Argumente gegen die Verfassungsänderung

Argumente gegen die Verfassungsänderung

Verfassungsänderung geht über den ursprünglichen Zweck der sofortigen Einpflanzung hinaus

Die Verfassungsänderung geht über den ursprünglichen Zweck, nämlich die Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels sofortiger Einpflanzung des Embryos in die Gebärmutter der Mutter, hinaus. Im geltenden Verfassungsartikel ist das Handeln auf die Mutter, auf die Frau gerichtet. Im geplanten Artikel findet ein Adressatenwechsel statt: Die Formulierung ist neu auf das biomedizinische Verfahren «medizinisch unterstützte Fortpflanzung» gerichtet. Die Mutter, die Frau kommt gar nicht mehr vor.
Der Gesetzgeber hätte auch formulieren können «als bei ihr für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind». Diese zwei fehlenden Worte zeigen, dass es um die Produktion überzähliger Embryonen und auch um andere Interessen gehen kann.

Unscharfe Formulierung

Die Verfassung klärt nicht, was unter «medizinisch unterstützter Fortpflanzung» zu verstehen ist.
Der Gesetzgeber hätte auch formulieren können «als für die Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendig sind».
Mit dieser weiten Formulierung wird die Entscheidung über die Anzahl der erzeugten Embryonen der Fortpflanzungsmedizin, respektive dem Fortpflanzungsmedizingesetz überlassen. Auch würden Tür und Tor geöffnet für die Zulassung weiterer, künftig denkbarer Fortpflanzungsverfahren, und zwar allein über Änderungen auf der Gesetzesebene.

Ungeklärter Embryonenschutz: Verfassungsänderung ist ein Widerspruch in sich

Durch die Verfassungsänderung ist die Auswahl von Embryonen mit «erwünschtem» und die Aussonderung von Embryonen mit «unerwünschtem» Erbgut möglich. Die einen würden eingepflanzt, andere würden vernichtet und unzählige würden durch die Kryokonservierung einem ungewissen Schicksal überlassen.
Die Verfassungsänderung untergräbt den Verfassungsschutz (BV Art. 119 Abs. 1): «Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt» und ist ein Widerspruch in sich selbst.
Die Rechtsordnung und die Medizin sollen aber auf die Heilung kranker Menschen inklusive kranker Embryos zielen und nicht auf deren Beseitigung. Nur eine solche Rechtsordnung erlaubt es, das begrenzte Wissen der Menschen bestmöglich zu nutzen, um den Menschen zu helfen, ein erfülltes Leben führen zu können.

Paradigmenwechsel: Herstellung von sogenannt «überzähligen» Embryonen

Die neue Möglichkeit, so viele Embryonen zu entwickeln, wie für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung nötig sind, würde zu einer grundlegenden Änderung im Umgang mit dem beginnenden menschlichen Leben führen. Die Verfassungsänderung erlaubt die schrankenlose Herstellung überzähliger Embryonen! Und diese «dürfte man» selektionieren, tiefgefrieren, der Forschung zuführen. Und: Von allen Getesteten wäre das Genom bekannt.
Diese Verfassungsänderung ist ein Paradigmenwechsel und öffnet der Eugenik Tür und Tor! Menschliches Leben darf nicht in lebenswert oder lebensunwert unterschieden werden. Wo soll die Grenze sein, und wer bestimmt diese?

Recht auf Leben – ein unumstössliches Menschenrecht

Wir Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind dazu aufgerufen, der Wahnvorstellung, dass der Mensch eine Gesellschaft ohne Behinderungen und Krankheiten planen könne – der Ideologie der Eugenik – eine deutliche Absage zu erteilen. Eine solche Gesinnung verstösst gegen das grundlegendste aller Menschenrechte, das Recht auf Leben. Sie entspringt der Ideologie der Eugenik.

Schritt auf die schiefe Ebene ist bereits erfolgt

Tatsache und Kernpunkt ist, dass es auch in unserem Land Exponenten gibt, die sich für eine schrankenlose Fortpflanzungsmedizin einsetzen und dieses Ziel mit Salamitaktik verfolgen. Ein erstes Ziel haben diese Exponenten im Parlament mit der immensen Ausweitung des Fortpflanzungsmedizingesetzes «gewonnen». Die verabschiedete Ausweitung geht weit über die Praxis in unseren Nachbarländern hinaus und wird selbst von der Mehrheit der Mitglieder der zuständigen Kommission, der Nationalen Ethikkommission, nicht vorgeschlagen. Auch Bundesrat Berset warnte im Parlament noch vor der Möglichkeit der eugenischen Auslese. So erklärte er:
Im Nationalrat: «(…) weil sich als Konsequenz dieser beträchtlichen Ausweitung selbstverständlich die Frage der Selektion und – über das Screening – einer gewissen Tendenz zur eugenischen Auslese stellt.»1
Im Ständerat: «Es handelt sich also um eine aktive Auswahl, eine Selektion, die es uns tatsächlich erlaubt, in der Debatte den Begriff ‹Eugenik› zu verwenden, wie uns Herr Bieri in Erinnerung gerufen hat; wir können dies nicht mit einer Handbewegung vom Tisch wischen.»2
Technisch ist eine Erweiterung der Anwendungsbereiche möglich. Es besteht die grosse Gefahr, dass alles technisch Machbare zukünftig, zunächst wahrscheinlich schrittweise, auch eingesetzt wird. Dafür notwendige Gesetzesänderungen könnten auf Parlamentsebene durchgezogen werden. Bei jeder Änderung, die in Salamitaktik käme, ein Referendum zu bestreiten, dürfte allerdings ermüdend wirken.
Professor Maio, Medizinethiker, warnte in seinem Lehrbuch «Ethik in der Medizin» genau vor diesem Schritt – den unser Parlament bereits vollzogen hat.

Weitere Liberalisierungsbestrebungen in der Warteschlaufe

Weitere gesetzliche Liberalisierungsbestrebungen sind jetzt schon Gegenstand der öffentlichen Diskussion. So spricht sich die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin bereits heute mehrheitlich für die Eizellspende, die Embryonenspende, die Leihmutterschaft oder die Aufhebung einer Höchstzahl von Embryonen, die entwickelt werden dürfen, aus. Im Parlament wurde sogar ein Antrag zur Schaffung von «Retterbabys» diskutiert, fand allerdings gegenwärtig noch keine Mehrheit. Dass dieser nach einer allfälligen Zulassung der PID wieder eingebracht wird, ist nur eine Frage der Zeit.
Ein Blick ins Ausland zeigt, was sonst noch alles möglich ist: In den USA und in Grossbritannien ist die Herstellung von Designer-Babys möglich: Auswahl von Samen- und Eizellen nach Geschlecht, Haar- und Augenfarbe oder spezifischen körperlichen oder charakterlichen Eigenschaften. Den Frauen wird durch «Social Egg Freezing» die erfolgreiche Karriere versprochen. Für die PID stehen uneingeschränkt genetische Tests zur Verfügung. Kürzlich wurde in England das erste «Drei-Eltern-Baby» geboren.
Letzte Woche wurde die Nachricht veröffentlicht, dass chinesische Forscher ein Gen im Erbgut menschlicher Embryonen verändert haben. Ein Vorgang, der in der Schweiz auf Verfassungsebene verboten ist und der das Risiko in sich birgt, dass gefährliche Mutationen entstehen. Wie lange wird es in der Schweiz gehen, bis die bestehende vom Menschenrecht gesetzte Grenze überschritten wird?

Wer profitiert von dieser harmlos ­klingenden Verfassungsänderung?

Kommerzielle Interessen von seiten der Pharmaindustrie, der Stammzellenforschung, der Gentesthersteller und auch der Fortpflanzungseinrichtungen können nicht von der Hand gewiesen werden.
Ein solches Gesetz dient auch jenen kranken Gehirnen, die für eine genetische Verbesserung der Kinder plädieren und dies unter dem Vorzeichen tun, sie wollten «nur das Beste für den Nachwuchs».3    •

1    Amtliches Bulletin, Nationalrat, 3.6.2014, S. 29
2    Amtliches Bulletin, Ständerat, 8.9.2014, S. 10
3    Nur das Beste für den Nachwuchs, Markus Hofmann, Neue Zürcher Zeitung, 17. April 2015

Via Homepage vom Nationalen Komitee «NEIN zur PID», www.nein-zur-pid.ch, können Sie Flyer und Plakate bestellen, einem der kantonalen Komitees oder auch dem Ärztekomitee «NEIN zur PID» beitreten!

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