Die Neutralität der Schweiz beschränkt sich keineswegs auf die Nichtbeteiligung an den beiden Weltkonflikten des 20. Jahrhunderts. Sie ist älter als diese Zeit, da sie sich im 17. Jahrhundert durchsetzte und durch den Westfälischen Frieden anerkannt wurde.
Diese Neutralität wurde zwar vom revolutionären und dann vom napoleonischen Frankreich verletzt, was auf ihre Brüchigkeit hindeutet, aber sie wurde durch den Wiener Kongress 1815 erneut bekräftigt und durchgesetzt. Vielleicht sollte man darauf hinweisen, dass die Schweizer Neutralität immer eine bewaffnete Neutralität war, auch wenn diese Präzision nicht mehr die Bedeutung hat, die sie bis zum Zweiten Weltkrieg hatte.
In einer ersten Periode von 1815 bis 1918 war diese Neutralität im wesentlichen passiv. Die Schweiz mischte sich nicht in internationale Angelegenheiten ein, war aber natürlich bestrebt, gutnachbarschaftliche Beziehungen zu ihren unmittelbaren Nachbarn und sogar zu anderen Staaten zu pflegen.
«In dieser Phase von 1872 (dem Datum des berühmten Alabama-Schiedsverfahrens in Genf zwischen den USA und Grossbritannien) bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs erlebte die internationale Schiedsgerichtsbarkeit eine Blütezeit, die auch durch die Friedenskonferenzen in Den Haag 1899 und 1907 (Haager Konventionen) verdeutlicht wird. Dank der Erfahrung, die sie während der Alten Eidgenossenschaft gesammelt hatte, wurde die Schweiz dann fast ununterbrochen mit Schiedsgerichtsmandaten betraut.»1
Parallel zu dieser Entwicklung entstanden in der Schweiz im 19. Jahrhundert zwei erste zwischenstaatliche Organisationen mit universellem Anspruch: 1865 wurde in Genf der Internationale Telegraphenverein gegründet und 1874 in Bern der Allgemeine Postverein, der heutige Weltpostverein. Aber vielleicht am bedeutsamsten ist, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (absichtliche Umkehrung der Schweizer Flagge) 1863 in Genf gegründet wurde, auf Initiative von Henry Dunant aus Genf, Autor des 1862 erschienenen Buches Un souvenir de Solferino, das der humanitären Katastrophe der gleichnamigen Schlacht gewidmet ist. Als die Schweizerische Eidgenossenschaft am 26. Januar 1871 bereit war, den 87 000 erschöpften und mittellosen Männern der Armee von General Bourbaki nach der französischen Niederlage im Konflikt mit Preussen Zuflucht zu gewähren, schien sie ihrer Neutralität eine humanitäre Interpretation zu geben, die mit derjenigen übereinstimmt, welche die Entstehung des Roten Kreuzes geleitet hatte und die sich in den neueren Perioden der Schweizer Neutralität durchsetzen sollte.
In der zweiten Periode von 1914 bis 1945 war die Schweizer Neutralität stark von den Bestrebungen geprägt, die 1919 zum Versailler Vertrag und zum Völkerbund führten, dem die Schweiz sofort beitrat. Übrigens erkannte Artikel 435 des Versailler Vertrages von 1919 die Neutralität der Schweiz «zur Erhaltung des Friedens» an. Nicht zufällig wurde Genf als Sitz des Völkerbundes, der ILO, der WHO und einiger anderer internationaler Organisationen gewählt, zum Beispiel der ältesten internationalen politischen Organisation, der 1889 gegründeten Interparlamentarischen Union, die sich 1921 in Genf niederliess.2 Auf Ersuchen der betroffenen Parteien intervenierten die Schweiz, Schweizer Staatsangehörige oder das Internationale Rote Kreuz in vielen internationalen Streitigkeiten. Ausserdem wurden in zwei Schweizer Städten, Lausanne 1923 und Montreux 1936, Streitigkeiten zwischen Griechen und Türken geschlichtet, vor allem in bezug auf die Schifffahrt durch die Dardanellen und den Bosporus.
In einer dritten Periode nach dem Zweiten Weltkrieg wurde – obwohl die Schweiz erst 2002 der Uno beitrat – der europäische Sitz der Uno in Genf eingerichtet, in dem Palast, der für den Völkerbund gebaut worden war, und damit in der Stadt, in der sich der Sitz mehrerer Organisationen des Uno-Systems und anderer Organisationen befand.
Die Schweizer Regierung (der Bundesrat) versuchte, der schweizerischen Neutralität einen viel aktiveren Kurs zu geben, indem er nicht nur in internationalen Streitigkeiten eine Mediation oder ein Schiedsverfahren einleitete, sondern zudem seine Guten Dienste anbot, so zum Beispiel Kontakte zwischen Konfliktparteien erleichterte oder sogar als «Vermittler» solcher Kontakte auftrat. Dies erklärt, warum eine Schweizer Stadt, Genf, als Veranstaltungsort für mehrere wichtige internationale Konferenzen gewählt wurde.
Zwei Beispiele: 1954, inmitten des Kalten Krieges, fand in Genf die sogenannte Asien-Konferenz statt, an der erstmals auch die Volksrepublik China teilnahm, mit der die Schweiz seit 1950 diplomatische Beziehungen unterhielt. Aus dieser Konferenz gingen die Genfer Abkommen hervor, die das Schicksal Koreas und Vietnams besiegelten und dem jahrelangen Krieg in diesen beiden Ländern ein Ende setzten. 1955 fand in Genf auch die Ausstellung «Atome für den Frieden» statt, die der bis dahin rein militärischen Aktivität einen friedlichen Ausweg bot, leider aber ohne die katastrophalen Risiken und schädlichen ökologischen Folgen der Kernenergie zu berücksichtigen. Auf Schweizer Territorium fanden auch die Treffen zwischen den algerischen Aufständischen und den französischen Führern in den Jahren 1961 und 1962 statt, die 1962 ihr Abkommen auf der anderen Seite des Genfer Sees in Evian besiegelten.3
«Ein weiterer massgeschneiderter Bereich ist die Vertretung von ausländischen Interessen (Schutzmachtmandate). Hier versucht die Schweiz, die Kontakte zwischen zwei Staaten, die ihre diplomatischen Beziehungen abgebrochen haben, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Ihre ersten Erfahrungen auf diesem Gebiet gehen auf den Deutsch-Französischen Krieg von 1870–1871 zurück; sie sollten sich während des Ersten Weltkriegs ausweiten und während des Zweiten Weltkriegs mit der gegenseitigen Vertretung von 35 Staaten, die zu 200 Mandaten führte, ein unübertroffenes Niveau erreichen. Obwohl die Zahl der Schutzmachtmandate nach der Beendigung der Feindseligkeiten rasch abnahm, sollte sie mit dem Aufkommen neuer internationaler Spannungen wieder ansteigen (46 Mandate von 1946 bis 1964). Die Vertretung amerikanischer Interessen in Kuba (seit 1961) und die gegenseitige Vertretung amerikanischer Interessen in Kuba (seit 1991) waren 1998 noch in Kraft. Besonders wichtig waren das von 1982 (Falkland-Krieg) bis 1990 ausgeübte Mandat für Grossbritannien (Vertretung seiner Interessen in Argentinien) sowie das seit 1980 für die USA ausgeübte Mandat in Iran nach der Geiselnahme von Mitgliedern der amerikanischen Botschaft in Teheran.»4
In den internationalen Beziehungen nimmt die Schweiz auf Grund ihrer immerwährenden Neutralität und ihres Engagements für den Frieden eine einzigartige Rolle in der Welt ein. Dies ist auf die Beharrlichkeit zurückzuführen, die sie in ihrer Geschichte in bezug auf ihre Souveränität gezeigt hat. Würde die Schweiz es akzeptieren, ihre Streitigkeiten mit ihrem riesigen Nachbarn, von dem sie umgeben ist, dem Gerichtshof der Europäischen Union zu unterbreiten, wozu diese sie nachdrücklich auffordert,5 würden sowohl ihre Neutralität als auch ihre Souveränität zerstört. Denn in einem solchen Fall wäre ihre Autonomie gegenüber Brüssel vergleichbar mit der von Hongkong gegenüber Peking. •
* Prof. Dr. Ivo Rens, Honorarprofessor der Universität Genf i. R., war bis zur seiner Emeritierung ordentlicher Professor an der Universität Genf. Er lehrte, neben weiteren internationalen Lehraufträgen, an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne und an der Pariser Sorbonne. In den sechziger Jahren war er Berater für Verfassungsfragen für den belgischen Vize-Ministerpräsidenten Paul-Henri Spaak, einem der Väter des vereinten Europas.
1 Dictionnaire historique de la Suisse, Eintrag «Gute Dienste», Version 01.07.2014
2 Die Interparlamentarische Union war an der Gründung des Ständigen Schiedshofs in Den Haag 1899 beteiligt. Dieses Gericht besteht in Den Haag neben dem Internationalen Gerichtshof, der 1945 durch die Charta der Vereinten Nationen gegründet wurde, um den Ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbundes zu ersetzen, der ebenfalls in Den Haag ansässig war.
3 Mettan, Guy. Genève, Ville de paix. De la conférence de 1954 sur l'Indochine à la coopération internationale, Editions Slatkine, Genf 2004
4 Dictionnaire historique de la Suisse, op. cit.
5 vgl. insbesondere Artikel 10 des Entwurfs des Rahmenabkommens zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Artikel 9 des Protokolls III über das Schiedsgericht, die den Gerichtshof der Europäischen Union zum letztinstanzlichen Schiedsgericht in allen Streitfällen machen. https://suisse-en-europe.ch/wp-content/uploads/2019/02/Acccord-inst-Projet-de-texte_fr.pdf
Unsere Website verwendet Cookies, damit wir die Page fortlaufend verbessern und Ihnen ein optimiertes Besucher-Erlebnis ermöglichen können. Wenn Sie auf dieser Webseite weiterlesen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.
Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Wenn Sie das Setzen von Cookies z.B. durch Google Analytics unterbinden möchten, können Sie dies mithilfe dieses Browser Add-Ons einrichten.