Braucht die Schweiz ein Präventionsgesetz?

Braucht die Schweiz ein Präventionsgesetz?

Weder der Schweizerische Gemeindeverband noch der Schweizerische Gewerbeverband wollen es, ebensowenig eine Vielzahl von Kantonen und Ärzten, und jeder aufmerksame demokratisch gesinnte und dem Föderalismus verpflichtete Bürger lehnt es zutiefst ab: Das Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz, PrävG), welches in der Herbstsession im Ständerat beraten werden soll.

ts. Ist es Thomas Zeltners Traum, grosser Vorsitzender des vorbeugenden Vorbeugungs-Rates in der keimfreien Wohlfühl-Republik Schweiz zu werden? Oder wie anders ist der Präventions-Gesetzestext-Vorschlag zu deuten, der allen Schweizer Gepflogenheiten ins Gesicht schlägt?
Die Arbeitsgruppe «Mündige Bürger – mündige Patienten» innerhalb der Genossenschaft Zeit-Fragen hat den Gesetzestext einer genauen Analyse unterzogen und rät allen Stimmbürgern dringend, sich mit der Materie zu befassen, denn sollten die Räte dieses Zwangsinstrument unbesehen durchwinken, wäre ein Referendum dagegen unumgänglich. In der gebotenen Kürze seien hier nur einige wenige Punkte ausgeführt, die ausführliche Analyse des Präventionsgesetzes kann bei der Redaktion Zeit-Fragen bezogen werden.

Föderalismus nicht antasten

«Art. 1, Abs. 1 lit a/b: Bislang ist das Schweizer Gesundheitswesen föderalistisch geregelt und gehört in seiner ausgezeichneten Funktionsweise zu den besten der Welt. Die Kantone kennen die Problemstellungen ihrer Bevölkerung sehr genau und können jegliche Schritte auf die konkreten Notwendigkeiten abstimmen. In Europa gibt es kaum ein Land, in welchem das Gesundheitswesen so gut geregelt und von so hoher Qualität ist wie in der Schweiz. Auch WHO und OECD stellen fest, dass die Schweiz ein sehr gut ausgebautes Gesundheitssystem hat. Das ist nur möglich durch die Zuständigkeit der Kantone, die in kleinräumiger Übersicht ihre Verantwortung wahrnehmen.
Es braucht demzufolge keine weitere gesetzliche Regelung und ganz sicher keinen zentralstaatlichen Zugriff bei der Prävention. Einzige Aufgabe des Bundes ist die Regelung übertragbarer Krankheiten, was bereits im Epidemiengesetz erfolgt ist, sowie «stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren». Die restlichen Krankheiten gehen das BAG nichts an. Prävention in einer freiheitlichen Demokratie ist und war schon immer Privatsache der einzelnen Bürger.
Aufklärung muss mit Freiwilligkeit und Einsicht arbeiten, dann hat sie Erfolg. Alles andere widerspricht der Auffassung vom mündigen Bürger der Neuzeit. Die Schaffung einer Zentralbehörde im Sinne eines «Gesundheitskommissariates» oder eines «Wohlfahrtsausschusses» mit allumfassender Direktivgewalt wäre ein Rückfall in einen zentralistischen Zwangsstaat à la Jakobinerherrschaft unter Robespierre in Frankreich, à la DDR, UdSSR oder Nazi-Deutschland, wo der Staat die intimsten Bereiche seiner Bürger regulierte und bestimmte.
Notabene: Im freiheitlich-demokratischen Staatsverständnis ist der Staat für den Bürger da, nicht umgekehrt der Bürger ein Untertan und obrigkeitlich bevogtetes Objekt.» (Stellungnahme, B-2)

Die Würde des Menschen muss unantastbar bleiben

«Art. 1, Abs. 1 lit a/b: Nebst dem Begriff ‹Prävention› spricht der Text von ‹Früherkennung›. Hier gilt es festzuhalten: Die Früherkennung gehörte schon immer zum Kerngeschäft unserer Ärzteschaft und muss ein medizinisch-wissenschaftlicher Teil bleiben. Bereits heute werden alle Kinder vom Kindergartenalter an genauestens beobachtet und mit den notwendigen Fördermassnahmen bedacht. Der Begriff ‹Früherkennung› kann biologistisch-mechanistisch ausgelegt werden. Wer garantiert dem Schweizer Volk, dass nicht Neo-Malthusianer damit beginnen, Ungeborene und Neugeborene nach Rassenzugehörigkeit ins Auge zu fassen und der Abtreibung oder Euthanasie zuzuführen? Gemäss Antidiskriminierungsgesetz der Uno wäre ein solches Vorgehen menschenrechtswidrig und würde den Euthanasie-Programmen der Hitler-Zeit in nichts nachstehen. Die «Götter in Weiss» haben damals eine unselige Rolle gespielt. Die Würde des Menschen muss unantastbar bleiben, so wie es der Eid des Hippokrates und die Menschenrechtserklärung vorsehen. Keine staatliche Instanz darf sich erdreisten, dermassen in die Privatsphäre einzelner Menschen einzugreifen.» (Stellungnahme, B-2, B-3)

Zunehmender Etatismus und Einfluss privater Firmen

«Art. 2 Abs. 2 lit d, e und f lassen das geplante Gesetz als zentralistisches Durchsetzungsinstrument obrigkeitlich verordneter Verhaltensregeln erscheinen. Unüblicherweise und als grosse Neuerung werden neben Bund und Kantonen nicht etwa die Gemeinden erwähnt, sondern dubiose ‹Dritte›. Was man sich unter diesen ‹Dritten› vorzustellen hat, bleibt offen: Sind es private Firmen, Beratungsfirmen, internationale Organisationen oder Zeltners ‹Global Patient Safety Forum›, das in jährlichen Gipfeltreffen die auf nationaler Ebene durchzusetzenden Ziele festlegt?
Wie aus andern Bereichen, wie etwa dem Bildungswesen, hinlänglich bekannt, dienen moderne ‹Qualitäts›massnahmen in Organisationen dazu, ein eigentliches Regulierungs- und Spitzelwesen aufzugleisen, und verfehlen die vorgeblich angestrebte Qualitätssteigerung immer. Sie sind und werden immer stärker Auswüchse von Etatismus, bringen nur Bürokratie bis zum Exzess hervor und verschlingen als solche Unsummen an Geld.
Die Kontrollen dürften dann unter Zeltners Welt-Vorsitz erfolgen, vor allem wenn man Art. 37 mit einbezieht, der von internationaler Zusammenarbeit spricht, wohl aber den Vollzug der internationalen Vorgaben durch das Gesundheitskommissariat bzw. Gesundheitskommissar Zeltner meint.» (Stellungnahme, B-5)

«Gesundheitsfolgenabschätzung» – ein neues Politkommissariat

«Art. 5 Abs. 1 lit c: Mit der vorgeschlagenen ‹Gesundheitsfolgenabschätzung› würde das Gesundheitskommissariat einen Hebel in die Hand bekommen, um in alle gesellschaftlichen Bereiche hineinzuwirken. Es würde z.B. das ganze Vereinswesen der Schweiz auf seine ‹Gesundheitsfolgenabschätzungs›-Tauglichkeit überprüft und zertifiziert. Kirchenlieder, Heimat- und Volkslieder werden mit Sicherheit in die Abteilung politische Psychiatrie verwiesen. Sie gleich pauschal zu verbieten, wie einst Stalin es tat, wäre heute etwas zu plump.» (Stellungnahme, B-8)

«Verhaltenslenkung» – Begriff aus totalitären Staaten

«Art. 7 Abs. 3 verwendet auch den Begriff ‹Verhaltenslenkung›. Offensichtlich irrt der, welcher meint, dieser Begriff aus dem Wörterbuch des Unmenschen sei nicht mehr salonfähig. Staatlich verordnete ‹Verhaltenslenkung› ist ein Grundbestandteil jeder totalitären Diktatur und spricht dem Demokratieverständnis des Schweizer Souveräns Hohn.» (Stellungnahme, B-10)

Nationaler Gesundheitsvogt

«Artikel 9 propagiert einen nationalen Gesundheitsvogt, offensichtlich eine weitere unnötige Instanz à la Gleichstellungsbeauftragter, jedoch mit der Möglichkeit zu allumfassender Ausweitung. ‹Vorhaben von besonderer Tragweite› müssen dem Gesundheitsvogt/-kommissar zur Prüfung vorgelegt werden. Jedes neue Bauvorhaben, jede Firmengründung, jegliche Aktivität muss einem Kommissar zur Begutachtung vorgelegt werden. Zur besseren Veranschaulichung sei hier auf die Botschaft des Bundesrates zu diesem Gesetz verwiesen, denn da wird der Sachverhalt ausgedeutscht. So heisst es auf S. 7142: ‹Wesentlich für Gesundheit und Wohlbefinden einer Bevölkerung oder einzelner Personengruppen sind gemäss der WHO Lebensbedingungen wie: Friede, sozialer Status, Bildung, Beschäftigung, Einkommen, Wohnen, Umwelt und Nahrung […].›» (Stellungnahme, B-12)

Kantone degradiert zu Befehlsempfängern und Zahlenden

«Art. 11 Abs. 1: Die Kantone werden durch dieses Gesetz zu blossen Befehlsempfängern und Erfüllungsgehilfen der Zentralinstanz degradiert, müssen aber für die Kosten aufkommen. Gemäss Vorgabe Art. 4.3 lit  c haben die Kantone internationale Empfehlungen und Richtlinien auszuführen.» (Stellungnahme, B-13)

Fazit

«Der Legislative der Schweiz stellen sich heute andere Aufgaben, als mit einem etatistischen Exzess lediglich den persönlichen Ehrgeiz eines Thomas Zeltner zu befriedigen. Zeltner hat sein politisches Ziel und die dahinführende Strategie bereits seit längerem ausformuliert. Es empfiehlt sich, sie zur Kenntnis zu nehmen. (siehe das Kapitel ‹Die Zeltner-Strategie›). Auf jeden Fall muss die Bevölkerung der Schweiz im Falle einer Annahme dieses Gesetzentwurfes das Referendum ergreifen.» (Stellungnahme, B-34)

Die ausführliche Stellungnahme der Arbeitsgruppe «Mündige Bürger – mündige Patienten» der Genossenschaft Zeit-Fragen/Horizons et débats mit dem Titel «Thomas Zeltners Traum: Grosser Vorsitzender des vorbeugenden Vorbeugungsrates in der keimfreien Wohlfühl-Republik Schweiz zu werden» kann bezogen werden als Text (10 Franken beilegen) oder als pdf-Datei (bitte E-Mail-Adresse angeben) unter:
Zeit-Fragen, Postfach, 8044 Zürich
Tel: 0041-44-350 65 50 | Fax: 0041-44-350 65 51
E-Mail: redaktion@zeit-fragen.ch

Gesundheitsvogt Zeltner?

Die Zeitschrift Bilanz vom Juni 2003 schreibt unter dem Titel: «Das Machtnetz von Thomas Zeltner: Amtschef mit Gipfeldrang»: «[…] dass sich Zeltner in seiner Mehrfachrolle als Seuchenbekämpfer, Präventionspapst und ökonomischer Sachwalter der Krankenversicherungen ab und an selber im Weg stehen müsste.»
    «Er präsidierte mehrere internationale Gremien der Weltgesundheitsorganisation und wurde schliesslich 1999 in den Exekutivrat gewählt – als Sprungbrett in die WHO-Europa-Direktion.» Zeltner war «1999–2002 Mitglied Exekutivrat WHO».

Bilanz, Juni 2003

Die Firma Dr. Thomas Zeltner, Health Solutions GmbH

Gesellschafter: Zeltner, Thomas Dr.; Zeltner-Lysser, Ingeborg

Zweck: Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Gesundheitswesen. Die Gesellschaft kann im In-­und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im In-­und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.

Handelsregister des Kantons Bern,
Eintrag 5.3.2010

Wo bleibt die Logik?

Thomas Zeltner: «Mit dem Präventionsgesetz soll in einem ersten Schritt die heute im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung bestehende Strukturschwäche überwunden und die Koordination und Effizienz der bereits laufenden Aktivitäten verbessert werden. Oder anders gesagt: Mit dem Präventionsgesetz sollen die organisatorischen Voraussetzungen für eine nachhaltige Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung geschaffen werden.»

Quelle: Bundesamt für Gesundheitswesen. April 2009

***

Der logische Salto mortale

zf. Bisher wollten die Schweizer gesund bleiben. Es musste keine Präventionsstrukturschwäche durch einen bürokratischetatistischen Apparat ersetzt werden.

Unsere Website verwendet Cookies, damit wir die Page fortlaufend verbessern und Ihnen ein optimiertes Besucher-Erlebnis ermöglichen können. Wenn Sie auf dieser Webseite weiterlesen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.
Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
 

Wenn Sie das Setzen von Cookies z.B. durch Google Analytics unterbinden möchten, können Sie dies mithilfe dieses Browser Add-Ons einrichten.

OK