Ein klares Nein zur Präimplantationsdiagnostik

Ein klares Nein zur Präimplantationsdiagnostik

Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2015

von Dr. med. Susanne Lippmann-Rieder

Am 14. Juni 2015 wird das Schweizervolk darüber abstimmen, ob Art. 119 der Bundesverfassung so geändert werden soll, dass künftig Embryonen in einer nicht definierten Zahl ausserhalb des Mutterleibes hergestellt werden können, ohne sofort nach deren Herstellung eingepflanzt werden zu müssen. Diese Verfassungsänderung ist Grundlage für die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID), die derzeit in der Schweiz verboten ist. Die Änderung, die auf den ersten Blick unscheinbar wirken mag, ist unscharf formuliert und beinhaltet für das Ausführungsgesetz von Art. 119, das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), einen grossen Spielraum für die Selektion von «lebenswertem» und «lebensunwertem» Leben und die Möglichkeit der schrankenlosen Herstellung von Embryonen. Diese gefährliche Entwicklung können und müssen wir mit einem Nein am 14. Juni stoppen!

Geltend:
Art. 119 BV ist Verfassungsgrundlage
–    Für künstliche Befruchtung (In vitro Fertilisation, IVF)
–    Für das Verbot der Präimplantationsdiagnostik
Das Ausführungsgesetz, Fortpflanzungsmedizingesetz
–    Regelt die IVF im Detail
–    Limitiert die Herstellung auf maximal 3 Embryonen
–    Verbietet die Kryokonservierung (Tiefgefrieren) von Embryonen

Geplante Verfassungsänderung – Art. 119 Abs. 2c und geplante Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Im Parlament wurden die Verfassungsänderung von Art. 119 Abs. 2c und die Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes gleichzeitig behandelt, mit dem Ziel, die Präimplantationsdiagnostik auch in der Schweiz zuzulassen. Zu beiden Vorlagen gibt es nur eine Botschaft des Bundesrates: «13.051. Botschaft zur Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) vom 7. Juni 2013.»
Das Parlament verabschiedete am 12. Dezember 2014 die bundesrätliche Variante der Verfassungsänderung. Was die Änderung dieses unscheinbaren Halbsatzes bedeutet, führen wir weiter unten genauer aus.
Bei der Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (rFMedG) hingegen öffnete das Parlament die ursprünglich vom Bundesrat gesetzte Schranke: Der Bundesrat wollte in seinem Gesetzesentwurf eine Einschränkung für die Präimplantationsdiagnostik für erblich vorbelastete Paare; das heisst PID nur für Erbkrankheiten (50 bis 100 Paare pro Jahr), nicht für Chromosomenstörungen. Und er setzte eine Limite für die Herstellung von Embryonen ausserhalb des Körpers der Frau: 3 Embryonen, wenn das Erbgut der Embryonen nicht untersucht wird, 8 Embryonen, wenn das Erbgut der Embryonen untersucht wird. Das nun vom Parlament verabschiedete rFMedG geht weit über die Praxis in unseren Nachbarländern hinaus:

  • Es lässt Gentests zur Untersuchung für Erbkrankheiten und für Chromosomenstörungen für alle Paare zu, die eine IVF in Anspruch nehmen (heute mehr als 6000 pro Jahr).
  • Es erhöht die Limite für ausserhalb des Körpers hergestellte Embryonen auf 12 pro Zyklus (eine offene Anzahl nach oben wurde noch verworfen).

Das Kryokonservierungsverbot wurde gemäss bundesrätlichem Vorschlag aufgehoben. Für die sogenannte Aufbewahrung von Embryonen ist dies unabdingbar.
Das heisst: Künftig könnten grundsätzlich alle ausserhalb des Mutterleibes erzeugten Embryonen mit allen technisch zur Verfügung stehenden Gentests im Reagenzglas untersucht und selektioniert werden! Und es entstünde eine immense Anzahl sogenannt überzähliger Embryonen. Wozu?
Die Parlamentsdebatte war gezeichnet von einem grossen Einsatz für die Verfassungsänderung und Gesetzesrevision durch den zuständigen Präsidenten der Kommission für Wissenschaft und Bildung des Ständerates, Felix Gutzwiller. Für die kontroverse Debatte ist es erstaunlich, mit welcher Geschwindigkeit dieses «Geschäft» verabschiedet worden ist, nämlich nach ¾ Jahren und bereits nach dem zweiten Durchgang. Was den Ständerat, der als Erstrat gegen eine Ausweitung des FMedG votierte, zum Stimmungsumschwung bewog, bleibt offen. Sicher ist, dass die Kommissionen wiederholt Besuche von Befürwortern einer sogenannt liberalen Regelung der Fortpflanzungsmedizin hatten und dass auch die Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission dazu beigetragen hat.
Lehnen Volk und Stände die Verfassungsänderung an der Urne ab, so treten die vom Parlament bereits verabschiedeten Änderungen des FMedG nicht in Kraft, das heisst, dass das Verbot der Präimplantationsdiagnostik weiterhin besteht. So erhielten all jene, die sich für eine Fortpflanzungsmedizin à la «liberale Eugeniker» einsetzen oder diejenigen, die vor allem kommerziellen Nutzen ziehen wollen, keine Unterstützung durch die Verfassung.
Sollte die Verfassungsänderung aber angenommen werden, wird der Bundesrat das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz (rFMedG) in Kraft setzen, wenn nicht das Referendum gegen diese Gesetzesänderung ergriffen wird. Dass das Referendum ergriffen würde, haben verschiedene Organisationen bereits kundgetan: Es kann nicht sein, dass wir in unserem Land ein Gesetz, das die eugenische Auslese und Vernichtung unerwünschter Embryonen ermöglichen würde, zulassen!

Also: Mit einem Nein zur Verfassungsänderung von Art. 119 am 14. Juni sagen Sie auch nein zu einem der weitestreichenden Fortpflanzungsmedizingesetze innerhalb Europas.

Bundesverfassung Artikel 119 Abs. 2c
Bisher: «[…] es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können».
Geplante Verfassungsänderung: «[…] es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind».


Was ist Präimplantations­diagnostik?
Präimplantationsdiagnostik (PID) ist die genetische Untersuchung eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor der Einpflanzung in die Gebärmutter. Dabei werden jedem Embryo im 6–8 Zellstadium 1–2 Zellen entnommen, die dann im Labor untersucht werden. So kann festgestellt werden, ob der Embryo eine Erbkrankheit oder eine Veränderung der Chromosomen aufweist. Auch die Auswahl des Geschlechts oder anderer erblicher Eigenschaften des Kindes sind dadurch möglich. PID kann auch zur Erzeugung eines sogenannten «Retterbabys» eingesetzt werden, das als genetisch kompatibler Spender von Stammzellen für ein erkranktes Geschwisterkind geeignet ist.


Als Ärztin warne ich vor der Anwendung von Gentests, sei es für angehende Eltern, interessierte Einzelpersonen oder auch für Ungeborene: Die Fehlerquote von sogenannten falsch ­positiven als auch falsch negativen Resultaten ist da. Und die Tests nähren beim Menschen die irreführende Vorstellung, alles in der Hand zu haben. In Grossbritannien beispielsweise stehen sogenannte Untersuchungskits zur Verfügung, zur Suche von 250 oder gar 448 Krankheiten. Welche davon sollen nun eine Aussonderung «rechtfertigen»? Und die Liste wächst und wächst.


Was ist Eugenik?
Die Ideologie der Verbesserung der Erbanlagen in der menschlichen Bevölkerung durch Auslese vermeintlich gesunder und hochwertiger Menschen.


Was passiert mit den getesteten Embryonen?
Nur die «gewünschten» Embryonen werden der Mutter nach der Durchführung der Gentests eingepflanzt (meistens am 5. Tag nach der Befruchtung) oder aber als Reserve eingefroren. Die tiefgefrorenen, überzähligen Embryonen können für eine andere Schwangerschaft verwendet werden. Oder aber sie können gemäss Stammzellenforschungsgesetz (ursprünglich «Embryonenforschungsgesetz») zur Gewinnung embryonaler Stammzellen, das heisst, auch für die Forschung verwendet werden, wenn das betroffene Paar frei und schriftlich eingewilligt hat. «Unerwünschte» Embryonen werden vernichtet – eine gesetzliche Grundlage dazu ist uns nicht bekannt.


Grundsätzlich könnten durch das vom Parlament bereits verabschiedete ­rFMedG alle ausserhalb des Mutterleibes gezeugten Embryonen mit allen technisch zur Verfügung stehenden Gentests im Reagenzglas untersucht und selektioniert werden. So würde es Embryonen mit «erwünschtem» Erbgut geben, die entweder der Mutter eingepflanzt oder aber tiefgefroren werden. Zudem würde es Embryonen mit «unerwünschtem» Erbgut geben, die im Labor von Drittpersonen ausgesondert und vernichtet (?) werden.

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