Das Schweizer Staatsmodell bewahren

Das Schweizer Staatsmodell bewahren

Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. November 2018

Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter» (Selbstbestimmungsinitiative)

von Dr. iur. Marianne Wüthrich

«Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft.» […] Sie «steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.» So lautet der Kern der Initiative. Ihr restlicher Inhalt ergibt sich aus diesem Prinzip (Initiativtext siehe Kasten).
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit in der direktdemokratischen Schweiz, wo das Volk oberster Gesetzgeber ist. Und doch geht ein Aufschrei durch Politik, Wirtschaft und Medien: Die Initiative sei ein «Angriff auf die Menschenrechte», war im Parlament zu hören; die Schweiz würde zu einer unzuverlässigen Vertragspartnerin.
Was ist tatsächlich das Ziel der Initiative, und wie sind diese Einwände einzuordnen? Diese beiden Fragen sollen hier erläutert werden.

Die Selbstbestimmungsinitiative fordert nichts Revolutionäres, sondern will nur das zurückholen, was bereits in der Verfassung verankert ist.

Ziel der Selbstbestimmungsinitiative

Volksinitiativen, die an der Urne von Volk und Ständen angenommen worden sind, werden als neue Rechtsnormen in die Bundesverfassung eingefügt. Sie sind vom Parlament in inhaltlich entsprechenden Gesetzen umzusetzen und von den Gerichten und der Verwaltung anzuwenden. Diese Umsetzung des Volkswillens in Gesetz und Praxis wird immer häufiger offen verweigert. Die Rechtsstellung des Schweizervolkes als Souverän, als oberste staatliche Gewalt, wird mit zunehmender Schärfe auch in vielen Medien in Frage gestellt. Die Schweizer Behörden wieder auf die direkte Demokratie als Grundpfeiler der schweizerischen Staatsstruktur zu verpflichten, dazu ist die «Selbstbestimmungsinitiative» ergriffen worden.
Mit dem «Völkerrecht», dem die Bestimmungen in der Verfassung übergeordnet sein sollen, sind internationale Abkommen wie zum Beispiel das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU gemeint oder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)beziehungsweise deren überbordende Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Bundesrat, Parlament und Bundesgericht sollen nicht mehr über vom Souverän gesetzte Verfassungsartikel wie die Ausschaffung krimineller Ausländer oder die Steuerung der Zuwanderung hinweggehen dürfen, nur weil deren Anwendung den Richtern in Strassburg oder der EU-Kommission nicht passen könnte. Die Initiative wendet sich auch gegen den geplanten institutionellen Rahmenvertrag: Sein Ansinnen, künftiges EU-Recht unter Umgehung des Souveräns zu Schweizer Recht zu machen, widerspricht dem Grundprinzip der direktdemokratischen Verfassung. Denn damit würde das Initiativ- und Referendumsrecht in weiten Bereichen lahmgelegt.

Warum die massive Gegenkampagne? Erinnerungen an das EWR-Nein 1992

Es ist erstaunlich, welche schrecklichen Folgen die Gegner an die Wand malen, falls die Selbstbestimmungsinitiative angenommen würde. Erinnern Sie sich an die Abstimmung von 1992, als das Schweizervolk den EWR-Beitritt ablehnte? Die Schweizer Wirtschaft werde zusammenbrechen, warnten die EU-Beitrittswilligen (den EWR hatte Bundesrat Adolf Ogi als «Trainingslager» für den EU-Beitritt angepriesen). Die düsteren Prophezeiungen trafen jedoch nicht ein. Im Gegenteil, der Schweiz geht es besser als den meisten europäischen Ländern, nicht in erster Linie wegen der bilateralen Verträge, sondern weil sie trotz vieler Abstriche an ihrer Souveränität immer noch um einiges unabhängiger ist als andere. Dies ist insbesondere der direkten Demokratie zu verdanken – was nicht allen in den Kram passt. Weil das Stimmvolk die Pläne der Classe politique und der internationalen Grosskonzerne stört, wird seit dem EWR-Nein ein ständiger Propaganda-Teppich gelegt gegen alle Vorstösse, welche die grenzenlose Öffnung der Schweiz verhindern und deren Souveränität sowie die direkte Demokratie erhalten wollen.
Diese Vorgeschichte muss man dabeihaben, wenn man die irreführenden und zum Teil ungeheuerlichen Äusserungen der Gegner zur Selbstbestimmungsinitiative liest.
Im Nationalrat demonstriert eine Sprecherin ungeniert, dass sie die direkte Demokratie ins Pfefferland wünscht: «Die SVP fordert, dass ihre Initiativen umgesetzt werden, auch wenn sie gegen völker- und menschenrechtliche Normen verstossen. Dies kommt einer Volksdiktatur gleich.» (Martina Munz, Hervorhebung mw). Und Cédric Wermuth versteigt sich gar zu einem Vergleich mit dem Terror Robbespierres, den dieser damit begründet habe, «dass er ja von der Mehrheit der Bevölkerung demokratisch legitimiert sei […]. Das ist genau der Geist, den die Selbstbestimmungsinitiative atmet.» (Nationalratsprotokoll vom 6.6.2018)
Seien wir froh, dass derlei «Volksvertreter» nicht befugt sind, eine Volksinitiative für ungültig zu erklären, nur weil sie eine andere Meinung haben als die Initianten!
Der Bundesrat drückt sich moderater aus, zielt aber ebenfalls auf die Schwächung der direkten Demokratie: «Klar ist, dass die Initiative die internationalen Verpflichtungen der Schweiz fortwährend infrage stellt. Sobald ein Widerspruch zwischen einer Verfassungsbestimmung und einem völkerrechtlichen Vertrag vorliegt, soll nämlich die Schweiz den Vertrag neu verhandeln und nötigenfalls kündigen. […] Weiter schränkt die Selbstbestimmungsinitiative den Handlungsspielraum von Bundesrat und Parlament bei der Umsetzung von Verfassungsbestimmungen ein, die mit dem Völkerrecht kollidieren. Anders als bisher könnten Bundesrat und Parlament nicht mehr pragmatisch nach breit abgestützten Lösungen suchen […].» (Medienmitteilung des Bundesrates vom 6.7.2017)
Damit dreht der Bundesrat den Spiess um 180° um. Jawohl, er hat die Pflicht, Verträge, die der Verfassung widersprechen, neu zu verhandeln (oder weniger dramatisch ausgedrückt: einen Vorbehalt anzubringen, ein Zusatzprotokoll vorzuschlagen). Die Initiative wendet sich gerade gegen sogenannt «pragmatische Lösungen» am Volkswillen vorbei, wie das Gesetz zum Verfassungsartikel «Steuerung der Zuwanderung», das Bundesrat und Parlament nach dem Diktat der EU-Kommission verfasst haben. Den Initianten hingegen zu unterstellen, sie wollten sämtliche Verträge mit dem Ausland in Frage stellen, ist geradezu absurd.

Selbstbestimmungsinitiative stoppt die «Öffnung der Schweiz» in Richtung EU

Die Initiative sei wirtschaftsfeindlich, war im Parlament zu hören (zum Beispiel im Ständerat gemäss sda-Meldung vom 13. März). Oder konkreter auf der «europa­politischen Plattform» von swissmem: «über 600 Wirtschaftsabkommen wären gefährdet» – absurder geht’s nicht mehr! Als ob die Initianten den Wirtschaftsstandort demontieren wollten – wo die Stimmbürger als Unternehmer und Arbeitnehmer ja mitten in der Wirtschaft drinstehen! Hier wird es glasklar, warum die EU-Turbos so nervös werden: «Die Abstimmung wird wegweisend sein für weitere europapolitische Urnengänge: Bleibt die Schweiz auf dem bilateralen Weg [gemeint ist der Abschluss des geplanten anti-demokratischen Rahmenabkommens, Anmerkung mw], oder wendet sie sich von Europa ab?» (swissmem)
Als ob irgendein Schweizer sich «von Europa abwenden» wollte! Unser Land liegt in der Mitte Europas und ist seit jeher wirtschaftlich und kulturell mit unseren Nachbarländern und den anderen Völkern Europas und der Welt verbunden. Aber wir wollen die Geschicke unseres Landes selbst steuern, so wie es uns die Verfassung zugesteht. Genau das verlangt die Selbstbestimmungsinitiative: Sie will keine «Öffnung der Schweiz» auf Kosten der politischen Rechte der Bürger. Sie verlangt vom Bundesrat, dass er bei den Verhandlungen mit der EU nicht vergisst, auf welcher Seite des Tisches er sitzt, vom National- und Ständerat, dass sie sich bei ihrer Rechtsetzung nicht von Brüssel leiten lassen, und vom Bundesgericht, dass es sich an erster Stelle der Bundesverfassung verpflichtet fühlt und unabhängig von Brüssel und von Strassburg Recht spricht.

Rechtssicherheit für wen?

Die Initiative zeigt einen gangbaren Weg auf zur Erhaltung der direkten Demokratie, aber auch von Stabilität und Rechtssicherheit. Es ist erstaunlich, dass manche Leute immer noch glauben, die Unterwerfung unter EU-Recht bringe mehr Rechtssicherheit – wo wir doch bereits mehrmals erlebt haben, dass Brüssel völlig willkürliche, den bilateralen Verträgen widersprechende Sanktionen gegen die Schweiz ergreift, wenn wir nur schon laut sagen, dass wir eine andere Regelung aushandeln möchten.
Oder meinen die Geschäftsleitungen der international ausgerichteten Grosskonzerne – die oft wenig mit der direktdemokratischen Schweizer Verfassung vertraut sind – eine andere «Rechtssicherheit»? Eine engere Eingliederung in ein Rechtssystem, das von USA, OECD und EU diktiert wird? Unter gleichberechtigten Partnern – und die Schweiz täte gut daran, gegenüber anderen Staaten oder Staatengruppen auf gleicher Augenhöhe aufzutreten – muss es möglich sein, in den internationalen Beziehungen aktiv zu sein und trotzdem das eigene Rechtssystem zu bewahren. Das will die Initiative zurückholen.

Kein Angriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) …

Geradezu grotesk war die Stimmungsmache in beiden Räten, die Initiative stelle die Garantie der Menschenrechte in Frage. Im Nationalrat wurde sie gar zur «Anti-Menschenrechtsinitiative» umbenannt (sda-Meldung vom 30. Mai). Bereits vor einem Jahr hatte der Bundesrat behauptet, die Annahme der Initiative könne «dazu führen, dass die Schweiz Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) andauernd und systematisch nicht mehr anwenden» könne, ja, dass sie deshalb aus dem Europarat ausgeschlossen werden könnte (Medienmitteilung vom 6.7.2017).
Man könnte meinen, vor der Ratifizierung der EMRK durch die Schweiz im Jahre 1974 wären die Menschenrechte hierzulande unbekannt gewesen. Dem setzen die Initianten entgegen: «Die Menschen- und Grundrechte garantiert die Schweiz in ihrer Verfassung schon lange. Mit einem Angriff auf diese hat die Selbstbestimmungsinitiative nichts zu tun, im Gegenteil. Ziel der Selbstbestimmungsinitiative ist deren Schutz durch Schweizer Richter, die, im Gegensatz zu den Richtern in Strassburg und Luxemburg, mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut sind und den Wert unserer demokratischen Ordnung kennen. Gerne geht vergessen, dass sämtliche im internationalen Recht festgeschriebenen Menschenrechte unter der Bezeichnung ‹Grundrechte› in der Schweizerischen Bundesverfassung festgeschrieben sind […].» (Argumentarium Volksinitiative Schweizer Recht statt fremde Richter «Selbstbestimmungsinitiative» vom 10. März 2015)
Die EMRK wurde nach den Greueln des Zweiten Weltkriegs als Bindeglied zwischen den ehemaligen Kriegsstaaten und zur gegenseitigen Gewährleistung der so furchtbar missachteten elementarsten Menschenrechte erlassen. Für die Schweiz war die Gewährleistung der in der EMRK genannten Grundrechte so selbstverständlich, dass der Beitritt eher als Ausdruck der Solidarität mit den anderen Staaten Europas betrachtet und deshalb nicht dem Referendum unterstellt wurde. Es hatte und hat ja auch kein Schweizer etwas gegen die EMRK. Auch die Initianten streben keine Kündigung der EMRK an, weil sie gegen deren Grundrechtskatalog nichts einzuwenden haben. Sie wollen lediglich einen Vorbehalt in Form eines weiteren Zusatzprotokolls (es gibt bereits zahlreiche Änderungen, Vorbehalte und Zusatzprotokolle zur EMRK) andiskutieren. Da würden sich vermutlich andere Staaten gerne anschliessen.

… aber eine Lanze gegen die Einmischung des EGMR

1998 wurde – ebenfalls ohne Referendumsrecht – das Beschwerderecht der Staaten ausgeweitet auf jeden einzelnen Menschen gegenüber einem Mitgliedsstaat, und der «Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR» wurde in Strassburg als ständiges Gericht geschaffen. Seit da nahmen die Fälle exponentiell zu. Zehntausende von Pendenzen stehen heute an, und die Auslegung der einzelnen Rechte der EMRK durch eine Kammer von Richtern aus verschiedenen europäischen Staaten ohne Kenntnis des beklagten Staates und seiner Rechtskultur führt immer wieder zu stossenden Resultaten. Bekannt ist der Kruzifix-Entscheid gegen Italien, wonach es – zum angeblichen Schutz der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) – in allen italienischen Schulen verboten sein sollte, ein Kruzifix an die Wand zu hängen. Nach einem Proteststurm im katholischen Italien und der Weigerung der Regierung in Rom, das Urteil durchzusetzen, krebste das Gericht zurück.
Gegen die Schweiz liegt ebenfalls eine Reihe realitätsferner Entscheide vor. Dass eine der 47 Richterinnen eine Schweizerin ist, nützt uns wenig, da diese sich oft auf die Seite des «Opfers» stellt. In der Regel muss die Schweiz übrigens auch bei Ablehnung einer Beschwerde die Gerichts- und Anwaltskosten berappen, falls der Beschwerdeführer mittellos oder Asylbewerber ist. Einige Urteile betreffen die Ausweisung krimineller Ausländer, deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK) der Gerichtshof auch dann schützt, wenn sie in der Schweiz keinerlei geregeltes Familienleben führen und von der Sozialhilfe leben (zum Beispiel Urteil vom 16. April 2013). Als der EGMR die Schweiz wegen Verletzung der Vereinsfreiheit verurteilte, drückten selbst die Schweizer Bundesrichter ihr Unverständnis aus: Die Genfer Behörden hatten einen Verein mit dem rechtswidrigen Zweck, illegal Häuser zu besetzen, aufgelöst. Diese strenge Massnahme mit weitreichenden finanziellen Folgen für die Hausbesetzer habe die Vereinsfreiheit in ihrer Substanz getroffen (Urteil vom 11. Oktober 2011)! Ebenfalls zum Schutz des Privatlebens gehört nach Auffassung des «Menschenrechts»-Gerichtshofs in Strassburg der Anspruch des Bürgers auf eine klare staatliche Regelung zur Suizidhilfe (Urteil vom 14. Mai 2013). Ein besonders stossender Entscheid: Ein Schutz der Grundrechte, der diesen Namen verdient, muss an erster Stelle das Lebens schützen, nicht das Sterben!
Genug der Beispiele einer Rechtsprechung ohne Bodenhaftung. Die eigenen staatlichen Gerichte (nicht nur in der Schweiz!) sind weit besser in der Lage zu beurteilen, wo der Schutz der Menschenrechte eines Bürgers gegenüber dem Staat zu gewährleisten ist und wo dieser nicht adäquat ist. Interessant zu erwähnen ist schliesslich, dass die EU sich dem Beitritt zur EMRK seit Jahren widersetzt, weil es die Autonomie des Unionsrechts verletzen würde, wenn der Gerichtshof in Strassburg über dem obersten Gerichtshof der EU, dem EuGH, stünde und dessen Urteile überprüfen würde (<link http: curia.europa.eu juris document external-link seite:>curia.europa.eu/juris/document/document.jsf= first&part=1&text=&doclang=DE&cid=43606).
Genau dies ist auch der Standpunkt der Selbstbestimmungsinitiative: Es verletzt die Autonomie des Schweizer Rechts, wenn ein fremdes Gericht die Bundesgerichtsentscheide mit verbindlicher Wirkung beurteilt.     •

Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter»

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 und 4

1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Art. 56a Völkerrechtliche Verpflichtungen

    Bund und Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfassung widersprechen.
2    Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge.
3    Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Art. 190 Massgebendes Recht

    Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Art. 197 Ziff. 124

12. Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 1 und 4 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen) und Art. 190 (Massgebendes Recht)
    Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 5 Absätze 1 und 4, 56a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Bundesverfassung und auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwendbar.

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