Nein zur Neufassung des Epidemiengesetzes

Nein zur Neufassung des Epidemiengesetzes

Referendumsfrist bis 17. Januar 2013

von Dr. iur. Marianne Wüthrich

Im September 2012 haben National- und Ständerat eine radikale Neufassung des Epidemiengesetzes angenommen. Ob viele Parlamentarier sich nicht bewusst waren, dass sie hier einem ähnlichen Zugriff des Bundes auf die föderalistische Ordnung und auf den mündigen Bürger zugestimmt haben wie im Falle des Präventionsgesetzes? Alle Bürger sind dazu aufgerufen, das Zustandekommen des Referendums tatkräftig zu unterstützen, damit das Volk über das Epidemiengesetz entscheiden kann.
Tatsächlich entsprechen die Argumente gegen das geplante Epidemiengesetz (EpG) sinngemäss denjenigen gegen das Tierseuchengesetz (TSG) und Präventionsgesetz – das EpG geht allerdings mit seinen Eingriffen in die Hoheit der Kantone und die Freiheit der Bürger noch um Etliches darüber hinaus. In Wirklichkeit reicht das heute bestehende EpG grundsätzlich aus, um übertragbare Krankheiten beim Menschen zu bekämpfen. Allenfalls könnten – wie beim Tierseuchengesetz TSG – ­einige Kleinigkeiten revidiert oder leserfreundlicher dargestellt werden.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfolgt jedoch andere Ziele, so zum Beispiel die reichlich groteske Idee, «eine ­positive Wirkung auf die Gesundheit sowohl der ganzen Bevölkerung als auch jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers erzielen» zu wollen. Eigentlicher Zweck der Übung auf Kosten unserer Souveränität und der Freiheit und Eigenverantwortung der Bürger ist das Ziel, «die internationale Vernetzung zu verstärken und die schweizerische Rechtsordnung noch besser auf die internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO abzustimmen» (siehe Homepage BAG).
Hier einige schwerwiegende Einwände gegen die revidierte Fassung des EpG:

Bundesamt für Gesundheit (BAG) als absolutistische Befehlszentrale – Orwell lässt grüssen

Das Epidemiengesetz würde den föderalistischen Aufbau unseres Gesundheitswesens und das Subsidiaritätsprinzip durch eine Zusammenballung zentralistischer Macht nie gekannten Ausmasses aushebeln. Besonders alarmierend ist, dass sich im Epidemien­gesetz das BAG nicht mehr hinter dem Bundesrat versteckt, sondern den angestrebten zügigen Ausbau seiner Machtposition offen deklariert. Im bisherigen Epidemiengesetz kam das BAG zwar auch schon vor, aber nur informierend und beratend. Ein blosses Bundesamt soll gemäss Gesetz im ganzen Land das Sagen haben und als absolutistische Befehlszentrale gegenüber den Kantonen und der Bevölkerung nach seinem Gusto schalten und walten? Für die föderalistische und direkt­demokratische Schweiz kann ein solcher Vorgang nur als skandalös bezeichnet werden.
–    Das BAG könnte gemäss Art. 5 EpG in eigener Regie themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erstellen und diese Programme durch die Kantone – die gemäss Bundesverfassung für das Gesundheitswesen zuständig sind! – umsetzen lassen.
–    Das BAG könnte gemäss Art. 8 Abs. 2 «die Kantone anweisen, im Hinblick auf eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bestimmte Massnahmen zu treffen», zum Beispiel «Massnahmen gegenüber einzelnen Personen» oder «gegenüber der Bevölkerung» oder «zur Verteilung von Heilmitteln».
Die Kantone als blosse Vollzugsgehilfen für die Zwangsimpfungen und die Sexualaufklärungsprogramme (angeblich zwecks HIV/AIDS-Vorsorge!) der auslandhörigen und auf spezielle Sexualpraktiken ausgerichteten Lobby im BAG?
–    Das BAG «informiert die Öffentlichkeit, bestimmte Personengruppen sowie Behörden und Fachpersonen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und über die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung». (Art. 9 EpG).
Das revidierte Epidemiengesetz würde also dem BAG Tür und Tor öffnen für eine Ausweitung seiner unsäglichen «Informationskampagnen», die bereits seit Jahren zur Auflösung unserer Wertegesellschaft eingesetzt werden («Bim Sitesprung im Minimum än Gummi drum»; oder in der aktuellen Kampagne: «Melde Dich beim Arzt, wenn Dein Rüssel Schnupfen hat» o.ä.).
Das BAG soll das Management der übertragbaren Krankheiten «in Koordination mit internationalen Systemen» übernehmen (Art. 11); das BAG ernennt einzelne Laboratorien zu «Referenzzentren», in denen es nach Lust und Laune schalten und walten kann (Art. 17); das BAG erstellt einen «nationalen Impfplan», dem sich sämtliche Ärzte und sämtliches Gesundheitspersonal zu unterziehen haben (Art. 19); das BAG ist Überwachungs- und Evaluationsstelle (Art. 24).
Gegenüber dem BAG soll eine Meldepflicht der Ärzte, Spitäler und anderer «Institutionen des Gesundheitswesens» eingeführt werden, bezüglich ihrer «Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung der erkrankten, infizierten oder exponierten Personen sowie zur Feststellung des Übertragungswegs notwendig sind» (Art. 12 Abs. 1).
Im Klartext: Dem BAG käme mit dem Epidemiengesetz die Machtfülle eines absolutistischen Herrschers unter Auflösung der Gewaltentrennung und unter Degradierung der Kantone zu Vollzugsgehilfen zu: Das BAG bestimmt die Grundlagen der Epidemienbekämpfung (Legislativfunktion), gleichzeitig weist es die Kantone, die Bevölkerung, das Gesundheitspersonal und die Laboratorien an, was sie zu tun haben (Exekutivfunktion) und zu guter Letzt «überwacht» und «evaluiert» es seine eigenen Übergriffe (Judikativfunktion)!
Soll die souveräne Schweiz sich einmal mehr unter ausländische Vormundschaft begeben?
Ob der Bundesrat eine Notstandslage ausruft, in der er selbst bzw. das BAG nach Notrecht schalten und walten könnte, soll nicht etwa das Bundesparlament entscheiden, sondern – man höre und staune – die WHO: Der Bundesgesetzgeber will es der WHO überlassen zu beurteilen, ob eine «gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite» bestehe, durch welche «der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht» (Art. 6 Abs. 1 b).
Wenn die WHO befiehlt, soll der Bundesrat (das heisst das BAG) den Notstand ausrufen und die Freiheit der Bürger aufheben: Massnahmen gegenüber den einzelnen Menschen und gegenüber der ganzen Bevölkerung anordnen, die Gesundheitsfachleute zu seinen Befehlsempfängern machen, Zwangs­impfungen anordnen (Art. 6 Abs. 2).
Wir sind uns ja schon einiges gewohnt an Willfährigkeit des Bundesrates gegenüber ausländischen Staaten und internationalen Büros und Organisationen – aber das geht nun wirklich zu weit! Das Schweinegrippe-Desaster ist uns noch in lebhafter Erinnerung: Da haben sich unsere Behörden ebenfalls von der WHO lenken lassen. Dabei haben so nebenbei gewisse Pharmakonzerne in Übersee sich eine goldene Nase verdient. Und wir sind am Schluss auf Millionen von Impfdosen und Medikamenten (Tamiflu) sitzengeblieben, die verscherbelt oder vernichtet werden muss­ten, natürlich alles auf unsere Kosten.

Ausschaltung der direkten Demokratie nimmt überhand

Einmal mehr wird die Referendumsdemokratie auch durch das EpG ausser Kraft gesetzt: Dem Bundesrat wird das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen unter Auslassung von Parlament und Volk zugestanden. Der Bundesrat soll gemäss Art. 80 Abs. 1 EpG internationale Verträge unter anderem über «den Austausch von Daten» oder über «die Harmonisierung der Massnahmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten» abschliessen können. Damit werden Volk und Parlament nicht nur vom Entscheidungsrecht ausgeschlossen, sondern auch vom Recht auf Information. Denn die Gewähr, dass Bürger und Parlamentarier die aktuellen Staatsverträge zu lesen bekommen, besteht nur bei Referendumsvorlagen – wer hat schon Zeit, sämtlichen Verordnungen oder Verträgen des Bundesrates nachzuspüren? Damit hätte die Exekutive, also das BAG, auch in diesem Bereich freie Hand!

Direkter Zugriff des BAG auf Schweizer Schulkinder – über Kantone und Eltern hinweg

Das Epidemiengesetz gibt dem Bundesrat (dem BAG) den Freipass, über Kantone und über Eltern hinweg seine Sexkoffer und andere Ungeheuerlichkeiten in die Schulen des ganzen Landes hineinzutragen: «Er [der Bundesrat] kann Institutionen des Bildungs- und Gesundheitswesens verpflichten, Informationen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und Beratungen zu deren Verhütung und Bekämpfung anzubieten.» (Art. 19 Abs. 2 c)
Was das BAG schon lange versucht und damit vielerorts auf berechtigten Widerstand der Eltern und Lehrer gestossen ist, würde mit dem EpG vorgeschrieben! Das allein ist schon Grund genug zur Ablehnung dieses Gesetzes.

Der gläserne Bürger

Die einschlägigen Bestimmungen des EpG zum massiven Ausbau der bereits bestehenden Computerzentrale im BAG sprechen eine deutliche Sprache. Jeder Mensch, der nur schon «krankheitsverdächtig» ist, soll mit allen denkbaren und undenkbaren Daten über sein Privatleben und seine intimsten Angelegenheiten fichiert werden:

Art. 60 EpG Informationssystem

1    Das BAG betreibt ein Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden.
2    Das Informationssystem enthält folgende Daten:
a.    Daten zur Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;
b.    Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
c.    Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
d.    Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
Übrigens sollen diese Daten, die uns alle zu gläsernen Bürgern machen würden, nicht nur beim BAG gelagert, sondern munter in der Welt herumgeschoben werden: Das BAG, die kantonalen Behörden und irgendwelche anderen, nicht genauer bezeichneten «öffentlichen und privaten Organisationen» sollen die «Daten bearbeiten oder bearbeiten lassen» [durch wen?!] (Art. 58 Abs. 1), ebenso sollen unsere privaten Angelegenheiten zwischen Bundes- und kantonalen Stellen und gegenüber Ärzten «bekanntgegeben werden» (Art. 59 Abs. 1).

Und das Tüpfli aufs i setzt

Art. 62 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden
1    Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden sowie supranationalen und internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekanntgeben, wenn der betreffende Staat und insbesondere seine Gesetzgebung oder die supranationale oder internationale Organisation einen angemessenen Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person gewährleistet.
Und wer ist für diese unheimliche Perfektionierung eines Systems zuständig, das sicher nicht in die freiheitliche Schweiz passt, sondern viel eher an schwärzeste Zeiten in unmenschlichen Diktaturen erinnert? Dreimal können Sie raten: das BAG vereinigt wieder einmal alle drei Staatsgewalten in sich: Es führt die Dateien und überprüft gleichzeitig die Sicherheit des eigenen Systems, die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmässigkeit der Fichierung der Bürger! (Art. 60 Abs. 5)
Rechtsmittel für die Bürger sind im EpG ­übrigens nur gegen Schädigungen aus Zwangsbehandlungen vorgesehen, nicht aber gegen die Speicherung, Bearbeitung und Weitergabe persönlicher Daten. Weil wir von unserer Fichierung gar nichts erfahren, brauchen wir auch keine Rechtsmittel? Dafür soll der Bund eine Haftpflicht gegenüber der Pharmaindustrie übernehmen können, falls ihr ein Schaden erwachsen sollte … (Art. 70 EpG).
Wie war das doch gleich mit dem Rechtsstaat? Schafft das EpG eine Art von Patriot Act, der die ganze Schweizer Bevölkerung unwissentlich und wehrlos, ohne die im Rechtsstaat unabdingbaren Rechtsmittel, einer Durchleuchtung ihres ganzen Lebens mit für den Einzelnen unberechenbaren und schwerwiegenden Auswirkungen aussetzt?

Fazit

Die blosse Lektüre des Gesetzestextes genügt, um eine Gänsehaut zu bekommen. Haben unsere Parlamentarier das Gesetz nicht gelesen?    •

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