Staat und Bürger an die Grundlagen der Verfassung erinnern

Staat und Bürger an die Grundlagen der Verfassung erinnern

Deutschlands Perspektiven in einer Welt, die aus den Fugen geraten ist

von Karl Müller

Eine Kritik an der deutschen Aussenpolitik, die zugleich das deutsche Grundgesetz in Frage stellt, ist wenig hilfreich. Sie verkennt, dass das Grundgesetz die wohl beste Argumentationgrundlage für Friedenspolitik und Völkerverständigung ist.

Die Erkenntnis und Formulierung des Naturrechts und der Eingang des Naturrechts in positives Recht haben zur Folge gehabt, dass Ethik und Gesetz keine Gegensätze mehr sind. Heute kann die Menschheit auf einen naturrechtlich und damit ethisch fundierten Kanon kodifizierten Völkerrechts (zum Beispiel grosser Teile der Uno-Charta von 1945, der Menschenrechtserklärung von 1948, der Menschenrechtspakte von 1966) blicken, und in die meisten Verfassungen der Nationalstaaten sind ebenso naturrechtliche Grundlagen eingeflossen.
Das gilt auch für Deutschland. Die in den Jahren 1948 und 1949 formulierte Fassung des westdeutschen Grundgesetzes stand – nach den katastrophalen Folgen des reinen Rechtspositivismus – unter starkem Einfluss naturrechtlichen Denkens, und die Kernpunkte sind – trotz zahlreicher, auch fragwürdiger Verfassungsänderungen seitdem – bis heute im Grundgesetz erhalten geblieben. Hieran muss immer wieder erinnert werden.
Artikel 1 und Artikel 20 des Grundgesetzes sind mit der «Ewigkeitsklausel» des Artikels 79, Absatz 3 versehen. Die herausragende Bedeutung des Gehaltes dieser beiden Artikel soll damit unterstrichen werden. Schon eine schleichende Abkehr von diesen Artikeln ist zutiefst verfassungswidrig.

Menschenwürde, Menschenrechte und die Staatsprinzipien

Artikel 1 lautet wie in seiner ursprünglichen Fassung bis heute:

«1    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
2    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
3    Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.»

Artikel 20 lautete ursprünglich:

«1    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
2    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
3    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.»

Absatz 4 des Artikels 20, der das Widerstandsrecht regelt, ist erst 1968 im Zuge der Notstandsgesetzgebung hinzugekommen.
Artikel 1 und 20 stehen in einem engen inneren Zusammenhang. Der Verfassungsgeber stand vor der Frage, in welchem Staat die Achtung und der Schutz der Menschenwürde, der Menschenrechte und der Grundrechte am besten gewährleistet sind. Die Antwort darauf waren die vier Staatsprinzipien in Artikel 20: Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip und Sozial­staatsprinzip. Hinzu kommen Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle.

Völkerrecht und friedliches Zusammenleben der Völker

Aber auch die in den Artikeln 25 und 26 formulierten Verpflichtungen auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die Völkerverständigung und das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges waren nicht nur Resultat unmittelbar vorangegangener Geschichte, sondern ebenso Ausdruck naturrechtlichen, also grundlegenden ethischen Denkens. Auch diese beiden Artikel verdienen es, immer wieder zitiert zu werden.

Artikel 25 lautet:

«Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.»

Artikel 26, Absatz 1 lautet:

«Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.»

Allein schon aus diesen Verfassungsartikeln ergeben sich Rechte und Pflichten für jeden Deutschen und den deutschen Staat, die gegenwärtig nur in unzureichendem Masse beachtet und wahrgenommen werden. Ein Blick in unsere Medien zeigt uns jeden Tag, wie weit sich Deutschland von diesen Verfassungsbestimmungen entfernt hat.

Gegen Kriegsvorbereitung und Sanktionspolitik

Diese Verfassungsbestimmungen sind auch in den internationalen Beziehungen Deutschlands zu beachten. Dass deutsche Politiker und deutsche Medien mit dabei sind, Russ­land in ein Feindbild zu pressen und sogar einen Krieg gegen dieses Land heraufzubeschwören, ist verfassungswidrig. Es ist auch nicht hinnehmbar, dass deutsche Regierungsmitglieder im Umgang mit der US-amerikanischen Aufkündigung des Atomabkommens mit Iran und der damit verbundenen Ankündigung von völkerrechtswidrigen unilateralen Sanktionen – nicht nur gegen Iran, sondern auch gegen deutsche Unternehmen, die mit Iran Handel treiben oder dort investieren – öffentlich sagen, man habe keinerlei rechtliche Handhabe gegen diese Entscheidungen und die folgenden Massnahmen des US-Regierung.

Mit dem Grundgesetz die Regierung auf den Rechtsstaat verpflichten

Die deutsche Regierung erklärt sich mit solchen Äusserungen für handlungsunfähig. Eine solche Handlungsunfähigkeit in Anbetracht von Unrecht passt nicht zur deutschen Verfassung und nicht zu einem Rechtsstaat, nicht zur Verfassung eines souveränen Staates.
Wenn in einer solchen Situation den Repräsentanten des deutschen Staates, welche die Verfassung nicht mehr achten, eine «Opposition» gegenübersteht, welche die Regierung scharf zu kritisieren vorgibt, sich aber zugleich von der deutschen Verfassung distanziert, dann ist das wenig hilfreich.
Deutschland und die Deutschen sind gut beraten, die Grundlagen der Verfassung des Landes wieder ins Zentrum ihrer Argumentation zu stellen. Hierauf sind alle zu verpflichten. Das kann eine nachhaltige Perspektive in der Auseinandersetzung mit einer völkerrechtswidrigen Sanktions- und Kriegspolitik sein.    •

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