Bundeskompetenz für Velowege? Wie halten wir’s mit dem Föderalismus?

Bundeskompetenz für Velowege? Wie halten wir’s mit dem Föderalismus?

mw. Abgestimmt wird über den direkten Gegenentwurf des Parlaments zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege [Velo-Initiative]». Die Initianten haben die Initiative zurückgezogen, da der Inhalt des Gegenentwurfs nicht wesentlich von ihr abweicht.

Artikel 88 der Bundesverfassung soll neu neben der Bundeskompetenz zur Regelung der Fuss- und Wanderwegnetze auch die zur Regelung der Velowegnetze enthalten. Der Bund soll Grundsätze festlegen und die Möglichkeit erhalten, Massnahmen für kantonale und andere Velowege zu unterstützen, zu koordinieren und darüber zu informieren.

Was soll man dagegen haben? In der Schweiz fahren sehr viele Leute Velo, auf dem Arbeits- oder Schulweg, in der Freizeit und in den Ferien. Velofahren ist gesund und umweltfreundlich. Als begeisterte Velofahrerin freue ich mich über jede gute Veloroute im Land.

Allerdings stellt sich die Frage: Wozu eine Bundeskompetenz? Das Velonetz ist auch ohne Hilfe aus Bundesbern im ganzen Land sehr gut ausgebaut und beschildert, es gibt seit langem flächendeckende Velokarten.

Der wichtigste Einwand gegen neue Bundeskompetenzen ist der Grundsatz der Souveränität der Kantone, der in Artikel 3 der Bundesverfassung festgeschrieben ist: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.»

Föderalismus als wesentlicher Pfeiler der Schweiz

Ein stark ausgeprägter Föderalismus ist ein wesentlicher, historisch bedingter Pfeiler des schweizerischen Bundesstaates. Als bis dahin souveräne Staaten hatten sich die Kantone im Jahr 1848 zum Bundesstaat zusammengeschlossen. Jede Zuständigkeit, die der Bund von da an für sich beanspruchen wollte, begonnen bei der Landeswährung, der Post und der Armee, musste vom Souverän, also der Mehrheit von Volk und Ständen (Kantonen), in die Bundesverfassung eingefügt werden. Als ergänzende Regel galt seit Beginn der Grundsatz der Subsidiarität: Der Bund soll nur dort aktiv werden, wo die Kantone eine Aufgabe nicht oder zu wenig gut erfüllen. Dasselbe gilt für den Kanton im Verhältnis zu den Gemeinden. Diese bewährte ungeschriebene Regel wurde vom Souverän im November 2004 als Artikel 5a in die Bundesverfassung gesetzt: «Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.»

Leider werden diese Prinzipien seit langem nur ungenügend eingehalten. In der Bundesverwaltung (BAG, BAFU) und in den vom Volk nicht legitimierten Konferenzen kantonaler Regierungsräte (EDK, GDK usw.) sitzen viele von OECD oder EU beeinflusste Vorantreiber der «Harmonisierung», sprich Zentralisierung. Diese versuchen mit Druck und List beim Souverän von oben gesteuerte Naturpärke oder unsägliche Machwerke wie den Lehrplan 21 durchzubringen – oft mittels Verlockung mit finanziellen Bundesbeiträgen. Unter dem Motto der «Harmonisierung » werden immer mehr Bereiche dem Bund zugewiesen, welche die Kantone bisher auf ihre jeweils eigene Art sehr gut erfüllt haben – wie eben die Anlage und Wartung der Velowege. Da nützt es wenig, wenn in Absatz 2 von Artikel 88 BV der Zusatz stehen soll: «Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.»

Wie wollen wir’s mit dem Föderalismus halten? Vielleicht so, wie eine Minderheit im National- und Ständerat vorgeschlagen hat? «Eine Minderheit des Parlaments ist der Auffassung, dass der Veloverkehr allein Aufgabe der Kantone und Gemeinden bleiben soll. Das habe sich bewährt.»1

1 Abstimmungsbroschüre des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 23. September 2018, S. 5

Abstimmungstext

Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege

1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.

2 Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.

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