Von der Erosion des Rechts zur Usurpation der Macht

Zur Wahl der Bundesverfassungsrichter in Deutschland

von Ewald Wetekamp, Stockach am Bodensee

Was tun, wenn der Rechtsstaat erodiert, der Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet wird und die Rechtssicherheit nicht mehr gilt? Und das, um mit Ex-Kanzlerin Merkel zu sprechen, im besten Deutschland aller Zeiten. Was spielt sich da eigentlich gerade auf nationalstaatlicher Ebene ab? 

Freiheits- und Abwehr-
rechte gegenüber dem Staat

In den ersten 19 Artikeln unseres Grundgesetzes finden sich zahlreiche Freiheits- und Abwehrrechte gegenüber einem übergriffigen Staat. Und das kommt nicht von ungefähr. Um diese Freiheits- und Abwehrrechte anrufen zu können, bedarf es einer praktizierten Gewaltenteilung, bedarf es der Unabhängigkeit der Justiz. So ist es in unserem Grundgesetz und in allen demokratischen Verfassungen vorgesehen. Und das aus gutem Grunde. Die Zeiten, in denen ein Monarch oder, in unserer jüngeren Geschichte, ein Diktator die gesamte Macht innehatte und sich selbst als Souverän betrachtete, haben mit dem Grundgesetz ein Ende genommen. Ehemalige Machtkonzentration und Machtfülle wurden abgelöst durch Gewaltenteilung. Erstaunlich nur, wie man inzwischen mit diesen Grundgesetzartikeln in Deutschland umgeht.

Die Wahl der Bundesverfassungsrichter

Wenn das Bundesverfassungsgericht oberster Hüter der Verfassung ist und es also letztinstanzlich über die Verfassungskonformität der Legislative entscheiden kann, so ist zu erwarten, dass die Bundesverfassungsrichter als Träger und Garanten dieser Institution sich bewusst sind, dass sie über den Parteien zu stehen haben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ihr Ruf Schaden nimmt. Das riefe zu Recht ein fundamentales Misstrauen hervor.
  Bereits im Wahlverfahren der 16 Bundesverfassungsrichter, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden, setzt sich jedoch Parteipolitik durch. Denn ein nach Parteienproporz zusammengestellter Wahlausschuss schlägt die Kandidaten vor, die dann dem Bundestag zur Wahl gestellt werden. Da hier in der Regel die Regierungsparteien per se die Mehrheit haben, steht für gewöhnlich die Mehrheit fest. Ähnlich verhält es sich im Bundesrat.

Der Fall Stephan Harbarth

Stephan Harbarth war unter Kanzlerin Angela Merkel CDU-Abgeordneter im Deutschen Bundestag. Parallel zu seiner Tätigkeit im Bundestag wurde er als Rechtsanwalt in der Kanzlei Schilling, Zutt & Anschütz geführt. Ein Richteramt, egal auf welcher Ebene, hat er nie ausgeübt.
  Stellt sich die Frage, was ihn für das höchste Richteramt qualifizieren mag? Harbarth stellte sich mit einer Rede im Bundestag den Abgeordneten zur Wahl. Sein Wahlversprechen war, sich für die Migrationspolitik im Stile von Kanzlerin Merkel einzusetzen und sich auch für deren politischen Umgang mit der Corona-Pandemie auszusprechen. Daraufhin wurde er gewählt und ist seit Juni 2020, passend zur Politik der Pandemie, Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Wird das deutsche Verfassungsgericht
 ein «Organ» des Parteienstaates?

War die Wahl von Herrn Harbarth bereits äusserst bedenklich, stand er doch schon als ehemaliger CDU-Bundestagsabgeordneter nicht über den Parteien, was unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung dieses hohen Richteramtes ist, so wiederholte er in seiner «Wahlrede» lediglich die Grundsätze der aktuellen Regierungspolitik.
  Auch die aktuellen Verfassungsrichterwahlen sind Ausdruck eines radikalen Trends: Das höchste Gericht Deutschlands wird für parteipolitische Zwecke instrumentalisiert. Drei Richter standen zur Wahl. Frauke Brosius-Gersdorf und Ann-Katrin Kaufhold waren die Kandidaten der SPD, und Günter Spinner wurde von der CDU mandatiert.
  Im Fokus einer scharfen Auseinandersetzung stand Frauke Brosius-Gersdorf. In der Talk-Show des ZDF Markus Lanz sprach sie über ein Parteiverbot der AfD. Ein solches hält sie für ein Zeichen einer wehrhaften Demokratie. Einziges Problem waren für sie die 10 Millionen AfD-Wähler. Was sollte dann mit ihnen geschehen?
  Auch ihr Ruf nach einer «Reform» des Abtreibungs-Paragraphen rief Empörung hervor. Denn in einem Aufsatz behauptete sie, dass die Annahme, die Menschenwürde gelte überall, wo menschliches Leben existiere, ein «biologistisch-naturalistischer Fehlschluss»1 sei. Dass damit die grundsätzliche Freistellung von Strafe bei einer Abtreibung auch ausserhalb des Paragraphen 218 und bis zur Geburt gemeint ist, ist naheliegend.
  Ein weiterer Stein des Anstosses war die dezidierte Meinung von Frauke Brosius-Gersdorf zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, die sie verfassungsrechtlich verankert sehen wollte. All das hat für scharfen Protest und einer Verschiebung der Wahl gesorgt. In der Zwischenzeit ist sie unter extremen medialem Getöse von der Kandidatur zurückgetreten. Mainstreampresse und linke Parteien im Bundestag machten rechtsextreme Propaganda dafür verantwortlich.

Verfassungsgerichts-Kandidatin
Ann-Katrin Kaufhold und die ökologische
Transformation des Grundgesetzes

Aber nicht nur Frauke Brosius-Gersdorf ignorierte mit diesen eindeutigen Stellungnahmen das traditionelle Zurückhaltungsgebot, was in ihrer Funktion als Bewerberin für das Richteramt am Bundesverfassungsgericht unerlässlicher Ausdruck richterlicher Neutralität ist. Auch Ann-Katrin Kaufhold positioniert sich als eindeutige Vertreterin politischer Interessen mit ihrer Ansicht, dass das Grundgesetz einer ökologischen Transformation bedürfe. Der Natur, so meint sie, sollten Grundrechte verliehen werden. Auch Steine hätten ein Recht, geschützt zu werden. Das steht im bedrohlichen Gegensatz zum Schutz der menschlichen Grundrechte. Damit redet sie einem Antagonismus zwischen der Natur und den Menschen das Wort. Wer nun «Anwalt der Natur» wird, masst sich das Recht an, über den Rechten der Menschen zu stehen. Da kommen Erinnerungen an die Unesco-Biosphärenkonferenz aus dem Jahre 1968 auf. Das Überleben des Raumschiffs Erde wurde damals zur neuen ethischen Grundlage erhoben, der alles andere unterzuordnen sei.
  Die Gefahr einer Machtausübung mit Hilfe einer schleichend eingeführten «Ökodiktatur» via Richterwahl zum Bundesverfassungsgericht ist nicht von der Hand zu weisen.

Demokratie entspringt
einer Ethik – keinem Formalismus

Demokratisches Handeln war nie als Formalismus gedacht, dann entspräche auch jedes autoritäre Regime – unter Beibehaltung einer äusseren Form – demokratischem Handeln.
  Demokratie aber hat nichts mit Formalismus zu tun. Sie entspringt einer Ethik, die sich an der Sozialnatur des Menschen orientiert. Sie will dem Wunsch der Menschen nach Gemeinschaft, Frieden, Gerechtigkeit, Schutz nach innen und aussen gerecht werden. Deswegen haben sich Menschen zu staatlichen Gemeinschaften zusammengetan. Das sind ihre berechtigten Forderungen an ein von ihnen ideell getragenes und finanziell gestütztes Gemeinwesen.
  Sorgen wir dafür, dass unser Gemeinwesen und seine hochstehende Zivilisation und Kultur nicht an der Erosion des Rechts, durch verlorene Tugenden und kulturelle Amnesie zugrunde geht.  •



1  https://www.aerzteblatt.de/news/richterwahl-brosius-gersdorf-weist-kritik-als-diffamierend-und-falsch-zuruck-fbae84c2-1e08-44f1-90a6-52581e1203e6

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