Die historischen Wurzeln der schweizerischen direkten Demokratie

Die historischen Wurzeln der schweizerischen direkten Demokratie

Die Schweiz als Sonderfall und Demokratiemodell

von Dr. René Roca, Forschungsinstitut direkte Demokratie, Oberrohrdorf-Staretschwil

I. Einleitung

Verschiedene empirische Studien im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, die sich neben den ökonomischen Teilbereichen auch der Glücksforschung widmen, kommen zu einem interessanten Schluss: Je demokratischer und föderalistischer ein politisches System ist, um so zufriedener sind die Menschen. Dieser Umstand ist für die Wirtschaftsentwicklung eines Landes von grosser Bedeutung, denn «die Belastung mit Staatsschulden ist um so geringer, je direkter die Demokratie. Es kommt auch zu weniger Fällen von Steuerhinterziehung, weil die Menschen ein besseres Verhältnis zum Staat haben.»1
Die Wirtschaftswissenschaftler zeigen den Zusammenhang zwischen demokratischer und wirtschaftlicher Entwicklung und beleuchten dabei mit der Glücksforschung die Wichtigkeit von sozialethischen Faktoren. Betrachtet man diesen Zusammenhang aus historischer Perspektive, kann man feststellen, dass für die Schweiz die Einführung von direktdemokratischen Instrumenten im 19. Jahrhundert kein Hemmnis für die Industrialisierung des Landes war. Die stärker ausgebauten Volksrechte sorgten im Gegenteil dafür, dass die Bevölkerung den Prozess der Industrialisierung stärker mittrug und auch beeinflussen konnte. Damit entstand in der Schweiz, natürlich nicht ohne Umwege, Brüche und Rückschritte, eine politische Kultur der Toleranz und des Ausgleichs. Zentral war, dass sich in der Schweiz die Demokratie von unten nach oben entwickelte und so ein Demokratiemodell entstand, das wie in keinem anderen Land zu einem zentralen Bestandteil der politischen Kultur wurde.2
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts formten sich in der Schweiz auf kantonaler Ebene direktdemokratische Systeme. Kurz zusammengefasst legte die Schweiz in der Zeitspanne von 1798 bis 1848 die Grundlage für die Entstehung und Entwicklung der direkten Demokratie, aufbauend auf drei theoretischen Elementen: auf dem Genossenschaftsprinzip, dem christlichen und modernen Naturrecht sowie der Idee der Volkssouveränität.3
Stellt man die schweizerische direkte Demokratie in einen europäischen und internationalen Zusammenhang, ergeben sich folgende Feststellungen:
1. Obwohl die Veränderungsprozesse des politischen Systems der Schweiz ab dem 18. Jahrhundert von teilweise unterschiedlichen Bedingungen in den eidgenössischen Orten (Kantonen) ausgingen, waren die Ergebnisse hinsichtlich der demokratischen Institutionen ähnlich. In anderen europäischen Ländern finden sich zwar entsprechende Ausgangsbedingungen, aber praktisch keine vergleichbaren politischen Prozesse.
2. Ähnlich wie in England (und auch in den USA) und zeitweise in Frankreich, aber im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten entwickelten sich in den schweizerischen Kantonen in der Folge der Französischen und Helvetischen Revolution im 19. Jahrhundert sehr früh naturrechtlich begründete liberal-repräsentative Verfassungssysteme. Als erster Kanton schuf das Tessin eine liberale Verfassung. Ab 1830/31 folgten im Zuge der Regeneration zehn weitere Kantone, in denen liberal-repräsentative Verfassungen durchgesetzt wurden.4 Im Kontext des schweizerischen Staatenbundes gab die Souveränität den Kantonen Raum für innere Reformen, die auch durch die ab 1815 völkerrechtlich anerkannte immerwährende Neutralität gefördert wurden. Auf Grund des neutralen Status' gab es nur noch vereinzelte ausländische Versuche, die Schweiz zu erpressen oder mit Repressalien auf einen restaurativen Weg zu zwingen. Im Gegenteil fanden viele politische Flüchtlinge in der Schweiz Asyl, die ihrerseits die schweizerische Demokratisierung tatkräftig unterstützten (zum Beispiel die Gebrüder Snell).
3. Die kantonalen Verfassungen wurden seit den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts im Unterschied zu England und Frankreich (einzelne Staaten in den USA folgten erst Ende des 19. Jahrhunderts) mit direktdemokratischen Instrumenten, zuerst mit dem Veto, ergänzt, später zu einem obligatorischen oder fakultativen Referendum ausgebaut und als solches auch auf die nationale Ebene übertragen. Damit entstand – neben und mit der Entwicklung der Gesetzes- und Verfassungsinitiative – ein demokratisches Modell, das bis heute europa- und weltweit einmalig ist.
4. Im historisch-geographischen Raum der Schweiz war vor allem die ländliche Bevölkerung als eigentliche Volksbewegung bei diesem Demokratisierungsprozess Mitträgerin liberaler und Hauptträgerin direktdemokratischer Konzepte und Forderungen. Die ländlichen Volksbewegungen setzten letztlich die direkte Demokratie durch. Entscheidend war die temporäre Verbindung und/oder die gegenseitige Befruchtung von frühsozialistischen, liberal-radikalen Ansätzen mit katholisch-konservativen Vorstellungen, die auf unterschiedlichen theoretischen Wegen dasselbe Ziel verfolgten: mehr direkte Demokratie zu schaffen und damit die politische Konkretisierung der Volkssouveränität zu verwirklichen. Dies geschah im Gegensatz zu liberalen Konzepten, die eine repräsentative Demokratie bevorzugten. Damit wurde im 19. Jahrhundert eine bis ins Spätmittelalter zurückverweisende longue durée der politischen und genossenschaftlichen Kultur fortgesetzt, qualitativ erneuert und verstärkt. In diesen Zusammenhang gehört auch die genossenschaftliche Demokratie der Landsgemeinde, die besonders bei der Schweizer Landbevölkerung auf grosses Interesse stiess. Die «Volkstage», die ab 1830 in verschiedenen Kantonen durchgeführt wurden, nannten sich ausdrücklich «Landsgemeinden».
Die Entstehung und Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz sind nur erklärbar, wenn die einzelnen Kantone untersucht werden. Ausgehend von den Entwicklungen der kantonalen Ebene wird deutlich, wieso die Einführung direktdemokratischer Instrumente auch auf gesamtstaatlicher Ebene erfolgreich war.
Die historischen Wurzeln der direkten Demokratie werden zuerst im nationalen schweizerischen, danach kurz im europäischen und im internationalen Kontext betrachtet.

II. Genossenschaft, Naturrecht und Volkssouveränität

II.1 Das Genossenschaftsprinzip in der Schweiz

Die Alte Eidgenossenschaft war alles andere als eine einheitliche Republik, sondern ein Staatenbund aus zusammengesetzten souveränen Orten. Ein wichtiges Merkmal der schweizerischen Staatswerdung war die sogenannte «Dezentralisation durch Selbstverwaltung».5 Grundlage der Dezentralisation der Kantone bildete deren genossenschaftlicher Aufbau durch die Gemeinden.
In der Schweiz blieben die ländliche Gemeindeautonomie und der städtische Republikanismus bis zur Helvetik als Grundlage der gemeindlich-genossenschaftlichen Bürgergesellschaft erhalten. Die Gemeinden regelten innerhalb des ihnen von der Obrigkeit gesetzten Rahmens ihre gemeinschaftlichen Belange selbst; ihnen oblag die Sicherung des Gemeinwesens nach innen und aussen, und sie schufen sich im Stadtrecht bzw. der Dorfsatzung einen eigenen Rechtskreis. Alle diese Rechte wurden im genossenschaftlichen Verband ausgeübt, das heisst von allen Mitgliedern in gleicher Weise.6 Damit stellte die Eidgenossenschaft ein Gegenmodell zur feudalen europäischen Herrschaftsordnung dar. Neben der Gemeindeautonomie oder Gemeindefreiheit zeichnete sich die Landsgemeindedemokratie seit dem Spätmittelalter durch dieselben Genossenschaftsprinzipien aus, nur galten diese für ein grösseres Gebiet (mehrere Gemeinden), das hiess für einen ganzen (eidgenössischen) Stand.
Die Landsgemeinde diente Aufständischen und Oppositionellen in diversen Konflikten des Ancien Régimes als «demokratisches Modell». Auch wenn die Freiheit der vollberechtigten Landbürger nicht als natürliches Recht im Sinne des modernen Naturrechts, sondern als Privileg galt und auch noch keine Gewaltenteilung existierte, besass die genossenschaftliche Demokratie der Landsgemeinden für viele Zeitgenossen einen grossen demokratischen Mehrwert.
Der Historiker Adolf Gasser (1903–1985) hob die Bedeutung des genossenschaftlichen Prinzips im Rahmen der Schweizer Geschichte besonders klar hervor. Für ihn war die europäische Geschichte seit dem Mittelalter stark vom Gegensatz zweier verschiedener Gesinnungen geprägt, und zwar von «Herrschaft» und «Genossenschaft». In diesen Erscheinungen stehen sich, so betonte Gasser, zwei Welten gegenüber, die ganz verschiedenen Entwicklungsgesetzen unterstehen würden: die Welt der «von oben her» und die Welt der «von unten» aufgebauten Staatswesen oder mit anderen Worten: die Welt der Herrschaft und die der Genossenschaft. Gasser führte weiter aus, dass man das genossenschaftliche Ordnungsprinzip, wie es den von unten nach oben aufgebauten Gemeinwesen zugrunde liege, als «kommunale Gemeinschaftsethik» bezeichnen müsse.7 Eine solche ethische Grundlage ist für die Alte Eidgenossenschaft seit dem Hochmittelalter schriftlich zum Beispiel in sogenannten Talbüchern fassbar.
Auch der Historiker Wolfgang von Wartburg (1914–1997) betonte, dass für das Verständnis des schweizerischen Staatswesens und der direkten Demokratie die frühen Wurzeln des Genossenschaftswesens zentral seien: «Diese kleinen, natürlichen, sich selbst verwaltenden Gemeinwesen sind Schule und Nährboden der schweizerischen Freiheit und Demokratie geworden und sind es heute noch.»8
Meistens gingen die Genossenschaften aus der mittelalterlichen Flurverfassung oder, anders ausgedrückt, aus der «mittelalterlichen Gemeinmark» hervor. Grundsätzlich werden zwei Theorien für die Herkunft der «freien Markgenossenschaften» angeführt. Zum einen sollen sie auf die Landnahme der germanischen Völker im frühen Mittelalter zurückgehen, zum anderen wird betont, dass die Markgenossenschaften erst im Hoch- und Spätmittelalter als Zusammenschlüsse bereits bestehender Dorfgenossenschaften geschaffen wurden. Sicher ist, dass die fränkische Reichsverfassung und das Lehenswesen die frühmittelalterliche Ordnungsform der freien Markgenossenschaft in vielen Gegenden Europas wieder verdrängten, ausser an einzelnen Orten, wie zum Beispiel in den voralpinen Gebieten der Schweiz, wo sie teilweise bis heute in den bestehenden Allmend-, Alp- und Waldgenossenschaften weiterlebt.9
Für die Schweiz waren die siedlungsgeschichtlichen Voraussetzungen besonders wichtig. Im schweizerischen Mittelland, wo sich im Kontext der Grundherrschaft die Wohnstätten zu Dörfern verdichteten, war nebst Haus, Garten und Ackerflur die Gemeinmark oder Allmend für alle Dorfbewohner lebensnotwendig.10 Auch die Städte verfügten über eine Gemeinmark und erliessen entsprechende Vorschriften. Im hügeligen Alpenvorland schlossen sich die Höfe zu Allmendgenossenschaften zusammen. In den Alpen bildeten sich vielerorts – ausgehend von den Talschaften als ländlichen Verbänden – Talgenossenschaften.
Die Genossenschaften hatten für die spätere bundesstaatliche Entwicklung der Schweiz eine grosse politische Bedeutung. Sie entwickelten eine gemeinschaftsbildende Kraft – eben die von Gasser beschriebene kommunale Gemeinschaftsethik –, ohne die eine Willensnation Schweiz nicht hätte entstehen können. So übernahmen im Laufe des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit die Dorf- oder Talgenossenschaften nebst den landwirtschaftlichen Bereichen noch weitere Aufgaben des Gemeinwerks. Solche waren etwa die Bestellung von Weg und Steg oder etwa Wasserbau, Wasserversorgung, die Erstellung von kirchlichen Bauten oder auch die Fürsorgepflicht für die Armen. Damit entwickelten sich die Dorf- und Talgenossenschaften langsam zu Dorf- und Talgemeinden, dem Fundament des späteren Bundesstaates.11

II.2 Die Souveränitätslehre Jean Bodins

Der französische Staatstheoretiker und Philosoph Jean Bodin (1529/30–1596) gilt als Schöpfer des Begriffs der staatlichen Souveränität und damit als Begründer der neuzeitlichen Souveränitätslehre. Bodins Hauptwerk ist die 1576 erschienene Darstellung «Les six livres de la République», die als erste wissenschaftliche Verfassungstheorie gilt.12 Sein Konzept der Souveränität definierte er als absolute und zeitlich unbeschränkte Macht in einem Staat («puissance absolue et perpétuelle d’une République»), deren Kern die uneingeschränkte Gesetzgebung sei, die altes Recht aufheben und neues schaffen könne.13
Die über den Gesetzen stehende Regierungsgewalt ordnete Bodin einem bestimmten «Inhaber» zu – einem Fürsten, der Aristokratie oder dem Volk –, und diesem oblag als wichtigste Kompetenz die allgemeine Befugnis der Gesetzgebung. Daraus wurden die anderen Herrschaftsrechte des Souveräns abgeleitet.
Die Grenzen der «Souveränität» bildeten bei Bodin die allgemein und überkonfessionell gefassten «Loy de Dieu et de nature», also das göttliche Recht und das christliche Naturrecht. Diese Grenzen stellten laut Bodin verbindliche Rechtsschranken der herrschenden Souveränität dar, denn ein Herrscher auf Lebenszeit sei nur Herrscher im Rahmen des christlichen Naturrechts.14
Bezug nehmend auf Aristoteles definierte Bodin «Demokratie» als einen Gegenbegriff zu «Monarchie» und «Aristokratie». Entscheidend war die Frage, wer die Souveränität innehatte und wie sie konkret ausgeübt wurde. Bodin sprach dann von einer Demokratie, wenn die Entscheidungen über Fragen der Souveränität gemäss Mehrheitsentscheid in Versammlungen gefällt wurden. Zu diesen Versammlungen müsse eine Mehrheit der männlichen Gemeindebürger Zutritt haben. Handelte es sich um eine Minderheit von Leuten, die als Träger der Souveränität fungierten, dann sprach Bodin von einer Aristokratie. Entschied ein einziger Mann allein, bezeichnete er das als Monarchie. Die souveräne Instanz entscheide immer letztinstanzlich.
Als einzige Beispiele funktionierender Demokratien nannte Bodin bestimmte Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft. Als erste wichtige Feststellung hielt er die Souveränität der Eidgenossenschaft und ihrer einzelnen Teile fest. Für Bodin gehörten damit der Staatenbund der Eidgenossenschaft und seine souveränen Teile (eidgenössische Orte) im Grunde nicht mehr länger zum Deutschen Reich. Sie seien eigenständige und souveräne Republiken, auch wenn sich viele Orte noch als Reichsglieder verstehen würden15: «Ein Beispiel hierfür sind die dreizehn Schweizer Orte, von denen jeder einzelne souverän ist und keinen Fürsten und Monarchen der Welt als Souverän anerkennt.»16 Die Schweiz bilde also nicht eine einzige Republik, sondern deren 13 und mit den Zugewandten Orten seien es sogar 22 Republiken.
Bodin bestätigte damit die seit dem Frieden von Basel 1499 faktische Loslösung vom Deutschen Reich, die dann 1648 im Rahmen des Westfälischen Friedens auch noch de jure erfolgte. Er hielt weiter fest, dass es in der Schweiz einerseits «aristokratische» und andererseits «demokratische» Staatswesen gebe. Sämtliche eidgenössischen Städteorte, also Zürich, Bern, Luzern, Schaffhausen, Basel, Freiburg, Solothurn und Genf bezeichnete Bodin als Aristokratien.
Sämtliche Landsgemeindeorte, einschliess­lich Graubündens, ordnete Bodin der zweiten Kategorie, also den demokratischen Staatswesen zu: «In den Orten Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glaris und Appenzell, die alle reine Demokratien und, da ihre Bevölkerung aus Gebirgsbewohnern besteht, in besonderem Mass auf die Selbstbestimmung des Volkes bedacht sind, findet sogar zusätzlich zu den ausserordentlichen Ständetagen alljährlich eine öffentliche Versammlung statt, an der fast die gesamte Bevölkerung ab 14 Jahren teilnimmt. […] In besonderem Mass trifft das Gesagte auf die Graubündner Orte zu, die nach Verfassung und Regierung so rein demokratisch wie sonst kein Staat sind.»17
Bodin griff in seinem Hauptwerk das Beispiel der Landsgemeindeorte immer wieder auf und ging der Frage nach, wie ein demokratisches System entsteht und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind. So fragte er sich, wieso es überhaupt möglich gewesen sei, dass die Eidgenossen solche Demokratien eingerichtet hätten: «Doch, so mag man einwenden, haben nicht die Eidgenossen eine herrliche Demokratie errichtet, sich seit mehr als 300 Jahren selbst regiert und dadurch nicht allein sich selbst von einer Tyrannenherrschaft bewahrt, sondern auch die Tyrannen bei ihren Nachbarn vertrieben?»18
Als weitere Gründe führte Bodin die Mentalität der Schweizer an («le naturel du peuple»), die Topographie des Landes, die Vertreibung eines grossen Teils des Adels sowie ethische Ursachen wie Gleichheit und Mässigung: «Die Schweizer, so hat es den Anschein, machen aber von der demokratischen Freiheit massvolleren Gebrauch, als es einstmals die Griechen oder die Völker Italiens getan haben […].»19
Für Frankreich hingegen, das damals in Bürgerkriegswirren versank, und andere europäische Flächenstaaten favorisierte Bodin klar die Monarchie als die beste aller Staatsformen.

II.3 Die Verbindung des christlichen mit dem modernen Naturrecht – die Schule von Salamanca

Praktisch gleichzeitig mit Bodin, also in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, legte die spanische Schule von Salamanca ein wichtiges Fundament, um das Naturrecht und das Völkerrecht weiterzuentwickeln. Für Bodin stellte das christliche Naturrecht eine klare Grenze dar, die nun die Vertreter der Schule von Salamanca ausweiteten. Dabei gewannen sie ihre naturrechtliche Argumentation aus einem sehr freien und teilweise neuartigen Umgang mit der theologischen Tradition.20
Historischer Hintergrund waren die Entdeckung und Eroberung von Süd- und Mittelamerika durch die Spanier und Portugiesen, die wirtschaftlichen Veränderungsprozesse sowie der Humanismus und die Reformation. Dadurch gerieten die traditionellen Konzepte der römisch-katholischen Kirche zu Beginn des 16. Jahrhunderts zunehmend unter Druck, und es wurde eine eigentliche Kolonialethik und eine neue Wirtschaftsethik gefordert.21
Der spanische Jurist und Humanist Fernando Vázquez de Menchaca (1512–1569) bezog sich auf die christlich-naturrechtliche Tradition, die von Thomas von Aquin geprägt worden war. In dieser Tradition ging man davon aus, dass über dem positiven Recht göttliche, ewig gültige Rechtssätze bestehen würden. Zuoberst stehe die «lex aeterna», mittels derer Gott handle, dann komme an zweiter Stelle die «lex divina», die Gott in seinen Schriften den Menschen direkt mitgeteilt habe. Zuletzt stehe die «lex naturalis», die Gott den Menschen eingepflanzt habe, damit diese in der Lage seien, den Weltenplan zu erkennen. Bereits das christliche Naturrecht beinhaltete also gemäss Vázquez die Vorstellung von der Vernunftnatur des Menschen.22 Diese Vorstellung war der entscheidende Anknüpfungspunkt, um das weltliche, moderne Naturrecht zu entwickeln.
Mit der Bezugnahme auf Thomas von Aquin war es für Vázquez und weitere Vertreter der Schule von Salamanca möglich, drängende Probleme ihrer Gegenwart aufzugreifen und theoretisch mit dem christlichen Naturrecht zu verbinden. Vázquez stand zwar damit fest in der scholastischen Tradition, machte aber diese Tradition für das moderne Naturrecht, das auf der ursprünglichen Freiheit und Gleichheit aller Menschen gründet, fruchtbar.23
Der Jesuit Francisco Suárez (1548–1617), der vor allem an der Universität von Coimbra in Portugal lehrte, prägte ebenfalls die Schule von Salamanca und nahm ein Stück weit die Idee der «Volkssouveränität» vorweg. Suárez schrieb 1612 in seiner «Abhandlung über die Gesetze und Gott, den Gesetzgeber», dass Gott der Ursprung der Staatsgewalt (Souveränität) sei und das «Gemeinschaftsganze», also das Volk, sei der naturrechtliche Empfänger und dann Träger dieser Gewalt. Entgegen der Lehre des Gottesgnadentums führte Suárez aus, dass Gott niemals eine einzelne Person oder eine bestimmte Personengruppe dazu auserkoren habe, Inhaber der Staatsgewalt zu sein. Nach dem Empfang der Staatsgewalt könne das Volk diese Gewalt selber ausüben oder sie an einen Einzelnen oder eine Instanz freiwillig abgeben. Suárez’ Ableitung des Staates aus dem göttlichen Recht und dem Naturrecht sah das Volk also als ordnende und gestaltende Kraft des Staates. In diesem Zusammenhang würde dem Volk auch ein Widerstandsrecht zukommen.24
Mit der Begründung des modernen Naturrechts sind – zusammen mit der Definition der Souveränität und der Darlegung des Genossenschaftsprinzips – die zentralen Elemente der Demokratietheorie beschrieben, welche die Basis darstellten für aufklärerische Forderungen wie Verfassung und Rechtsstaat, Volkssouveränität und Menschenrechte sowie Gewaltenteilung.

II.4 Samuel Pufendorf und die «École romande du droit naturel»

Der deutsche Naturrechtsphilosoph Samuel Pufendorf (1632–1694) ging von einem rein weltlichen Rechtsgedanken aus und verstand das Naturrecht als Erfahrungswissenschaft. Gottes Gesetz, so Pufendorf, sei den Menschen unbekannt, aber Einsicht in das Naturrecht sei durch die «ratio» möglich und die menschliche Vernunft die «alleinige Erkenntnisquelle des Naturgesetzes»: «Das Naturrecht lehrt also die Menschen, wie sie dieses Leben in rechter Gemeinschaft mit anderen Menschen zu verbringen haben.»25 Pufendorf befreite das Naturrecht weitgehend von der Theologie, deshalb müsse es allen vernünftigen Menschen einleuchten, auch den Nichtchristen.
Pufendorf nahm mit seiner Rechtsauffassung eines säkularen Naturrechts und der Befürwortung eines einheitlichen Völkerrechts massgeblichen Einfluss auf die europäische Rechts- und Staatsphilosophie im 18. und 19. Jahrhundert und wurde zu einem der Wegbereiter der Aufklärung. Seine Betonung der Bedeutung von zwischenmenschlichen Beziehungen und moralischen Kategorien begründete ein personales Menschenbild und förderte eine Wertediskussion. In solche Auseinandersetzungen wurden auch die Themen Volkssouveränität und Demokratie mit einbezogen, die im 18. Jahrhundert den Grundstein für die amerikanischen und französischen Erklärungen der Menschenrechte legten.26
Die eidgenössische Entwicklung gewann im 18. Jahrhundert mit dem Einfluss der europäischen Aufklärung, die in der Schweiz umfassend debattiert und mit eigenen Ansätzen ergänzt wurde, eine besondere Dynamik.27 In der Staats- und Rechtslehre übernahmen aufgeklärte Denker die Ansätze der Schule von Salamanca sowie das moderne Naturrecht nach Pufendorf, das durch die Westschweizer Naturrechtsschule («École romande du droit naturel») besondere Bedeutung gewann.28
Diese Schule wurde zur eigentlichen Vermittlerin zwischen der deutschen und der französischen Aufklärung. Der erste Vertreter der «École romande» war Jean Barbeyrac (1674–1744). Er hielt Vorlesungen an der Akademie Lausanne und trat mit französischen Übersetzungen von Pufendorf und Grotius hervor. Barbeyrac gab 1706 eine kommentierte französische Übersetzung von Samuel Pufendorfs Hauptwerk heraus, die dann einige Jahre später auch Grundlage für die deutsche Übersetzung war. Damit beeinflusste er seinen Schüler, Jean-Jacques Burlamaqui (1694–1748), sehr stark, der an der Akademie in Genf tätig war.29 Erst 1747, ein Jahr vor seinem Tod, veröffentlichte Burlamaqui in Genf sein erstes Buch, die «Principes du droit naturel». Posthum erschienen 1751 die «Principes du droit politique». Beide Werke fanden im französischen und englischen Sprachraum gröss­te Beachtung. Im deutschen Sprachraum wurden sie praktisch ignoriert.
Aufschlussreich für die Demokratiediskussion ist, dass sich sowohl katholische wie auch reformierte Gelehrte (Lutheraner wie Calvinisten) intensiv mit dem Naturrecht befassten. Ein wichtiger Brückenbauer zwischen den christlichen Konfessionen war dabei Hugo Grotius (1583–1645), der die Schriften von wichtigen Vertretern der Schule von Salamanca kannte. Grotius selber legte mit seinen Schriften wichtige Grundlagen für die Definition des modernen Naturrechts und des Völkerrechts. Wie erwähnt, wurden seine Schriften von Barbeyrac übersetzt, der unter anderem damit den Grundstein für die Westschweizer Naturrechtsschule legte. Für die Schweiz und die Entwicklung der direkten Demokratie war dieser Vorgang sehr bedeutend, war doch die École romande sehr wichtig für die Diskussion des modernen Naturrechts in der Schweiz. So bezog sich Rousseau beim Versuch, seine Idee der Volkssouveränität klarer zu fassen, auf die Naturrechtslehre Burlamaquis.30

II.5 Jean-Jacques Rousseau und seine Idee der naturrechtlich begründeten Volkssouveränität

Der gebürtige Genfer Jean-Jacques Rousseau (1712–1778)31 schuf mit seiner Schrift «Du contrat social ou principes du droit politique» (1762) ein bahnbrechendes Werk zum Thema Demokratie und Souveränität. Der Vertragsgedanke und die Souveränitätslehre wurden im Zeitalter der europäischen Religions- und Bürgerkriege entwickelt. Beide gedanklichen Ansätze wiesen Auswege aus der gesellschaftlichen und politischen Zerrüttung. Diese Pfeiler der neuzeitlichen Staatstheorie übernahm Rousseau, doch radikalisierte er das Souveränitätskonzept zu einer Lehre der Volkssouveränität. Er lieferte damit die entscheidende revolutionäre Theorie, um darauf aufbauend die Instrumente der direkten Demokratie zu entwickeln.
Rousseau fügte in seinem «Gesellschaftsvertrag» Bemerkungen zur genossenschaftlichen Demokratie in der Eidgenossenschaft an und sah in der Schweiz ein republikanisches Modell. Er zählte explizit Bedingungen auf, die für ihn verwirklicht sein müssten, um seine Vorstellung von Gesellschaftsvertrag und Volkssouveränität umzusetzen: «Erstens einen sehr kleinen Staat, in dem das Volk einfach zu versammeln ist und jeder Bürger alle andern leicht kennen kann; zweitens eine grosse Einfachheit in den Sitten, die der Vielfalt der Angelegenheiten und heiklen Diskussionen steuert; dann weitgehende Gleichheit in der gesellschaftlichen Stellung und der Vermögen, ohne welche die Gleichheit von Recht und Einfluss nicht lange bestehen kann; schliesslich wenig oder gar kein Luxus.»32
Diese Stelle zeigt deutlich, dass Rousseaus Idee eines demokratischen Gemeinwesens auf «autonome Kleinräume» beschränkt war, auf ein Staatswesen, das politisch überschaubar ist. Mit der obigen Beschreibung meinte er wohl, ohne das explizit zu sagen und abgesehen von der von ihm bewunderten antiken Demokratie, die schweizerische Eidgenossenschaft, respektive einzelne Kantone, die im 18. Jahrhundert von solchen Voraussetzungen geprägt waren (vgl. Bemerkungen von Bodin dazu).
Weiter betonte Rousseau die Bedeutung des «Alten Rechts» und in diesem Zusammenhang die Rechtstradition im Sinne eines Gewohnheitsrechts, wie es sich während des Ancien Régimes auch in der Schweiz ausgebildet hatte: «Warum also erweist man alten Gesetzen eine solche Ehrfurcht? Aus ebendiesem Grund. Man muss annehmen, dass nur die Vorzüglichkeit der alten Willensentscheidungen sie so lange überdauern lassen konnte; wenn der Souverän sie nicht ständig als heilsam anerkannt hätte, hätte er sie tausendmal widerrufen.»33
Im Zentrum des politischen Geschehens standen in vielen eidgenössischen Kantonen und Gemeinden die Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung, und damit die Befugnis zur selbständigen lokalen Rechtssetzung im Sinne des Genossenschaftsprinzips. Das von einer Gemeinde autonom gesetzte Recht war in der Schweiz die Grundlage für die «alte Gemeindefreiheit». Rousseau beschrieb diesen Vorgang im Contrat social so: «Der Souverän handelt, da er keine andere Macht hat als die Legislative, nur mittels Gesetzen, und da Gesetze nichts anderes als die eigentlichen Akte des Gemeinwillens sind, kann der Souverän nur dann handeln, wenn das Volk versammelt ist. […] [Dazu] bedarf es fester und regelmässig wiederkehrender Versammlungen […].»34 Rousseau würdigte eindrücklich den Sonderfall der schweizerischen Eidgenossenschaft – ganz im Sinne von Gassers «kommunaler Gemeinschaftsethik»: «Wenn man beim glücklichsten Volk der Welt sieht, wie eine Schar Bauern die Staatsgeschäfte unter einer Eiche erledigt und sich immer wieder vernünftig benimmt, kann man da umhin, das Raffinement der anderen Nationen zu verachten, die sich berühmt und elend machen mit so viel Kunst und Geheimniskrämerei?»35
Rousseau erwähnte an anderen Stellen die Bedeutung von Zusammenschlüssen und Konföderationen und meinte damit zweifellos auch das Bündnisnetz der Eidgenossenschaft, das den schweizerischen Staatenbund bis zur Helvetik prägte. Dies ist ein wichtiger Hinweis, dass Rousseau sich den gesellschaftlichen Aufbau von unten nach oben vorstellte: Ausgehend von freien Gemeinden, die sich auf Grund eines Gesellschaftsvertrages konstituieren und untereinander verbinden, entwickelt sich dieser Zusammenschluss bis zu einer Föderation und prägt so den staatlichen Aufbau. Leider vertiefte Rousseau den föderalistischen Gedanken nicht weiter (ausser punktuell in seiner Schrift über Polen), aber implizit ergibt sich eine relativ klare Vorstellung des «Bauprinzips» von autonomen Kleinräumen und staatlichem Grossraum. Gasser bemerkte zu diesem Prinzip, Bezug nehmend auf Rousseau: «Gerade die Volkssouveränität muss in den volksnächsten Lebenskreisen, in den Gemeinden, voll und klar ausgebildet sein, wenn sie von der Bevölkerung auch im Gesamtstaat als eine lebendige Wirklichkeit empfunden werden soll.»36 Der Staat wäre somit, gemäss Gassers Interpretation von Rousseau, eine freiwillige vertragliche Föderation von Gemeinden.
Rousseau vollzog in der Theorie den Schritt von der vormodernen, sprich genossenschaftlichen zur modernen Demokratie und wirkte damit sehr befruchtend auf die Demokratiediskussion in der Schweiz. Seine Basis bildete das moderne Naturrecht mit seinem personalen Menschenbild. Sein revolutionäres Konzept der Volkssouveränität, das ein völlig neues Staatsverständnis begründete, wurde in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zum Angelpunkt, von dem aus in den Landsgemeindekantonen die genossenschaftliche Demokratie weiterentwickelt37 und in einigen schweizerischen Kantonen direktdemokratische Instrumente wie das Veto eingeführt wurden.38 In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts setzten ländliche Volksbewegungen – besonders im Zuge der Demokratischen Bewegung der 1860er Jahre – in praktisch allen schweizerischen Kantonen die direkte Demokratie durch. Die Einführung von Referendum (1874) und Verfassungsinitiative (1891) auf gesamtstaatlicher Ebene schufen für die Schweiz ein politisches System, das weltweit absolut singulär ist und dementsprechend Modellcharakter besitzt. Wie sieht es bezüglich direkter Demokratie heute im übrigen Europa und im aussereuropäischen Bereich aus?

III. Direkte Demokratie im europäischen Kontext

Wichtig für die demokratische Entwicklung in der Schweiz wie auch in Europa war ab 1830 das Heranbilden einer spezifischen Versammlungskultur, die an ältere Protestformen anknüpfte. In der Schweiz nannte man diese Versammlungen «Volkstage». So fanden in den Jahren 1830/31 in den Kantonen Thurgau, Aargau, Luzern, Zürich, St. Gallen, Solothurn und Bern solche «Volkstage» statt und leiteten die Phase der «Regeneration» ein. Bürger von Stadt und Land und von unterschiedlicher ­politischer Provenienz trafen sich ungezwungen und diskutierten anstehende politische Fragen. Im Rahmen dieser «Landsgemeinden», wie sie von Zeitgenossen auch genannt wurden, forderten vor allem Katholisch-Konservative und Frühsozialisten mehr direkte Partizipation. Als Resultat der Versammlungskultur bildeten sich oft Volksbewegungen, die gerade in der breiten politischen Abstützung Durchschlagskraft erzielten. Die Liberalen lehnten Forderungen nach mehr direkter Demokratie ab, da sie selber damals begannen, eine neue politische Elite zu bilden. Sie votierten höchstens für eine repräsentative Demokratie.39
Ein urliberales Anliegen war dagegen die Pressefreiheit, die gepaart mit dem Öffentlichkeitsprinzip in der Schweiz und im übrigen Europa hart erkämpft werden musste. Parallel dazu stand in den europäischen Ländern der Aufbau der Volksschule im Vordergrund. Somit wurde die Bildungsfrage als aufklärerisches Postulat ins Bewusstsein gerückt.
Allerdings entwickelte sich neben den USA, was die europäischen Länder betrifft, nur in England und zeitweise in Frankreich ein liberal-repräsentatives Verfassungssystem. In den anderen europäischen Ländern war die demokratische Entwicklung sehr zäh und wurde immer wieder brutal unterdrückt. So hat sich in Europa, abgesehen von einer kurzen Phase nach dem Ersten Weltkrieg, im Grunde erst seit dem Mauerfall ab 1989 das demokratische Prinzip durchgesetzt. Als ­positive Beispiele kann man die neuen Bundesländer in Deutschland anführen, die mehr direkte Demokratie in ihren Landesverfassungen einführten und versuchen, von unten nach oben das demokratische Bewusstsein zu stärken. In den alten Bundesländern zog in letzter Zeit Hamburg die Aufmerksamkeit auf sich. Dort gelang den Bürgerinnen und Bürgern bereits einige Male erfolgreich, mittels Initiativen ­politisch eigene Akzente zu setzen. Immer wieder verhindern aber die politischen Eliten in Deutschland den Abbau von unnötig hohen Hürden oder die Einführung von direktdemokratischen Rechten auf gesamtstaatlicher Bundesebene.40
Als ein weiteres Beispiel kann man Slowenien anführen. Dieses Land, das vor rund 20 Jahren unabhängig wurde, hat eine breite Palette von Volksrechten auf Landes- und lokaler Ebene eingeführt. Die praktische Einübung der direkten Demokratie und die damit verbundene politische Kultur braucht aber Zeit und Geduld und ist immer wieder geprägt von harten Auseinandersetzungen. Das war in der Schweiz, wie gesagt, nicht anders. Da Slowenien ein Konkurrenz-, und nicht ein Konkordanzsystem besitzt, missbraucht die jeweilige Oppositionspartei die direkte Demokratie immer wieder für eigene Profilierungsversuche. Das führt zunehmend zu einer Polarisierung des politischen Systems. Dem kann die Bevölkerung nur entgegentreten, indem sie das politische Heft selbst mehr in die Hand nimmt und den politischen Diskurs durch eigene Referenden und Initiativen bereichert (das gilt zunehmend auch für die Schweiz). Sicherlich erschwerend kommt bei Slowenien dazu, dass das Land seit dem Jahr 2004 Mitglied der Europäischen Union (EU) ist und Brüssel mit zunehmenden Zentralisierungs­tendenzen nicht gerade dafür sorgt, dass die nationalen, souveränen Rechte der Bürger gestärkt werden.41
Auch die Europäische Union führte mit dem Lissaboner Vertrag das, wie sie selber konstatierte, «revolutionäre Instrument» einer Bürgerinitiative ein. Eine Million Bürgerinnen und Bürger aus mindestens einem Drittel der EU-Mitgliedstaaten sollen mit diesem Initiativrecht die Brüsseler Kommission zum gesetzgeberischen Handeln anregen können. Aber die Initiative ist lediglich ein Antrags- oder Vorschlagsrecht. Die EU-Kommission entscheidet abschliessend, was mit der Initiative passiert, das heisst, es gibt nicht zwingend eine Abstimmung im EU-Raum.42
Seit der erfolgreichen Abzocker-Initiative nahmen die bewundernden Stimmen der europäischen Länder für das politische System der Schweiz nochmals kräftig zu. In der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung» gaben Ökonomen ihrem Artikel gar den Titel «Mehr Schweiz wagen!» und kamen zum Schluss, dass direkte Demokratie nach Schweizer Modell auch der EU guttäte. Je mehr der Bürger, so die Autoren, direkt über die Politik entscheiden und sie kontrollieren könne, um so schlanker werde der Staat und um so geringer sei die Verschuldung.43

IV. Direkte Demokratie im internationalen Kontext

Im internationalen Kontext ist die direkte Demokratie eines der Top-Themen. In Afrika, Asien und Lateinamerika versuchen die einzelnen Länder, anknüpfend an die eigene Geschichte und Kultur, partizipative Formen der Politik zu erproben. In den westlichen Ländern werden diese Entwicklungen zuwenig beachtet. In aller Kürze sollen dies drei Beispiele veranschaulichen.
Im afrikanischen Land Mali versuchte die Zivilgesellschaft nach der Kolonialzeit und einer Phase, die durch Militärdiktaturen geprägt war, das Land auf eine neue Grundlage zu stellen. Man wollte die politische Macht nicht nur horizontal, sondern auch vertikal teilen. Auf diese Weise wurde ab 2002 die Reform der öffentlichen Verwaltung in Angriff genommen. Dies bedeutete die Förderung einer dezentralen Entwicklung von unten nach oben mit der Bildung und Stärkung von genossenschaftlich verfass­ten Gemeinden. Der so entstehende dörfliche Bürgersinn begann die traditionelle Clan-Wirtschaft zu brechen und bekämpfte teilweise schon erfolgreich die Korruption. Eine solche Entwicklung braucht Zeit.44
Leider wurden die vielversprechenden Anfänge in Mali wieder zunichte gemacht. Im März 2012 putschte das Militär abermals und verschärfte damit innermalische Konflikte. Mit der Militärintervention Frankreichs im Januar 2013 sank Mali wieder zurück auf den Status eines neokolonialen Landes, dessen demokratische Entwicklung die europäischen Länder zugunsten geopolitischer Überlegungen opferten. Zu hoffen ist, dass nun nach den Präsidentschaftswahlen das Land den eigenständigen demokratischen Weg wieder gehen kann.45
In Asien strebt beispielsweise die Mongolei die direkte Demokratie nach Schweizer Vorbild an. Der mongolische Staatspräsident besuchte schon mehrere Male die Schweiz. Er liess sich bei diesen Anlässen über die direkte Demokratie und den Schweizer Föderalismus informieren. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) unterstützt solche Anliegen und versucht das Demokratiemodell der Schweiz weltweit in die Diskussion einzubringen. So wird in bezug auf die weltweite Demokratieförderung wichtige Arbeit geleistet, und dieser Einsatz sorgt zwischen den Ländern für einen fruchtbaren Austausch der Ideen und Konzepte.46
An der Spitze der direktdemokratischen Entwicklungen stehen heute die lateinamerikanischen Staaten. Als Beispiel lässt sich Bolivien anfügen, das seit 2009 eine neue Verfassung besitzt. Die Verfassung wurde von einer direkt gewählten Verfassungsgebenden Versammlung ausgearbeitet und danach von der Bevölkerung mit einem Verfassungsreferendum angenommen. Noch nie war eine Verfassung derart in der Bevölkerung verankert, da die Bürger an deren Ausarbeitung beteiligt wurden. Wichtige Paragraphen betreffen unter anderem die Verstaatlichung der Bodenschätze, die Einführung genossenschaftlicher Unternehmensmodelle und die Gewährung von Rechten zugunsten der indigenen Bevölkerung. Weiter wurde auch die Einführung von Volksrechten festgeschrieben. Die Volksrechte, so die Verfassungsgeber, sollen zu mehr Teilhabe an der Gestaltung des ­politischen Gemeinwesens führen. Die Förderung der direkten Demokratie wird allerdings in der Praxis durch die mächtige ­Position der Exekutive, also des Präsidenten, und weiterer Institutionen behindert oder eingeschränkt. Der Weg ist sicher noch weit, um die Distanz zwischen Gesellschaft und Staat weiter zu reduzieren und die Kontrolle der Bürger über die Handlungen der politischen Verantwortungsträger zu erhöhen, aber in Bolivien und in anderen lateinamerikanischen Staaten wurde schon viel erreicht.47
Insgesamt kann man mit diesen und zahlreichen weiteren Beispielen durchaus zuversichtlich von einer globalen Entwicklung zur direkten Demokratie sprechen. Dieser Entwicklung sollten wir in den westlichen Ländern mehr Beachtung schenken.

V. Schluss

Die historischen Erfahrungen der Schweiz zeigen, dass die Einführung von direktdemokratischen Instrumenten viel Zeit, Beharrlichkeit und Ausdauer verlangen. Mittlerweile ist die direkte Demokratie fester Bestandteil der politischen Kultur der Schweiz geworden. Doch jede Generation muss von neuem den Wert dieser Institution würdigen und einsehen, dass man sie auch verteidigen muss. Nur so kann man die direkte Demokratie bewahren und weiterentwickeln. Sie ist nicht einfach ein politisches Instrument, das man beliebig einsetzen kann, sondern sie verlangt das nötige Augenmass und den gebührenden Respekt, also Tugenden, die in Erziehung und Bildung gelegt werden müssen.
Die Schweiz kann stolz sein auf ihr demokratisches System und sollte das Modell der direkten Demokratie im globalen Rahmen ruhig noch offensiver vertreten und den diesbezüglichen Austausch zwischen den Ländern weiter fördern.     •

Erstveröffentlichung: Broschüre, Herausgeber:
Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS), 2013.

1    Frey, Bruno S.. Je demokratischer, desto glücklicher, in: Credit Suisse Bulletin, Nr. 6, 1999, S. 11.
2    Roca, René. Wenn die Volkssouveränität wirklich eine Wahrheit werden soll … Die schweizerische direkte Demokratie in Theorie und Praxis – Das Beispiel des Kantons Luzern, Schriften zur Demokratieforschung, Band 6, Zürich-Basel-Genf 2012.
3    Roca, René. Souveränität und Demokratie – Der Weg zur naturrechtlich begründeten Volkssouveränität und zur direkten Demokratie (16. bis 19. Jh.), in: Roca 2012, S. 7–94.
4    Dies waren die Kantone Aargau, Bern, Freiburg, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Waadt und Zürich, vgl. Schaffner, Martin. Direkte Demokratie. «Alles für das Volk – alles durch das Volk», in: Eine kleine Geschichte der Schweiz. Der Bundesstaat und seine Traditionen, Frankfurt a/M 1998, S. 189–226.
5    Giacometti, Zaccaria. Die rechtliche Stellung der Gemeinden in der Schweiz, in: Bridel, Marcel (Hg.). Die direkte Gemeindedemokratie in der Schweiz, Zürich 1952, S. 12–14.
6    Weinmann, Barbara. Eine andere Bürgergesellschaft. Klassischer Republikanismus und Kommunalismus im Kanton Zürich im späten 18. und 19. Jahrhundert, Göttingen 2002, S. 17.
7    Gasser, Adolf. Gemeindefreiheit als Rettung Europas. Grundlinien einer ethischen Geschichtsauffassung, zweite, stark erweiterte Auflage, Basel 1947, S. 13.
8    Von Wartburg, Wolfgang. Geschichte der Schweiz, München 1951, S. 17.
9    Stadler, Hans. Genossenschaft, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Band 5, Basel 2006,
S. 280f.
10    Bader, Karl Siegfried. Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, 3 Teile, Weimar und Wien/Köln/Graz 1957–1973.
11    Roca, René. Genossenschaften als Kulturgut, in: Neue Zürcher Zeitung, Nr. 210, 10. September 2012, S. 15.
12    Mayer-Tasch, Peter Cornelius. Einführung in Jean Bodins Leben und Werk, in: Bodin, Jean. Sechs Bücher über den Staat, Buch I-III, übersetzt und mit Anmerkungen versehen von Bernd Wimmer, eingeleitet und herausgegeben von P.C. Mayer-Tasch, München 1981, S. 56.
13    Bodin, Jean, Sechs Bücher über den Staat, Buch I, 8. Kapitel, München 1981, S. 205.
14    Quaritsch, Helmut. Souveränität, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie (Band 9), Basel 1995, S. 1104f.; Dennert, Jürgen. Bemerkungen zum ­politischen Denken Jean Bodins, in: Denzer, Horst (Hg.). Jean Bodin. Verhandlungen der internationalen Bodin-Tagung in München, München 1973, S. 230.
15    Maissen, Thomas. Die Geburt der Republic. Staatsverständnis und Repräsentation in der frühneuzeitlichen Eidgenossenschaft, 2. veränderte Auflage, Göttingen 2008, S. 58.
16    Bodin 1981, S. 279.
17    Bodin 1981, S. 395.
18    Bodin 1981, S. 402.
19     Bodin 1981, S. 627; Roca 2012, S. 25–32.
20     Roca 2012, S. 32–34.
21    Seelmann, Kurt. Theologische Wurzeln des säkularen Naturrechts. Das Beispiel Salamanca, in: Willoweit, Dietmar (Hg.). Die Begründung des Rechts als historisches Problem, München 2000, S. 215–226.
22    Glockengiesser, Iris. Mensch – Staat – Völkergemeinschaft. Eine rechtsphilosophische Untersuchung zur Schule von Salamanca, Bern 2011, S. 11–13.
23    Seelmann 2000, S. 218–224.
24    Brieskorn, Norbert. Francisco Suárez – Leben und Werk, in: Suárez, Francisco, Abhandlung über die Gesetze und Gott, den Gesetzgeber (1612), übersetzt, herausgegeben und mit einem Anhang versehen von Norbert Brieskorn, Freiburg i/B. 2002,
S. 653–656.
25    Pufendorf, Samuel von. Über die Pflicht des Menschen und des Bürgers nach dem Gesetz der Natur, herausgegeben und übersetzt von Klaus Luig, Frankfurt a/M 1994, S. 15.
26    Dufour, Alfred. Naturrecht, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Band 9, Basel 2010, S. 102; Gagnebin, Bernard. Burlamaqui et le droit naturel, Genf 1941.
27    Lütteken, Anett; Mahlmann-Bauer, Barbara (Hg.). Johann Jakob Bodmer und Johann Jakob Breitinger im Netzwerk der europäischen Aufklärung, Göttingen 2009.
28    Kölz, Alfred. Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848, Bern 1992, S. 41f.
29    Riklin, Alois. Jean-Jacques Burlamaqui und die Genfer Aristodemokratie (Beiträge und Berichte des Instituts für Politikwissenschaft der Hochschule St. Gallen, Band 130), St. Gallen 1989, S. 3.
30    Roca 2012, S. 51–53.
31    Jacob, François, Jean-Jacques Rousseau, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Band 10, Basel 2011. S. 499–501.
32    Rousseau, Jean-Jacques. Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts (1762), neu übersetzt und herausgegeben von Hans Brockard, durchgesehene und bibliographisch ergänzte Ausgabe, Stuttgart 1986, S. 73.
33    Rousseau 1986, S. 97.
34    Rousseau 1986, S. 98f.
35    Rousseau 1986, S. 112.
36    Gasser, Adolf. Bürgermitverantwortung als Grundlage echter Demokratie, in: Gasser, Adolf, Staatlicher Grossraum und autonome Kleinräume, Basel 1976, S. 42.
37    Adler, Benjamin. Die Entstehung der direkten Demokratie. Das Beispiel der Landsgemeinde Schwyz 1789–1866, Zürich 2006.
38    Wickli, Bruno. Politische Kultur und die «reine Demokratie». Verfassungskämpfe und ländliche Volksbewegungen im Kanton St. Gallen 1814/15 und 1830/31, St. Gallen 2006; Roca 2012, S. 61f.
39    Roca 2012, S. 73–94.
40    Hamburg ist Spitzenreiter bei direkter Demokratie, in: Hamburger Morgenpost, 1. Oktober 2013.
41    Pabst, Volker. Ungeliebte Direktdemokratie in Slowenien, in: Neue Zürcher Zeitung, 19. Juli 2011.
42    Ammann, Beat. Ein neues politisches Initiativrecht in der EU, in: Neue Zürcher Zeitung, 31. März 2012.
43    Feld, Lars; Wohlgemuth, Michael. Mehr Schweiz wagen!, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22. April 2013.
44    Schneeberger, Jane-Lise. Eine Beziehung, die Autonomie fördert, in: Eine Welt, Nr. 3, September 2006, S. 14f.
45    Rist, Manfred. Frankreich führt und exponiert sich in Afrika, in: Neue Zürcher Zeitung, 15. Januar 2013.
46    Fischer, Peter A. Eine lebendige asiatische Demokratie im Stresstest, in: Neue Zürcher Zeitung, 11. Juni 2010.
47    Schilling-Vacaflor, Almut; Barrera, Anna. Lateinamerikas neue Verfassungen: Triebfedern für direkte Demokratie und soziale Rechte? In: GIGA Focus, Institut für Lateinamerika-Studien, Nummer 2, 2011, S. 1.

Lebenslauf
zf. Dr. phil. René Roca wurde 1961 in Zürich geboren und wohnt in Oberrohrdorf-Staretschwil (Kt. AG), wo er seit 2003 Gemeinderat (parteilos) ist.
Von 1985 bis 1991 studierte er an der Universität Zürich Allgemeine Geschichte, Germanistik und Philosophie. Daneben besuchte er Kurse an der Psychologischen Lehr- und Beratungsstelle Friedrich Liebling, da ihn die dort diskutierten psychologischen und politischen Themen sehr interessierten. Er gehörte auch zu den Gründungsmitgliedern des Vereins zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM), der 1986 gegründet und 2002 wieder aufgelöst wurde.
Seit 1992 unterrichtet er als Gymnasiallehrer in Luzern, Zürich und seit 2003 in Basel. Seine Dissertation «Bernhard Meyer und der liberale Katholizismus der Sonderbundszeit. Religion und Politik in Luzern (1830–1848)» schloss  er 2001 bei Prof. Dr. Carlo Moos ab.
Von 2000–2005 übernahm er mit Erika Vögeli im Ehrenamt die Chefredaktion der damaligen Monatszeitung Zeit-Fragen, die später wöchentlich erschien. Bis heute schreibt er für unsere Zeitung zahlreiche Artikel und unterstützt weiterhin die Genossenschaft Zeit-Fragen. Laufend publiziert er auch für andere Zeitungen und Zeitschriften und ist zudem freier Mitarbeiter beim Historischen Lexikon der Schweiz (HLS), einem Grundlagenwerk zur Schweizer Geschichte.
Dank eines Stipendiums der «Stiftung Psychologische Lehr- und Beratungsstelle» konnte er sein Habilitationsvorhaben zum Thema «Entstehung und Entwicklung der Schweizerischen Direkten Demokratie» umsetzen und damit die Grundlage für seine weitere Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Demokratiegeschichte legen.
2006 gründete er das «Forum zur Erforschung der direkten Demokratie» und organisierte in diesem Rahmen zahlreiche Arbeitstagungen. In diesem Zusammenhang führte er in Kooperation mit dem «Zentrum für Demokratie» (ZDA) 2010 in Aarau die wissenschaftliche Konferenz «Wege zur direkten Demokratie in den schweizerischen Kantonen» durch. Einen Tagungsband mit demselben Titel gab er 2011 zusammen mit Prof. Dr. Andreas Auer heraus.
2012 veröffentlichte er seine Habilitationsschrift unter dem Titel «Wenn die Volkssouveränität wirklich eine Wahrheit werden soll … Die schweizerische direkte Demokratie in Theorie und Praxis – Das Beispiel des Kantons Luzern».
Das «Forum zur Erforschung der direkten Demokratie» hat er im März 2013 zum «Forschungsinstitut direkte Demokratie» weiterentwickelt, das den Zweck verfolgt, auf dem Gebiet der direkten Demokratie und anverwandter Themen, wie dem Genossenschaftswesen, weitere Forschungen zu initiieren und in diesem Rahmen Vorträge und wissenschaftliche Tagungen durchzuführen. (vgl. <link http: www.fidd.ch>www.fidd.ch)

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