«Der Efta-Gerichtshof – der kleine Bruder des EuGH»

«Der Efta-Gerichtshof – der kleine Bruder des EuGH»

Namen-Verwirrspiel: «Efta-Gerichtshof» hat mit der Efta nichts zu tun

von Dr. iur. Marianne Wüthrich

Gemäss den Plänen des Bundesrats soll künftig das oberste EU-Gericht, der Europäische Gerichtshof (EuGH), über die Auslegung neuer und bereits bestehender bilateraler Abkommen zwischen der Schweiz und der EU entscheiden (siehe «Zeit-Fragen» Nr. 23/24 vom 16.7.2013). Nun meldet sich Carl Baudenbacher, seines Zeichens Präsident des sogenannten «Efta-Gerichtshofes» zu Wort – mit grossem Echo in den Schweizer Medien. Der Bundesrat wolle fremde Richter akzeptieren, empört er sich. Nicht einmal bei einem Grümpelturnier dürfe die eine Mannschaft ihren eigenen Schiedsrichter mitbringen. – Recht hat er, denkt so mancher EU-skeptische Zeitgenosse, ich bin auch nicht für fremde Richter.
Baudenbachers «Alternative»: Die Schweiz solle endlich kapieren, dass der bilaterale Weg ausgedient habe, und dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR beitreten. Dann müsste sie sich nicht «fremden Richtern» unterstellen, sondern nur der «Efta-Überwachungsbehörde» und dem «Efta-Gerichtshof». («Handelszeitung» vom 17.7.2013 und vom 15.5.2012) – Klingt nicht schlecht, denkt der EU-skeptische Zeitgenosse, denn die Efta wäre ja wirklich eine sinnvolle Alternative, auch für austrittswillige EU-Mitgliedstaaten.
Offensichtlich tut einiges an Entwirrung eines raffinierten Verwirrspiels not, damit wir Bürger wieder klar sehen. Soviel vorweg: Weder der EuGH noch der «Efta-Gerichtshof» kommt für uns in Frage, wenn wir die Souveränität der Schweiz und die Unabhängigkeit von fremden Richtern erhalten wollen.

«Oberster Richter der Efta attackiert Bundesrat», so der Titel in der Handelszeitung vom 17. Juli 2013. «Oberster Richter der Efta» – und dann ist Gerichtspräsident Carl Baudenbacher erst noch ein Schweizer – das tönt ja richtig vertrauenerweckend – oder etwa doch nicht?

«Der Efta-Gerichtshof – der kleine Bruder des EuGH»

Wir setzen mit Absicht den Obertitel dieses Artikels hier ein zweites Mal hin. Denn er stammt von Carl Baudenbacher höchstpersönlich.1
Warum die EU-Zentrale den Namen Efta-Court für den «kleinen Bruder» gewählt hat, bleibt undurchsichtig. Weil das harmloser tönt als EuGH Nr. 2? Oder weil man in Brüssel fest damit gerechnet hat, dass man alle vier Efta-Mitgliedstaaten in den EWR einreihen könne? Das Schweizer Stimmvolk hat den Herrschaften am 6. Dezember 1992 allerdings einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht und sich dafür entschieden, den unabhängigen Schweizer Weg weiterzugehen.
Aber auch wenn die Schweiz damals dem EWR beigetreten wäre, bliebe der Name trotzdem falsch: Denn der Efta-Court hat rein gar nichts mit der Tatsache zu tun, dass drei der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) gleichzeitig Mitglieder der Efta sind.
Also muss die Namenswahl als raffiniertes Verwirrspiel bezeichnet werden, von cleveren Spin-doctors erfunden.

Was ist der «Efta-Gerichtshof»?

Auf der Homepage des Efta-Court findet der deutschsprachige Leser einige Informationen in höchst fehlerhafter Übersetzung des englischen Originals – jedoch keinerlei Hinweise zur Entstehungsgeschichte, nicht einmal das Gründungsdatum! In einer Zeit, in der die Lehrstühle der Historiker in Universitäten und Demokratie-Foren abgeschafft werden, brauchen wir uns darüber nicht zu wundern, aber empören können wir uns.
Ziehen wir also die Ausführungen von Gerichtspräsident Carl Baudenbacher bei, um uns ein Bild über den «Efta-Gerichtshof» zu verschaffen.2

Zweck des Gerichtshofes: Überwachung der Anwendung des EU-Rechts in den drei neuen EWR-Staaten

Der «Efta-Court» wurde nach dem Beitritt von Norwegen, Island und Liechtenstein zum EWR errichtet, um die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in diesen drei Staaten zu sichern. Baudenbacher: «Jener seit dem 1. Januar 1994 bestehende Efta-Gerichtshof in Luxemburg ist zur Entscheidung von Rechtssachen zuständig, die ihren Ursprung im Efta-Pfeiler des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben.» Baudenbacher spricht von zwei Pfeilern des EWR: dem «Efta-Pfeiler» (gemeint sind die drei erwähnten EWR-Staaten) und dem Pfeiler der EU-Mitgliedstaaten.3
Gleichzeitig mit dem «Efta-Gerichtshof» hat die EU eine sogenannte Efta-Überwachungsbehörde (Efta Surveillance Authority, «ESA») errichtet.
Auch diese überwacht nicht die Efta, sondern die EWR-Staaten bzw. deren Anwendung und Umsetzung des EU-Rechts. Der Efta-Court ist übergeordnete Instanz der ESA: «Er [der Efta-Gerichtshof, d.V.] urteilt insbesondere über Klagen der Efta-Überwachungsbehörde (Efta Surveillance Authority, «ESA») gegen einen der drei dem Efta-Pfeiler angehörenden Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) wegen einer behaupteten Verletzung des EWR-Abkommens, über Vorab­entscheidungsersuchen von nationalen Gerichten aus den drei genannten Ländern und über Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen der ESA in Wettbewerbs- und Beihilfesachen.»4
Es handelt sich also ganz eindeutig nicht um einen Efta-Gerichtshof, sondern um einen EU-Gerichtshof, den die EU für die drei EWR-Staaten, welche nicht gleichzeitig EU-Mitglieder sind, errichtet und in ihr Rechtsgefüge eingebaut hat.
Gerichtspräsident Baudenbacher schreibt es hier im Klartext:
«Die ESA und der Efta-Gerichtshof sind Parallelinstitutionen zur EU-Kommission und zum EuGH […].
Das im Efta-Pfeiler geltende EWR-Recht entsteht aus EU-Recht. […] Das EWR-Recht ist deshalb mit dem EU-Recht inhaltsgleich. Seine uniforme Auslegung in beiden Pfeilern des EWR wird durch besondere Homogenitätsregeln sichergestellt. Danach soll der Efta-Gerichtshof grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH folgen.»5
Diese Aussage ist so ungeheuerlich, dass sie noch einmal verdeutlicht werden soll:
ESA und «Efta-Gerichtshof» wurden einzig zum Zweck geschaffen, den drei EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein das EU-Recht aufzupfropfen. Auftrag des «Efta-Gerichtshofes» ist es, seine Rechtsprechung mit der Rechtsprechung des EuGH «inhaltsgleich» zu machen. Ein «kleiner Bruder», der das zu tun hat, was ihm der Big Brother befiehlt.

Organisation des «Efta-Gerichtshofs»: Keine fremden Richter?

Der Efta-Court besteht aus drei Richtern, je einem pro Mitgliedstaat. Sie werden von ihren Regierungen im Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Derzeit sind dies Carl Baudenbacher (er vertritt Liechtenstein), Páll Hreinsson (Island) und Per Christiansen (Norwegen). Die drei Richter bestimmen ihren Präsidenten selbst für drei Jahre.6
Ergänzende Bemerkungen: Erstens werden die Richter nach undemokratischer EU-Manier nicht vom jeweiligen nationalen Parlament gewählt, sondern von der Regierung ernannt. Zweitens sitzt der Schweizer Carl Baudenbacher als fremder Richter im Gerichtshof, denn die Schweiz gehört gar nicht zum EWR!
Drittens und besonders zentral: Ein Gericht, dessen Auftrag darin besteht, grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH zu folgen, ist ein EU-Gericht, also ein «fremder Richter».

Massiver Souveränitätsverlust der EWR-Länder dank der Recht­sprechung des «Efta-Gerichtshofes»

Souveränitätsverlust am Beispiel Norwegens
«Mehr norwegische Handlungsfreiheit und weniger Kontrolle durch die EU: Über die letzten 20 Jahre wurde der EWR zunehmend ausgedehnt und berührt nun Politikfelder, welche die damalige parlamentarische Befürwortermehrheit als ausserhalb des EWR stehend deklarierte. Beispiele sind die norwegische Regionalpolitik, die Erdölpolitik, die Verwaltung natürlicher Ressourcen sowie die Alkoholpolitik. Seit einigen Jahren wurden Rechte und Massnahmen, um Sozialdumping zu verhindern, von den Aufsichtsbehörden des EWR, der ESA und des Efta-Gerichtshofs in Frage gestellt.»7

Efta-Gerichtshof untergräbt die Souve­ränität der drei ihm unterstellten Länder mehr, als er laut EWR-Vertrag müsste
Carl Baudenbacher gibt die oben beklagte laufende inhaltliche Erweiterung des EWR durch die Rechtsprechung des «Efta-Gerichtshofs» zu: Eigentlich müsste dieser nur die Altrechtsprechung des EuGH befolgen, während er die Neurechtsprechung [also die Rechtsprechung nach Beitritt der 3 Staaten zum EWR] nur zu berücksichtigen habe. «Die Differenzierung zwischen Alt- und Neurechtsprechung ist souveränitätspolitisch begründet. Der Efta-Gerichtshof hat sich aber noch nie auf sie berufen, um die Befolgung der Neurechtsprechung des EuGH zu verweigern. Entsprechende Anträge der EWR/Efta-Staaten wurden zurückgewiesen. […]Vor allem in Norwegen wird der mit diesen Mechanismen verbundene Souveränitätsverlust beklagt.»8
Wem diese Formulierung zu jurististisch ist: Um die berechtigte Befürchtung der Efta-Staaten vor einem Souveränitätsverlust zu beschwichtigen, wurde ihnen vor dem EWR-Beitritt versprochen, sie hätten das künftige EU-Recht nicht ohne weiteres zu übernehmen.
In Wirklichkeit zwingt der von Baudenbacher präsidierte Gerichtshof den drei Staaten gemäss eigener Aussage auch sämtliche Regelungen des EU-Rechts auf, die erst nach 1992 geschaffen wurden, obwohl er das nicht müsste. Wenn Norwegen oder die anderen beiden Staaten beim «Efta-Gerichtshof» dagegen klagen, erweist sich dieser nicht als Schützer der Rechte der ihm unterstellten Länder, sondern als His Masters Voice.

Schein-Mitwirkungsrecht als Deckmäntelchen

Mitwirkungsrecht bei der Schaffung von EU-Recht ist faktisch inexistent
EWR/Efta-Staaten haben laut Baudenbacher zwar «kein Mitbestimmungsrecht» beim Erlass neuen Rechts, jedoch «weitergehende Mitwirkungsrechte bei der Erarbeitung neuen EU-Rechts als die Schweiz.»9 [Hervorhebung d. Verf.]
Baudenbacher konkretisiert die angeblichen Mitwirkungsrechte nicht. Führen wir uns aber vor Augen, wie wenig selbst die Mitgliedstaaten der EU zu sagen haben bei der Errichtung neuen EU-Rechts (so in der Frage der Euro-Rettungspakete wie ESM). Denken wir daran, wie Regierungen und Parlamente einzelner EU-Staaten, die nicht im Gleichschritt mitmarschieren, von Brüssel mittels unsäglicher Kampagnen unter Druck gesetzt werden: so zum Beispiel Österreich und Luxemburg in der Frage des automatischen Informationsaustausches, oder Ungarn, weil es seine Bürger durch die Umwandlung ihrer Hypothekarschulden in die Landeswährung vor der Enteignung schützen wollte. Und Premier David Cameron, der die Bürger Grossbritanniens fragen will, ob sie in der EU bleiben oder lieber austreten wollen, wird von der Zentrale als ewiger Bremsklotz und Aussenseiter abgestempelt.
In einem Club, der von Souveränität und Gleichberechtigung der eigenen Mitgliedsländer derart wenig hält, werden die Mitwirkungsrechte der Nicht-Mitglieder Norwegen, Island und Liechtenstein an einem kleinen Ort Platz haben.
Dass die drei Staaten «weitergehende Mitwirkungsrechte bei der Erarbeitung neuen EU-Rechts als die Schweiz» haben sollen, ist ein besonders gelungener Witz: Also mehr als gar keine!

«Mitwirkungsrecht» der drei Nicht-EU-Staaten reduziert sich auf Dialog zwischen den zwei Gerichtshöfen
Laut Baudenbacher werde der Souveränitätverlust «durch den ständigen Justizdialog» zwischen dem «Efta-Gerichtshof» und dem EuGH «relativiert»: «Natürlich gibt der EuGH dabei den Ton an. Der Efta-Gerichtshof hat aber in zahlreichen Fällen entscheidenden Input für dessen Rechtsprechung geliefert.»10
Kein Wunder, beklagt Norwegen den Souveränitätsverlust, den es seit dem Beitritt zum EWR vor 20 Jahren erlitten hat. Wenn sich das Mitwirkungsrecht der Mitgliedstaaten darauf beschränkt, dass Herr Baudenbacher und seine zwei Kollegen mit den Richtern des EuGH telefonieren oder mailen dürfen und letzterer sogar ab und zu gnädig einen «Input» akzeptiert, ist das sicher nicht die Mitbestimmung, die sich die Norweger und erst recht die demokratiegewohnten Schweizer vorstellen.

Schritt für Schritt: nach dem EWR-Beitritt die EU-Vollmitgliedschaft

Carl Baudenbacher rät uns Schweizern, doch endlich dem EWR beizutreten und uns der «Efta-Überwachungsbehörde» ESA sowie dem «Efta-Gerichtshof» statt dem EuGH zu unterstellen.11 Da die politischen Voraussetzungen für einen EU-Beitritt derzeit in der Schweiz fehlen, «sollte man Schritt für Schritt vorgehen.» – «Die Schweiz sollte einen zweiten EWR-Anlauf wagen. […] Wenn der Bundesrat ein EWR-II-Projekt lancieren würde, so dürfte sich der Fehler von 1992, als man gleichzeitig mit dem Abschluss der EWR-Verhandlungen ein Gesuch um Beitritt zur EU stellte, nicht wiederholen. Das ändert nichts an der Tatsache, dass eine EU-Mitgliedschaft langfristig unausweichlich sein wird.»12 [Hervorhebung d. Verf.]

Fazit: Nein zur Salamitaktik von Burkhalter, Baudenbacher & Co.

Nach der Lektüre der vorhergehenden Zeilen scheinen mir die Bedenken jener Mehrheit von Schweizern, welche am 6. Dezember 1992 ein Nein zum EWR-Beitritt in die Urne gelegt haben, nicht so abwegig zu sein – oder was meinen Sie, liebe Leser? «Efta-Gerichtshof»-Präsident Carl Baudenbacher deckt die Salamitaktik einer Classe politique auf, welche alle möglichen Interessen vertritt, nur nicht diejenigen des Schweizer Volkes.

  1. Salamischeibe: Bundesrat jammert, die EU wolle nur noch Bilaterale Verträge in Kombination mit einem «Institutionellen Rahmenvertrag»;
  2. Salamischeibe: Bundesrat schlägt drei Varianten vor;
  3. Salamischeibe: EU lehnt eigene Schweizer Kontrollinstanz ab;
  4. Salamischeibe: Bundesrat steckt mit einer EU-Delegation die Köpfe zusammen und erklärt daraufhin die Überwachung der Schweiz durch den EuGH bezüglich Umsetzung von EU-Recht als «beste Lösung»;
  5. Salamischeibe: Auftritt Carl Baudenbacher, der sich für den EWR-Beitritt und die Unterstellung der Schweiz unter das von ihm präsidierte, aber nichtsdestotrotz fremde Gericht stark macht;
  6. Salamischeibe: Werden sich die EU und der Bundesrat freudig auf diesen «Kompromiss» einigen, mit dem Hintergedanken, den Baudenbacher in seinem letzten Satz offen ausspricht: Nach dem EWR-Beitritt der EU-Beitritt?

Schlussbemerkung: Eine souveräne Schweiz in freier Verbundenheit mit den anderen Völkern der Welt

Bleiben wir lieber bei unserem eigenständigen Weg und fordern wir von unseren Politikern ein, dass sie gegenüber der EU weniger nicken und einknicken, dafür öfter einmal die Interessen der Schweiz energisch vertreten. Wie wir aus unserer Geschichte wissen, kann ein Kleinstaat sich nur dann gegenüber einer Grossmacht behaupten, wenn er ihr mit aufrechtem Gang und auf Augenhöhe gegenübertritt. Der Abschluss von Staatsverträgen kommt nur dann in Frage, wenn die Vertragspartner unsere Rechtsetzungs- und Rechtsprechungshoheit respektieren. Der Weg der Schweiz war schon immer, als souveräner und gleichberechtigter Staat mit den anderen Völkern dieser Welt unsere Zusammenarbeit in Freiheit auszuhandeln. Wenn wir diesen Weg wieder mit Entschlossenheit unter die Füsse nehmen, werden sich andere Staaten uns gerne zugesellen.    •

1    «Der Efta-Gerichtshof – der kleine Bruder des EuGH» von Carl Baudenbacher, in: prisma 341 – Weg vom 15.10.2012
2    ebenda
3    ebenda
4    ebenda
5    ebenda
6    <link http: www.eftacourt.int>www.eftacourt.int/
7    «EWR-Diskussionen in Norwegen» in: Europa-Magazin vom 25.2.2013, <link http: edit.europa-magazin.ch zone>edit.europa-magazin.ch/zone/.3bb68aba
8    S. 259
9    ebenda, S. 271 und 259
10    ebenda, S. 259
11    «Efta-Gerichtshofpräsident: EWR-Beitritt sinnvoll», in: Handelszeitung vom 15.5.2012
12    Carl Baudenbacher, «Rechtsprechung: Rechtssicherheit als Standortfaktor», in: «Souveränität im Härtetest», hrg. von Avenir Suisse und Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2010, S. 272f.

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