Ein nachsichtiges Opfer des fiskalen Imperialismus

Ein nachsichtiges Opfer des fiskalen Imperialismus

von Philippe Braillard, Honorarprofessor der Universität Genf

Es ist zu befürchten, dass der Bundesrat nächstens das neue französisch-schweizerische Abkommen zur Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, trotz sehr zahlreicher Kritik, die dieser Text hervorgerufen hat, unterschreiben wird. Anschliessend wird jedoch die Zustimmung des Parlamentes notwendig sein, was noch keineswegs garantiert und auch nicht wünschenswert ist. Dieses am 5. Juli 2012 paraphierte revidierte Abkommen ist nicht nur wegen der schwerwiegenden möglichen Folgen inakzeptabel, sondern es ist auch die Frucht eines groben strategischen Fehlers seitens des eidgenössischen Finanzdepartements. Es muss deshalb entschieden zurückgewiesen werden.
Wie bereits in der Presse und in politischen Diskussionen dargelegt wurde, bewirken mehrere Bestimmungen dieses neuen Abkommens, das Frankreich als Ersatz für das Erbschaftssteuerabkommen von 1953 fordert, grundlegende inakzeptable Veränderungen. Sie sind fast ausschliesslich zum Vorteil des französischen Staates, denn sie übernehmen im wesentlichen sein Landesrecht zum Nachteil der in Frankreich wohnhaften Schweizer Bürger und der französischen Staatsbürger, die in der Schweiz wohnen.
Durch dieses neue Abkommen versucht Frankreich der Schweiz die vertragsrechtliche Annahme von zwei im Artikel 750ter des «Code général des impôts français» [staatliches französisches Steuergesetz] enthaltene Prinzipien aufzuzwingen: Erstens, Frankreich besteuert die Gesamtheit der beweglichen körperlichen und der unbeweglichen Sachen, die auf seinem Staatsgebiet gelegen sind und die einem Erblasser mit Wohnsitz im Ausland gehören; zweitens, besteuert es (zum französischen Steuersatz von bis zu 45%) den Erbschafts- oder Legatteil von in Frankreich wohnhaften Erben (seit mindestens 6 Jahren während der letzten 10 Jahre), auch wenn der Erblasser im Ausland wohnt (unter Anrechnung der bereits in diesem Land bezahlten Steuern).
Falls die Schweiz dieses Abkommen akzeptiert, würde das heissen, dass sie das im internationalen Steuerrecht allgemein anerkannte und angewandte Prinzip aufgeben würde, gemäss dem die Besteuerung von Erbschaften in dem Staat erfolgt, in dem sich das letzte Domizil des Erblassers befindet, ausgenommen bei Immobilien, die direkt im Standortstaat besteuert werden. Dazu kommt, dass dieses revidierte Abkommen eine Missbrauch-Schutzklausel beinhaltet, die Frankreich Vorrechte zugesteht, die ihm erlauben, die Anerkennung eines Wohnortes in der Schweiz in Frage zu stellen mit der Begründung, dass dieser missbräuchlich oder vorgetäuscht sei.
Die zahlreichen kritischen Stimmen, die sich in der Schweiz zu diesem Vertragsentwurf äussern, sind der Meinung, dass dieser Text den internationalen Regeln zuwiderläuft, insbesondere dem OECD-Vertragsmodell auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern, dessen Artikeln 4 und 5, die dem Wohnsitzland des Erblassers das Recht gibt, die Erben zu besteuern, mit Ausnahme der sich in einem anderen Staat befindlichen Immobilien. Es wäre jedoch falsch, daraus zu schliessen, wie dies zahlreiche Gegner dieses Projekts in exzessiver Weise gemacht haben, dass dieses Abkommen die OECD-Regeln verletze. Im Kommentar zu diesem OECD-Vertragsmodell wird präzisiert, dass trotz des Prinzips der Besteuerung durch das Wohnortland die Staaten die Möglichkeit haben, eine zusätzliche Besteuerung vorzusehen, gemäss den Kriterien des Wohnortlandes der Erben. Trotzdem ist es so, auch ohne die OECD-Regeln formell zu verletzen, dass der Entwurf dieses neuen französisch-schweizerischen Abkommens den im internationalen Steuerrecht allgemein akzeptierten Praktiken widerspricht.
Ein weiterer Grund, sich entschieden gegen die Annahme dieses neuen Abkommens auszusprechen, ist, dass es einen gefährlichen Präzedenzfall darstellt, denn es könnte andere Staaten dazu anregen, vor allem unsere Nachbarn, von der Schweiz einen gleichartigen Vertrag zu fordern. Das von den Schweizer Behörden vorgebrachte Argument, eine Zurückweisung dieses Abkommens durch unser Land bedeute eine gefährliche Vertragsfreiheit, ist leicht zu entkräften.
Zuerst einmal ist es keineswegs sicher, dass Frankreich so weit gehen wird, seine Drohung der Kündigung des Abkommens von 1953 in die Tat umzusetzen, denn eine solche Handlung gegenüber einem wichtigen Partner könnte auch negative Auswirkungen für den französischen Staat selber haben. Im weiteren ist ein vertragsloser Zustand einem ungerechten Abkommen vorzuziehen, das die Schweizer Steuersouveränität beeinträchtigen würde. Dies wird übrigens von mehreren kantonalen Finanzdirektoren, vor allem aus der Romandie, bestätigt. Dazu kommt noch, dass die bilateralen Abkommen über Erbschaftsbesteuerung keineswegs die Regel sind: die Schweiz hat bis heute nur 10 Abkommen dieses Typs geschlossen, und sogar innerhalb der EU haben 17 Länder keinerlei Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich.
Im Gegensatz zu dem, was man gemeinhin annimmt, hat dieses Abkommen eine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Es geht nämlich keineswegs nur um die ungefähr 4500 Franzosen, die von Steuererleichterungen in der Schweiz profitieren. Dieses Abkommen zielt in Wirklichkeit auf 170 000 Schweizer ab, die in Frankreich wohnen, und auf nahezu 160 000 Franzosen, die in der Schweiz wohnen.
Dieses revidierte Steuerabkommen ist entstanden auf Grund der Forderungen des französischen Staates, der sich einem riesigen Schuldenberg und einem abgrundtiefen Defizit bei den öffentlichen Finanzen gegenüber sieht und verzweifelt nach neuen Steuereinnahmen sucht. Mit der Drohung, das geltende Abkommen innert kürzester Frist (einige Wochen) zu kündigen, falls die Schweiz in den Verhandlungen nicht auf die französischen Bedingungen eingehe, hat Paris enormen Druck auf unser Land ausgeübt – was durchaus als eine Art Erpressung und Fiskalimperialismus bezeichnet werden kann. Für den französischen Staat ist die Schweiz, die er fälschlicherweise als Steuerparadies bezeichnet, ein bevorzugtes Ziel, was auch durch weitere Aktionen unseres Nachbarlandes belegt wird: einerseits die Weigerung, auf ein Abkommen zur Vergangenheitsbewältigung einzugehen, und andererseits ein ganzes Arsenal von kürzlich angekündigten Massnahmen gegen Steuerflucht anzuwenden, wie beispielsweise die Legalisierung der Verwendung gestohlener Daten und die Einführung des Deliktes des bandenmässig organisierten Steuerbetrugs.
Die Verhandlungen mit Frankreich über das Steuerabkommen von 1953 sind in grosser Eile, ohne Transparenz und vorherige Absprachen durchgeführt worden. Indem unsere für finanzielle und steuerliche Fragen zuständigen eidgenössischen Behörden bereit sind, sich den französischen Vorgaben unterzuordnen und die schweizerischen Gepflogenheiten bei den Erbschaftssteuern zu missachten, beweisen sie einmal mehr das tragische Fehlen einer langfristigen Sicht und einer echten Strategie. Sie scheinen unfähig zu sein vorauszudenken, und wenn Druck von aussen kommt, geben sie, ohne wirkliche Gegenleistungen zu erhalten, nach. Ihre einzige Sorge ist, die Schweiz in einem guten Licht erscheinen zu lassen, was aber kein Ersatz ist für eine starke und selbstbewusste Finanzdiplomatie, die diesen Namen verdient.    •

Quelle: Le Temps vom 22. Mai 2013

Übersetzung Zeit-Fragen

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