Regeln für den Export von Waffen aus Deutschland: Dürfen deutsche U-Boote nach Israel geliefert werden?

Regeln für den Export von Waffen aus Deutschland: Dürfen deutsche U-Boote nach Israel geliefert werden?

rr. Der Export von Waffen, insbesondere Kriegswaffen, ist in Art. 26 Abs. 2 GG sowie in dessen näherer Ausführung im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und einigen Ausführungsbestimmungen dazu geregelt.
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 KriegsWaffG iVm § 16 KriegsWaffG verbietet Deutschland die Lieferung und Entwicklung von Teilen, Vorrichtungen etc., die für Atomwaffen bestimmt sind, an Nicht-Nato-Staaten. (Dass die Lieferung an Nato-Staaten seit der Reform des Gesetzes 1990 zulässig sein soll, wird zu Recht heftig kritisiert).
Da die U-Boote gemäss der Antwort auf die Anfrage der Abgeordneten Angelika Baer aus dem Jahr 1999 BT Drs 14/1777 und BT Drs 14/1576 offenbar über Vorrichtungen zum Abschuss von Atomwaffen verfügen und der Empfängerstaat kein Nato-Mitglied ist, dürfte § 17 Abs. 2 iVm § 16 KriegsWaffG anwendbar sein, mit der Folge, dass Lieferung und Entwicklung für Deutschland verboten sind.
Im übrigen ist die Lieferung von U-Booten auch ohne Abschusseinrichtungen für Atomwaffen an Israel gem. § 6 Abs. 3 KriegsWaffG unzulässig. Danach ist der Bundesregierung die Genehmigung der Lieferung von Kriegswaffen verboten, wenn die Gefahr von friedensstörenden Massnahmen oder eines Angriffskrieges besteht. Ob eine solche Gefahr vorliegt, ist – anders als bei A-, B- und C-Waffen – jedoch der Beurteilung durch die Bundesregierung vorbehalten und nicht von vorne herein wegen der Waffenart grundsätzlich verboten (§ 8 Abs. 4 und § 11 KriegsWaffG).
U-Boote – auch ohne atomare Waffen – gehören gemäss Teil B Ziffer III zweiter Spiegelstrich der Kriegswaffenliste (Anlage gemäss § 1 Abs. 1 zum KriegsWaffG) zu den Kriegswaffen, die nicht ohne Genehmigung der Bundesregierung geliefert werden dürfen und für die die Bundesregierung im Falle der Gefahr friedensstörender Massnahmen oder eines Angriffskrieges keine Genehmigung erteilen darf.
Seit der Regierung Schröder im Jahr 2000 gelten zudem die politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, die rechtsverbindlichen Charakter haben. Danach dürfen zusätzlich grundsätzlich keine Genehmigungen für die Lieferung von Kriegswaffen in Krisengebiete erteilt werden.
Auf Grund Art. 26 Abs. 2 GG, konkretisiert durch das KriegsWaffG, ist die Lieferung der U-Boote an die «bedrohte» Atommacht Israel rechts- und verfassungswidrig.
Die Schutzbehauptung der Politiker, bei U-Booten handle es sich um Verteidigungs-/Zweitschlagwaffen, ist eine hochgradige Volksverdummung. Im Zweiten Weltkrieg haben U-Boot-Flotten praktisch nur Angriffe durchgeführt! Heute erreichen sie problemlos den Persischen Golf, können lange auf Grund liegen und auf Befehle warten.
Die Frage, warum die Bevölkerung in zunehmendem Masse von ihren Politikern belogen wird, ist eine sehr sorgfältige Analyse wert.

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