«Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller»

«Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller»

Lancierung der eidgenössischen Volksinitiative

von Laurent Aubert

Eine Gruppe von rund 15 Westschweizer Weinbauern, angeführt vom Genfer Willy Cretegny, hat am 1. November eine Volksinitiative mit dem Titel «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller» lanciert.
Das gleiche Komitee hat 2009 gegen die einseitige Übernahme des «Cassis de Dijon»-Prinzips der EU durch die Schweiz gekämpft. Das entsprechende Referendum war schliess­lich, trotz der Unterstützung der Grünen und der SVP, knapp gescheitert.
Diesesmal jedoch haben Willy Cretegny und seine Freunde noch bedeutendere Ziele. Sie schlagen die Änderung der Artikel 94 und 96 der Bundesverfassung vor, eine radikale Wende zugunsten einer «Wirtschaftsordnung, die Rücksicht nimmt auf die Umwelt und auf die lokalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen». Insbesondere sollen die Vorschriften gegen den Wettbewerb tiefgreifend verändert werden.

Wachsende Opposition gegen den Freihandel

Das Komitee mit dem Namen «La Vrille» will die Inlandproduktion schützen, indem der Markt über Zölle auf eingeführte Waren und über Einfuhrkontingente reguliert wird. Im Vorbeiweg würde das «Cassis de Dijon»-Prinzip wieder abgeschafft, da alle eingeführten Waren den in der Schweiz geltenden Anforderungen im Sozial- und Umweltbereich und bei den Produktionsformen entsprechen müssten. Schliesslich würden auch die Grossverteiler nicht verschont, denn die missbräuchliche Preisbildung durch «marktmächtige Unternehmen und Organisationen» würde verboten.
Gemäss den Initianten stösst der Freihandel auf wachsende Opposition – es werden mehr und mehr Stimmen laut, die ein bestimmtes Mass an Protektionismus fordern. Da sie nun ihr Anliegen auf die gesamte Wirtschaft ausdehnen, sind sie der Meinung, dass ihre Chancen grösser sind als 2009. Nicht zuletzt, weil die Sammelfrist für die 100 000 Unterschriften im Vergleich zu einem Referendum viel länger ist. «La Vrille» muss die notwendige Zahl Unterschriften bis zum 1. Mai 2013 gesammelt haben. […]    •
(Übersetzung Zeit-Fragen)

Ein Netz von bilateralen Verträgen

Im Verlauf der Jahrzehnte hat die Schweiz ein grosses Netz von Freihandelsverträgen geknüpft. Im Bereich der Landwirtschaft sind dies:
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrar­abkommen). Dieses Abkommen mit der EU ist seit 2002 in Kraft und führte zur vollständigen Liberalisierung von Käse 2007 und der Teilliberalisierung von Wein, Fleischprodukten, Früchten und Gemüse.
Abkommen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte. Dieser Text ergänzte 2005 den vorhergehenden Text, die EU verzichtet auf Importzölle und Ausfuhrbeiträge, die Schweiz reduziert diese teilweise. Ein neues Abkommen über die Landwirtschaftserzeugnisse muss mit der EU ausgehandelt werden.
Die Doha-Runde. Diese wurde 2001 von der WTO auf multilateraler Basis lanciert. Sie wurde aber auf Grund unterschiedlicher Ansichten der WTO-Mitglieder noch immer nicht abgeschlossen. In diesen Verhandlungen geht es um verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte.

Quelle: Tribune de Genève vom 2.11.11

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller»

Gegenüberstellung der im Initiativtext verlangten Änderungen im Abschnitt «Wirtschaft» der Bundesverfassung und der entsprechenden aktuellen Artikel

Art. 94: Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Aktuell:Neu:
Abs. 1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.Abs. 1    Bund und Kantone setzen sich ein für eine Wirtschaftsordnung, die Rücksicht nimmt auf die Umwelt und auf die lokalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen.
Abs. 2 und 3 unverändert
Abs. 4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.Aufgehoben
Art. 96: Wettbewerbspolitik
Abs. 1    Der Bund erlässt Vorschriften gegen volks-wirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbs­beschränkungen.Abs. 1    Der Bund erlässt Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb und gegen Dumping.
Abs. 2    Er trifft Massnahmen:
a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b. gegen den unlauteren Wettbewerb.
Abs. 2    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Inlandproduktion; insbesondere:
a. reguliert er den Markt über Zölle auf eingeführten Waren;
b. reguliert er den Markt über Einfuhrkontingente;
c. schreibt er vor, dass die einge­führten Waren Anforderungen im Sozial- und Umweltbereich und an die Produktionsformen genügen müssen, die den schweizerischen Anforderungen entsprechen.
Abs. 3 (neu) Er trifft Massnahmen:
a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts;
b. zur Bekämpfung schädlicher gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen des preis-drückenden Wettbewerbs.
Art. 100: Konjunkturpolitik
Abs. 1    Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung. (Unverändert)
Abs. 2    Er berücksichtigt die wirtschaft­liche Entwicklung der einzelnen Landes­gegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.(Unverändert)
Abs. 3    Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. (aufgehoben)
Abs. 4–6 unverändert
Art. 101: Aussenwirtschaftspolitik
Abs. 1    Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland. (unverändert)
Abs. 2    In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigen­falls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Abs. 2    Er kann Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft.
Art. 102: Landesversorgung
Abs. 1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. (unverändert)
Abs. 2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. (aufgehoben)
Art. 103: Strukturpolitik
Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichenZweiter Satz aufgehoben.
(Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.)
Art. 104: Landwirtschaft
Abs. 1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebens­grundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes. (unverändert)
Abs. 2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
Abs. 3–4 unverändert

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