Der Mensch als Familienwesen in der Naturrechtslehre und in der personalen Psychologie

Der Mensch als Familienwesen in der Naturrechtslehre und in der personalen Psychologie

In tiefer Verbundenheit zum Gedenken an Frau Dr. Annemarie Buchholz-Kaiser

von Prof. Dr. Hideshi Yamada, Kumamoto, Japan*

Wir mussten Abschied nehmen von der grossen, liebevollen und sozialethisch engagierten Frau Dr. Annemarie Buchholz-Kaiser. Es ist ein unermesslicher Verlust für uns alle. Angesichts dessen ist es schwierig, die passenden Worte zu finden. Das Wesentlichste, was über das Lebenswerk von Dr. Buchholz-Kaiser gesagt werden muss, ist in Zeit-Fragen vom 11. Juni 2014, 23. Jahrgang, Nr. 12 sehr zutreffend geschrieben worden.
Frau Dr. Eva-Maria Föllmer-Müller hat mir vorgeschlagen, dass ich auf irgendeine Weise etwas zum Gedenken an Annemarie in Worte fassen könnte. Als (naturrechtlich orientierter) Rechtsphilosoph dachte ich, dann ein Refarat zu halten, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Menschen in seiner Wirklichkeit, das heisst des Menschen als eines personalen Wesens und als Familienwesen, das seine Persönlichkeit nur in und durch die Familie entwickeln und voll entfalten kann.

Einwände gegen das Naturrecht

Ein wichtige Frage stellt sich dabei: Kann das Naturrecht heute überhaupt noch als Anhaltspunkt funktionieren, der uns hilft, ethische Probleme zu behandeln und zu lösen? Im Verlauf der Geschichte haben sich – sehr grob gesagt – die Naturrechtslehre (was von Natur aus Recht ist) und der Rechtspositivismus (vom Menschen gesetztes Recht) immer abgewechselt, natürlich in je verschiedenen Formen. Das ist sehr vereinfacht gesagt, um deutlich zu machen, um was es grundsätzlich geht.
In der Nachkriegszeit hat man sich – nach der Katastrophe des Zweiten Weltkriegs – oft auf das Naturrecht berufen. Heute aber scheint die Naturrechtslehre nicht mehr so populär zu sein. Warum ist das so? Ist es unwissenschaftlich, vom Naturrecht zu sprechen? Schon im Jahre 1932 hat Johann Sauter in einer der schärfsten Formen seine Einwände gegen das Naturrecht vorgebracht.
«Im vollständigen Gegensatz zur herrschenden Lehre behaupten wir auf das bestimmteste, dass das Naturrecht nicht evident ist. Die obersten Prinzipien, als welche man zum Beispiel angegeben hat: ‹Bonum est faciendum, malum vitandum› oder ‹Quod tibi non vis fieri etc.› oder ‹Suum quicue tribuere› oder ‹Honeste vivere›, die sind freilich evident, da sie ja nur lauter formale Sätze über das Naturrecht darstellen. Allein, ‹was› das Bonum, Honestum usw. ‹an sich› oder ‹für uns› ist, das wissen wir mit solchen Sätzen noch nicht. Zu diesem Zweck müssen wir erst den mühsamen Weg über die Seinsordnung, in die wir gestellt sind, beschreiten, was ja schon der aristotelisch-scholastische Idealismus klar erkannte.»1
Seine Behauptungen enthalten auch Richtiges. Erstens: Zur «Konkretisierung» der Naturrechtsprinzipien, das heisst ihrer Forderungen in der konkreten Situation ist die Einsicht in die Seinsordnung, in die «Natur der Sache» unerlässlich. Und zweitens: Die obersten Naturrechtsprinzipien sind solche «über» das verpflichtende Wesen des Naturrechts. Er irrt aber in der Annahme, die Naturrechtsprinzipien, die den Kern des Naturrechts bildenden einfachen Rechtswahrheiten, seien nur formaler Art. Diesem Irrtum, der bei vielen zu  finden ist, liegt die Annahme zugrunde, dass zuerst die Kenntnis allgemeinster Prinzipien vorhanden sei, dann die Seinserkenntnis hinzukommen müsse und daraus die Einsicht in gegenständliche Rechtsforderungen zustande komme. Damit sind uns zwei Fragen gestellt, die es nun zu beantworten gilt.
Die erste Frage ist: Wie kommt es zur Einsicht in die evidenten allgemeinen Prinzipien? Die zweite ist: Wie kommt es zu einer Entsprechung zwischen der evidenten Einsicht in Prinzipien und den seinsbestimmten, für ihre Anwendung massgeblichen konkreten, Realfaktoren? Die erste Frage ist psychologisch-erkenntnistheoretischer Art, die zweite Frage ist ontologisch-erkenntnistheoretischer Art. Den Einwänden, die unter anderem von (dem bereits erwähnten) Sauter vertreten wurde, liegt zumeist die Ansicht zugrunde, so interpretiert Johannes Mess­ner2, als seien die evidenten Prinzipien der Vernunfterkenntnis in den verschiedenen Erkenntnisbereichen, also auch in den Bereichen von Sittlichkeit und Recht, der Vernunft «angeboren» und nicht zu erwerben.
Es ist einleuchtend, dass Johannes Mess­ner diese Ansicht zurückweist. So schreibt er: «Tatsächlich sind die obersten Prinzipien wie auf allen Erkenntnisgebieten so auch im sittlichen und rechtlichen Bereiche keineswegs angeborener Besitz der Vernunft.» Und er fährt fort: «Was angeboren ist, besteht nicht in fertigen Erkenntnissen auch nur der einfachsten sittlichen und rechtlichen Wahrheiten, sondern nur in der anlagehaften Befähigung zu deren Erkenntnis.»3
Messner sagt weiter, «dass in der Menschennatur auch Antriebe als Ordnungskräfte und damit als Wirkkräfte für das Zustandekommen jener Erkenntnis im Zuge der Entfaltung des Vollgebrauches der Vernunft gelegen sind.»4
Nun zur Frage, wie der Mensch zur Erkenntnis der wesentlichsten Rechtsgrundsätze kommt. Thomas von Aquin in seiner Summa Theologiae, I–II, qu. 91, art. 2 formulierte folgendermassen: «Unde patet quod lex naturalis nihil aliud est quam participatio legis aeternae in rationali creatura.» (Mithin wird klar, dass das natürliche Gesetz nichts anderes ist als eine Teilhabe am ewigen Gesetz im vernunftbegabten Geschöpf.) Das Mittelalter war vielleicht mit solcher Erklärung zufrieden. Die Gegenwart ist es wohl nicht. Wir müssen also uns an die Erfahrung selbst halten. Durch Erfahrung sehen wir, dass den Einwänden wie denen von Sauter, Karl Bergbohm und Ernst Topitsch «eine falsche Fragestellung zugrunde liegt, die schon am Ansatz auf eine falsche Antwort hindrängt».5

Widerlegung der Einwände durch unsere Erfahrung

Das Naturrecht im Menschen wirkt sowohl durch seine Vernunfterkenntnis als auch durch seinen Vernunftwillen. Die Vernunft­erkenntnis erfüllt eine doppelte Funktion, nämlich «Werteinsicht» und «Sacheinsicht». Der Vernunftwillen erfüllt auch eine doppelte Funktion, nämlich «Gewissensgebot» und «Wertstreben». «Dieser Trieb nach dem vollmenschlichen Sein wird zunächst erfüllt im Leben der Familiengemeinschaft (Herv. d. Verf.) mit der durch die Vitalbeziehungen zwischen ihren Gliedern sich ergebenden Achtung und Liebe füreinander. Mit dem vollen Gebrauch der Vernunft erweisen sich dem Menschen die dafür massgebenden Verhaltensweisen als die wahrhaft menschlichen, es entwickelt sich die Vernunfteinsicht in die sittlich verpflichtenden Grundwerte oder Prinzipien und das Gewissensurteil für das Verhalten in der konkreten Situation.» Diese Vernunft­einsicht kann man als die psychologisch-subjektive Seite bzw. «Vernunftordnung» im Sinne des Naturgesetzes bezeichnen. «Nicht minder wichtig ist die ontologisch-objektive Seite, nämlich die in der Familiengemeinschaft durch die darin wirksamen Vitalbeziehungen bedingte Grundordnung menschlicher und gesellschaftlicher Beziehung («Seinsordnung», weil auf die Triebnatur der Menschennatur zurückgehend); beide Seiten zusammen als Wirkweise der menschlichen Natur bilden das ihr eigene Naturgesetz.»6
Wir haben von falschen Annahmen über das Naturrecht gesprochen. Im Gegensatz dazu gilt es festzuhalten, dass in der Menschennatur Vernunfteinsicht und Sacheinsicht bei der Erkenntnis der elementaren Rechtsprinzipien in unzertrennlichem Zusammenhang stehen, und zwar von Anfang an.
«Der Mensch lernt die einfachen Naturrechtsprinzipien nicht in ihrer abstrakten Form, sondern er lernt sie leben in ihrer konkreten Geltungsweise in der Familiengemeinschaft. Was er lernt, sind die Wahrhaftigkeit, der Gehorsam, die Redlichkeit (suum cuique), das Worthalten (pacta sunt servanda), die Ehrlichkeit, eben das Verhalten nach den Grundprinzipien des Naturrechts. Er lernt sie verstehen als die Verhaltensregeln, die das Gemeinschaftsleben der Familie in Frieden und Zufriedenheit für alle ermöglichen, er erfasst damit aber auch ihre Geltung für alles menschliche Zusammenleben und lernt sie auf die sich dabei ergebenden Situationen anwenden.»7
Es handelt sich hier nicht um einen blossen Vorgang des Gedankens, sondern um unsere alltägliche, universelle konkrete Erfahrung, die jeder machen muss. Sonst könnten wir das allgemeine Bemühen um die Gestaltung des sittlichen, rechtlichen sowie politischen Gemeinwohls nicht mitvollziehen oder umsetzen.

Familie als Urgemeinschaft

Der Mensch als Familienwesen hat auf jeden Fall ein Minimum von seinen körperlichen und geistigen Bedürfnissen zu erfüllen, und zwar durch Kommunikation und Kooperation, indem er das Gemeinwohl mitgestaltet und zugleich davon profitiert. Das macht den Menschen als Person aus. Somit ist es «die Menschennatur selbst, die zu einer allen ein menschliches Dasein ermöglichenden Ordnung des Zusammenlebens in der Familiengemeinschaft hindrängt. Nicht theoretische Einsichten in die menschliche Natur führen dazu, sondern die Erfahrung des Menschen von dem, was er braucht, um sich in den wichtigsten leiblichen und seelischen Ansprüchen befriedigt zu wissen.»8
Johannes Messner war immer bereit aufzunehmen, was zu einem besseren Verstehen des Naturrechts dienen würde. Aus dem Bereich der Biologie zitiert er gern Adolf Portmann, einen bekannten Schweizer Zoologen und Anthropologen.9 Seit jeher gilt zoologisch bzw. biologisch als bestätigt, dass der Mensch als Familienwesen bis zum Alter der Reife viel längere Zeit benötigt als andere Tiere, die auch als «Familienwesen» bezeichnet werden könnten. Portmann geht aber noch weiter. Er hat gezeigt, dass der Mensch im Unterschied zum Tier ein traditionsbedingtes Wesen ist.10 Ohne Kultur wäre der Mensch überhaupt nicht Mensch. Und Kultur wird von Generation zu Generation immer weitergegeben bzw. überliefert. Daraus entsteht Tradition. Der Mensch empfängt «alles für seine Vollentfaltung Wesentliche zunächst aus der gesellschaftlichen Tradition, empfängt also ganz und gar von ausserhalb seiner physischen Natur das, was ihn zu dem macht, was er seiner Natur nach ist, zum Kulturwesen.»11 In diesem Sinne können wir sogar von «der Kultur als Naturzustand des Menschen» sprechen. «Trägerin und Vermittlerin der von Portmann so sehr betonten Tradition ist die Familie.»12
Wenn es mir die Zeit erlauben würde, würde ich auch die Ergebnisse der Forschung über Primaten einbeziehen. Darauf muss ich jedoch verzichten.
Annemarie Buchholz-Kaiser hat zur Frage nach dem Menschen als einem Familienwesen aus anderer Perspektive Wesentliches beigetragen; nämlich aus der Sicht der Entwicklungs- und personalen Psychologie.13 Sie weist auf «einige Resultate der modernen Entwicklungspsychologie» von John Bowlby und von Mary Ainsworth hin. Auf die Einzelheiten ihres Beitrages einzugehen, ist hier nicht der Ort. Doch ich bin mit ihrem Beitrag und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden. Die Entwicklungspsychologie hat, wie Buchholz-Kaiser präzise beschreibt, einen wichtigen Beitrag zur Menschenkenntnis geleistet. In bezug auf Bowlby sagt sie: «Die ganze seelische, intellektuelle und moralische Entwicklung des Menschen nimmt in diesem zwischenmenschlichen Zusammenspiel ihren Anfang. Emotionale Bindung bleibt […] für das ganze menschliche Leben von tragender Bedeutung».14 Aus der Untersuchung soll deutlich werden, «dass die Stabilität und die Sicherheit in der emotionalen Beziehung zur Mutter die Grundlage für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ist».15 Indem die Mutter «das Kind als eigenständige, individuelle Persönlichkeit wahrnimmt und achtet, legt sie beim Kind den Grundstein für das, was man später abstrakter als Achtung der Menschenwürde bezeichnet».16 Mit Bezug auf Ainsworth wird der Begriff der «verläss­lichen Basis» erwähnt, der für das Baby von grosser Bedeutung ist. Ich könnte viele Passagen zitieren. Um nur noch einige zu erwähnen, die mir aus naturrechtlicher Sicht wichtig erscheinen: «Moralität [muss] dem Menschen nicht aufgezwungen werden …: Sie hat ihre Wurzel in der Empathie, welche sich in einer positiven Bindung des Kindes an seine ersten Bezugspersonen entwickelt».17 «Aus der Erfahrung einer sicheren menschlichen Beziehung erwächst dem Kind aber auch der Mut, sich selbst treu zu sein, sich gegen etwas angemessen zur Wehr setzen zu können und später auch ohne falsche Rücksicht auf gesellschaftliche Folgen seinen eigenen Überzeugungen und Wertvorstellungen gemäss handeln zu können.»18 Daran schliessen Ausführungen über den Beitrag von Alfred Adler an.
Abschliessend soll die Zusammenfassung von Dr. Annemarie Buchholz-Kaiser zitiert werden. Sie schreibt:
«Zusammenfassend kann gesagt werden: Der Mensch als soziales Lebewesen wird, wenn die Erziehung gut verlaufen ist, gerne bei anstehenden Fragen mitdenken und – geleitet vom menschlichen Mitgefühl – gemeinsam nach würdigen Lösungen suchen. In diesem Sinne gibt die personale Psychologie wichtige Antworten darauf, wie soziales Verantwortungsgefühl und Verbundenheit mit dem Mitmenschen entwickelt werden kann.»19

Schluss

Ziel dieses Referats war es, anhand der Einwände, die gegen das Naturrecht vorgebracht wurden, das Naturrecht in seiner Wirklichkeit klarzumachen. Das ist notwendig, wie mir scheint, weil es manchen oder sogar vielen heutzutage schwer zugänglich erscheint. Naturrecht ist das, was wir immer erleben und leben. Diese Erfahrung ist mit der Existenz aller zusammen «gegeben». Und der Ort, wo diese Erfahung gemacht wird, ist die Urgemeinschaft, nämlich die Familiengemeinschaft. Annemarie Buchhholz-Kaiser zieht daraus mit folgendem Satz den Schluss: «Der Schutz der Familie und ihrer Aufgabe für die Erziehung und Entwicklung der nächsten Generation wird zu einer Hauptaufgabe unserer Zeit.»20    •

*Vortrag im Rahmen des jährlichen Diskussionsforums «Mut zur Ethik» zum Thema «Mehr soziale Verbundenheit leben» vom 29.–31. August 2014 in der Ostschweiz.
Herr Dr. Joachim Hoefele hat aus seiner Freundlichkeit spontan die erste Version meines Referats, die ich vor der Einreise in die Schweiz per E-Mail gesendet hatte, linguistisch korrigiert. Dafür mich bei ihm zu bedanken ist meine Pflicht und Freude.

1    J. Sauter, Die philosophischen Grundlagen des Naturrechts, Wien 1932, S.222f. Zitiert aus Johannes Messner Ausgewählte Werke hrsg. von Anton Rauscher und Rudolf Weiler in Verbindung mit Alfred Klose und Wolfgang Schmitz, Verlag für Geschichte und Politik Wien u. Verlag Oldenbourg München. Band 6: Menschenwürde und Menschenrecht: Ausgewählte Artikel, eingeleitet von Anton Rauscher und Rudolf Weiler, Wien-München 2004, S.57. Dazu auch J. Messner, Das Naturrecht, 7. Aufl., Berlin 1984, S. 313.
2-5    J. Messner, Das Naturrecht, S. 314.
6    J. Messner, Das Naturrecht, S. 56.
7    J. Messner, Menschenwürde und Menschenrecht, S. 58.
8    J. Messner, Das Naturrecht, S. 315.
9    Messner schätzt Portmann sehr hoch. «Die Arbeiten Portmanns, des Zoologen der Basler Universität, sind in ihrer Art wissenschaftlich vorbildlich, weil er sich in allen Schlussfolgerungen unbeirrbar an die Tatsachen hält, im Gegensatz zu nicht wenigen seiner Kollegen auf dem Gebiete der Zoologie, Biologie und Anthropologie.» ( J. Messner, Kulturethik mit Grundlegung durch Prinzipienethik und Persönlichkeitsethik, Wien 1954, S. 341 Anm.10.)
10    Adolf Portmann, Biologische Fragmente zu einer Lehre vom Menschen, Basel 1944.
11    J. Messner, Kulturethik, S. 346.
12    J. Messner, Das Naturrecht, S. 349.
13    Annemarie Buchholz-Kaiser, Personale Psychologie – Der Beitrag von Psychologie und Pädagogik zur Menschenwürde, in: Mut zur Ethik. Die Würde des Menschen, 1998 Zürich.
14    Annemarie Buchholz-Kaiser, Personale Psychologie, S. 83.
15    Annemarie Buchholz-Kaiser, Personale Psychologie, S. 84.
16    Annemarie Buchholz-Kaiser, Personale Psychologie, S. 84f.
17    Annemarie Buchholz-Kaiser, Personale Psychologie, S. 87.
18    Annemarie Buchholz-Kaiser, Personale Psychologie, S. 87.
19    Annemarie Buchholz-KaiserPersonale Psychologie, S. 89.
20    Annemarie Buchholz-KaiserPersonale Psychologie, S. 89.

*Professor Hideshi Yamada lehrt an der Kumamoto Universität in Kumamoto (Japan). Seine Hauptforschungsgebiete sind Rechtsphilosophie und Naturrechtslehre. Er ist Obmann der japanischen Johannes-Messner-Gesellschaft und hat eine Reihe von Werken des bekannten Naturrechtslehrers Johannes Messner ins Japanische übersetzt. 
Zahlreiche Veröffentlichungen zum Naturrecht, darunter zur Naturrechtslehre von Johannes Messner und ihrer Rezeption in Japan (mit Johannes Michael Schnarrer), Wien 1997, «Mensch und Naturrecht in Entwicklung aus Sicht eines japanischen Naturrechtlers», in: Rudolf Weiler (Hrsg.), Mensch und Naturrecht in Evolution, Wien 2008

Unsere Website verwendet Cookies, damit wir die Page fortlaufend verbessern und Ihnen ein optimiertes Besucher-Erlebnis ermöglichen können. Wenn Sie auf dieser Webseite weiterlesen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.
Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
 

Wenn Sie das Setzen von Cookies z.B. durch Google Analytics unterbinden möchten, können Sie dies mithilfe dieses Browser Add-Ons einrichten.

OK