Gemeindeversammlung nach der deutschen Verfassung

Gemeindeversammlung nach der deutschen Verfassung

Möglichkeiten der Bürger in Deutschland (Serie)

rr. Gemäss Art. 28 Abs. 4 Grundgesetz kann an die Stelle eines Gemeinderates die Versammlung aller erwachsenen Gemeindeeinwohner treten. Dabei handelt es sich um ein konkretes plebiszitäres Element mit Verfassungsrang. Damit können alle Bürger alle Angelegenheiten der Gemeinde direkt mitbestimmen. Leider ist in letzter Zeit in den Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer, zuletzt Schleswig-Holstein und Brandenburg, die Ausführungsvorschrift dazu entfallen. Auch beschränken einige Landesverfassungen – entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes – dieses Recht der Bürger auf kleine Gemeinden. Über die inzwischen in fast allen Bundesländern bestehende Möglichkeit eines Volksbegehrens auf Landesebene kann diese Möglichkeit direkter Demokratie umgesetzt werden, gerade weil es sich nur um die Änderung einer Verordnung auf Landesebene (Gemeindeordnung), somit ein einfaches Gesetz handelt. Dann hätten wir Bürger in Deutschland eine grosse Beteiligungsmöglichkeit. Vor allem aber könnte verbindlich die direkte Demokratie ein fester Bestandteil unserer täglichen Kultur werden. Dies würde Auswirkungen auch auf die weiteren politischen Ebenen bis zur Bundesebene haben.
Der Staat ist von unten nach oben aufgebaut. Deshalb wird er von den Bürgern auch auf diesem Weg demokratisch im Sinne unserer Verfassung hin zu mehr direkter Demokratie entwickelt.    •

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