Naturrecht und Volkssouveränität – Wichtige Bausteine für die Demokratie in der Schweiz

Naturrecht und Volkssouveränität – Wichtige Bausteine für die Demokratie in der Schweiz

Ignaz Paul Vital Troxlers Demokratiekonzeption (Teil 2)

von Dr. phil. René Roca, Forschungsinstitut für direkte Demokratie1

zf. Das Jahr 2016 war ein Troxler-Gedenkjahr. Vor 152 Jahren, am 6. März 1866, starb Ignaz Paul Vital Troxler (geb. 1780). Er war Arzt, Philosoph, Pädagoge sowie Politiker und leistete auf allen diesen Gebieten Herausragendes. Troxlers Wirken waren im Gedenkjahr verschiedene Veranstaltungen gewidmet. Die Tagungsberichte und weitere Dokumente sind auf der lesenswerten Webseite unter: <link http: www.troxlergedenkjahr2016.ch>www.troxlergedenkjahr2016.ch einsehbar. Die Forschungen zu Troxlers umfangreichem Werk werden weitergehen.
Nachfolgend wird der zweite Teil eines schriftlich ausgearbeiteten Vortrages publiziert, welchen der Autor im Rahmen eines Symposiums im ehemaligen Kloster St. Urban zu Troxlers Wirken gehalten hat. Der erste Teil (siehe Zeit-Fragen Nr. 31, 5. Dezember 2017 [<link de numbers no-3115-december-2017 natural-law-and-popular-sovereignty-important-elements-of-democracy-in-switzerland-part-1.html>www.zeit-fragen.ch/de/numbers/2017/no-3115-december-2017/natural-law-and-popular-sovereignty-important-elements-of-democracy-in-switzerland-part-1.html]) beleuchtete Troxlers Werdegang und die Ausbildung seiner Rechts- und Staatsphilosophie, die er auf das Naturrecht gründete. Teil 2 widmet sich nachfolgend speziell Troxlers Definition von Volkssouveränität und seiner Demokratiekonzeption.

Volkssouveränität als Konsequenz

Immer wieder bezugnehmend auf seinen Naturrechtsansatz, den er in der Philosophischen Rechtslehre herausgearbeitet hatte, entwickelte Ignaz Paul Vital Troxler in den nächsten Jahren sein Demokratiekonzept. Im Zentrum stand dabei der Begriff der Volkssouveränität. Im Folgenden soll mit Hilfe von zentralen Schriften Troxlers herausgearbeitet werden, wie er diesen Begriff definierte und konkretisierte.

1822 – Die Helvetische Gesellschaft

1822 wurde Troxler zum Präsidenten der Helvetischen Gesellschaft ernannt. Diese Sozietät wurde ursprünglich 1761/62 gegründet, und die Mitglieder, allesamt Anhänger der Aufklärung, unterstützten ein neues, von konfessionellen Voraussetzungen emanzipiertes Naturrechtsdenken. Das Ziel der Gesellschaft war, in der damaligen Schweiz Reformen voranzutreiben. Als Forum diente den jungen Intellektuellen und Politikern eine jährliche Zusammenkunft in Bad Schinznach, später auch an anderen Orten in der Schweiz. Durch Überwindung der konfessionellen Gegensätze glaubte man, den erloschenen eidgenössischen Gemeinsinn im Sinne einer nationalpolitischen Neuorientierung wiederzubeleben. Mit der Helvetik 1798 wurden zwar die Aktivitäten vorübergehend eingestellt, aber im Laufe der Mediation 1807 erneuerten Liberale die Sozietät und führten die jährlichen Zusammenkünfte wieder durch.2
Als Präsident besass Troxler 1822 das Recht, in Schinznach eine Eröffnungsrede zu halten. Die später publizierte Rede mit dem Titel «Was verloren ist, was zu gewinnen» wurde für ihn zu einem weiteren politischen Schlüsseltext. Troxler war ein halbes Jahr vorher vom Lehramt in Luzern abgesetzt worden, er entschloss sich aber, seine politisch-programmatische Rede in gemässigter Form zu halten.
Troxler postulierte eine moralische Politik und unterstrich dies mit geschichtsphilosophischen Überlegungen, die er in Anlehnung an den Schweizer Historiker Johannes Müller (1752–1809) anstellte: Es gehe um den «Keim der Wiedergeburt der alten Eidgenossenschaft in neues Leben»3. Es gelte ein neues Staatsbewusstsein zu schaffen:

Dieser [gemeint ist der Staat, d. V.] schien losgerissen und für sich bestehend, bloss ein Leben zu befassen, dessen Inhalt und Endzweck nur irdisches Dasein ausmachte. […] So verlor der Staat seine Seele und bei der immer weiter und weiter fortgeführten Scheidung von der Oberwelt und all ihren Mächten mussten, damit er selbstständig und ungestört bestehen konnte, am Ende auch noch Vernunft und Natur, Freiheit und Recht über Bord geworfen werden.4

Troxler hingegen führte aus, der Staat müsse als «der grosse Menschenverein seinem Wesen nach nicht anders gedacht [werden], als die menschliche Natur in ihrer Entwicklung im einzelnen Wesen»5. Und weiter:

Es verlangt daher der wahre menschliche Staat ein öffentliches und freies Leben des Volkes, und dieses Leben kann nur durch Vereinigung von Dem, was man politische oder bürgerliche Freiheit nennt, im Ganzen, und in all seinen Theilen, zu Stande kommen. […] Die Nationalkraft allein ist die wahre Lebensquelle.6

Auffallend ist auch sein Postulat für eine moralische Politik. Troxler machte diesbezüglich einen Ausflug in die Gründungsgeschichte der Eidgenossenschaft und betonte die Wichtigkeit der moralischen Grundlagen, die damals gelegt wurden:

In diesem Zeitraum war die sogenannte Eidgenossenschaft noch nicht ausgebildet in ihren Gliedern und Formen, aber in ihm stellte sich das Wesen, der Gehalt, der Zweck des Bundes, dasjenige, wofür er da ist, in seiner grössten Reinheit und Kraft dar. […] Sie [gemeint sind die Väter des Bundesbriefs von 1291, d. V.] lieferten den lebendigsten Beweis, dass Gottesfurcht, Eintracht, Gemeingeist, Freiheitssinn, Treue, Tapferkeit und Gerechtigkeit die Grundlagen sind, aus welchen Staaten erblühen, und den Völkern Glück, Macht und Ruhm zuwächst.7

Troxler beschrieb im Folgenden, sich an Johannes Müller anlehnend, wie im Laufe der Schweizer Geschichte diese Tugenden unter anderem durch die Schaffung von eigenen Untertanengebieten und durch die «Fremden Dienste» (Solddienste) verloren gingen, «weil das Herrschen Lust gewährt, und das Vogten Vortheil bringt»8 und weil «die Schwäche der Schweizer die Geldsucht»9 sei. Im 17. und 18. Jahrhundert seien den Schweizern die oben beschriebenen Tugenden völlig abhanden gekommen, und auch der Grundsatz, «vom Volk»10 gehe jede Regierung aus, sei ignoriert worden. Regierung und Volk hätten sich völlig entfremdet, und eine Aristokratisierung habe in vielen Kantonen die (vormodernen) Demokratieformen ersetzt. Troxler schrieb in diesem Zusammenhang vom «sichtbaren Verfall der Republik» und von der zunehmenden «Knechtschaft des Volks»11, also vom Niedergang jeglicher Autonomie und Volkssouveränität in den einzelnen Kantonen. Troxler wollte allerdings nicht zurück zur Alten Eidgenossenschaft, aber eine Orientierung «am Sinn der ewigen Bünde»12, denn «nur die Völker, die in Vernunft und Freiheit ihr grosses Leben führen, und in die Tugend ihren eigentlichen Lebensgrund und ihr Lebensziel gesetzt haben, [sind] wirklich glücklich und mächtig, das ist auflebend ins Göttliche.»13
Dieser «Sinn» ging für Troxler verloren, und diesen wollte er wiedergewinnen. Für Troxler erschöpften sich die Grundlagen des Republikanismus nicht nur in einer bestimmten Verfassungsform, sondern mussten sich auch und vor allem in den Werthaltungen und im Geschichtssinn der Menschen äussern. Troxler definierte in seiner Rede vor der Helvetischen Gesellschaft die Volkssouveränität als «eine innere sittliche Kraft», welche die Quelle des äussern politischen Lebens der Völker sei, und nur so könne sich «die menschliche Natur und ihre Kraft ungestört und ungehemmt äussern und entwickeln»14:

Alle Völker waren nur gross und stark, insofern sie sich über den Staat, über seine Gesetze und Gewalten erhoben, nämlich bis zu den Quellen, aus welchen diese entspringen. Kein Volk ist nur zu dem dumpfen, niedern Leben geschaffen, das man gemeiniglich Wohlstand und Ruhe nennt.15

Troxler forderte am Schluss seiner Rede, die Begeisterungsstürme unter den Mitgliedern der Helvetischen Gesellschaft auslöste, eine Politik, gespeist aus dem «Urquell» der sittlichen Kraft.

1830 – Durchbruch zur repräsentativen Demokratie mit der Regeneration

1830 – Troxler war damals Professor in Basel und unterstützte die Opposition auf der Landschaft – sympathisierte er mit der Luzerner Regenerationsbewegung und veröffentlichte im November 1830 eine Bittschrift oder Vorstellungsschrift an den Luzerner Grossen Rat. Troxler formulierte damit ein sachlich durchdachtes politisches Programm und forderte mit der Berufung auf die feierliche Abdankung des Patriziats im Jahre 1798 die volle Souveränität für das Volk zurück. Auch verlangte er eine durch das Volk sanktionierte Verfassung mit gerechter Vertretung von Stadt, Munizipalorten und Landschaft. Er nahm überdies seinen geschichtsphilosophischen Ansatz aus der Schinznacher Rede wieder auf und bezog diesen auf die jüngere Schweizer Geschichte. Die «alte Freiheit» sei 1798 zurückerstattet und die Staatsgewalt wieder in die Hände des Volkes zurückgelegt worden; das Patriziat habe aber die wiedergewonnene Freiheit mit der Restaurationsverfassung 1814 «zernichtet». Diese Verfassung sei ohne Einwilligung und ohne Teilnahme des Volkes enstanden und auch niemals von ihm anerkannt und beschworen worden. Er knüpfte damit an die Errungenschaften der Helvetik an und machte deutlich, dass er sich in der Schweiz nur eine «organische» Weiterentwicklung von Verfassung und Demokratie vorstellen konnte.16
Troxlers Bittschrift wurde am 21. November 1830 in Sursee im Rahmen einer Volksversammlung diskutiert. Man bestimmte achtzehn Deputierte, welche die Petition mit den Unterschriftenbogen der Regierung überbringen sollten. Darin heisst es, es gehe um ein «natürliches und urkundliches Recht»:

Es ist dies die Souveränität des Volks, ausser dem es keine gibt; es ist ihre Verwirklichung durch repräsentative Demokratie; es ist die politische Freiheit und bürgerliche Gleichheit, nicht die Bevorrechtung einzelner Familien und Personen, und Übervortheilung Anderer!17

Troxler prägte mit seiner Schrift die luzernische Regenerationsbewegung sehr entscheidend. Er stellte unmissverständlich sein Konzept der «Volkssouveränität» ins Zentrum seiner Überlegungen, dieses in seinem Sinne «natürliche und urkundliche Menschen- und Bürgerrecht»18, und gab ihre praktische Umsetzung vor. Ein in direkter und gleicher Wahl bestimmter Verfassungsrat habe eine neue Verfassung auszuarbeiten und dabei die Änderungswünsche der Bevölkerung zu berücksichtigen; dann könne die Bevölkerung über die neue Verfassung abstimmen. Anschliessend bestimme das Volk in freier und direkter Wahl seine Volksvertreter in der Legislative. Dabei müsse eine gerechte Vertretung von Stadt, Munizipalorten und der Landschaft resultieren. Das Regieren sollten Repräsentanten übernehmen, die sich in regelmässigen Abständen einer Wahl zu stellen hätten. Für Troxler war dieses Verständnis von Volkssouveränität zentrale Voraussetzung einer Republik: «Der Hauptgrundsatz der Republik [ist] die Souveränität des Volks in seiner Gesammtheit, und die Verwirklichung derselben mittelst repräsentativer Demokratie […]».19
Troxler wies mit seiner Schrift, die gleichzeitig Volkspetition war und von über 3000 Bürgern unterzeichnet wurde, explizit auf die Helvetische Revolution und deren Folgen im Kanton Luzern hin. Die Bittschrift ging, wie oben gezeigt, zentral auf das Thema der Menschenrechte ein und kann als Meilenstein für die Verfassungsentwicklung im Kanton Luzern bezeichnet werden. Seit der Abdankung des Luzerner Patriziates 1798, so Troxler, seien alle Unterschiede zwischen Orten, Familien und Personen aufgehoben, «auf ewig vernichtet, und die Souveränität des Volks, so wie sie naturrechtlich begründet ist, auch staatsgesetzlich eingeführt»20. Troxler vertrat zu diesem Zeitpunkt wie die städtischen Liberalen den Ansatz einer repräsentativen Demokratie, näherte sich aber mit anderen Forderungen den ländlichen Demokraten an und hatte so zwischen den beiden luzernischen Bewegungen eine gewisse Brückenfunktion.21
Die Bittschrift hatte schliesslich Erfolg, der Grosse Rat gab unter dem fortgesetzten öffentlichen Druck nach und stimmte der Wahl eines Verfassungsrates zu. Am 30. Januar 1831 stimmten die Bürger des Kantons Luzern über die neue Verfassung ab, die eine deutliche Mehrheit fand. In der Folge dankte das restaurierte, patrizische Regime ab, und eine Mehrheit von liberalen Politikern übernahm das Zepter. Luzern besass nun wie zehn weitere regenerierte Kantone in der Schweiz eine repräsentativ-liberale Verfassung.

1841 – Der Schritt zur reinen oder direkten Demokratie

Troxler griff auch während der Regeneration (1830–1848) in verschiedenen Kantonen entscheidend in die politischen Auseinandersetzungen ein. Dies tat er besonders für seinen Heimatkanton Luzern, als dort von 1839 bis 1841 über eine Gesamtrevision der kantonalen Verfassung, unter anderem auch über die Einführung eines Gesetzesvetos, debattiert wurde. Im Zuge dieser Auseinandersetzung leistete Troxler einen entscheidenden Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie. Er entwickelte nämlich als einer der ersten sein Modell einer repräsentativen Demokratie weiter zu einem Modell der direkten Demokratie, indem er die Volkssouveränität mit Volksrechten konkretisieren wollte, um so – wie er selber sagte – «das Volk und seine Souveränität»22 zu einer Wahrheit zu machen. Erhellend ist, dass Troxler im Zuge der Auseinandersetzung von 1841 den Begriff der Volkssouveränität erstens auf das ganze Volk (also auch auf die Frauen23) und zweitens in einem naturrechtlichen Sinn auch auf die früheren und späteren Generationen bezog: «Das Luzernervolk als Souverän ist nämlich nicht nur die jetzt lebende Generation, nicht nur die Gesammtheit der Bürger, die am Maitag abgestimmt haben.»24
Bereits 1839, als die Revisionsdebatte begann, machte Troxler klar, dass er nicht mehr die regierenden Liberalen, sondern die konservativ-ländlichen Demokraten unterstützte, die mehr Volksrechte einführen wollten. Für Troxler war der folgende Leitsatz zentral, der seinen Gesinnungswandel von der repräsentativen zur direkten Demokratie deutlich ausdrückte:

Geschichte und Erfahrung lehren uns, dass nur grösserer und unmittelbarerer Einfluss des Volks auf unsere öffentlichen Angelegenheiten uns eine volksthümlichere Leitung derselben und einen glücklichen Gang unsers allgemeinen Lebens verbürgen kann. Unglaube und Misstrauen gegen das Volk, Volksscheu und Volksverachtung sind die grösste Sünde des Republikaners und die eigentliche Wurzel geistlicher und weltlicher Aristocratie oder besser Oligarchie.25

1831 war Troxler noch, wie gezeigt, ein vehementer Verfechter einer liberal-repräsentativen Verfassung gewesen. Nun, mit der Erfahrung der liberalen Regierungszeit in einigen Kantonen und besonders in Luzern, plädierte er für eine weitere Konkretisierung der Volkssouveränität. Troxler sah speziell die Liberalen der Stadt Luzern als neues «Herrenregiment». Deshalb müsse der Einfluss des Volkes auf die öffentlichen Angelegenheiten nun grösser und unmittelbarer werden.
Nach teilweise heftiger Revisionsdebatte und nach Ablauf der in der 1830er-Verfassung festgelegten Rigiditätsperiode von zehn Jahren wählte die luzernische Bevölkerung 1841 einen Verfassungsrat, der in seiner Mehrheit aus katholisch-konservativen Mitgliedern und ländlichen Demokraten zusammengesetzt war. Der Rat setzte eine Kommission ein, die einen Verfassungstext vorbereiten sollte. Troxler studierte den schliesslich veröffentlichten Verfassungstext sehr genau und monierte grundsätzlich einzig die kurze Zeitspanne, die der Bevölkerung blieb, den Entwurf zu lesen und Vorschläge einzubringen. Ansonsten war er, bis auf die Kirchenpolitik, voller Lob für den Entwurf:

Es ist erfreulich, wohlthuend und aufrichtend zu sehen, wie endlich ein Grundgesetz oder eine Urordnung des Staates aus dem Volk und für das Volk hervorgegangen ist. […] Das Volk ist eine Wahrheit geworden, hat sich selbst dazu gemacht, wie denn auch kein Volk auf andere Weise werden oder erstehen kann.26

Troxler sprach in diesem Zusammenhang auch vom «Volksgemüth» und zielte damit auf seine organische Geschichtsauffassung:

Das Volksgemüth auf seiner jeweiligen Entwickelungs- und Bildungsstufe ist gesetzgebend und soll sich selbst verfassend sein. Dies Prinzip gilt für Kirche und Staat und geht so tief und so weit, dass wenn der Katholizismus und Republikanismus nicht in das Volksgemüth Eingang, und ihre natürliche lebendige Begründung in ihm nicht gefunden hätten, die äussern Gesetzgeber und Gewalthaber umsonst nach Sanktionen und Garantien sich umsehen und abmühen würden.27

Troxler ging allerdings deutlich auf Distanz zur Kirchenpolitik der konservativ-demokratischen Kommission und des Verfassungsrates und hielt fest, dass eine Kirchenverfassung und eine Staatsverfassung zwei grundverschiedene Dinge seien. Troxler sah im vorliegenden Entwurf gegenüber dem Staat ein klares Übergewicht der römisch-katholischen Kirche. Er stellte sich deshalb die Frage, «ob der Kanton Luzern für eine römische Provinz erklärt worden»28 sei? Troxler selbst sah Kirche und Staat «als zwei verschiedene, selbstständige lebendige Wesen, die sich aber gegenseitig und wechselweise durchdringen und zur Vollendung treiben»29. Er entwickelte zum Verhältnis Staat-Kirche die These eines «Kollegialsystems», das hiess, dass beide ihre Daseinsberechtigung hätten und vor unberechtigten gegenseitigen Eingriffen geschützt werden sollten. Das Volk bleibe aber auf jeden Fall zentral: «Die wahre Demokratie erkennt das Volk als das Wesentliche und Lebendige in beiden [gemeint ist Kirche und Staat, d. V.] und garantirt sein Recht und seine Freiheit im Glauben und Gewissen, wie in seinem Dasein und Wandel.»30
In der Hauptsache aber, bezüglich der Volkssouveränität nämlich, habe die Kommission das Beste erreicht:

Die Kommission hat den Kanton Luzern für einen demokratischen Freistaat [Artikel 1 des Verfassungsentwurfs, d. V.] – mit einem Worte für einen Volksstaat – erklärt, und durch diesen unumwundenen Ausspruch das Volk und seine Souveränität zur Wahrheit gemacht, das Volk und seine Rechts- und Machtfülle für das Erste, Höchste und Letzte anerkannt. Sowohl der Staat, wie die Kirche, kommen von Gott, aber müssen beide im Volke durch geistliche und weltliche Mittler begründet und auf das Volk gebaut werden. Der zu einem Volk vereinten Menschen Geist und Herz, Sinn und Wille sind die festeste Burg Gottes und die wesentlichen und lebendigen Grundlagen der Kirche und des Staates in der Welt.31

In dieser Hinsicht war der Verfassungsentwurf für Troxler ein wichtiger politischer Fortschritt, nicht nur für den Kanton Luzern, sondern für die ganze Eidgenossenschaft. Troxler hatte nun sein Konzept einer repräsentativen Demokratie gründlich modifiziert und unterstützte Ideen zur Konkretisierung der Volkssouveränität. Er schloss sich denn auch voll und ganz der Kommission an, die zum Artikel 1 der vorgeschlagenen Verfassung, «Der Kanton Luzern ist ein demokratischer Freistaat»32, folgenden Kommentar abgab:
Es wird ausgesprochen, dass der Freistaat nicht etwa blos ein demokratisch-repräsentativer, sondern ein demokratischer sei. In demokratischen Staaten ist der wahre Volkswille, die öffentliche Meinung, die sich nur vor Gott, der Religion und der Gerechtigkeit beugt, das höchste Gesetz; im demokratischen-repräsentativen Staate hingegen wird der Wille des Volkes an die Stellvertreter desselben abgetreten, und es bleibt dem Volke selbst nur der Schatten der eigentlichen Souveränität.33
Hinsichtlich der Volksrechte und als Konsequenz seiner Überlegungen war Troxler zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfechter des Referendums. Referendum hiess damals die Forderung nach einer obligatorischen Volksabstimmung über alle Erlasse und Gesetzesvorlagen des Kantonsparlaments. Dieses Volksrecht sollte dann 1844 erstmals im Kanton Wallis von einem ebenfalls katholisch-konservativ dominierten Verfassungsrat in die neue kantonale Verfassung integriert und in einer Volksabstimmung akzeptiert werden.34
Im Kanton Luzern war aber das Referendum 1841 noch nicht durchsetzbar. Das sah auch Troxler ein, und deshalb befürwortete er vorerst das von der Kommission im Verfassungstext vorgeschlagene Veto (Vorläufer des heutigen fakultativen Referendums). Dies war für ihn aber lediglich eine Übergangslösung, ein, wie er mit Hinweis auf seinen geschichtsphilosophischen Ansatz ausführte, «dürftiger Rest der eigentlichen Urordnung»35. Er hegte aber Hoffnungen, dass sich aus einem solchen kleinen Anfang, etwas Grösseres entwickle:

Unsere oligarchischen und ochlokratischen Rathsstaaten hatten endlich das Volk von einer Theilnahme an öffentlichen Geschäften gänzlich ausgeschlossen. Volksversammlungen und Bürgervereine waren was Aufrührerisches, weil nur die gnädigen Herren und Obern Gesetze geben und die gemeinen Leute regieren und richten wollten. Jetzt hat sich das Blatt gewendet, und zwar wie noch nie. So ein grosser und wichtiger Fortschritt das Veto in der Demokratie ist, so ist es doch eigentlich nur noch was Negatives. Aber sei es als dieses auch selbst noch unvollkommen organisirt, so wird es durch Gebrauch und Uebung zu dem Positiven sich gestalten, das in ihm liegt. Es wird nach und nach die Urversammlungen des Volks wieder ins Leben führen, und diese werden nicht blos zum Wählen von Behörden, nicht blos zum Annehmen oder Verwerfen von Gesetzen dienen. Die ganze Zukunft des Volks liegt in den Vetogemeinden.36

Das Gesetzesveto war für Troxler im vorgeschlagenen Verfassungstext denn auch «die wichtigste neue Institution»37. Dieses Volksrecht blieb auch nach der Debatte des Verfassungsrates Bestandteil der neuen Verfassung, die mittels einer Volksabstimmung 1841 deutlich angenommen wurde. Der Kanton Luzern war somit nach St. Gallen und Baselland der dritte Kanton, der ein Gesetzesveto einführte und die weiteren Diskussionen um mehr direkte Demokratie – nicht zuletzt auf Grund der Interventionen Troxlers – nachhaltig beeinflusste.

Schluss

Troxler leistete mit seiner Demokratiekonzeption entscheidende Beiträge zu den Themata natur- und damit menschenrechtliche Fundierung des Nationalstaates. Auf dieser Grundlage ist der Staat keine Maschine zum Zwecke der Herrschaft, sondern ein gewordener und werdender Organismus.38 Diese Konzeption floss nicht nur in Troxlers Vorschläge zu kantonalen Verfassungsprozessen ein, sondern auch zu solchen der Bundesebene. Er verfasste zehn Jahre vor der Bundestaatsgründung einen «Entwurf eines Grundgesetzes für die schweizerische Eidgenossenschaft» (1838). Bemerkenswert daran ist, dass Troxler unter anderem das Zweikammersystem vorwegnahm.39
Politik verstand Troxler als praktisch-naturrechtliche Disziplin und betonte dabei die Wichtigkeit des Öffentlichkeitsprinzips: «Der Staatsbürger muss sich überzeugen können, dass die Staatsgewalt dem Zweck und der Verfassung des Staats gemäss ausgeübt und angewandt werde.»40 Mit seinem Beitrag zur Erringung der Pressefreiheit in den schweizerischen Kantonen und im Gesamtstaat förderte er darüber hinaus die Entstehung einer kritischen Öffentlichkeit, die für eine demokratische Kultur unabdingbar ist.
Die Volkssouveränität war ihm oberstes Gebot und seit der Helvetik hielt er konsequent an einem Konzept von Volkssouveränität fest, das er immer mehr konkretisierte und das ihn dann schliesslich zu einem Verfechter der direkten Demokratie werden liess:
«Besonders lag es mir von jeher am Herzen, die Souveränität des Volkes von den Fesseln und Banden, in welche sie noch jedes neue Herrenthum geschlagen hatte, zu befreien, und sie in seinen Verhältnissen zum Staat, zum Bund und zur Kirche endlich in Geist und Wahrheit geltend zu machen.»41
Troxler war einer der ersten, der bei angestrebten Verfassungsänderungen in schweizerischen Kantonen konsequent die gleiche und direkte Wahl eines Verfassungsrates forderte. Der Verfassungsrat habe nach einer bestimmten Frist den ausgearbeiteten Vorschlag der Bevölkerung vorzulegen, und diese müsse die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen. Troxler studierte in mehreren Kantonen die Volkswünsche und stiess dabei immer wieder auf die Forderung nach mehr Mitbestimmung. Dies war sicher auch ein Grund, wieso er immer mehr zu einem Verfechter der direkten Demokratie wurde. Zentral sei, so Troxler, dass der Verfassungsrat die Vorschläge aus der Bevölkerung dann auch nach Möglichkeit in den Verfassungstext einarbeite. Schliesslich sei der bereinigte Verfassungstext mit einer Volksabstimmung zu genehmigen. Bereits in seiner «Philosophischen Rechtslehre» hatte er bezüglich Volksbeteiligung ausgeführt:

Das Volk ist nicht frei, welchem nicht vergönnt ist, Vorstellungen gegen Gesetze und Verfügungen oder Handlungen des Regenten, die ihm nachtheilig sind, einzureichen, und jeder Staat, der seinen Bürgern das Mittel versagt, einzeln oder vereint um Recht zu bitten, ist kein Volksstaat.42

Troxler betonte speziell die Bedeutung von Erziehung und Bildung. Die Bildung war für ihn schlechthin der oberste Verfassungszweck. Der Politiker, Philosoph und Arzt habe, so Troxler, immer auch einen (volks-) pädagogischen Auftrag:

Ich erkannte endlich als Bürger des Gemeinwesens Luzern das Recht und die Pflicht, dem Volke seine Stellung als Souverän über all‘ seine Verfassungen und über jeden seiner Gesetzgeber klar zu machen, es zum Gefühl seines Rechts zu bringen, und da Gefühl ohne That nur ein halbes Leben ist, das Volk zur Besitznahme und Ausübung seines Rechts anzuleiten.43

Die Förderung und Verinnerlichung des «Gefühls» der eigenen (Menschen-) Rechte, und damit auch der Voraussetzung, diese Rechte einzufordern, zu verteidigen und auszubauen, sah Troxler als eine der wichtigsten Aufgaben.     •

1    <link http: www.fidd.ch>www.fidd.ch 
2    Roca, René. Bernhard Meyer und der liberale Katholizismus der Sonderbundszeit. Religion und ­Politik in Luzern (1830–1848). Bern 2002, S. 32f
3    Troxler, Ignaz Paul Vital. Was verloren ist, was zu gewinnen. Rede in der Versammlung der Helvetischen Gesellschaft, in: Rohr, Adolf (Hg.). Troxler (1780–1866). Zweiter Band, S. 39–67, hier S. 45
4    ebd., S. 43f
5    ebd., S. 45
6    ebd., S. 47, 60
7    ebd., S. 51
8    ebd., S. 52
9    ebd.
10    ebd., S. 55
11    ebd., S. 57
12    ebd., S. 60
13    ebd., S. 49
14    ebd., S. 63
15    ebd.
16    Roca, René. Wenn die Volkssouveränität wirklich eine Wahrheit werden soll … Die schweizerische direkte Demokratie in Theorie und Praxis – Das Beispiel des Kantons Luzern, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 94
17    Troxler, Ignaz Paul Vital. Ehrerbietige Vorstellungsschrift an den Grossen Rath des Kantons Luzern. Eingereicht durch achtzehn Abgeordnete des Volks am 22. November 1830, in: Rohr, Adolf. Troxler. Zweiter Band, S. 177–187, hier S. 182
18    ebd.
19    ebd., S. 181
20    ebd., S. 180
21    Roca, René. Bernhard Meyer und der liberale Katholizismus der Sonderbundszeit. Religion und ­Politik in Luzern (1830–1848). Bern 2002, S. 81–86
22    Troxler, Ignaz Paul Vital. Bemerkungen über den Entwurf des Grundgesetzes für den eidgenössischen Stand Luzern von dem Ausschuss des Verfassungsraths im Jahre 1841, in: Rohr. Troxler. Zweiter Band, S. 477–496, hier S. 485
23    Troxler, Rechtslehre. S. 218f. Die Ansicht Troxlers, dass Mann und Frau gleich und gleichberechtigt seien, würde eine vertiefte Untersuchung verdienen. Er lässt damit das rationale Naturrecht wie auch das liberale Vernunftrecht etwa von Kant hinter sich: «In der Ehe liegt auch, so wenig als in der Natur, ein Grund zur Oberherrschaft oder Unterordnung des einen Ehegatten über oder unter den andern.»
24    Troxler, Ignaz Paul Vital. Volkssouveränität die ächte und die falsche oder Luzerner! was ist revolutionär?, in: Rohr, Adolf (Hg.). Ignaz Paul Vital Troxler (1780–1866), Politische Schriften in Auswahl. Zweiter Band, Bern 1989, S. 502–516, hier S. 506, 510
25    Troxler, Ignaz Paul Vital. Ein wahres Wort über das jetzige Vaterland, mit Rücksicht auf eine Schmähschrift namenloser Verläumder, 1839, in: Rohr, Troxler. Zweiter Band, S. 449–476, hier S. 468
26    Troxler, Ignaz Paul Vital. Bemerkungen über den Entwurf des Grundgesetzes für den eidgenössischen Stand Luzern von dem Ausschuss des Verfassungsraths im Jahre 1841, in: Rohr. Troxler. Zweiter Band, S. 477–496, hier S. 479
27    ebd., S. 480
28    ebd., S. 482
29    ebd., S. 481
30    ebd., S. 482
31    ebd., S. 484f
32    ebd., S. 485
33    ebd., S. 485f
34    Roca, René. (Hg.). Katholizismus und moderne Schweiz, Beiträge zur Erforschung der Demokratie. Band 1, Basel 2016, S. 81–94, hier S. 27f
35    Troxler. Bemerkungen, S. 490
36    ebd.
37    ebd.
38    Gschwend, Lukas. Kommentierende Einleitung. in: Troxler, Ignaz Paul Vital. Philosophische Rechtslehre der Natur und des Gesetzes, mit Rücksicht auf die Irrlehren der Liberalität und Legitimität. Würzburg 2006, S. 11–56, hier S. 36
39    Graber, Rolf. Wege zur direkten Demokratie in der Schweiz. Eine kommentierte Quellenauswahl von der Frühzeit bis 1874. Wien 2013, S. 410–417
40    Troxler. Rechtslehre, S. 166
41    Troxler. Volkssouveränität, S. 504
42    Troxler. Rechtslehre, S. 166
43    Troxler. Volkssouveränität, S. 506

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