnt. Doch dies wird bewusst umgangen und ein sogenannter «2+4-Vertrag» abgeschlossen, der zwar den Verzicht auf Reparationsforderungen regelt – aber nur mit den vier «Grossmächten» unter den ehemaligen Alliierten. Griechenland und etliche andere Länder werden an der Vertragslösung nicht beteiligt. Sie können somit auch keine Ansprüche stellen – oder auch nicht auf diese verzichten.    •

Quelle: Ein Lied für Argyris, Anhang B, Fontana Film

Das Internationale Rote Kreuz zur Hungersnot im besetzten Griechenland

Mit ihrer Ankunft in Griechenland 1941 bemächtigten sich die italienischen und deutschen Besatzer aller verfügbaren Lebensmittelreserven, was zu einer katastrophalen Situation führte. Das IKRK nahm Verhandlungen mit den Besatzungsmächten, Grossbritannien und der Türkei auf, um eine Hilfsaktion in Griechenland zu organisieren. Zwischen Oktober 1941 und August 1942 transportierte das IKRK 45 000 Tonnen Lebensmittel nach Griechenland. Aber während des schrecklichen Winters 1941–42 gelangten nur 7500 Tonnen ins Land. Die Hungersnot nahm in der Folge entsetzliche Ausmasse an; in Athen und in verschiedenen Städten überstieg die Mortalität vier- bis fünfmal diejenige des Vorjahres.
 Das IKRK erhielt von der Regierung in London die Erlaubnis, jeden Monat 15 000 Tonnen kanadisches Getreide nach Griechenland zu bringen. Mit Unterstützung der schwedischen Regierung, welche die Transportschiffe zur Verfügung stellte, und der kanadischen Behörden, die das Getreide lieferten, wurden 94 Schiffsladungen von Kanada nach Griechenland transportiert; zwischen September 1942 und März 1944 erreichten jeden Monat 17 000 Tonnen Lebensmittel die notleidende Bevölkerung. Vom April bis November 1944 stiegen die monatlichen Lieferungen auf 29 000 Tonnen.

Die Lebensmittelversorgung des Dodekanes

Obwohl Griechenland im Oktober 1944 befreit worden war, blieben die Inseln des Dodekanes bis zum 8. Mai 1945 unter deutscher Besatzung. Während dieser Zeit erhielt die Bevölkerung keinerlei Lebensmittel von ausserhalb und ihre Lage wurde katastrophal. Mit Zustimmung der Kriegsparteien und der Türkei begann das IKRK die Versorgung der Inselgruppe mittels kleiner Boote, die in Izmir gemietet wurden. Zwischen Februar und Mai 1945 konnten in vier Hilfsaktionen 2700 Tonnen Lebensmittel, Kleider und Medikamente auf die Inseln gebracht und an die Bevölkerung verteilt werden. Diese waren von der britischen Regierung und den griechischen Kolonien im Ausland zur Verfügung gestellt worden.     •

Quelle: CICR Ressources vom 20.2.2005

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