Die nationalen Anwaltsverbände Deutschlands und der Schweiz warnen

Die nationalen Anwaltsverbände Deutschlands und der Schweiz warnen

 

Anwälte in Deutschland und der Schweiz einig: rechtsstaatliche Grundsätze auch im Steuerrecht nicht disponibel

Die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Eintreibung hinterzogener Steuern ist in allen Ländern ein berechtigtes Anliegen des Staates und der Allgemeinheit. Daher sollte durch zwischenstaatliche Abkommen sichergestellt werden, dass bei der Deponierung von Vermögenswerten in der Schweiz dem deutschen Staat keine Steuern entgehen.
Hingegen darf der deutsche Staat auch bei der Verfolgung des legitimen Ziels, Steuerhinterziehung zu verhindern und hinterzogene Steuern einzutreiben, nicht nach dem Grundsatz «Der Zweck heiligt die Mittel» verfahren. Vielmehr hat er auch hierbei die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen zu beachten. Daher haben wir hinsichtlich des Ankaufs illegal beschaffter Daten von Bankkunden durch deutsche Behörden erhebliche Bedenken und stellen uns dagegen. Das heimliche und widerrechtliche Kopieren entsprechender Daten stellt nach schweizerischem wie nach deutschem Recht eine Straftat dar. Der Kauf von Diebesgut ist nach dem Recht beider Staaten strafbare Hehlerei. Experten verweisen aber darauf, dass geklaute Daten kein «Diebesgut» seien, weil sie keine «körperlichen Sachen» darstellen. Das ist eine Unterscheidung, die wohl weder der deutsche noch der schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Strafgesetzbuches bedacht hat. Unabhängig davon, ob die Ankaufaktion der deutschen Behörden nach anderen Vorschriften strafbar ist: Der Kauf von gestohlenen Daten durch die Obrigkeit verleiht dem Datendieb eine ungerechtfertigte Legitimation. Der Staat fährt taktisch wie moralisch auf der gleichen Schiene wie der Dieb.
Kauft der Staat unbefugt beschaffte Daten, fällt die Widerrechtlichkeit auf ihn zurück. Zudem setzt er objektiv einen Anreiz zur neuerlichen Begehung derartiger Straftaten. Dies führt zum Verlust an Glaubwürdigkeit und zur Erosion des Rechtsbewusstseins.
Macht das Beispiel Schule, sind Entwicklungen zu befürchten, die massive nachteilige Folgen für den Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger haben könnten. Reichen die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen nicht aus, um aktuellen Problemen wie demjenigen der Steuerhinterziehung im Ausland zu begegnen, so muss der Gesetzgeber neue Handlungsmöglichkeiten schaffen, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Der Ankauf von durch Straftaten beschafften Daten stellt hingegen keinen akzeptablen Weg zur Lösung des Problems dar.

RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer,
Präsident des Deutschen Anwaltvereins

RA Brenno Brunoni,
Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbandes
Berlin/Bern, 19. Februar 2010

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