Im baden-württembergischen Bad Saulgau werden am 20. Januar 2013 die Bürger des Ortes darüber abstimmen, ob ihre Gemeinde beim Kultusministerium des Landes eine Gemeinschaftsschule beantragt. Der Gemeinderat hatte Anfang Oktober die Errichtung dieser neuen baden-württembergischen Schulart beschlossen. Eine örtliche Bürgerinitiative, das «Bündnis pro Bildung», war mit dieser Ratsentscheidung nicht einverstanden, entschied sich, für ein Bürgerbegehren Unterschriften zu sammeln, und erreichte mit 1649 gültigen Unterschriften, dass nun ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
mk./km. Mit ihrer Änderung des Schulgesetzes hatte die grün-rote Mehrheit im Landtag von Baden-Württemberg im April 2012 durchgesetzt, dass zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 eine neue Schulart im Land eingeführt wurde: die sogenannte Gemeinschaftsschule. Zeit-Fragen hat schon mehrfach über diese neue Schulart berichtet und dargelegt, warum diese neue Schulart in vielerlei Hinsicht sehr fragwürdig ist. Nichtsdestoweniger gibt es in Baden-Württemberg eine Reihe von Gemeinden, die eine Gemeinschaftsschule beantragen wollen – zumeist nicht mit pädagogischen Argumenten, sondern vor allem in der Hoffnung, so vermeiden zu können, dass die Gemeinde ihren Schulstandort verliert. So auch in Bad Saulgau.
Die Hoffnung vieler Bürger, die Opposition im Landtag oder die etablierten grossen Verbände im Land würden schon dafür sorgen, dass das Gemeinschaftsschul-Projekt die notwendige Kritik erfährt und so auch in die Schranken gewiesen wird, hat sich indes nur zum Teil erfüllt. In Bad Saulgau hat dies allerdings keine Resignation hervorgerufen, sondern Bürger daran erinnert, dass ja sie der Souverän sind und dass die Gemeindeordnung des Landes einen Weg eröffnet (siehe Kasten), wie die Bürger eines Ortes direkt darüber abstimmen können, ob ihre Gemeinde beim Kultusministerium des Landes einen Antrag auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule stellt.
Die Bürgerinitiative «Bürger pro Bildung» sammelte innerhalb kurzer Zeit die für einen Bürgerentscheid notwendigen Unterschriften. Die Initianten – Eltern aus dem Ort – überreichten der Bad Saulgauer Bürgermeisterin Mitte November einen Aktenordner mit 1649 gültigen Unterschriften. Damit wurden die für einen Bürgerentscheid notwendige Zahl von 1332 Unterschriften – das sind 10 Prozent der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger Bad Saulgaus – bei weitem übertroffen.
Nun will das «Bündnis pro Bildung» die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in Bad Saulgau ab dem Schuljahr 2014/2015 mit dem bevorstehenden Bürgerentscheid verhindern. Es ist der erste Bürgerentscheid der Stadt Bad Saulgau überhaupt und der erste Bürgerentscheid über die Ablehnung der Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg.
Bemängelt wurde von den Initiatoren, dass das bewährte mehrgliedrige Schulsystem in Baden-Württemberg ohne Not abgeschafft werden soll, obwohl Baden-Württemberg in sämtlichen Bildungsstatistiken die vorderen Plätze belegt. Ihre Forderung lautet deshalb: «Hände weg von unseren Schulen.»
Im Vorfeld der Abstimmung, so die Initianten, kann sich nun jeder Bürger eine Meinung bilden und danach direktdemokratisch entscheiden und ist nicht von der Entscheidung weniger abhängig. Denn jeder einzelne Bürger ist von einer solchen Entscheidung direkt betroffen, sei es durch seine Kinder oder seine Enkel, die das Recht auf eine gute Bildung haben.
«Der Bürgerentscheid als Erhebung eines Meinungsbilds erscheint als lohnend, um fundiert eine Entscheidung über die Entwicklung des Schulstandortes Bad Saulgau treffen zu können», so eine Mutter, die sich in der Bürgerinitiative engagiert.
Der Bürgerentscheid in Bad Saulgau wird als ein Beispiel dafür verstanden, dass die Bürger beginnen, sich wieder als Souverän zu verstehen. Die Initianten in Bad Saulgau sind davon überzeugt, dass das Beispiel Schule machen wird. Denn was in Bad Saulgau möglich ist, ist auch in jeder anderen Gemeinde Baden-Württembergs möglich.
Eigentlich müsste die grün-rote Regierung in Baden-Württemberg diesen Weg unterstützen, wenn sie es ernst meint mit der von ihr ständig beschworenen Forderung nach mehr Bürgerbeteiligung. Ein Volksentscheid in ganz Baden-Württemberg über die Zukunft des Schulsystems in diesem Bundesland wäre der direktdemokratischste Weg.
Die von der Bad Saulgauer Initiative vorgeschlagene Frage: «Wollen Sie, dass sich die Stadt Bad Saulgau um die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule bemüht?» könnte nicht nur in jeder Gemeinde des Landes, sondern auch auf Landesebene im Rahmen eines Volksentscheids entsprechend gestellt werden. •
§ 21 Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschliessen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung einschliesslich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sowie über
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
(3) Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Massnahme enthalten. Es muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden
mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern: von 2500 Bürgern,
mit mehr als 50 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100 000 Einwohnern: von 5000 Bürgern,
mit mehr als 100 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200 000 Einwohnern: von 10000 Bürgern,
mit mehr als 200 000 Einwohnern: von 20 000 Bürgern.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Massnahme beschliesst.
(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(8) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
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