von Dr. phil. René Roca, Forschungsinstitut direkte Demokratie
2015 war für die Schweiz ein ausgesprochen dichtes Gedenkjahr. Die Schweizer Bevölkerung war aufgerufen, sich an wichtige historische Daten zu erinnern, an Ereignisse notabene, die zentral für die Ausbildung von Staatlichkeit und Souveränität unseres Landes waren. Geschichtliche Ereignisse des Heimatlandes, gleich ob sie mit Erfolgen oder Niederlagen gekrönt waren, sollten immer auch Besinnung und Einkehr sein. Wir betrachten vergangene Geschehnisse aus der Optik unserer Gegenwart, wir gewichten sie und leiten daraus unsere Schlüsse ab. Der Schweizer Historiker katholischer Provenienz Oskar Vasella, ein heute praktisch vergessener Geschichtswissenschaftler, führte über das «geschichtliche Verstehen» aus: «Erst in der Frage nach bestimmten Zusammenhängen, deren Wesen durch den Wert bestimmt wird, den man ihnen zuerkennt, entsteht das Bild der Geschichte.»1
Unser Geschichtsbild wird in diesem Sinne ergänzt, bereichert, und unser Menschsein wird auch emotional mit unseren Vorfahren verknüpft. Dieser Verstehensprozess, eine abwägende, durchaus auch kritische Aneignung unserer nationalen Geschichte ist zentral für unser Selbstverständnis als Schweizerin und Schweizer. So schaffen wir die nötige Identität als Staatsbürger und können selbstbewusst die anstehenden Probleme, die unsere Welt heute stellt, in einem menschenfreundlichen Sinn bewältigen.
Ganz anders sehen das die meisten Historiker, die heute an einer Schweizer Universität lehren und forschen. Punkto Schweizer Geschichte geistert nach wie vor der Ansatz des (De-)Konstruktivismus herum. Die Historikerzunft tritt an und will nach wie vor «herrschende Geschichtsbilder» zerstören und neue konstruieren. In letzter Zeit wird der Dekonstruktivismus gerne kaschiert mit einem neuen Label, das dauernd das «Transnationale» betont. Dahinter steckt allerdings keine neue Methode oder Theorie, sondern altbekannte Fakten werden lediglich neu aufbereitet. Der positive Bezug zur Nation jedoch muss getilgt werden, unser Land muss «jenseits» des Nationalen gedacht werden, «übernational» eben, wie dies auch die Europäische Union anstrebt und ständig predigt. Nationale Grenzen müssen endlich gesprengt, der Nationalstaat abgeschafft werden. Ein «postnationales», ja ein «postdemokratisches» Denken soll zu einem «Europa der Regionen» führen.
Einer dieser Historiker, der vor kurzem emeritierte Jakob Tanner, hat diesen Weg exemplarisch beschritten: Kurz vor seinem Abgang von der Universität Zürich schaffte er das Fachgebiet «Schweizer Geschichte», bereits 2005 zum Nebenfach degradiert, ab. Interessant, wie der Linke Tanner die Abschaffung kommentierte: «Die Bologna-Reform und der Standortwettbewerb der Universitäten zwingen uns […] zur Vereinfachung der Studienprogramme und zur fachlichen Profilbildung.»2 Eine smarte Begründung einer letztlich neoliberalen EU-Reform, die Tanner gleich benutzt, um Forschung und Lehre zur Schweizer Geschichte zu entsorgen. Aber es soll ja nicht nur um Destruktion gehen, sondern auch um den Aufbau eines «Gegenbildes». Praktisch gleichzeitig kündigte Tanner seinen neuesten Wurf an, nämlich eine «Geschichte der Schweiz im 20. Jahrhundert». Die zukünftigen Studenten sollen also nicht mehr Schweizer Geschichte studieren können, schon gar nicht sollen sie die Schweizer Geschichte erforschen, dafür gibt es ja nun das Geschichtswerk von Tanner, und das ist eben laut dem Emeritus keine «nationale ‹Containergeschichte› aus der Binnenperspektive».3
Jenseits von postmodernen Ansätzen soll im folgenden das Gedenkjahr 2015 dazu dienen, das heutige vielgepriesene «Modell Schweiz» besser zu verstehen, indem versucht wird, die historischen Ereignisse zu verknüpfen und die Zusammenhänge aufzuzeigen. Die vier historischen Ereignisse von 1315, 1415, 1515 und 1815 sind wichtige «Bausteine» für die heutige Schweiz und haben das Geschichtsbild der Eidgenossen tief geprägt.
An dieser Stelle soll nicht noch einmal über die eigentliche Schlacht, sondern über die Folgen berichtet werden. Nur dreieinhalb Wochen nach der Schlacht am Morgarten, nämlich am 9. Dezember 1315, erneuerten die drei Länder Uri, Schwyz und Unterwalden in Brunnen den Bund von 1291. Die Bekräftigung und Ergänzung ist aus der neuen Situation nach der Schlacht am Morgarten zu verstehen, ist also ein Beweis mehr, dass die Schlacht stattgefunden hat. Der neue Bündnisbrief, auch «Morgartenbrief» genannt, wurde erstmals in deutscher Sprache (Mittelhochdeutsch) verfasst, ein bemerkenswerter souveräner Akt. Die Sprache als verbindendes Element blieb für unser späteres Staatswesen wichtig, verbarrikadierte aber den Weg nicht zur heutigen verfassungsmässig garantierten viersprachigen Schweiz.
Schon der Bund von 1291 formuliert in einem zeitlosen Sinn eine Ethik, ohne die Politik nie auskommen kann: Man habe sich «im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.»4
Der Morgartenbrief bekräftigte 1315 auf dieser Grundlage das Genossenschaftsprinzip, das im Gegensatz zum Herrschaftsprinzip steht: «Wir haben auch das auf uns gesetzt [beschlossen] mit dem gleichen Eide [und Bündnis], dass sich keines unserer Länder beherren solle, oder einen Herrn [an-]nehmen ohne der andern Willen und Rat.»5 Man schwor nicht allen Gehorsamspflichten ab, aber wichtig war, dass alle drei Länder, also Uri, Schwyz und Unterwalden, bereits schon länger Freibriefe des deutschen Königs besassen und diese Reichsunmittelbarkeit auch nach der Schlacht behalten wollten. Die spätere Eidgenossenschaft wurde 1315 nicht «gegründet», aber ein weiterer souveräner autonomer Akt von unten war vollbracht und das Bündnis auf der Grundlage des christlichen Glaubens gefestigt. Auch für Roger Sablonier ist der Morgartenbrief «nicht eigentlich fälschungsverdächtig» und «mit Sicherheit mit engem Bezug zu aktuellen politischen Umständen [das heisst unter anderem der Schlacht am Morgarten] entstanden.»6 Der erneuerte Bund sei unter anderem, so Sablonier, eine «Absicherung nach Morgarten»7. Im Morgartenbrief nennen sich die Bündnispartner der Innerschweiz erstmals «eitgenozen»8, Eidgenossen. Somit traten die Innerschweizer mit eigener Identität als solidarisch handelnde Talgenossen in Erscheinung. Sabloniers später aufgestellte These einer «Gründungszeit ohne Eidgenossen»9 wirkt daher reichlich (de-)konstruiert. Im Gegenteil, die Eidgenossen betonten mit dem Morgartenbrief als Akteure ihren Willen, das genossenschaftliche Prinzip stärken zu wollen. Es sollte denn auch zu einer wichtigen Grundlage der Schweiz werden und hat bis heute seine Gültigkeit nicht verloren.
Zweifelsohne war nicht nur die Formierung der «Eidgenossenschaft», sondern auch die innere staatliche Integration und Verfestigung der einzelnen Länder ein langwieriger Entwicklungsprozess. Faktum ist aber, dass dieser Prozess um 1300 einsetzte und sich dann weit ins 15. Jahrhundert hinein erstreckte. Ende des 14. Jahrhunderts erscheinen die einzelnen «Länder» als jeweils kollektiver, mit der Nutzung (Allmende) verknüpfter, territorial definierter politischer Verband, «als je für sich stehende Alpenkommune mit ihren eigenen Institutionen»10, sprich unter anderem der Landsgemeinde.
Für den genossenschaftlichen Geist und den Ausgleichsgedanken charakteristisch war die Entstehung der eidgenössischen Tagsatzung im Zusammenhang mit der Eroberung des habsburgischen Aargaus 1415. Damit vollbrachten die Eidgenossen einen weiteren wichtigen Schritt auf ihrem Weg der inneren staatlichen Integration. Mit der Eroberung entstanden «Gemeine Herrschaften», Gebiete, welche die nun achtörtige Eidgenossenschaft verwalten musste. Diese Verwaltungstätigkeit gab den nötigen «Kitt», um gemeinsam weiter zu wachsen. Ausdruck fand die intensivierte Zusammenarbeit in der immer wichtiger werdenden «Tagsatzung», die bis 1848 (mit Ausnahme der kurzen Zeit der Helvetik) das einzige zentrale Gremium der Eidgenossenschaft war. Mit ihren Versammlungen, an denen bevollmächtigte Boten der eidgenössischen Orte gemeinsam Geschäfte berieten, erhielt die Tagsatzung eine herausragende Bedeutung. Andreas Würgler resümiert: «Als politische Versammlung war die Tagsatzung im Vergleich mit anderen europäischen frühneuzeitlichen Repräsentativ- oder Ständeversammlungen […] atypisch, weil sie nicht auf Lehensbeziehungen zu einem monarchischen Zentrum, sondern auf freiwillig beschworenen Bünden zwischen Kommunen beruhte (Gemeinde).»11 Die Vertreibung der habsburgischen Vögte richtete sich gegen die Despotie und wollte mehr Eigenständigkeit erreichen. Die Bildung der Gemeinen Herrschaften war, so Vasella, «keine Sünde wider den Geist der Bünde»12: «Die Bildung der Vogteigebiete lässt sich einzig aus der föderativen Struktur des eidgenössischen Bundes verstehen. Sie ermöglichte erst recht die Synthese zwischen den Ansprüchen des städtischen Herrschaftsprinzips und dem Geist der ländlichen Demokratien. Die Länderorte sind in Wirklichkeit erst durch die gemeinen Vogteien und auch nur allmählich an die Städte gebunden worden. Gerade die Mitherrschaft der Länderorte hat die freiere Entwicklung der Untertanengebiete ermöglicht. […] Hier erweist sich der vielverwendete Begriff der Dorf- und Gemeindefreiheit als ungemein fruchtbar.»13
Die summarische Privilegienbestätigung König Sigismunds nach der eidgenössischen Eroberung des Aargaus 1415 nivellierte die reichsrechtliche Stellung der acht alten Orte, deren Reichsunmittelbarkeit nunmehr feststand. Mit der faktischen Loslösung vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation nach dem Schwabenkrieg 1499 vollzog die Eidgenossenschaft konsequent den nächsten Schritt zu einem Vereinheitlichungsprozess sowohl gegen innen wie gegen aussen, auch wenn die konfessionelle Spaltung in den nächsten Jahrzehnten noch hemmend wirkte. Die Verhandlungen der Tagsatzung waren während dieses Prozesses das Spiegelbild des steten Ringens um den Ausgleich mannigfachster Ansprüche. Sie förderte wie keine andere Institution das Zusammengehörigkeitsgefühl der Eidgenossen: «Die Tagsatzung war und blieb Sinnbild der Conföderation.»14
Vasella hob in seinem Essay «Über geschichtliches Verstehen und das Geschichtsbild der Schweiz» hervor, dass gegenüber den immer noch stark betonten kriegerischen Konflikten «die Bedeutung des so grossartigen Gedankens des Schiedsverfahrens weit stärker herausgehoben werden»15 müsste. Vasella wehrte sich mit seinem Ansatz vehement gegen den liberalen Einheits- und Fortschrittsgedanken, der nicht nur die schweizerische Geschichtsschreibung ab 1848 bis in die 1950er Jahre prägte, sondern auch noch heute da und dort aufscheint. Das Wesen der mittelalterlichen Eidgenossenschaft, so Vasella, liege nicht in einer konstruierten gesamteidgenössischen Politik, sondern in der Ortspolitik. Das bedeute, dass der Gedanke an die Vielfalt des schweizerischen Staatswesens oder mit anderen Worten «an die kultur- und staatspolitische Bedeutung des Föderalismus»16 in den Vordergrund treten müsse. Anstelle des Machtgedankens und des Ideals staatlicher Machterweiterung hob die alte Eidgenossenschaft die genossenschaftliche Freiheit und vor allem die territoriale Selbstbeschränkung hervor: «Die föderative Struktur ist auf diese Weise erst recht grundgelegt worden, auch in die spätere Zeit hinein. Diese Struktur ermöglichte in keiner Weise eine Grossmachtpolitik, trotz bedeutender militärischer Mittel, das heisst ansehnlichen Menschenmaterials, dargestellt in den Söldnermassen.»17 Es habe, so Vasella, die Konzeption einer gesamteidgenössischen Expansionspolitik gefehlt: «Die Schlacht von Marignano bedeutete daher kein Ende schweizerischer Grossmachtspolitik; denn diese hatte auch zuvor niemals bestanden.»18 Das Wichtigste für die weitere Entwicklung des schweizerischen Staatswesens war ihre föderative Struktur, darin liegen auch die Wurzeln der Neutralität als Absage an eine zielbewusste, gemeineidgenössische Expansionspolitik.
Diese historischen Voraussetzungen wirkten auch in der folgenden Zeit der Glaubenskämpfe und führten schliesslich 1648 dazu, dass sich die Schweiz nun auch de jure vom Deutschen Reich loslöste und die volle Souveränität als Staatenbund erreichte.
Im Rahmen des Zweiten Pariser Friedens vom 20. März 1815, der nach Napoleons letzter Niederlage geschlossen wurde, anerkannten die europäischen Mächte die stetig gewachsene immerwährende Neutralität der Schweiz und gewährleisteten die Unverletzlichkeit ihres Territoriums. Wie der bekannte Jurist Hans-Ulrich Walder immer wieder betonte, wurde dieser völkerrechtliche Vertrag nie ausser Kraft gesetzt und ist nach wie vor gültig. Für die Schweiz erreichten einige besonnene Persönlichkeiten, wie der Genfer Pictet de Rochemont, in zähen und hartnäckigen Verhandlungen eine gute Lösung. Besonders hilfreich war dabei auch die Unterstützung Russlands. Die Anerkennungs- und Gewährleistungsurkunde vom 20. November 1815 hielt fest: «Die Mächte, welche die Erklärung vom 20. März unterzeichnet haben, anerkennen durch die gegenwärtige rechtskräftige Urkunde, dass die Neutralität und Unverletzbarkeit der Schweiz, so wie ihre Unabhängigkeit von jedem fremden Einfluss, dem wahren Interesse aller europäischen Staaten entspreche.»19 Wie sich die Zeiten doch ändern können …
Doch zurück zur Geschichte: In einer langen Tagsatzung, die vom April 1814 bis zum August 1815 dauerte, wurde aus der schweizerischen Eidgenossenschaft schliesslich ein Staatenbund aus 22 gleichberechtigten, souveränen Kantonen. Mit dem Bundesvertrag, der ersten selbst gegebenen gesamtschweizerischen Staatsordnung, und in Anlehnung an den Bundesbrief von 1291 legten die Verantwortlichen folgendes fest: «Die XXII souveränen Kantone der Schweiz [es folgt die Aufzählung der Kantone] vereinigen sich durch den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte, und Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern.»20
Mit dem Bundesvertrag rettete die Schweiz wichtige demokratische Errungenschaften (unter anderem die Abschaffung der Untertanenverhältnisse) und vermochte später im kantonalen Rahmen die politischen Rechte der Bevölkerung sukzessive auszubauen. Die souveränen Kantone wirkten bis zur Gründung des Bundesstaates 1848 als «Laboratorien der Freiheit» und sorgten für einen zwar konfliktreichen, aber doch konstruktiven Prozess der Konkretisierung der Volkssouveränität und der direkten Demokratie. Eine eidgenössische Armee, die aus Kontingenten der Kantone zusammengesetzt war, gewährte die äussere Sicherheit.
Die vier historischen Ereignisse und ihre Verknüpfung zeigen deutlich, dass sich die Beschäftigung mit der Schweizer Geschichte lohnt, viele Forschungsfelder liegen noch brach. Weiterhin braucht es, um mit den Worten Georg Thürers zu enden, Bürger, die überzeugt sind, «dass es heute nötiger denn je sei, im tiefsten Sinne Schweizer zu bleiben und unsere freie genossenschaftliche Staatsform erforschen, vertreten und verkörpern zu helfen.»21 •
1 Oskar Vasella. Über geschichtliches Verstehen und das Geschichtsbild der Schweiz, in: Arbeiten zur Psychologie, Pädagogik und Heilpädagogik, Band 16, Freiburg 1959, S. 87–97, hier S. 88
2 Jakob Tanner. «Die Schweizer Geschichte floriert», Interview, in: Neue Zürcher Zeitung, 9.1.2015
3 Ebd.
4 Bundesbrief der drei Orte Uri, Schwyz und Nidwalden, in: Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Urkunden, Chroniken, Hofrechte, Rödel und Jahrzeitbücher bis zum Beginn des XV. Jahrhunderts, herausgegeben von der Allgemeinen Geschichtsforschenden Gesellschaft der Schweiz, Abteilung I: Urkunden, Band I: Von den Anfängen bis Ende 1291, bearbeitet von Traugott Schiess, Aarau 1933, S. 776
5 Die drei Länder erneuern den Bund des Jahres 1291, in: Ebd., Band 2: Von Anfang 1292 bis Ende 1332, bearbeitet von Traugott Schiess, vollendet von Bruno Meyer, Aarau 1937, S. 412 (eigene Übersetzung aus dem Mittelhochdeutschen)
6 Roger Sablonier, 1315: ein weiteres Gründungsjahr der Eidgenossenschaft? Der Bundesbrief von 1315, in: Der Geschichtsfreund: Mitteilungen des Historischen Vereins Zentralschweiz, Band 160, Zug 2007, S. 9–24, hier S. 15, 17
7 Ebd., S. 17
8 Länder, S. 411–415
9 Roger Sablonier. Gründungszeit ohne Eidgenossen. Politik und Gesellschaft in der Innerschweiz um 1300, Baden 2008
10 Sablonier, Gründungsjahr, S. 20
11 Andreas Würgler, Art. Tagsatzung, in: Historisches Lexikon der Schweiz, Band 12, Basel 2013, S. 181–185, hier S. 182
12 Vasella, Verstehen, S. 95
13 Ebd.
14 Ebd., S. 96
15 Ebd.
16 Ebd., S. 90
17 Ebd., S. 97
18 Ebd.
19 Anerkennungs- und Gewährleistungs-Urkunde der immerwährenden Neutralität der Schweiz vom 20. November 1815, in: Alfred Kölz (Hg.), Quellenbuch zur neueren schweizerischen Verfassungsgeschichte, Bern 1992, S. 204
20 Bundesvertrag zwischen den XXII Kantonen der Schweiz vom 7. August 1815, in: Kölz, Quellenbuch, S. 193
21 Georg Thürer. Kultur des alten Landes Glarus. Studie des Lebens einer eidgenössischen Demokratie im 16. Jahrhundert, Glarus 1936, S. III
«Die politische Aufklärung war Naturrechtslehre. Sie orientierte sich an der Natur des Menschen als Mensch, nicht als Katholik oder Protestant, als Christ oder Heide, als Europäer oder Asiate, als Freier oder Sklave usw. Ihre Frage war die nach den Bedingungen, unter denen die Menschen friedlich und freundlich zusammenwirken können. Ihre Antwort war: indem sie sich in den Rechtszustand versetzen, und das heisst in einer Formel Kants: indem sich die Menschen und Staaten gegenseitig als gleichberechtigt anerkennen und ihre Freiheit nach allgemeinen Gesetzen soweit einschränken, dass die Freiheit eines jeden mit der Freiheit aller zusammen bestehen kann. Indem sie das tun, ordnen sie ihre tierisch-biologische Natur ihrer Vernunftnatur unter und überwinden damit das Prinzip vom Recht des Stärkeren, Schnelleren, Schlaueren, Brutaleren, Skrupelloseren. Damit schaffen sie zugleich die Freiheit, in der jeder Mensch und jedes Volk sich selbst bestimmen kann, um die besten in ihm angelegten Möglichkeiten zu verwirklichen, brüderlich zusammenzuarbeiten und miteinander Frieden zu halten. Frage und Antwort haben rein innerweltlich-rationalen Charakter und sind an keinerlei theologische Voraussetzung gebunden. In ihnen drückt sich das naturrechtliche Minimum aus, das alle Religionen, Kulturen, Traditionen übergreift und das unerlässlich ist, um eine universelle Friedensordnung zu begründen.»
Martin Kriele: Die demokratische Weltrevolution und andere Beiträge.
Berlin 1997, S. 15f.
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