Exterritoriale Sanktionen sind völkerrechtswidrig

Zitate aus dem Buch "Schweizer Vorträge" von Hans Köchler

«Was die völkerrechtliche Problematik unilateraler Sanktionen angeht, ist der gravierendste Aspekt jedoch derjenige der […] Exterritorialität, wenn nämlich die wirtschaftlichen Rechte – beziehungsweise, bezogen auf Staaten, die Souveränitätsrechte – unbeteiligter Dritter verletzt werden. Es ist unter gar keinen Umständen rechtlich zu begründen, dass, wenn ein Staat einen Streit mit einem anderen Staat unter anderem in der Form von Wirtschaftssanktionen austrägt – also mit derartigen Massnahmen den anderen Staat zwingen will, eine bestimmte Position einzunehmen oder von der bisherigen abzugehen –, Drittstaaten, die damit nichts zu tun haben, an diese unilateralen Sanktionen gebunden sind – und so indirekt in diesen Konflikt hineingezogen werden. Ein Staat besitzt nicht das Recht, anderen Staaten beziehungsweise den Firmen in anderen Staaten vorzuschreiben, wie sie ihre Wirtschaftsbeziehungen gestalten sollen.»

Hans Köchler, Schweizer Vorträge. Texte zu Völkerrecht und Weltordnung, S. 143f.

«Die rechtlichen Probleme, die aus diesem überbordenden Souveränitätsanspruch (nämlich der extraterritorialen Durchsetzung von Sanktionen) resultieren, werden vom sanktionsverhängenden Staat in der Regel ignoriert, denn diesem geht es nicht um die von der UNO vielgepriesene internationale Herrschaft des Rechts, sondern einzig und allein darum, den sanktionierten Staat zu dem jeweils gewünschten Verhalten zu zwingen. Weil derartige Ansprüche in der Regel in einer Konstellation des Machtungleichgewichtes erhoben werden, ist die Anrufung von Rechtsinstanzen von vornherein müssig. Das einzige, was zählt, ist, dass der von den Sanktionen betroffene Staat allein, wenn er dazu realpolitisch überhaupt imstande ist, oder im Bündnis mit anderen auf den Plan tritt und selbst Gegenmassnahmen gegen den sanktionierenden Staat trifft.»

Hans Köchler, a.a.O., S. 144

«Es bedarf keiner näheren Begründung, dass bilaterale Sanktionen nicht extraterritorial angewendet werden dürfen. Kein Staat hat, wenn er einen Staat ‹bestraft›, das Recht, anderen Staaten die konkrete wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem sanktionierten Staat – in welcher Weise auch immer – zu verbieten beziehungsweise diese an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Dies gilt im konkreten Fall auch für europäische Firmen und Privatpersonen, die Geschäftsverbindungen mit Russland haben beziehungsweise Projekte mit Russland abwickeln.»

Hans Köchler, a.a.O., S. 131

Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hans Köchler war von 1990 bis 2008 Vorstand des Institutes für Philosophie an der Universität Innsbruck. Gründer und Präsident (seit 1972) der International Progress Organization. Seit 2018 Fakultätsmitglied der Akademie für Cultural Diplomacy (Berlin). Mitglied des Universitätsrates der Berlin University for Digital Sciences

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