Präsident des Iranischen Roten Halbmonds fordert ICC auf, Angriffe auf zivile Ziele im Iran zu untersuchen

zf. Am 8. März veröffentlichte die iranische Nachrichtenagentur WANA ein offizielles Schreiben von Dr. Pir Hossein Kolivan, Präsident der Iranischen Rothalbmondgesellschaft (IRCS), also der iranischen Rotkreuzgesellschaft, an den Ankläger des International Criminal Court (ICC), deutsch Internationalen Strafgerichtshofs (IStG). Mit diesem Schreiben fordert Dr. Kolivan die «Einleitung einer Untersuchung von Kriegsverbrechen auf Grund von Angriffen der Vereinigten Staaten von Amerika und des israelischen Regimes gegen zivile Objekte auf dem Gebiet der Islamischen Republik Iran». Deutlich wird, dass der US-israelische Angriffskrieg gegen den Iran nicht nur völkerrechtswidrig ist, sondern auch extensiv gegen das Humanitäre Völkerrecht verstösst. Wir dokumentieren den vollständigen Wortlaut des Schreibens – in dem Bewusstsein, dass die massiven Bombardierungen seit dem 8. März höchstwahrscheinlich weitere Verstösse gegen das Humanitäre Völkerrecht bedeutet haben.

Sehr geehrter Herr Ankläger,

ich schreibe Ihnen im Namen der Iranischen Rothalbmondgesellschaft, die ihr humanitäres Mandat wahrnimmt und sich auf die verbindlichen Grundsätze und Regeln des Humanitären Völkerrechts stützt, um unseren Protest und unseren Antrag auf strafrechtliche Untersuchung einer Reihe von Militärangriffen auf zivile Objekte auf dem Gebiet der Islamischen Republik Iran offiziell einzureichen.
    Laut Feldberichten von Hilfskräften, Einsatzunterlagen und Daten, die von der Iranischen Rothalbmondgesellschaft aufgezeichnet wurden, wurden bei den jüngsten militärischen Angriffen zahlreiche Wohngebiete, medizinische Einrichtungen, Schulen, humanitäre Einrichtungen, wichtige städtische Infrastrukturen und öffentliche Plätze direkt oder wahllos angegriffen.
    Basierend auf konsolidierten Datenaufzeichnungen wurden insgesamt 6668 zivile Gebäude beschädigt, davon

  • 5535 Wohngebäude zerstört oder beschädigt,
  • 1041 Gewerbekompexe beschädigt,
  • 14 medizinische Zentren getroffen,
  • 65 Schulen beschädigt,
  • 11 Einrichtungen der Iranischen Rothalbmondgesellschaft angegriffen,
  • 3 Rettungsfahrzeuge beschädigt,
  • 7 Helfer des Iranischen Roten Halbmonds getötet oder verletzt.

Diese Handlungen stellen eindeutige Verstösse gegen die grundlegenden Regeln des Humanitären Völkerrechts dar und sind gemäss Artikel 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in mehrfacher Hinsicht Kriegsverbrechen.

Verstoss gegen den Grundsatz der Unterscheidung zwischen
militärischen und zivilen Objekten

Gemäss Artikel 48 des ZusatzprotokollsI (1977) zu den Genfer Konventionen müssen die Parteien eines bewaffneten Konflikts jederzeit zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheiden. Darüber hinaus verbietet Artikel 51 Absatz 2 desselben Protokolls ausdrücklich Angriffe auf Zivilisten.
    Aus dokumentierten Berichten geht jedoch hervor, dass folgende zivile Objekte angegriffen wurden:

  • Wohngebiete in mehreren Städten,
  • Märkte und Einkaufszentren,
  • städtische Infrastruktur, einschliesslich Wasser- und Stromversorgungsanlagen,
  • zivile Fabriken und Produktionsstätten,
  • touristische Sehenswürdigkeiten und Kulturerbe-Stätten.

Angriffe auf solche Orte stellen direkte oder wahllose Angriffe auf zivile Objekte dar.

Unverhältnismässige Angriffe auf zivile Gebiete

Gemäss Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b des ZusatzprotokollsI sind Angriffe verboten, bei denen mit zivilen Opfern oder Schäden zu rechnen ist, die in keinem Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen.
    Die umfangreichen Angriffe auf städtische Gebiete und zivile Infrastruktur, die zur Zerstörung Tausender Wohn- und Gewerbekomplexe führten, stellen eindeutig unverhältnismässige Angriffe dar.

Angriffe auf medizinische und Gesundheitseinrichtungen

Gemäss Artikel 18 der Vierten Genfer Konvention (1949), Artikel 12 des Zusatzprotokolls I und den Regeln 28 und 29 des humanitären Völkergewohnheitsrechts (IKRK) geniessen medizinische Einrichtungen unter allen Umständen besonderen Schutz.
    Trotz dieses Schutzes wurden Angriffe auf folgende medizinische Einrichtungen gemeldet:

  • Taleghani-Krankenhaus, Urmia,
  • Gandhi-Krankenhaus,
  • Motahari-Krankenhaus für Verbrennungen und Traumata,
  • Shahid-Rajaei-Krankenhaus,
  • Imam-Ali-Krankenhaus,
  • Persischer Golf Märtyrer-Krankenhaus,
  • Minab-Klinik.

Solche Handlungen können gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ix des Römischen Statuts als Kriegsverbrechen in Form von Angriffen auf Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen gelten.

Angriffe auf humanitäre Missionen und Hilfspersonal

Gemäss Artikel 24 der Ersten Genfer Konvention, Artikel 71 des Zusatzprotokolls I und Regel 31 des humanitären Völkergewohnheitsrechts müssen humanitäre Helfer und Hilfsmissionen respektiert und geschützt werden.
    Dennoch wurden folgende Vorfälle registriert:

  • Angriffe auf Niederlassungen des Iranischen Roten Halbmonds in Mahabad, Baneh, Sardasht, Khomein und Qazvin,
  • Zerstörung eines Hilfslagers des Iranischen Roten Halbmonds in Bushehr,
  • Angriffe auf Such- und Rettungsstützpunkte,
  • Beschädigung von Rettungsfahrzeugen,
  • Tötung und Verletzung von Hilfskräften während humanitärer Einsätze.

Diese Handlungen stellen Angriffe auf humanitäre Missionen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii des Römischen Statuts dar.

Angriffe auf Bildungseinrichtungen und Kinder

Gemäss Artikel 50 des Zusatzprotokolls I, der Konvention über die Rechte des Kindes (1989) und der Regel 135 des humanitären Völkergewohnheitsrechts müssen Kinder und Bildungseinrichtungen vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte geschützt werden.
    Ein Angriff auf eine Schule in Minab führte jedoch zum Tod einer grossen Anzahl von Schülerinnen, und mehrere andere Bildungseinrichtungen wurden ebenfalls beschädigt. Solche Handlungen können Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Kinder, darstellen.

Angriffe auf lebenswichtige zivile Infrastruktur

Gemäss Artikel 54 des Zusatzprotokolls I sind Angriffe auf Objekte, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unverzichtbar sind, verboten.
    Bei den dokumentierten Angriffen wurden folgende Einrichtungen ins Visier genommen:

  • Wasser- und Sanitäranlagen,
  • Energie- und Strominfrastruktur,
  • zivile Industrieanlagen,
  • Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur.

Anträge an die Anklagebehörde

Angesichts der vorstehenden Ausführungen bittet die Iranische Rothalbmondgesellschaft die Anklagebehörde höflich,

  • eine Voruntersuchung zu den mutmasslichen Kriegsverbrechen einzuleiten, die während dieser Angriffe begangen wurden,
  • die strafrechtliche Verantwortung derjenigen, die diese Angriffe gemäss Artikel 25 und 28 des Römischen Statuts angeordnet, geplant oder ausgeführt haben, zu untersuchen,
  • eine unabhängige internationale Untersuchungsmission zur Untersuchung der Folgen der Angriffe vor Ort zu entsenden,
  • diese Handlungen im rechtlichen Rahmen der Kriegsverbrechen gemäss Artikel 8 des Römischen Statuts zu erfassen und zu dokumentieren.

Die Iranische Rothalbmondgesellschaft ist bereit, alle relevanten Unterlagen, einschliesslich Fotos, Einsatzberichte, Zeugenaussagen und Felddaten im Zusammenhang mit diesen Angriffen, zur Verfügung zu stellen.

Hochachtungsvoll
Dr. Pir Hossein Kolivand, Präsident,
Rothalbmondgesellschaft der Islamischen Republik Iran

Eine Kopie dieses Schreibens wurde ausserdem an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, den UN-Hochkommissar  für Menschenrechte, den Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, den Generalsekretär der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, den Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation gesandt.

Quelle: https://wanaen.com/iranian-red-crescent-president-calls-on-icc-to-investigate-attacks-on-civilian-targets-in-iran/ vom 8.3.2026

(Übersetzung Zeit-Fragen)

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