Wolfschutz: Anpassung oder Austritt aus der Berner Konvention

Wolfsschutz: Anpassung oder Austritt aus der Berner Konvention

Pressemitteilung:

Am 16. November 2011 hat der Bundesrat den Entwurf für eine Änderung der Berner Konvention gutgeheissen, die es der Schweiz erlauben soll, Vorbehalte bezüglich des Wolfs anzubringen. Die Änderung entspricht einer Forderung des Parlaments, welches eine entsprechende Motion von Ständerat René ­Fournier angenommen hatte. Die Schweiz wird ihren Vorschlag nun der Berner Konvention unterbreiten.
Die Änderung betrifft Artikel 22 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention). Dieser sieht vor, dass die Staaten lediglich beim Beitritt zum Übereinkommen Vorbehalte zu einzelnen, durch die Konvention geschützte Arten anbringen können. Die 2010 vom Parlament angenommene Motion Fournier verlangt, dass dieser Artikel dahingehend revidiert wird, dass ein Unterzeichnerstaat jederzeit Vorbehalte anbringen kann, «wenn sich die Situation, die bei der Ratifikation vorlag, offensichtlich verändert hat». Die Schweiz hatte bei ihrem Beitritt zur Berner Konvention im September 1980 keinerlei Vorbehalte geltend gemacht. Zu jener Zeit lebten keine Wölfe in der Schweiz.
Am 16. November 2011 hat der Bundesrat den Entwurf für einen neuen Absatz zu Artikel 22 der Konvention genehmigt, der den Entscheid des Parlaments konkretisiert. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wird den Entwurf nun der Berner Konvention unterbreiten.
Damit die Änderung in Kraft treten kann, muss sie vom Ständigen Ausschuss der Konvention mit einer Zweidrittelsmehrheit angenommen und vom Ministerkomitee befürwortet werden. Anschliessend muss sie von jedem einzelnen nationalen Parlament gutgeheissen werden. Für das weitere Verfahren ist die Konvention zuständig.
Wird die Änderung von Artikel 22 der Konvention angenommen, muss der Bundesrat einen Vorbehalt anbringen, wonach der Wolf in der Schweiz gejagt werden darf, wie dies die vom Parlament befürwortete Motion Fournier fordert. Für den Fall, dass die Änderung abgelehnt wird, verlangt die Motion vom Bundesrat, die Konvention zu kündigen und bei einem erneuten Beitritt zweckmässige Vorbehalte zu formulieren.•

Quelle: Pressemitteilung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 16.11.2011

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