Angriffskriege sind Straftaten

Angriffskriege sind Straftaten

Personen, die einen Angriffskrieg führen, machen sich persönlich strafbar

Die Angriffe der britischen, französischen und US-amerikanischen Armee-Einheiten am 14. April und mutmasslich israelischer Einheiten am 2. Mai auf Ziele in Syrien waren nicht durch die Uno legitimiert. Damit machen sich alle an diesen kriegerischen Überfällen beteiligten Personen und ihre Vorgesetzten persönlich strafbar. Sie können als mutmassliche Kriegsverbrecher angeklagt werden. Das ist seit 1945 geltendes Recht.

rl. Es mutet geradezu grotesk an, dass ausgerechnet in Ländern, aus denen wichtige Impulse für die Entwicklung der Menschenrechte und des Völkerrechts hervorgingen, nun Politiker führende Stellungen innehaben mit Ansichten, die als schon lange überwunden gelten müssen. Ihr leichtfertiger und durch nichts zu rechtfertigender Umgang mit Leben und Tod von Unschuldigen spottet jeder zivilisatorischen Errungenschaft. Rechtlich gesehen, machen sie sich strafbar. Ihre Handlungen widersprechen dem geltenden Völkerrecht, auch wenn Mainstream­medien dies immer wieder schönreden.

Das «Schicksal» in die eigene Hand nehmen

Schon immer führen wir als einzelne Menschen ein vom Schicksal mitbestimmtes Leben. Früher standen die Fragen, ob genug zu essen da ist oder ob man gesund bleibt, im Mittelpunkt. Hinzu kam noch das «Schicksal» in Form von Kriegen. Doch in allen Lebensbereichen finden und fanden die Menschen Möglichkeiten, ihr Leben zu verbessern, sich besser zu schützen und Vorsorge zu treffen.

Die Plage Krieg bändigen

Eine der schlimmsten Plagen – weil nicht von Naturkräften, sondern von Menschen herbeigeführt – ist der Krieg. Nachdem das Faustrecht und die Fehden durch den Landfrieden gebändigt und Frieden im Inneren eingekehrt war, wurde auch der Krieg nicht mehr als Schicksal akzeptiert. Um diese Willkür einzuschränken, wurde das Völkerrecht entwickelt. Stück für Stück, Schritt für Schritt, über Jahrhunderte. Damit hat sich auch unser Bewusstsein geändert. Krieg wird nicht mehr als «Schicksalsschlag» wahrgenommen, sondern als eine strafbare Handlung, die seit den Nürnberger Prozessen (1945/1946) zu einer lebenslänglichen Strafe führen kann, damals sogar zum Tode.
Hitlers Angriffskriege wurden nicht mehr als das «Recht eines Staates auf Krieg» (ius ad bellum) hingenommen. Auch wenn den Prozessen der Geruch von «Siegerjustiz» anhaftet, so setzte sich doch mit ihnen die Einsicht durch, dass ein Angriffskrieg oder vergleichbare kriegerische Handlungen Verbrechen sind, weil sie den vorsätzlichen und fahrlässigen Tod von Unschuldigen beinhalten. Und auch wenn sich kriegstreibende ­Politiker mit fadenscheinigen Argumenten dagegen wehren, verurteilt zu werden, so ist es doch absehbar, dass ihr mörderisches Treiben irgendwann zivile Konsequenzen haben wird.

In 40 Jahren über 80 Millionen Tote durch Krieg

Die Nürnberger Prozesse sowie die Gründung der Uno waren Konsequenzen aus den zwei Weltkriegen: des Ersten Weltkrieges, 1914–1918, mit 17 Millionen Toten und kurz darauf des Zweiten Weltkrieges, 1939–1945, mit etwa 60 Millionen Getöteten. Hinzu kam das unerhörte Leid von Abermillionen Witwen, Waisen, Kriegstraumatisierten, Kriegsversehrten, Heimatlosen, Ausgebombten, Hungernden usw.

Krieg als Verbrechen

Das Ziel der Nürnberger Prozesse fasste der Chefankläger, der US-amerikanische Jurist Robert H. Jackson, in seiner Eröffnungsrede am 21. November 1945 so zusammen: «Dass vier grosse Nationen, erfüllt von ihrem Siege und schmerzlich gepeinigt von dem geschehenen Unrecht, nicht Rache üben, sondern ihre gefangenen Feinde freiwillig dem Richtspruch des Gesetzes übergeben, ist eines der bedeutsamsten Zugeständnisse, das die Macht jemals der Vernunft eingeräumt hat. […] Mit dieser gerichtlichen Untersuchung wollen vielmehr vier der mächtigen Nationen, unterstützt von weiteren siebzehn Nationen, praktisch das Völkerrecht nutzbar machen, der grössten Drohung unserer Zeit entgegenzutreten: dem Angriffskrieg. Die Vernunft der Menschheit verlangt, dass das Gesetz sich nicht genug sein lässt, geringfügige Verbrechen zu bestrafen, die sich kleine Leute zuschulden kommen lassen. Das Gesetz muss auch Männer erreichen, die eine grosse Macht an sich reissen und sich ihrer mit Vorsatz und in gemeinsamem Ratschlag bedienen, um ein Unheil hervorzurufen, das kein Heim in der Welt unberührt lässt.»1 Damit drückte Jackson den Wandel im allgemeinen Verständnis von Krieg aus: Krieg als ein Verbrechen, das vor einem zivilen Gericht geahndet wird.

Der Briand-Kellogg-Pakt

Die Nürnberger Prinzipien und die Charta der Vereinten Nationen berufen sich auf die Bemühungen des französischen Aussenminister Aristide Briand und des US-amerikanischen Aussenministers Frank Billings Kellogg, Angriffskriege für völkerrechtswidrig zu erklären und Konflikte zukünftig friedlich zu lösen. Der Briand-Kellogg-Pakt wurde 1928 von zunächst elf Nationen unterzeichnet. Er ist ein wesentlicher Schritt dahin, das Morden durch kriegerische Handlungen zu beenden.

Die Charta der Vereinten Nationen

Seit 1945 bildet die Charta der Vereinten Nationen die Grundlage für internationale Beziehungen. Sie ist der Gründungsvertrag der Uno. Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft, zu der sich inzwischen 193 Mitgliedstaaten bekennen. Die Charta wurde am 26. Juni 1945 in San Franzisco von 50 Gründungsstaaten unterzeichnet und ist am 24. Oktober 1945 in Kraft getreten. Im folgenden werden Teile der Präambel und der ersten zwei Kapitel zur Vergegenwärtigung abgedruckt.    •

1    Das internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46. Die Reden der Hauptankläger. Hrsg. Nürnberger Menschenrechtszentrum, 2015, S. 61

Charta der Vereinten Nationen (Auszug)

Präambel

Wir, die Völker der Vereinten Nationen, fest entschlossen,

  • künftige Geschlechter vor der Geissel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob gross oder klein, erneut zu bekräftigen,
  • Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,
  • den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in grösserer Freiheit zu fördern, und für diese Zwecke
  • Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,
  • unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,
  • Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern

haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken. […]

KAPITEL I

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

  1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmassnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
  2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Massnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen; […]

Artikel 2

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

  1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
  3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
  4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. […].

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