«Keineswegs ein Geschenk an die Bauern»

«Keineswegs ein Geschenk an die Bauern»

Plädoyer für das Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Interview mit Nationalrat Olivier Feller, FDP Waadt

Das «Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke» hat zum Zweck, die möglicherweise ruinösen Auswirkungen eines Bundesgerichtsurteils vom 2. Dezember 2011 für Bauernfamilien zu mildern. In der Zeit vor diesem Urteil hatte ein Landwirt nach kantonalem Recht Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen, wenn er einen Teil seiner Liegenschaft als Bauland verkaufen wollte. Dasselbe galt, wenn er sich zur Ruhe setzte und gemäss lokalem Baurecht sein Bauernhaus mit Garten, das er weiterhin bewohnen wollte, ins Privatvermögen überführen musste. Mit diesem Entscheid gebärdet sich das Bundesgericht, als ob es der Gesetzgeber wäre, und erfindet für die Bauern eine neue Einkommensstreuer. Damit könnte der Bund zusätzlich zur kantonalen Grundstückgewinnsteuer diesen Vermögenszuwachs mit der direkten Bundessteuer – also als Einkommen! – belasten. (Der Bund kennt ausschliesslich diese Einkommenssteuer, also keine Vermögenssteuer, welche ja viel niedriger wäre.)
Für einen Bauern oder ein Ehepaar, das sich zur Ruhe setzt, bedeutet dies zum Beispiel, dass sie für ihr Wohnhaus, in dem sie leben, dem Bund einige hunderttausend Franken Einkommenssteuer bezahlen müssen, die sie gar nicht eingenommen haben.
Es ist zu hoffen, dass der Nationalrat in der Frühjahrssession einen Kompromiss findet, damit der Ständerat bereit ist, seinen ablehnenden Entscheid am 12. Dezember 2016 zu korrigieren.

Zeit-Fragen: Könnten Sie uns bitte kurz erläutern, welchem Problem die Bauern sich in bezug auf die Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke gegenüber sehen?

Nationalrat Olivier Feller: Am 2. Dezember 2011 hat das Bundesgericht ein Urteil gefällt, das für die Bauernbetriebe eine bisher unbekannte Unterscheidung einführt zwischen Grundstücken, die dem landwirtschaftlichen Bodenrecht unterworfen sind, und solchen, die nicht dem landwirtschaftlichen Bodenrecht unterstellt sind. Dabei geht es darum festzulegen, wie die Gewinne zu besteuern sind, die bei der Veräusserung oder der Überführung eines Grundstücks vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen entstehen. Wenn es um ein Grundstück geht, das dem landwirtschaftlichen Bodenrecht unterstellt ist, wird wie bisher die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Neu ist, dass, wenn es um ein Grundstück geht, das nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt ist, der ganze Gewinn der Einkommenssteuer unterliegen soll. Dieses Bundesgerichtsurteil hatte zur Folge, dass in bestimmten Fällen von einem Tag auf den anderen die geschuldeten Steuern ganz massiv erhöht waren. Zum Beispiel im Kanton Waadt betrug der Satz der Grundstückgewinnsteuer für ein nicht dem landwirtschaftlichen Bodenrecht unterstelltes Grundstück 7 %, wenn die Besitzdauer 24 Jahre überstieg. Seit dem 2. Dezember 2011 wird ein solches Grundstück der Einkommenssteuer unterstellt, mit einem Satz von 50 %, wobei die auf den besteuerten Betrag geschuldeten AHV-Beiträge noch dazukommen.

Was hat zu dieser Situation geführt?

Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ist das Bundesgericht unabhängig. Selbstverständlich respektiere ich diese Unabhängigkeit. Das Problem ist, dass das Bundesgericht offensichtlich die konkreten Auswirkungen seines Urteils nicht vorausgesehen hat. Ein Bauer, der seine berufliche Tätigkeit aufgibt, jedoch in seinem Haus weiter wohnen will, kann sich nun auf Grund der Einkommenssteuer mit Forderungen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken konfrontiert sehen, nur weil sein Wohnsitz vom Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt wird. Das ist ungerecht und widerspricht der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit, die das Bundesgericht eigentlich garantieren sollte … Dazu kommt, dass dieses Urteil ab sofort, vom 2. Dezember 2011 an, zur Anwendung kam, ohne ein Übergangsfrist vorzusehen, die den Bauern ermöglicht hätte, sich auf die neue Situation der Besteuerung anzupassen. Dies wirft ein echtes institutionelles Problem auf. Wenn das Parlament Steuergesetze verändert, werden normalerweise immer Übergangsfristen vorgesehen. Bei diesem Bundesgerichtsurteil ist dies nicht geschehen.

Im April 2016 hat der Nationalrat einen Gesetzesentwurf angenommen, mit dem man zur früheren Steuerpraxis zurückkommen könnte. Der Ständerat hat sich im Dezember 2016 dagegen entschieden. Wie erklären Sie sich diese Situation?

Mich hat die Entscheidung des Ständerates sehr erstaunt. Am 8. Dezember 2014 hatte er mit 33 zu 4 Stimmen und einer Enthaltung die Motion meines Kollegen, Leo Müller, unterstützt, die den Bundesrat beauftragte, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die die frühere Steuerpraxis wieder einführt. Zwei Jahre später entschied der Ständerat genau entgegengesetzt, nämlich für Nichteintreten. Was für ein Widerspruch! Einen solchen Umschwung zu verstehen ist schwierig. Ich spüre, dass gewisse Kreise etwas eifersüchtig sind auf die grosse Unterstützung, die die Bauern im Parlament geniessen. Dazu kommt, dass sich die finanzielle Situation des Bundes in den vergangenen zwei Jahren verschlechtert hat. Das Zurückkommen auf die frühere steuerliche Praxis hat keineswegs mit einem Geschenk an die Bauern zu tun, auch wenn einige dies so darstellen. In Wirklichkeit würde das Zurückkehren zur bisherigen Praxis einen «Steuerraub» verhindern, der von einem Tag auf den anderen, ohne jegliche demokratische Diskussion, durch das Bundesgerichtsurteil von 2011 ermöglicht wurde.

Welche Möglichkeiten sehen Sie noch, die negativen Folgen dieses Bundesgerichtsurteils zu begrenzen?

Dieses Dossier kommt im März 2017 erneut in den Nationalrat. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben wird in ihrer Sitzung vom 20. Februar dieses Thema nochmals besprechen und im Hinblick auf dessen Behandlung im Nationalrat in der Frühlingssession vorbereiten. Als französischsprachiger Berichterstatter der Kommission zu diesem Thema werde ich mich mit anderen zusammen für eine möglichst gerechte Lösung einsetzen, um eine Mehrheit sowohl im National- wie im Ständerat zu erreichen. Das wird nicht einfach sein. Aber in der Politik sind nur die Kämpfe, die man nicht führt, von Anfang an verloren.    •
(Interview Jean-Paul Vuilleumier)

(Übersetzung Zeit-Fragen)

Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (16.031) – Chronologie

2.12.2011:

 

 

 

Bundesgerichtsentscheid: Gewinne aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke waren bis zu einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts im Jahr 2011 von der direkten Bundessteuer (Einkommenssteuer) befreit (BGE 138 II 32). Im Jahr 2011 begrenzte das Bundesgericht dieses Privileg auf Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind. Die Gewinne aus dem Verkauf von Baulandreserven des Anlagevermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seither vollumfänglich steuerbar.

14.3.2012:





Nationalrat Leo Müller reichte mit 22 Mitunterzeichnern die Motion «Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken» (12.3172) ein. Der Bundesrat sollte dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorlegen, wonach land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bei der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen sowie bei der Veräusserung nur bis zu den Anlagekosten einkommenssteuerrechtlich belastet werden, so wie dies vor dem Urteil des Bundesgerichts 2C_22/2011 vom 2. Dezember 2011 Praxis war.

9.5.2012:

Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

16.9.2013:

Nationalrat unterstützt die Motion.

8.12.2014:

Ständerat unterstützt die Motion.

11.3.2016:




Bundesrat verabschiedet seine Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (16.031) und setzt damit die vom Parlament überwiesene Motion um: Alle Grundstücke des Anlagevermögens eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs sollen von einer privilegierten Besteuerung profitieren, wie sie bis 2011 galt. Er verzichtet darauf, dem Parlament die Annahme der Vorlage zu empfehlen.

27.4.2016:

Nationalrat folgt seiner vorberatenden Kommission und nimmt die Gesetzesänderung an (Erstrat).

12.12.2016:

Ständerat folgt einer vorberatenden Kommission und lehnt die Gesetzesänderung ab (Zweitrat).

Frühlingssession 2017:

Nationalrat wird nochmals darüber beraten.

Quelle: <link https: www.parlament.ch de ratsbetrieb amtliches-bulletin>www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen

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