Gewalt gegen die Polizei in Stuttgart, Frankfurt und anderswo

Überlegungen zu Hintergründen und Zusammenhängen

von Ewald Wetekamp, Stockach am Bodensee

Die Nachricht von Randale und den Gewaltexzessen in Stuttgart hat sehr schnell die Runde gemacht. Im Netz konnte man Videos dieser Nacht sehen. Ebenso waren Zeugen zu hören und zu sehen. Sie gaben zu Protokoll, so etwas noch nicht erlebt zu haben, so etwas einfach nicht fassen zu können. Ihre Betroffenheit schien echt. Die Videos wurden zwar von rechtsstaatlicher Seite kommentiert, aber sie beherrschten nicht die veröffentlichte Meinung. Statt dessen waren Kommentare zu hören, die den Grund dieser Straftaten – Sachbeschädigung und Körperverletzungen, die darüber hinaus in diesem Fall den Straftatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen – sei in der angestauten Frustration durch den Corona bedingten Lockdown zu suchen. Andere sprachen von einer Partyszene, die aus noch ungeklärten Gründen aktiv in horrende Gewalt umgeschlagen sei.

Warum müssen wir uns solche systematischen Verharmlosungen überhaupt anhören? Wieso gibt es keine geschlossene Front gegen Gewalttaten? Statt dessen versucht ein Professor der Kriminologie, an unser Mitgefühl zu appellieren, und glaubt, die Gewalttäter noch in Schutz nehmen zu müssen, als handle es sich hierbei um Jugendliche, die mal wieder durch die gesellschaftlichen Umstände zu Straftätern wurden, so dass folglich der Verursacher ganz woanders zu suchen sei.

Stuttgart ist kein singuläres Phänomen

Wer glaubt, dass Stuttgart ein singuläres Phänomen sei, der sei darauf hingewiesen, dass wir so etwas bereits seit Jahren aus Berlin, Hamburg, Köln und anderen Städten in Deutschland kennen. Bei den gewaltsamen Ausschreitungen in Hamburg während des G-20-Gipfels scheut sich ein Hauptorganisator der Roten Flora nicht anzukündigen, dass man bei einem nächsten Mal nicht die eigenen Quartiere verwüsten solle, sondern dass man dann nach Blankenese (einem vornehmen Vorort von Hamburg) ziehen würde. Dieser eindeutige Aufruf zur Straftat blieb unbehelligt. Ein solcher Aufruf ist eine Straftat. Dieser Aufruf wurde medial verbreitet. Aber keine Institution der Rechtspflege wurde aktiv. Dass die Rechtspflege aktiv geworden wäre, wäre zu erwarten gewesen! Sie wurde auch nicht aktiv, als bekannte Gewalttäter aus ganz Europa nach Hamburg kamen. Man wusste davon.

Angeheizt durch die schützenden Stellungnahmen der Mainstreammedien und das Ausbleiben deutlicher Stellungnahmen kam es am dritten Wochenende nach den ersten Ausschreitungen wieder zu Krawallen in Stuttgart. Nur die starke Präsenz von Polizeibeamten konnte diesmal Plünderungen verhindern. Dass ein Polizeisprecher von «einer durchaus normalen Samstagnacht in Stuttgart» sprach, gibt zu denken, ob es denn eigentlich der Normalzustand ist, wenn wir einen Schwerverletzten zu beklagen haben und wenn es elf Festnahmen gibt. In der überregionalen Presse blieben diese erneuten Krawalle nahezu unbeachtet. Nicht unbeachtet dagegen blieb die Arbeit der Polizei im Nachgang zu den Krawallen und Gewaltexzessen. Weil etliche Täter keine Angaben zu ihrer Herkunft machen wollten, erforschte die Polizei das familiäre Umfeld der Täter. Und prompt wurde ihre Arbeit als «Stammbaumforschung» charakterisiert. Was damit bezweckt wird, liegt auf der Hand.

Grüne, SPD und selbst die FDP sprachen davon, dass diese Art der Polizeiarbeit in keiner Weise akzeptabel sei, dass sie irritierend und gefährlich sei und dass sie einen nachhaltig verstöre.

Irritierend und verstörend hingegen sind diese Äusserungen an sich, bereiten sie doch den Weg für weitere Krawalle vor und untergraben die Tätigkeit der Polizei. So gab es in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli in Frankfurt am Main auf dem Opernplatz nächtliche Krawalle mit fünf verletzten Beamten und 39 Festnahmen. Zu den Krawallen kam es, weil die Polizei einem am Boden liegenden Opfer einer Schlägerei zu Hilfe kommen wollte. Sogleich richtete sich die Aggression des Schlägertrupps gegen die Polizeibeamten. Es hagelte Flaschenwürfe. Traf eine Flasche einen Beamten, wurde dieser Wurf bejubelt.

No-go-Areas

Wer kennt diese Gebiete in deutschen Grossstädten und mittlerweile auch Kleinstädten nicht? Spätestens seit den Büchern «Deutschland im Blaulicht» und «Das Ende der Geduld» haben wir alle eine Innenansicht von diesen Phänomen erhalten. Warum werden diese Sachverhalte nicht thematisiert oder aktiv verhindert? Aktuellstes Beispiel ist eine Anfrage an die nordrhein-westfälische Landesregierung. Die Fragesteller wollten wissen, wo es in NRW Hochburgen der Schwerkriminalität gibt, sogenannte No-go-Areas, in die sich Vertreter des Staates, wenn überhaupt, nur noch in Mannschaftsstärke wagen. Um diese Frage zu beantworten, benötigte die Landesregierung von NRW geschlagene drei Jahre. Die Auskunft erteilte sie nicht freiwillig. Denn erst als die Fragesteller den nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof anriefen und dieser aktiv wurde, gab das Innenministerium von NRW Auskunft. Demzufolge wurde Köln, dessen Oberbürgermeisterin immer wieder betont, Köln sei sicherer als je zuvor, als Spitzenreiter in Sachen Gewaltkriminalität klassifiziert. In mehrere Strassenzüge traut sich die Staatsmacht nur noch in Mannschaftsstärke. Selbst Feuerwehrleute werden dort attackiert. Und das wird seit Jahren nicht nur hingenommen, sondern totgeschwiegen oder schöngeredet und damit toleriert. 

Ein weiteres aktuelles Beispiel der Erosion staatlicher Verantwortung ist die Rücknahme seiner Strafanzeige, die der deutsche Innenminister gegen eine «taz»-Kommentatorin eingereicht hatte. Sie bezeichnete Polizisten als menschlichen Abfall. Warum um alles in der Welt zieht der Innenminister die Strafanzeige zurück?

Seit der global inszenierten «Black Lives Matter»-Kampagne wird es nach Polizeiaussagen in deutschen Grossstädten zusehends schwieriger, Festnahmen durchzuführen, weil sofort behauptet wird, es handle sich bei dem Polizeieinsatz um Rassismus. Wenn das nicht zieht, so kommt der Sexismusvorwurf.

Was sind «rechtsfreie Räume»?

So entstehen scheinbar «rechtsfreie Räume». Dieser Begriff ist schon so häufig gebraucht worden, dass man glauben könnte, so etwas gebe es wirklich. Schauen wir genau hin, so sehen wir, dass sich in diesen sogenannt «rechtsfreien Räumen» ein anderes Prinzip breit- und breitermacht, das sich anderen «Werten» verpflichtet fühlt und für sich in Anspruch nimmt, das «gerechtere Prinzip» oder das durchsetzungsfähigere zu sein. Schauen wir uns das Internet an. Lange Zeit galt es als unregulierbar. Man könne kriminellen Machenschaften im Netz nicht das Handwerk legen. Jener Mann, der sich einen Destillierapparat im Internet bestellte, um für seine Frau aus Kräutern und Blättern Extrakte zu destillieren, wunderte sich nicht schlecht, als prompt der Zoll bei ihm erschien, um ein mögliches Vergehen zu ahnden. Destillieren von Alkohol ist in Deutschland nur mit amtlicher Genehmigung gestattet. Plötzlich wird das Internet überwacht und zeitnah reagiert. Was ist mit all den kinderpornographischen Netzwerken, der Hardcore Pornographie, mit der bereits kleinste Kinder verstört werden? Dem kann man nicht beikommen?

Die sogenannten «rechtsfreien Räume»
sind die eigentlichen No gos!

Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz der deutschen Regierung wird plötzlich das Netz durchkämmt nach «hate speech» und «fake news», die sofort zu löschen sind. Mittlerweile hat You Tubezigtausend Kanäle mit Millionen von Videos gelöscht. Twitter hat sich in der Zwischenzeit angeschlossen. Die «Herren der Netze» konnten es schon immer, jetzt machen sie es. Mehr als strafrechtlich fragwürdig ist dieses Vorgehen, denn es gibt keine juristische Instanz, die klären würde, was das jeweils für Inhalte sind und ob sie nicht etwa unter das staatstragende demokratische Recht der freien Meinungsäusserung fallen, wie es im Grundgesetz verankert ist. Hassrede und Falschnachrichten werden plötzlich zum Staatsfeind Nummer 1. Alles andere scheint daneben zu verblassen. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und die Monopolstellung der grossen Internetkonzerne entwickeln sich zu einer Zensurmaschine, die wir so vorher noch nicht erlebt haben.

Mit der entsprechenden veröffentlichten Meinung wird so etwas wie eine neu definierte kulturelle Hegemonie durchgesetzt und zum Mass aller Dinge erklärt und das mit Hilfe des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und der willkürlichen Zensur der Internetkonzerne. In der Vergangenheit hatten wir einen italienischen Strategen, der die Theorie der kulturellen Hegemonie zu einem 
politischen Konzept entwickelt hat, das bei seinen interessierten Anhängern grossen Anklang gefunden hat. Heute müssen wir feststellen, dass Themen wie Gender, Familie, Tradition, Nation, Staat, Gesellschaft, Wirtschaft, Werte, Tugenden und eben auch die Geschichtsschreibung von einem «kulturellen Hegemon» dominiert werden.

Das Gewaltmonopol des Staates

Durch das Gewaltmonopol übernimmt der Staat die Verpflichtung und hoheitliche Aufgabe, nach innen und aussen für die bestmögliche Sicherheit seiner Bürger zu sorgen. Hoheitlich deswegen, weil es nur den Organen des Staates erlaubt ist, Straftaten auch mit dem Einsatz von Gewaltanwendung und dem Einsatz von Waffen zu ahnden. Der rechtliche Rahmen dafür garantiert die gesetzmässige Ausführung dieser Staatsgewalt. Selbstjustiz ist untersagt. Dies ist auch Teil der Daseinsfürsorge des Staates. Die bürgerliche Gemeinschaft eines souveränen Rechtsstaates hat das begründete und gesetzlich abgesicherte Recht auf eine Fürsorge durch den Staat, damit sie entstehen und gedeihen kann.

Wozu wird die Antifa staatlich finanziert?

Diese Grundauffassung ist gerade in der umfassend ausgestatteten Demokratie, wie sie der Bundesrepublik Deutschland zugrundeliegt, von grosser Bedeutung. In der Demokratie schützt die Polizei die Bürger, auf Grund demokratisch legitimierter rechtsstaatlicher Verhältnisse. Kreise, die es darauf abgesehen haben, die Polizei gesamthaft und generell als hirnlose und brutale Söldner «im Dienste der Herrschenden» hinzustellen, handeln aus politisch-ideologischen Motiven und nach Modellen, die nicht in die europäische Demokratiekonzeption passen. In dieser Hinsicht sind moderne kämpferische Organisationen wie die Antifa nicht über alle Zweifel erhaben.

Trotzdem wird im Bundestag diskutiert, der Antifa einen festen Betrag pro Jahr zuzugestehen, damit diese nicht immer neue Antragstortouren durchmachen muss. Solche Zahlungen in nicht unerheblichem Masse werden von einzelnen Bundesländern bereits praktiziert, mit der Begründung, dass die Antifa demokratietragend sei. Spätestens jetzt stellt sich doch die Frage, wie es Land- und Bundestagsabgeordnete mit dem Gewaltmonopol des Staates halten. Ebenso kann die Frage gestellt werden, wer denn diese staatlichen Zuwendungen entgegennimmt.

Unterhöhlt eine solche Unterstützung der Antifa durch Organe des Staates definitiv die Arbeit der Polizei, so geht das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) des Bundeslandes Berlin, beschlossen vom Berliner Senat am 11. Juni 2020, noch einen erheblichen Schritt weiter. Dabei hat der rot-rot-grüne Gesetzgeber im Berliner Senat nicht nur die Arbeit der Polizei im Visier, sondern ebenso den gesamten öffentlichen Dienst. Dieser wird mit einem mehr als fragwürdigen Antidiskriminierungsbegriff in die Defensive gedrängt, so dass damit zu rechnen ist, dass allein der Vorwurf, ethnisch, religiös oder geschlechtsspezifisch diskriminiert worden zu sein, ausreicht, um jeden Beamten vor Gericht zu ziehen. Dabei muss der Kläger den nun als strafrechtlich relevanten Vorwurf laut Gesetz nur als wahrscheinlich erscheinen lassen, und es kann zu einem Verfahren kommen, bei dem der Polizeibeamte seine Unschuld beweisen muss (siehe Auszug aus dem LADG im Kasten). Mit diesem Beweislastumkehrverfahren werden sich nun alle Landesbediensteten konfrontiert sehen. Dies ist auch und gerade in Schulen zu erwarten, kann doch nun schnell einmal eine Benotung oder Nichtversetzung als wahrscheinlich rassistisches Vorgehen charakterisiert werden. 

Verschärft wird dieser Vorgang noch dadurch, dass durch das neue Gesetz eine «Antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage» vorgesehen ist, die dem Kläger Schadensersatzzahlungen erstreiten sollen. Kann ein materieller Schaden nicht beziffert werden, so wird ein ideeller Schaden berechnet. Die Beamten geraten so zwischen die Mühlsteine. Werden sie aktiv, droht ihnen eine Verbandsklage, werden sie nicht aktiv, kann ihnen das auch passieren. Siehe hierzu «§ 4 (1) Das Unterlassen von diskriminierungsbeendenden Massnahmen und Handlungen steht einem Tun gleich …»

Damals die Frankfurter Schule – Und heute?

Vor einigen Jahrzehnten erlangte die Frankfurter Schule mit ihren Vertretern durch innerstaatliche und ausserstaatliche Unterstützung grosse Bedeutung. Ihren Vertretern galt die Erziehung zum autoritären Charakter als das Übel deutscher Pädagogik schlechthin, die laut ihren Analysen den Nationalsozialismus erst ermöglicht hätte. Stellvertretend für diese Pädagogik war in ihren Augen übergeordnet der Staat und im familiären Bereich der Vater, der als massgebliche Autorität in der Familie galt. Dies sollte nun in einem Prozess der Umerziehung radikal verändert werden. Die heranwachsende Generation sollte, so war die strategische Überlegung, diesen operativen Prozess in die Familien, die staatlichen Institutionen und auf die Strasse tragen. Wer erinnert sich nicht, wie generationenübergreifend Kinder gegen ihre Väter sowie auf den Strassen Demonstranten gegen die Repräsentanten des Staates oder gar gegen den Staat überhaupt zu Felde zogen. Auf welch destruktivem Niveau das ablief, machen die von der Sache her selbstzerstörerischen Parolen wie «Macht kaputt, was euch kaputt macht!» oder «Haut die Bullen platt wie Stullen!» deutlich. Von hier aus zieht sich ein roter Faden von Hamburg über Stuttgart nach Berlin (LADG). Sicher hatten viele der damals Aktiven ein durchaus ehrliches menschliches Anliegen. Gründe dafür gab es genug. Aber ausgerechnet bei der entscheidenden Frage der Gewalt haben sehr viele eindeutig versagt, glaubten sie doch, ein Recht auf Gewalt und Selbstjustiz bis hin zum Mord zu haben. So richtete sich die Gewalt zuerst gegen Sachen, dann gegen Menschen. Eine nicht zu rechtfertigende Grenzüberschreitung.

Sicher bedarf das gemeinschaftliche Zusammenleben in einem souveränen Staat immer einer wohlüberlegten Weiterentwicklung im Sinne einer von der Mehrheit getragenen Reform.

Mag es auch so gewesen sein, dass die Pädagogik der Nachkriegszeit mancherorts der Form nach einer Schwarzen Pädagogik ähnelte, so stellt sich doch hier die Frage, warum eine kultivierte Gesellschaft wie die West-Deutschlands nicht in der Lage gewesen sein soll, durch ernsthafte Aufklärung ein Erziehungsideal zur Diskussion zu stellen, was langfristig gesehen, eine neue Pädagogik hätte implementieren können, die der Natur und dem Wesen des Menschen und vor allem dem zu erziehenden Menschen gerechter geworden wäre. Damit wären die wohlüberlegten Grundlagen für eine gelebte Staatsbürgerschaft geschaffen worden, die in ihrem Zentrum das Gemeinwohl zu verwirklichen gesucht hätte. Statt dessen muss-ten wir erleben, dass vielerorts das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wurde, in nahezu allen gesellschaftlich kulturellen Bereichen. Die Programmatik dieses Handelns scheint die Entstaatlichung menschlicher Organisationsformen zu sein. Auf jeden Fall scheint es um eine andere Form staatlichen Handelns zu gehen. Was kommt dann?

Nicht nur auf 
deutsche Grossstädte begrenzt

Stuttgart ist kein singuläres Ereignis. So etwas gäbe es nicht einfach so. Gewaltbereite Vermummte hatten sich über Handys verabredet, wusste die Polizei zu berichten. Sturmmasken, Schlagstöcke und Steine lagen bereits parat und waren in Einkaufswagen deponiert. Wer also glaubt, es handle sich hierbei um ein spontanes Ereignis, der irrt.

Bleibt die Frage: Wem nutzt so etwas? Und eine weitere Frage: Wer hat Mittel und Möglichkeit, dies in Szene zu setzen und das nicht nur auf nationaler Ebene? Der Blick über die Grenzen und den Atlantik zeigt, dass wir uns auf bürgerkriegsähnliche Zustände hinbewegen. Die an Recht und Gesetz gebundene Staatsgewalt wird an der Ausübung ihrer grundlegenden Aufgaben aktiv gehindert. Soll nun das «Recht des Stärkeren» gelten?

Was not tut

Klar ist, dass die Ereignisse und dargestellten Begleitumstände auf keinen Fall mehrheitsfähig sind. Die Polizei geniesst in der Bevölkerung weiterhin ein hohes Ansehen. Jetzt wäre es an der Zeit, dass wir als Staatsbürger unserer Polizei unsere Unterstützung zum Ausdruck bringen, denn ihre Arbeit ebenso wie die der Feuerwehr und Sanitäter liegen ganz in unserem ureigensten Interesse. Das kann in vielfältiger Form geschehen. Schreiben wir Leserbriefe zu Stuttgart, Frankfurt und vor allem zum neuen Landesantidiskriminierungsgesetz der Berliner Landesregierung sowie zum Netzdurchsetzungsgesetz. Beginnen wir die Diskussion um Grundrechte und Staatsaufgaben. Lassen wir keine Gelegenheit aus, den Polizeibeamten unseren Respekt und Dank zu erweisen. Das kann jeder auf seine Art machen. Der Polizeibeamte wird es zu schätzen wissen, wenn er sieht, dass die weitaus überwiegende Mehrheit der Bürger seine Arbeit richtig sieht. Engagierte Stellungnahmen, ehrliche Aufklärung über die Vorfälle und ebenso eine vertiefende Diskussion über die Staatsrechtslehre, in der die Grundlagen des Staates und seiner wesensmässigen Aufgaben erarbeitet und dargelegt werden, tun not!  

Auszüge aus dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz LADG

Landesantidiskriminierungsgesetz des Bundeslandes Berlin, im Senat beschlossen am 11. Juni 2020, verkündet am 20. Juni 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin

§ 2 Diskriminierungsverbot

Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.

§ 3 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, für den Rechnungshof von Berlin und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin […].

§ 4 Formen der Diskriminierung

1Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person […] eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde und die Ungleichbehandlung […] nicht gerechtfertigt ist. […] Das Unterlassen von diskriminierungsbeendenden Massnahmen und Handlungen steht einem Tun gleich, […].

§ 7 Vermutungsregelung

Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstosses gegen § 2 oder § 6 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoss zu widerlegen.

§ 8 Schadensersatzpflicht; Rechtsweg

1Bei einem Verstoss […] ist die öffentliche Stelle, in deren Verantwortungsbereich die Diskriminierung stattgefunden hat, verpflichtet, der diskriminierten Person den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen […].

2Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die diskriminierte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

§ 9 regelt die «Antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage».

Unsere Website verwendet Cookies, damit wir die Page fortlaufend verbessern und Ihnen ein optimiertes Besucher-Erlebnis ermöglichen können. Wenn Sie auf dieser Webseite weiterlesen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.
Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
 

Wenn Sie das Setzen von Cookies z.B. durch Google Analytics unterbinden möchten, können Sie dies mithilfe dieses Browser Add-Ons einrichten.

OK