Die föderalistische Ordnung der Schweiz

Die föderalistische Ordnung der Schweiz

mw. Das Gesundheitswesen fällt, wie im obenstehenden Artikel dargelegt, in die Zuständigkeit der Kantone. Auch zahlreiche weitere Gebiete regeln gemäss der föderalistischen Ordnung der Schweiz die Kantone. Auf Grund der Geschichte haben die vormals autonomen Kantone, die sich 1848 zum Schweizerischen Bundesstaat zusammengetan haben, eine starke Stellung. Ihnen stehen alle Kompetenzen zu, welche die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund zuweist:

BV Art. 3 Kantone
Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 42 Aufgaben des Bundes
Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben
1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone
1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

Um ihre umfassenden Kompetenzen erfüllen zu können, erhalten die Kantone – nebenden Staatssteuern, die sie selbst erheben – gemäss Bundesverfassung prozentuale Anteile von den meisten Bundessteuern: der direkten Bundessteuer (Einkommenssteuer), der Mehrwertsteuer (für Krankenkassenprämien-Verbilligungen), von der Alkoholsteuer und von der Verrechnungssteuer.
Einen Teil ihrer Kompetenzen und Aufgaben delegieren die Kantone an die Gemeinden, jeder Kanton löst dies mit seinen Gemeinden anders und auf eigenständige Weise.

Wichtigste Kompetenzen der Kantone

Zu den wichtigsten Kompetenzen der Kantone gehört das Gesundheitswesen: Spitäler, Gesundheitsförderung und Prävention, zum Beispiel Suchtprävention, Gesundheitskontrolle durch Kantonsarzt und Kantonstierarzt, zum Beispiel bezüglich Hygiene im Lebensmittelhandel und im Gastgewerbe. Die Kompetenz der Kantone im Gesundheitswesen folgt negativ aus Art. 118 BV: Da dem Bund nur die Bekämpfung von Epidemien und bösartigen Krankheiten zusteht, sind für alle anderen Bereiche die Kantone zuständig.
Weiter das Bildungswesen: Vom Kindergarten über die Volksschule und die Sonderschulen (BV Art. 62), das Gymnasium und die Berufsschulen bis zu den Hochschulen (BV Art. 63a) stehen sämtliche Schulen unter der Hoheit der Kantone. Die beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen sind die einzigen Bildungsstätten des Bundes (Art. 63a BV). Die gesetzliche Regelung der Berufsschulen übernimmt ebenfalls der Bund, während den Kantonen die gesamte Organisation der Berufsschulen zusteht (BV Artikel 63). Forschung und Weiterbildung kann der Bund zwar fördern (Art. 64 und 64a), zuständig sind jedoch die Kantone.
Auch das ganze Sozialwesen (Fürsorge, Vormundschaftswesen, Sozialämter, Alters- heime, Jugenderziehungsheime usw.) sind Sache der Kantone, die diese Aufgaben zum Teil den Gemeinden delegieren. Dieser Bereich ist in der Bundesverfassung gar nicht erwähnt, also ist er keine Bundesangelegenheit. Dies folgt auch aus dem Subsidiaritätsprinzip: dies sind Aufgaben für die kleinräumigen Einheiten, die Gemeinden und Kantone.
Dann die Arbeit: Arbeitsamt, Arbeitsvermittlung und Arbeitsinspektion.
Polizei und Justiz liegen mit Ausnahme der Bundesgerichte (oberste Instanzen) ganz in der Hand der Kantone: von der Verkehrspolizei bis zur Gewerbepolizei, von den ordentlichen Gerichten über Miet- und Arbeitsgerichte bis zu den Gefängnissen und der Jugendanwaltschaft. Wenn der Bund Staatsbesuche empfängt oder wenn das WEF in Davos stattfindet oder in der Uno in Genf eine internationale Konferenz mit hohen Staatsvertretern abgehalten wird, muss die Eidgenossenschaft die Berner oder Bündner oder Genfer Regierung anfragen, ob sie die notwendigen Polizeieinheiten zum Schutz einsetzen können. Militär wird nur eingesetzt, wenn ein Kanton personell überfordert ist, und nur mit Einwilligung der jeweiligen Kantonsregierung. Der Zivilschutz ist Sache des Bundes, die Ausführung dagegen obliegt den Kantonen (BV Art. 61).
Die Wirtschaft: Wirtschaftsförderung, Handelsregisteramt, Notariat und Grund- buchamt, Landwirtschaftsamt und Tourismus liegen in der Hand der Kantone bzw. der Gemeinden.
Energie, Umwelt und Bauwesen: Die Wasser- und Stromversorgung, der Naturschutz, Fischerei und Forstwesen, die Raumplanung, aber auch Wohnbauförderung und Denkmalpflege liegen in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Der Bund hat nur das Recht, einige Grundsätze zu diesen Bereichen aufzustellen (BV Art. 74–79), vor allem zum Tierschutz (Art. 80). Der Strassenbau, mit Ausnahme der Autobahnen (Nationalstrassen, BV Art. 83) ist kantonale Angelegenheit, die Strassenverkehrsregeln dagegen stellt der Bund auf, weil sie ja im ganzen Land gelten müssen (Art. 82). Vor allem müsste der Bund gemäss Artikel 84 BV den Schutz des Alpenraums vor den Lastwagenlawinen des Transitverkehrs gewährleisten, worum sich bekanntlich seit Moritz Leuenbergers Amtsantritt der Bundesrat foutiert hat, weil er unbedingt die bilateralen Verträge durchboxen wollte.
Zur Kultur: Für die Förderung von Kunst, Musik und Film sowie für die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche sind die Kantone zuständig. «Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern. – Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.» (BV Art. 69) Ja, sogar ihre Amtssprachen bestimmen gemäss Artikel 70 die Kantone, wobei die Ergänzung in Absatz 2 in der Schweiz selbstverständlich ist: «Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.» So haben die Kantone Bern, Wallis und Fribourg Deutsch und Französisch als Amtssprachen, Graubünden hat sogar drei Amtssprachen: Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch. Amtsstellen und Ortstafeln sind zwei- oder dreisprachig angeschrieben, jeder staatliche Erlass, jedes Parlamentsprotokoll, jeder Brief der Behörden wird in allen Amtssprachen verfasst.
Ordnung in den Gemeinden: Die Feuerwehr, Kanalisation und Trinkwasseraufbereitung, Abfallentsorgung, Friedhöfe, Strassenreinigung und ähnliche wichtige Aufgaben der Infrastruktur obliegen in der Regel den Gemeinden.

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