Mit der Digitalisierung die gewachsenen Strukturen sprengen?

Mit der Digitalisierung die gewachsenen Strukturen sprengen?

Schweizer Arbeitsrecht im Fokus

von Dr. iur. Marianne Wüthrich

Die Digitalisierung aller Lebensbereiche wird zurzeit als unverzichtbare und unabwendbare Zukunftsvision gepriesen: Die Schulkinder werden – entgegen warnenden Stimmen namhafter Pädagogen – von klein auf mit Tablets behelligt, der Service public soll mehr und mehr über Automaten oder online angeboten werden, E-Voting wird trotz schwerwiegender Sicherheitsbedenken und demokratischer Einwände vorangetrieben, ganze Gemeindeverwaltungen stellen auf elektronische Dienstleistungen um. IT-Konzerne rühren kräftig die Werbetrommel für die winkenden Milliardengeschäfte mit dem zahlungskräftigen Schweizer Staatswesen. Der Bundesrat macht sich derweil stark für eine «Strategie Digitale Schweiz» (vgl. Zeit-Fragen Nr. 25 vom 10.10.2017).
Aktuell steht das Schweizer Arbeitsrecht im Fokus, ein plastisches Beispiel für den Umbau «traditioneller Formen des Zusammenlebens und Wirtschaftens»1, das heisst die Einbindung der arbeitenden Bevölkerung in globalisierte Strukturen und digitalisierte Grosskonzerne. An dieser Stelle sollen einige wichtige Baustellen im Arbeitsrecht skizziert werden, die wir in nächster Zeit im Auge behalten müssen.

Am 4. Oktober 2017 hat der Think tank Avenir Suisse eine Studie mit dem Titel «Wenn die Roboter kommen. Den Arbeitsmarkt für die Digitalisierung vorbereiten» herausgegeben. Am 8. November verabschiedete der Bundesrat den Bericht «Auswirkungen der Digitalisierung auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Chancen und Risiken». Auf einige markante Punkte soll hier eingegangen werden.

«Den Arbeitsmarkt für die Digitalisierung vorbereiten»

Der Bundesrat prüft in seinem Bericht die Massnahmen, welche infolge der Umstrukturierung des Arbeitsmarktes durch die Digitalisierung notwendig sein werden: «Dabei stehen zwei Ziele im Fokus: Erstens soll die Bildung noch stärker auf die in der digitalen Wirtschaft benötigten Kompetenzen und Kenntnisse ausgerichtet werden. Zweitens muss der Schweizer Arbeitsmarkt weiterhin die für die Nutzung der digitalen Transformation notwendige Flexibilität aufweisen. Gleichzeitig muss die Absicherung sozialer Risiken gewährleistet bleiben.»2
Die – erst angedachten – Massnahmen im einzelnen unter die Lupe zu nehmen, steht in nächster Zeit schrittweise an. Heute befassen wir uns zunächst mit den arbeitsrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung zu lösen sind.
Zielrichtung der über 70seitigen Studie von Avenir Suisse ist die «Flexibilität des relativ liberalen Schweizer Arbeitsmarktes […] in der ‹vierten industriellen Revolution› zu wahren und weiter zu erhöhen» sowie staatlichem «Interventionismus und neuen Regulierungen eine deutliche Absage zu erteilen».3 Dabei wird höhere Flexibilität in erster Linie von den Arbeitnehmern erwartet: Sie sollen bereit sein, auf einen Teil des Arbeitnehmerschutzes im Schweizerischen Arbeitsgesetz zu verzichten, denn nur unter der Bedingung «flexiblerer Arbeitsmodelle» würde die Digitalisierung nicht Arbeitsplätze vernichten, sondern im Gegenteil «eine Voraussetzung für die Schaffung neuer Jobs» bilden (Studie Avenir Suisse, S. 7).
Die Digitalisierung wird also vermutlich zu grösseren Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt und zu vermehrten Unsicherheiten für viele Erwerbstätige führen. Wer künftig einen Job – beziehungsweise mehrere Jobs! – will, von dem er und seine Familie einigermassen leben können, wird sich warm anziehen müssen. Deshalb müssen auch wir Bürger «die Risiken im Blick halten» und uns beizeiten in die Diskussion einschalten.

«Atypische Arbeit» wird zunehmen – Arbeitnehmerschutz soll abgebaut werden

Auch wenn heute in der Schweiz noch die überwiegende Mehrheit der Erwerbstätigen Vollzeitstellen hat und ein Grossteil der Teilzeitbeschäftigten diese Arbeitsform freiwillig gewählt hat, sind bereits etwa 18 Prozent der Arbeitsplätze – mit zunehmender Tendenz – «atypisch»: befristete Arbeitsverträge, Arbeit auf Abruf ohne garantierte Mindestarbeitsstunden, Telearbeit, Mehrfach-Erwerbstätige und Scheinselbständige der «Gig economy» (siehe Kasten). Während Avenir Suisse einerseits beschwichtigt, die Angst vor einer Zunahme «prekärer» (das heisst unterbezahlter und schlecht versicherter) Arbeitsformen sei praktisch unbegründet, erklären die Autoren wenige Seiten weiter hinten: «Mittelfristig wird die Bedeutung neuer Erwerbsformen jedoch durchaus zunehmen. Ein starker Anstieg wäre sogar als positives Signal für die Schweiz zu verstehen.» Denn im ersten «World Digital Competitiveness Ranking (IMD, 2017)» liege die Schweiz nur auf dem 8. Rang … (Studie Avenir Suisse, S. 30 und 34).
In diesem Sinne fordern der Think tank sowie Parlamentarier aus bürgerlichen Parteien einen Abbau des Arbeitnehmerschutzes im «Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz ArG)».

Geplante Reformen des Arbeitsrechts: Arbeitszeit, Ruhezeit, Arbeitszeit­erfassung sollen flexibler geregelt werden

Zunächst eine Vorbemerkung: Im schweizerischen Obligationenrecht OR ist das private Arbeitsvertragsrecht geregelt. Ausser einer Anzahl von zwingenden Vorschriften, zum Beispiel zu den Kündigungsfristen oder zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, ist die Gestaltung des Vertrages in vielen Fragen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beziehungsweise den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden überlassen. Im Gegensatz dazu enthält das Arbeitsgesetz ArG in erster Linie zwingende Schutznormen für die Arbeitnehmer, zum Beispiel Höchstarbeitszeit, Überstundenregelung, Ruhezeit, Nachtarbeitsverbot (mit klar geregelten Ausnahmen) und vieles mehr.
Da heute ein grosser Teil der Erwerbstätigen in der Schweiz im Dienstleistungssektor arbeitet und viele – besonders im Zusammenhang mit der Digitalisierung – nicht mehr ausschliesslich an einen Arbeitsplatz in der Firma gebunden sind, setzen eine Reihe neuerer Vorstösse aus dem National- und dem Ständerat bei der Arbeits- und Ruhezeit an:

  • Arbeits- und Ruhezeiten: Arbeitnehmer in leitender Stellung und Fachspezialisten sollen von den Vorschriften über Höchstarbeitszeit ausgenommen sein; die vorgeschriebene 11stündige Ruhezeit pro Tag soll für sie gelockert werden (was in der heutigen Praxis oft bereits der Fall ist);4
  • Jahreszeitmodell: soll für bestimmte Branchen per Verordnung des Bundesrates möglich sein.5
  • Arbeitszeiterfassung: Leitende Arbeitnehmer und Fachspezialisten sollen generell von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen sein;6 ebenso Arbeitnehmer bei Start-ups mit Mitarbeiterbeteiligung in den ersten fünf Betriebsjahren.7
  • Homeoffice: Wer teilweise zu Hause arbeitet, für den sollen die Vorschriften der täglichen Höchstarbeitszeit und der Ruhezeit nur eingeschränkt gelten.8

Schutz der Arbeitnehmer muss gewährleistet bleiben

Änderungen des Arbeitsgesetzes in einem moderaten Rahmen machen sicher ein Stück weit Sinn. Angestellte in leitender Funktion müssen im Prinzip ihr Pflichtenheft erfüllen; wann und wo sie dies tun, ist bereits heute zum Teil ihre eigene Angelegenheit. Eine Mutter, die teilweise zu Hause am Computer arbeitet, damit sie sich selbst um ihre Kinder kümmern kann, muss ihre Arbeits- und Ruhezeit selbst einteilen können. Allerdings ist es wichtig, dass die Arbeitnehmervertreter solche Neuregelungen mitgestalten und dafür sorgen können, dass der Zweck der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer, weiterhin gewährleistet bleibt. Etwa in dem Sinne, wie es die Gewerkschaft Unia (die grösste Gewerkschaft der Schweiz) beschreibt: «Ein modernes Arbeitsgesetz schützt die Arbeitnehmenden […]. Anstatt das Arbeitsgesetz Stück für Stück weiter auszuhöhlen, braucht es Schutzmassnahmen, die den neuen Arbeitsformen angepasst sind. Also Homeoffice, Clickworking [siehe Kasten] und ständige Erreichbarkeit gehören geregelt. Die Unia setzt sich für Mitbestimmung und -gestaltung der Arbeitnehmenden bei ihren Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen ein. Sie setzt sich dafür ein, dass Arbeitnehmende im Rahmen der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen möglichst im Einklang mit anderen Lebensbereichen ihre Arbeitszeiten gestalten können.»9

Arbeitnehmer oder Selbständig­erwerbende – die zentrale Frage für den Schutz durch die Sozialversicherungen

Ob ein Erwerbstätiger einen Arbeitsvertrag hat oder ob er als Selbständiger einzelne Aufträge oder Projekte bearbeitet, ist in der Schweiz von grosser Tragweite dafür, wie weit er durch die verschiedenen Sozialversicherungen abgedeckt ist. Es ist hier nicht der Rahmen für eine umfassende Darlegung dieses Problemkreises. Aber es ist festzuhalten, dass mit der Zunahme von Jobs oder Auftragsarbeiten über digitale Plattformen die Frage der sozialen Absicherung dringend zu lösen ist.
Avenir Suisse schlägt die Schaffung einer dritten Kategorie neben dem selbständigen und dem unselbständigen Erwerbstätigen vor: den «selbständigen Angestellten». Dieser Status eigne sich besonders für kurzfristige oder unregelmässige Tätigkeiten. Als Think tank, vor allem der Grosskonzerne mit Sitz in der Schweiz, legt Avenir Suisse dabei Wert auf ein Minimum an Bürokratie (zum Beispiel mit einer online-Zustimmung statt einem schriftlichen, handschriftlich unterzeichneten Arbeitsvertrag!) sowie auf «umfassende vertragliche Freiheit»: «Beiden Seiten steht es frei, sich beim Status des selbständigen Angestellten lediglich auf die Festlegung von Mindestbestimmungen zu beschränken: Arbeitsumfang, Lohn, erwartete Arbeitsleistung und Arbeitsdauer. Auf die Festlegung eines Pensums oder des Arbeitsortes kann verzichtet werden. Es ist auch keine Entschädigung von Feiertagen und Ferien oder eine Kündigungsfrist erforderlich.» (Studie Avenir Suisse, S. 58) – Schon klar, welche Seite bei diesem Modell «umfassende Freiheit» geniessen würde …
Dem «selbständigen Angestellten» käme «pauschaler Versicherungsschutz» zu (AHV, Mindestbeitrag an die Berufsvorsorge, minimale Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall), aber keine Arbeitslosenversicherung. Die Prämien würden mit dem Arbeitgeber hälftig geteilt (Studie Avenir Suisse, S. 58f). – Wie der Arbeitnehmer aus seinem kargen Lohn für seine «kurzfristigen oder unregelmässigen Tätigkeiten» seinen Prämienanteil bezahlen soll, verrät uns der Think tank nicht …
Mehr menschliche Anteilnahme für die digitalen Arbeiter zeigt naturgemäss die Gewerkschaft Unia: «Immer mehr Arbeitnehmende werden so zu ‹Crowdworkern›: isolierte Scheinselbständige ohne soziale Absicherung. Damit nicht wieder extreme Formen der Ausbeutung wie im Frühkapitalismus Einzug halten, müssen Arbeitnehmende der Plattformökonomie vor Willkür geschützt und ihre Löhne, ihre Entwicklungsmöglichkeiten und die Vereinbarkeit von Arbeit und Leben gesichert werden. Die sozialen Risiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Alter sollen durch die gleichen Sozialversicherungen abgesichert werden wie bei anderen Beschäftigten.»10
Um derlei Einmischungen seitens der Gewerkschaften abzuwenden, schlägt Avenir Suisse übrigens auch eine neue, «freiwillige Sozialpartnerschaft» vor: «Alle neuen Erwerbsformen durch einen klassischen Arbeitsvertrag ersetzen zu wollen, so dass diese unter einem GAV geregelt werden können, muss vermieden werden.» (Studie Avenir Suisse, S. 57). – Kommentar überflüssig …
***
So weit einige erste arbeitsrechtliche Informationen darüber, was mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt auf uns zukommen wird. Die vom Bundesrat in seinem Bericht vom 8.11.2017 skizzierten Mass­nahmen und ganz besonders die dringende Frage, welche Schul- und Berufsbildung wir unserer Jugend mit auf den Weg geben müssen, werden Gegenstand weiterer Recherchen sein.    •

1    «Strategie Digitale Schweiz». Schweizerische Eidgenossenschaft. Bundesamt für Kommunikation BAKOM. April 2016. S. 5
2    «Auswirkungen der Digitalisierung auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Chancen und Risiken». Bericht des Bundesrates vom 8.11.2017, in Erfüllung der Postulate 15.3854 Reynard vom 16.09.2015 und 17.3222 Derder vom 17.03.2017
3    «Wenn die Roboter kommen. Den Arbeitsmarkt für die Digitalisierung vorbereiten». Oktober 2017, S. 4. Autoren: Tibère Adler und Marco Salvi. Herausgeber: Avenir Suisse (zitiert: Studie Avenir Suisse)
4    16.414 Parlamentarische Initiative Konrad Graber, Ständerat CVP Luzern, vom 17.03.2016. «Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle»
5    ebenda
6    16.423 Parlamentarische Initiative Karin Keller-Sutter, Ständerätin FDP St. Gallen, vom 14.03.2016. «Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten»
7    16.442 Parlamentarische Initiative Marcel Dobler, Nationalrat FDP St. Gallen, vom 9.06.2016. «Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein»
8    16.484 Parlamentarische Initiative Thierry Burkart, Nationalrat FDP Aargau, vom 1.12.2016. «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice»
9    «Frontalangriff des Gewerbeverbandes auf den Arbeitnehmerschutz». Unia online vom 7.11.2017. <link https: www.unia.ch de aktuell artikel a>www.unia.ch/de/aktuell/aktuell/artikel/a/14256/ 
10    «Gewerkschaftliche Thesen für eine gesellschaftliche Diskussion. Digitalisierung der Arbeit». Unia, April 2017

Umpflügung der Arbeitsmärkte und Vereinzelung der Menschen durch Gig Economy

mw. «Digitale Plattformen», das heisst Geschäftsbeziehungen über Internet, bei denen sich die Vertragspartner nicht persönlich kennen, werden online zum Beispiel wie folgt beschrieben: «Plattformbasierte Geschäftsmodelle beeinflussen die Art, wie wir eine Unterkunft buchen, Beziehungen knüpfen, bezahlen, uns fortbewegen und arbeiten. Letzteres ist weder offensichtlich noch gründlich erforscht. Im Grunde vermitteln diese Plattformen lediglich einen Auftragnehmer und einen Auftraggeber. Daher bezeichnet sich beispielsweise Uber nicht als Fahrdienst-Plattform, sondern als reine Vermittlungsplattform. Die Plattformen bewegen sich in mehrseitigen Märkten und verbinden Peer- mit Peer-Gruppen wie zum Beispiel Fahrgast mit Fahrer oder Käufer mit Verkäufer. Typischerweise hat dies zur Folge, dass ein Uber-Fahrer sein Privatauto und ein Airbnb-Vermieter seine eigene Wohnung zur Ausführung eines Auftrags verwendet. Die Besonderheit dabei ist, dass die Auftragnehmer Teil der Gig Economy sind, da sie nach Auftrag und damit ‹gig-basiert› bezahlt werden.»
In der «Gig Economy» arbeiten die Menschen temporär und ohne vertragliche und versicherungsrechtliche Absicherung als sogenannt «unabhängige» oder «selbständige» Arbeiter («Freelancer»). Laut der genannten Quelle arbeiten in den Vereinigten Staaten bereits 34 % [!] der arbeitstätigen Bevölkerung unabhängig, in der Schweiz gemäss «Deloitte Research» (2016) etwa 25 % aller Personen im erwerbsfähigen Alter, die zum Teil ausschliesslich, zum Teil neben Voll- oder Teilzeitstellen temporäre, zusätzliche oder projektbasierte Arbeiten verrichten.
Die Unabhängigkeit der Freelancer (oder Clickworker) ist allerdings eher illusorisch, denn sie werden in der Regel schlecht und unregelmässig bezahlt und tragen die Risiken von Krankheit und Unfall selbst. Der Auftraggeber dagegen verdient mehrfach: Er muss keine Büroräume, keine Weiterbildung und keine Sozialversicherungsprämien berappen, und die Bezahlung für einzelne Aufträge oder Projekte ist naturgemäss viel günstiger als die Löhne für Festangestellte.

Quelle: Cornaz, Catherine. «Gig Economy: Wie Uber & Co. die Arbeitswelt verändern». 6.4.2017.<link https: blog.hslu.ch diginect gig-economy external-link seite:> blog.hslu.ch/diginect/2017/04/06/gig-economy/

Widerstand gegen Uber-Fahrdienst in Zürich

mw. November 2014: Uber Pop startet in Zürich. Private Autofahrer ohne Taxilizenz beginnen, zu viel günstigeren Preisen Passagiere mitzunehmen («Tages-Anzeiger»).

August 2015: Die IG Airport Taxi Fahrer Zürich beschwert sich über Uber-Fahrer, die sich am Flughafen in die offizielle Taxi-Wartezone drängen («Schweiz am Sonntag»).

Dezember 2015: Spontane Taxifahrer-Demonstration in der Zürcher Innenstadt mit Hupkonzert und Verkehrsblockaden. Anlass: Registrierte Taxifahrer werden gebüsst, wenn sie gesetzliche Arbeits- und Ruhezeiten nicht einhalten, Uber-Fahrer nicht. Taxisektion Zürich fordert Verbot oder mindestens strenge Kontrolle von Uber Pop («Blick»).

Dezember 2016: SRF berichtet von über 500 Strafverfahren gegen Chauffeure, die ohne entsprechende Bewilligung regelmässig Passagiere befördert haben sollen. Die Kantonspolizei Zürich erwischt 139 Uber-Fahrer, die Stadtpolizei 79. Manche Fahrer bitten die Passagiere, vorne einzusteigen, um eine private Fahrt vorzutäuschen (SRF-Sendung «10vor10»).

Juni 2017: Der Zürcher Regierungsrat hält – nach mehreren Anfragen aus dem Kantonsrat – schliesslich fest, dass Uber-Pop-Fahrer ohne Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport häufig illegal handeln. Die Fahrer genügten zwar den Anforderungen des kalifornischen Online-Unternehmens, verstiessen aber gegen Schweizer Recht («Limmattaler Zeitung»).

August 2017: Uber stellt den umstrittenen Laien-Service in Zürich ein. Uber-Pop-Fahrer haben drei Monate Zeit, sich eine Taxi-Lizenz zu besorgen, damit sie künftig unter dem Label Uber X arbeiten können («Blick»).

Quelle: Watson vom 10.08.17 <link https: www.watson.ch schweiz wirtschaft external-link seite:>www.watson.ch/Schweiz/Wirtschaft/516657605-Das-Ende-von-Uber-Pop-in-Zürich

--Wie-es-der-Konzern-kommuniziert
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Die kalifornische Führung der digitalen Plattform ist offensichtlich wendig: Sie passt sich an die Rechtslage in anderen Ländern an und steckt dann unbehelligt weiter ihre Gewinne ein …

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