Schweiz: Wir schützen unser Staatsgebiet und unsere Landschaft selber

Schweiz: Wir schützen unser Staatsgebiet und unsere Landschaft selber

Keine Ratifizierung der Europäischen Landschaftskonvention

Der Bundesrat beantragt dem Parlament die Ratifizierung der Europäischen Landschaftskonvention des Europarates durch die Schweiz. Die bundesrätliche Botschaft versichert uns, die Konvention unterstreiche «den ökologischen und kulturellen Wert der Landschaft sowie ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung». Sie basiere «auf dem Solidaritätsprinzip und respektiert ausdrücklich die bestehenden staatlichen Strukturen und Verfahren», und ihre Umsetzung könne «in der Schweiz vollständig mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen, im Rahmen der laufenden Aktivitäten sowie bestehenden Verfahren und mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen».
Mit anderen Worten will man uns weismachen, die Konvention berücksichtige ökologische und ökonomische Bedürfnisse gleichermassen, respektiere den schweizerischen Föderalismus und bringe keinerlei zusätzlichen staatlichen Eingriff mit sich. Als erstes wird der Ständerat das Geschäft (11.068) behandeln. Am 15. März wird sich zeigen, ob er sich überzeugen lässt.
Es steht zu befürchten, dass diese beschönigende Darstellung der Realität nicht standhält: Erstens äussert sich der Text der Konvention nur marginal zu wirtschaftlichen Bedürfnissen. Das Schwergewicht liegt auf einer umweltverträglichen Raumplanung und dort in erster Linie auf dem Erhalt und Unterhalt des bestehenden Landschaftsbildes. Zweitens gilt es, in Erinnerung zu rufen, dass der Landschaftsschutz grundsätzlich Sache der Kantone ist. Der Bund ratifizierte demnach eine Konvention, die den Begriff «Landschaft» sehr weit fasst und deren «Landschaftspolitik» sämtliche raumplanerisch relevanten Bereiche durchdringen will. Und schliesslich definieren die Artikel 5 und 6 der Konvention sehr wohl bereits allgemeine und spezifische Massnahmen, die die Vertragsparteien umsetzen müssen. Es ist nur schwer vorstellbar, dass dies keine Auswirkungen auf die bestehenden Strukturen und Verfahren haben soll.
Die Ratifizierung der Europäischen Landschaftskonvention bedeutet vielleicht nicht automatisch eine Umverteilung der Kompetenzen zugunsten eines zentralistischen Staa- tes und auch nicht unverzügliche neue Interventionen desselben. Aber mit Sicherheit wäre sie ein zusätzliches Argument, jeder Zentralisierung das Wort zu reden und jeder umweltschützerischen Forderung, die sich gegen eine Entwicklung menschlicher Aktivitäten richtet. An anderer Stelle der Botschaft räumt der Bundesrat denn etwas naiv auch ein, dass «die Landschaft Gegenstand von Grundlagen und gesetzgeberischen Vorhaben in den Bereichen Landwirtschaft und Raumplanung [ist]. Die Bedeutung der Kon- vention für die Schweiz liegt damit in den von ihr gesetzten Impulsen und in der inhaltlichen Unterstützung der laufenden Umsetzung» (Ziff. 2.2 Beurteilung, Haltung der Schweiz). Das bedeutet nichts anderes, als dass mit der Europäischen Landschaftskonvention gesetzgeberische Freiheit bei raumplanerischen Entscheiden eingeschränkt oder wenigstens gelenkt werden sollen.
Angesichts solcher Risiken muss das Parlament den Bundesrat beim Wort nehmen: Wenn diese Konvention tatsächlich nichts an unserer institutionellen und rechtlichen Ordnung oder den Kompetenzen ändert, gibt es auch keinen Grund, sie zu ratifizieren. 15 europäische Staaten haben vorsichtigerweise auf eine Ratifizierung verzichtet, darunter Deutschland, Österreich, Liechtenstein und Schweden. Die Schweiz ist gut beraten, es ihnen gleich zu tun.    •

Quelle: Presse- und Informationsdienst Nr. 1968.
Centre Patronal vom 7.3.2012, <link http: www.centrepatronal.ch>www.centrepatronal.ch

«15 europäische Staaten haben vorsichtigerweise auf eine Ratifizierung verzichtet, darunter Deutschland, Österreich, Liechtenstein und Schweden. Die Schweiz ist gut beraten, es ihnen gleich zu tun.»

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