Resolution des Sicherheitsrats zum Krieg im Jemen nicht friedensfördernd

Resolution des Sicherheitsrats zum Krieg im Jemen nicht friedensfördernd

Professor Dr. Hans Köchler, Präsident der International Progress Organization, spricht am Expertentreffen an der Russischen Universität für Völkerfreundschaft

Moskau/Wien. In einer am 17. April per Videokonferenz übertragenen Rede vor den Teilnehmern eines Seminars über die Theorie internationaler Konflikte in Moskau äusserte der Präsident der International Progress Organization (I.P.O.), dass die am 14. April 2015 verabschiedete Resolution 2216 des Sicherheitsrates den Konflikt im Jemen weiter verschärft hat. Anstatt ein Waffenembargo zu verhängen, das alle Konfliktparteien miteinschliesst, habe der Sicherheitsrat entschieden, den Waffenverkauf und den Handel mit Waffen nur einer Konfliktpartei, nämlich den Huthi-Aufständischen, zu untersagen. Wie bei jedem innerstaatlichen Konflikt wird eine derartige parteiische Einflussnahme von aussen eine friedliche Streitbeilegung viel schwieriger machen. Indem er (gemäss Paragraph 15 der Resolution1) die benachbarten Staaten aufruft, alle Warentransporte in den Jemen zu inspizieren, hat der Sicherheitsrat, wenn auch unbeabsichtigt, jenen einen weiteren Vorwand geliefert, die für eine de facto humanitäre Blockade verantwortlich sind, die für die Zivilbevölkerung noch mehr Tod und Leiden bedeutet.
In seinen Ausführungen über «Krieg und Geopolitik auf der Arabischen Halbinsel» erklärte Professor Köchler weiter, dass die bewaffnete Intervention einer von den Saudis geführten Koalition der sunnitisch-arabischen Staaten aus diesem innerstaatlichen sozialen Konflikt einen konfessionellen Krieg entlang der sunnitisch-schiitischen Trennungslinie machen könnte – mit Folgen für die gesamte muslimische Welt, einschliesslich Rückwirkungen auf Saudi-Arabien mit seinem beträchtlichen schiitischen Bevölkerungsanteil. Der völkerrechtswidrige einseitige Angriffskrieg des Königreichs und seiner Verbündeten könnte zudem dazu führen, dass aus dem Konflikt ein Stellvertreterkrieg zwischen Regionalmächten wird, der den anfänglich lokal begrenzten Streit noch schwerer lösbar macht. Die logistische und geheimdienstliche Zusammenarbeit des saudischen Militärs mit den Vereinigten Staaten bei der Durchführung der Luftangriffe im Jemen hat dem Konflikt eine geopolitische Dimension gegeben, die an das Konzept eines «Greater Middle East» einer früheren US-Administration erinnert. Es ist bedauerlich, dass – nach der berüchtigten Libyen-Resolution 1973 (2011) – der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein weiteres Mal das Rahmenwerk für ein «failed state»-Szenario geschaffen hat.
Auf der breiteren regionalen und globalen Ebene kann die Frage cui bono? (zu wessen Nutzen?) nicht unterbleiben. Die alte koloniale Maxime des divide et impera (teile und herrsche) scheint wieder in die Interventionspolitik des 21. Jahrhunderts Eingang gefunden zu haben.
Auf eine Frage des Moderators antwortete Professor Köchler, dass die geopolitische Ordnung, die der Region nach dem Ersten Weltkrieg aufgezwungen wurde, sich nunmehr aufzulösen beginnt und der politische Zerfall sich in einer Änderung der politischen Landkarte der Region widerspiegeln wird. In einem post-Sykes-Picot-Szenario, in welchem der Status quo schlicht und einfach unhaltbar geworden ist, könnte dem gesamten Nahen Osten eine lange Zeit der Instabilität bevorstehen – mit ernsthaften Auswirkungen für die Sicherheit der benachbarten Gebiete, einschliesslich Europas.
Wenn man die Entwicklungen insbesondere in Afghanistan, dem Irak, Syrien und Libyen bedenkt, so könnte es auch im Fall Jemens dazu kommen, dass die intervenierenden Mächte – innerhalb und ausserhalb des Nahen Ostens – wieder einmal Krokodilstränen über die sogenannten «unintended consequences» (unbeabsichtigten Folgen) ihrer Handlungen vergiessen werden.    •

1    «[…] 15. [der Sicherheitsrat] fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere die Nachbarstaaten Jemens, auf, nach Massgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Jemen zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf oder Weitergabe nach Ziffer 14 verboten ist, zu dem Zweck, die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten;» Quelle: Security Council Resolution vom 14.4.2015 (Auszug);<link http: www.un.org en ga search><link http: www.un.org en ga search> www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp)

Quelle: <link http: www.i-p-o.org>www.i-p-o.org  vom 17. April 2015
(Übersetzung Zeit-Fragen)

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