Wem dient die Mannschaft im Bundeshaus?

Wem dient die Mannschaft im Bundeshaus?

von Dr. iur. Marianne Wüthrich

In der Schweizer Polit- und Medienlandschaft werden in den letzten Jahren merkwürdige Töne laut: Immer mehr Volksinitiativen seien «völkerrechtswidrig», und überhaupt würden zu viele Initiativen ergriffen. Deshalb müsse das Initiativrecht eingeschränkt werden. Die Vorschläge des Bundesrates, die Initiativtexte einer inhaltlichen Vorprüfung durch die Bundesverwaltung zu unterziehen oder die Ungültigkeitsgründe nach Einreichung der Initiative auszudehnen, wurden bereits in der Vernehmlassung deutlich abgelehnt.1 Dies zeigt, dass die Mehrheit der Kantonsregierungen sowie der antwortenden Parteien und Verbände erfreulicherweise gegen alle Sturmangriffe auf die direkte Demokratie standhaft bleiben, wenn’s drauf ankommt.
Die jüngste Attacke auf unsere Volksrechte stammt von Annemarie Huber-Hotz. Die Dame ist nicht irgend jemand: Sie war von 2000 bis 2007 Bundeskanzlerin. Die Funktion des Schweizer Bundeskanzlers ist ähnlich wie diejenige eines Gemeindeschreibers auf Gemeindeebene: Er unterstützt und berät die Exekutivmitglieder und nimmt an deren Sitzungen teil; oft hat er den besten Überblick über die Geschäfte. Der Bundeskanzler bekleidet also das wichtige Amt des Stabschefs des Bundesrates, oft nennt man ihn deshalb den «achten Bundesrat».
Und mit welcher Botschaft tritt die ehemalige Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz an die Öffentlichkeit? Die Dame tut in der Tagespresse kund, welche Bürgergruppen ihrer Meinung nach künftig das Initiativrecht nutzen dürften und welche nicht. Die Volksinitiative sei nämlich nicht für die «Profilierung der Parteien» eingeführt worden, sondern für Minderheiten ohne Stimme in Regierung und Parlament. (Quelle: «Neue Luzerner Zeitung» vom 5. November 2014) Heute finde eine «Übernutzung der Volksrechte» statt, deshalb müsse man den grossen politischen Parteien ein Initiativverbot verpassen.
Erstaunliche Worte aus dem Mund einer ehemaligen Schweizer Chefbeamtin, von der wir Bürger eigentlich erwarten könnten, dass sie hinter den direktdemokratischen Rechten der Bürger steht und dass sie die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates kennt. Die Behauptung, das Initiativrecht sei für die eine oder andere Sorte von Schweizern eingeführt worden, ist ein starkes Stück. In der Bundesverfassung ist seit dem Jahr 1891 das Initiativrecht festgeschrieben, angenommen in einer Volksabstimmung. Selbstverständlich gilt es für alle Schweizer Stimmberechtigten gleichermassen.
Ein Initiativverbot für bestimmte Bürgergruppen wäre nun wirklich einmal ein klarer Fall für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), aber natürlich auch für das Schweizerische Bundesgericht. Wenn das nicht gegen die Rechtsgleichheit verstösst, können sich die Staats- und Menschenrechtsexperten pensionieren lassen. «Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich», bestimmt Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung. Das gilt auch für diejenigen Bürger, die Mitglied einer politischen Partei sind.
So weit wie A. Huber-Hotz will der Direktor des Bundesamtes für Justiz (BJ), Martin Dumermuth, nicht gehen. Von ihm stammen die denkwürdigen Worte: «Politisch starke Gruppierungen, die im Parlament vertreten sind, setzen das Initiativrecht als Mittel der Mobilisierung ein.» Zu diesem Zweck würden Initiativen pointierter formuliert und häufiger angenommen – und seien damit schwieriger umzusetzen. (Quelle: «Neue Luzerner Zeitung» vom 5. November 2014)
Über derlei Äusserungen heutiger und früherer Chefbeamter kann man nur den Kopf schütteln: Selbstverständlich nutzen die politischen Parteien, aber auch Verbände wie zum Beispiel eine Gewerkschaft oder eine Konsumenten- oder Umweltorganisation das Inititativrecht oder das Ergreifen des Referendums – neben dem Sachanliegen, das den dahinter stehenden Bürgern nicht abgesprochen werden darf! – zur «Profilierung» und zur «Mobilisierung». Das gehört zum Politik-Alltag und war auch vor 100 Jahren schon so. Dass einige der neuesten eidgenössischen Volksinitiativen, wie die Ausschaffungs-, die Verwahrungs- oder die Massenzuwanderungs-Initiativen, «schwieriger umzusetzen» sind, wie der Direktor des BJ feststellt, ist Teil der Arbeit der Exekutive: Bundesrat und Bundesverwaltung haben den verfassungsmässigen Auftrag, den Volkswillen umzusetzen, ob dies nun schwierig ist oder nicht. Die Umsetzung kann mit der Kündigung und der Neuverhandlung von Verträgen der Schweiz mit anderen Staaten verbunden sein, was sicher nicht einfach ist. Aber wie gesagt, das gehört zum Job eines hochbezahlten Bundesrates oder Direktors eines Bundesamtes.
Noch ein Wort zum Fauxpas von Frau Huber-Hotz. Ihr Ärger ist nur allzu verständlich: In den letzten Jahren wurden vom Souverän erstaunlich viele eidgenössische Volksinitiativen angenommen, zum Teil solche, die von grossen Parteien lanciert wurden, aber zum Beispiel auch die «Abzockerinitiative», die praktisch von einem einzigen Bürger ergriffen wurde. Im Gegensatz dazu hat die Partei, deren Mitglied die Dame ist, meines Wissens noch nie eine eidgenössische Volksinitiative zustande gebracht. Beim einzigen Versuch in neuester Zeit, auch einmal direktdemokratisch aktiv zu werden, hat sie kläglich versagt: Die Initiative «Bürokratie-Stopp», im April 2012 mit der sehr knappen Unterschriftenzahl von 100 649 eingereicht, wurde am 2. August 2012 von der heutigen Bundeskanzlerin, Corina Casanova als «nicht zustande gekommen» erklärt, weil sie nur 97 537 gültige Stimmen erzielte.
Weil die einen nichts hinkriegen, sollen die anderen büssen?    •

1    Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die ­politischen Rechte): (…) Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung November 2013; vgl. «Keine Aushebelung der Volksrechte» in ­Zeit-Fragen Nr. 38 vom 19.9.2011

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