Direkte Demokratie braucht gute Bildung

Direkte Demokratie braucht gute Bildung

Das föderalistische Schweizer Bildungswesen – ein Juwel der Vielfalt in der Einheit

ts. Die Gründerväter des Schweizer Bundesstaates von 1848 wussten eines ganz genau: Eine moderne demokratische Gesellschaftsordnung lebt nur voll und ganz durch und mit Staatsbürgern, die ein Mindestmass an Bildung besitzen. Natürlich war Mitte des 19. Jahrhunderts in der Schweiz schon vieles vorgegeben, auf das man zurückgreifen konnte: Der genossenschaftliche Aufbau der Eidgenossenschaft hatte über die Jahrhunderte eine Schulung in friedlicher Problemlösung erbracht, die für die damalige Zeit einzigartig war. Die Genossenschaften, in welchen jedes Mitglied gleichberechtigt war, waren Schulen des demokratischen Miteinanders – lange vor 1848.
Die Bundesverfassung von 1848, und das hat sich bis heute nicht geändert, regelte die Bildungsfrage dahingehend, dass die Kantone die Bildungshoheit besitzen sollten. Diesem föderalistischen Boden entsprang eine Vielzahl von Bildungsartikeln, die das hohe Anliegen je nach eigener Tradition ganz anders formulierten. Noch heute staunt der Leser über den grossen Schatz und die Kostbarkeiten, die in den jeweiligen Kantonsverfassungen und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen niedergelegt sind – ein blühendes Beispiel der Vorzüge eines von unten nach oben föderalistisch aufgebauten Gemeinwesens, in dem sich die Vielfalt des Landes und seiner Bürger in gesundem und gegenseitig befruchtendem Wettstreit der Gedanken und Ideen in herrlichen Verfassungs- und Gesetzesartikeln niederschlägt. Wie dürr lesen sich da Bildungsartikel in Zentralstaaten, die ohne Rücksicht auf Tradition, religiösen und kulturellen Hintergrund von oben aufoktroyiert werden und die Vielfalt menschlicher Schaffens- und Erfindungskraft über einen Leisten schlagen und verdörren lassen.
Wohltuend im Föderalismus ist auch der Umstand, dass weder Einheitlichkeit besteht noch angestrebt werden muss. Deshalb sind auch die Artikel, die sich mit Bildung befassen, in den Kantonen in unterschiedlichen Jahren verabschiedet worden. Da die Kantone ihre Verfassungen und Gesetze in eigener Kompetenz, ohne Bundesbern um Erlaubnis zu fragen, vom Volk bestätigen lassen, ergibt die Lektüre der diversen Bildungsartikel auch einen Einblick in die historische Gewordenheit und die zur Zeit der Abfassung vorherrschenden Grundvorstellungen.
Zeit-Fragen druckt in der Folge die Bildungsartikel aller Schweizer Kantone ab. Möge die Vielfalt der Formulierungen, der Gedanken und Anliegen dem Leser die gebührende Hochachtung abnötigen – die Hochachtung vor der Leistung der Menschen in den Gemeinden und Kantonen, die die Jugend demokratiefähig und immun gegen Propaganda und Machtallüren machen wollen. Nur Brüsseler Zentralisten und Bildungsbürokraten sowie Bildungsverkäufer à la Bertelsmann werden am Schweizer Föderalismus, einer der vier Säulen des Friedensmodells Schweiz, keine Freude haben, lässt sich doch mit dieser Vielfalt in der Einheit nicht der gewünschte Cash mit gewinnbringenden, aber absolut demokratiewidrigen Einheitsmenüs machen.
Die kulturell in jedem Kanton je verschiedene Bevölkerung wird nach ihren Prioritäten ihren kantonalen Verfassungsauftrag für Schule und Bildung weiter ausformen.    •

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KantoneGesetzliche Regelung der kantonalen Bildungsaufträge
AargauSchulgesetz vom 17. März 1981 (Stand 1. Januar 2011)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 28–35 und 38bis der Kantonsverfassung,
in der Absicht, dem Kanton Aargau Schulen zu geben,
in denen die Jugend zur Ehrfurcht vor dem Göttlichen und
zur Achtung vor Mitmensch und Umwelt,
zu selbständigen und verantwortungsbewussten Bürgern,
zu gemeinschaftsfähigen, an Geist und Gemüt reifenden Menschen erzogen wird,
in denen die Jugend ihre schöpferischen Kräfte zu entfalten vermag und wo sie mit der Welt des Wissens und der Arbeit vertraut gemacht wird […]
Appenzell
Ausserrhoden


Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz) vom 24.09.2000 (Stand 01.08.2009)
Die Stimmberechtigten von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 36–38 der Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh. vom 30. April 1995[1], beschliessen:
Art. 2 Bildungsziele
1    Bildung und Erziehung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit, die Achtung vor dem Mitmenschen, insbesondere vor dem andern Geschlecht, und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern
2    Schulen vermitteln in Verbindung mit den Erziehungsberechtigten eine den Anlagen und Möglichkeiten der Lernenden entsprechende Bildung in einem möglichst gewalt- und suchtfreien Umfeld.
3    Ziel der Bildung ist die Förderung des Wissens, des Könnens, der Werthaltungen, der Lernfähigkeit und der lebenslangen Lernbereitschaft.
Bildung soll Menschen befähigen, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen.
Appenzell
Innerrhoden


Schulgesetz vom 25. April 2004
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 12, 20 Abs. 1, 46 Abs. 1–4 und 47 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2
Art. 2
1    Die Schulen unterstützen die Inhaber der elterlichen Sorge in der Erziehung des Kindes zu einem selbständigen, lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie werden nach christlichen Grundsätzen geführt.
2    Sie fördern die harmonische Entwicklung der körperlichen, seelischen und
geistigen Kräfte des Schülers. Sie vermitteln die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnen den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leiten zu selbständigem Denken und Handeln an.
3    Sie erziehen den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten und toleranten Menschen und Bürger.
4    Schulbehörden, Lehrkräfte und Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten im Interesse des Kindes zusammen, um die Aufgaben der Schule zu erfüllen.
Basel-Landschaft

Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002(1) || In Kraft seit 1. August 2003
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2013 (rückwirkend);
entspricht Print-Version: 91 – 1.9.2013
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Erster Teil: Grundlegende Bestimmungen
A.    Allgemeines
§ 2    Ziel
1    Die Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Leistungsbereitschaft fordert. Das Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet.
2    Die angebotenen Bildungswege sind gleichwertig.
    Die Schulen, Lehrbetriebe und anderen Bildungsstätten vermitteln ihren Schülerinnen, Schülern oder Berufslernenden das für ihr Leben nötige Wissen und stärken ihr Selbstvertrauen.
Sie achten dabei ihre geschlechtliche und kulturelle Identität und geben ihnen Werte weiter, die sie zu
einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen.
3    Schülerinnen, Schüler und Berufslernende tragen ihrem Alter entsprechend zum Erfolg ihrer Ausbildung bei. Sie respektieren die Regeln der Schule.
4    Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Sie fördern deren Leistungsbereitschaft und unterstützen die Arbeit der Schulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer und anderen Ausbildenden.
5    Die Behörden fördern die interkommunale und interkantonale Zusammenarbeit im Bildungswesen und tragen zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der in ihrer Obhut stehenden Schulen bei.
6    Die Schulen und ihre Behörden sowie die Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der geschlechterdifferenzierten Pädagogik.
Basel-StadtSchulgesetz vom 04.04.1929 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst in Ausführung der §§ 12 und 13 der Kantonsverfassung
vom 2. Dezember 1889[1] was folgt:
§  3a.7) Die Volksschule und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen haben die Aufgabe, in Ergänzung und Unterstützung der Familienerziehung die körperliche und geistige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass diese sowohl den allgemein menschlichen als auch den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsen sind.
§ 3b.8) Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Leben in der Gesellschaft und in der Berufswelt notwendig sind. Sie unterstützt gleichzeitig die Schülerinnen und Schüler dabei, ihre persönliche Identität in der Gesellschaft zu finden und die Fähigkeit zu entwickeln, ein Leben lang zu lernen sowie gegenüber sich selbst, den Mitmenschen und der Umwelt verantwortungsvoll zu handeln.
Bern

Volksschulgesetz (VSG) 19. März 1992
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 87 der Staatsverfassung  [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 2 Aufgabe
1    Die Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder.
2    Sie trägt, ausgehend von der christlich-abendländischen und demokratischen Überlieferung, zur harmonischen Entwicklung der Fähigkeiten der jungen Menschen bei.  [Fassung vom 5. 9. 2001]
3    Sie schützt die seelisch-geistige und körperliche Integrität der Schülerinnen und Schüler und sorgt für ein Klima von Achtung und Vertrauen.  [Fassung vom 5. 9. 2001]
4    Sie weckt in ihnen den Willen zur Toleranz und zu verantwortungsbewusstem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt sowie das Verständnis für andere Sprachen und Kulturen.  [Fassung vom 5. 9. 2001]
5    Die Volksschule vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlage für die berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und für das lebenslange Lernen darstellen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]
Freiburg

Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 17, 18, 19, 76 und 77 der Staatsverfassung;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. Mai 1983;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Aufgabe und Ausrichtung der Schule
1    Die Schule unterstützt die Eltern in der Ausbildung und der Erziehung ihrer Kinder.
2    Sie beruht auf dem christlichen Bild des Menschen und der Achtung seiner Grundrechte.
3    Sie trägt dazu bei, dass das Kind sein Land in seiner Vielfalt kennenlernt, und fördert in ihm eine
offene Geisteshaltung gegenüber der gesamten    menschlichen Gemeinschaft.
Art. 3 Ziele der Schule
Die Schule trägt dazu bei, dass:
a)    das Kind seine intellektuellen und schöpferischen Fähigkeiten entfalten kann, indem ihm geholfen wird, die grundlegenden Kenntnisse und Geschicklichkeiten zu erwerben;
b)    der Charakter des Kindes geformt und sein Urteilsvermögen gefördert wird;
c)    die körperlichen Fähigkeiten des Kindes entwickelt werden;
d)    das Kind sich selbst, den Mitmenschen und der Gesellschaft gegenüber verantwortungsbewusst wird;
e)    die geistige und religiöse Entfaltung des Kindes unter Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gefördert wird.
Genf

Volksschulgesetz des Kantons Genf
Kapitel II Volksschule
Art. 4 Ziele der Volksschule
Die Volksschule hat im Respekt gegenüber der Persönlichkeit jedes einzelnen zum Ziel:
a)    jedem Schüler die Mittel zu geben, die besten Kenntnisse in Hinblick auf seine zukünftigen Aktivitäten zu erwerben und zu versuchen, in ihm das ständige Verlangen danach, zu lernen und sich zu bilden, zu erwecken;
b)    jedem Schüler dabei zu helfen, in ausgewogenem Masse seine Persönlichkeit, seine Kreativität sowie seine intellektuellen, manuellen, physischen und künstlerischen Fähigkeiten zu entwickeln;
c)    darauf zu achten, im Rahmen der notwendigen Bedingungen die Ausbil-
    dungswahl der Schüler zu respektieren;
d)    jeden darauf vorzubereiten, am sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben des Landes teilzunehmen, indem sie den Verantwortungssinn, die Urteilsfähigkeit und die Unabhängigkeit im Urteil festigt;
e)    jedem Schüler seine Zugehörigkeit zur Welt, die ihn umgibt, bewusst zu machen, indem sie in ihm den Respekt dem anderen gegenüber, den Geist der Solidarität und der Kooperation und die Bedeutung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung fördert;
f)    darauf hinzuwirken, dass die Chancenungleichheit bezüglich des schulischen Erfolges der Schüler von den ersten Schuljahren an korrigiert wird.
Glarus

Bildungsgesetz (Gesetz über Schule und Bildung)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2001)
Art. 2 Bildungsziele
1    Die Schule gewährleistet den Lernenden eine den Eignungen und Fähigkeiten entsprechende Bildung.
2    Sie fördert zusammen mit den Erziehungsberechtigten die geistig-seelische, die soziale und körperliche Entwicklung der Lernenden.
3    Sie weckt das Verständnis für Mitmenschen und Umwelt und bildet die Lernenden, ausgehend von christlichen Grundsätzen, zu selbständigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gemeinschaft heran.
4    Sie fördert die schöpferischen Kräfte, die Bereitschaft zu lernen und erweitert das Wissen und die Urteilsfähigkeit der Lernenden im Hinblick auf eine sinnvolle Gestaltung und Bewältigung des Lebens.
GraubündenGesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 2 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. Juli 2011, beschliesst:
Art. 2
1    Die Volksschule ist bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert.
2    Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten,
beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhalten gegenüber Mitmenschen und Umwelt.b)    bietet die Schule dem Kind die Möglichkeit, seine Persönlichkeit zu formen, seine intellektuellen, manuellen und physischen Fähigkeiten zu entwickeln, seine ästhetische und spirituelle Sensibilität zu fördern, seine Kreativität auszudrücken;
c)    bereitet die Schule das Kind darauf vor, seine Rolle in der Gesellschaft aktiv auszuüben;
d)    macht die Schule dem Kind seine Zugehörigkeit zur Welt, die es umgibt, bewusst, indem sie in ihm den Sinn für Brüderlichkeit, Kooperation und Toleranz entwickelt;
e)    macht die Schule das Kind mit den Fremdsprachen vertraut und gibt
ihm die Mittel, sein Wissen/seine Kenntnis von einigen von ihnen zu entwickeln.
JuraVolksschulgesetz des Kantons Jura vom 20. Dezember 1990
Aufgabe der Schule
Art.2
1.    Die Schule erfüllt, solidarisch mit der Familie, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes.
2.    Sie respektiert die Würde, die Persönlichkeit und die Entwicklung des Kindes.
3.    Sie bemüht sich darum, Chancenungleichheit in bezug auf den schulischen Erfolg zu korrigieren.
Ziele der Schule
Art. 3     Mit den verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln
a)    bringt die Schule den Schüler dazu, grundlegendes Wissen zu beherrschen und selbständig zu arbeiten;
b)    bietet die Schule dem Kind die Möglichkeit, seine Persönlichkeit zu formen, seine intellektuellen, manuellen und physischen Fähigkeiten zu entwickeln, seine ästhetische und spirituelle Sensibilität zu fördern, seine Kreativität auszudrücken;
c)    bereitet die Schule das Kind darauf vor, seine Rolle in der Gesellschaft aktiv auszuüben;
d)    macht die Schule dem Kind seine Zugehörigkeit zur Welt, die es umgibt, bewusst, indem sie in ihm den Sinn für Brüderlichkeit, Kooperation und Toleranz entwickelt;
e)    macht die Schule das Kind mit den Fremdsprachen vertraut und gibt
ihm die Mittel, sein Wissen/seine Kenntnis von einigen von ihnen zu entwickeln.
Luzern

Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (Stand 1. August 2011)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des
Regierungsrates vom 21. November 1997 beschliesst:
§ 3 Grundsatz
Die öffentliche Volksschule ist politisch und konfessionell neutral.
II. Bildungsziele
§ 4 Allgemeines Bildungsziel
1    Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
2    Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3    Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren.
§ 5 Ziele der Volksschule
1    Die Volksschule vermittelt den Lernenden Grundwissen, Grundfertigkeiten und Grundhaltungen und fördert die Entwicklung vielseitiger Interessen.
2    Die Volksschule
a)    trägt durch die Förderung geistiger, seelischer und körperlicher Kräfte zur ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit bei,
b)    richtet sich – ausgehend von der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung – nach Grundsätzen und Werten wie Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz, Solidarität und Chancengleichheit und führt zu ihnen hin,
c)    fördert die Achtung und Verantwortung gegenüber sich selbst, den
Mitmenschen und der Mitwelt sowie die Gleichstellung von Frau und Mann und das Verständnis für Religionen und Kulturen und weckt die Bereitschaft und die Fähigkeit, Konflikte gewaltfrei auszutragen und zu lösen,
d)    vermittelt den Lernenden jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die es ihnen ermöglichen, ihre Lebenssituationen zu gestalten und zu bewältigen sowie die Grundlage für die spätere berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und die persönliche Lebensgestaltung zu schaffen,
e)    fördert die Fähigkeit zu selbständigem, lebenslangem Lernen, indem sie die Neugier und die Freude am Lernen wachhält, die Eigeninitiative begünstigt und das kritische Urteilsvermögen schärft,
f)    weckt das Interesse und den Willen, sich auf allen Ebenen an der Gestaltung eines dem Gemeinwohl dienenden Staates zu beteiligen.
3    Die Volksschule nimmt ergänzend zu Familie und Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise den gemeinsamen Erziehungsauftrag wahr und berücksichtigt dabei die gesellschaftlichen Einflüsse.
Neuenburg

Bildungsartikel im Volksschulgesetz des Kantons Neuchâtel vom 28. März 1984
Ziele
Art. 10
1.    Die Schulen innerhalb der Schulpflicht leisten die Ausbildung, indem sie insbesondere die Aneignung von nötigen Kenntnissen für eine Integration ins soziale und Berufsleben unterstützen
2.    Sie tragen, in Zusammenarbeit mit der Familie, zur Erziehung und Entfaltung des Kindes durch die Entwicklung seiner Fähigkeiten, seiner Neigungen und seines Verantwortungssinnes bei.
3.    Sie erreichen diese Ziele durch einen progressiven Unterricht, angepasst an die Fähigkeiten der Kinder
NidwaldenGesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) vom 17. April 2002
Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 14, 15, 18, 20, 24 und 72 der Kantonsverfassung, beschliesst:
Art. 3 Auftrag
1    Die Volksschule:
1.    fördert die Bildung der geistigen, körperlichen und gefühlsmässigen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler;
2.    fördert die Achtung vor sich selber, vor Mitmenschen und Umwelt sowie das Sozialverhalten;

3.    vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten;4.    führt zum Erkennen von Zusammenhängen und fördert das Urteilsvermögen;
5.    ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten.
2    Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder.
3    Die Volksschule unterstützt die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten zusammen.
Obwalden

Bildungsgesetz vom 16. März 2006
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 26 bis 29 sowie 60 der Kantonsverfassung
vom 19. Mai 1968, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Geltungsbereich und Bildungsziele
Art. 2 Bildungsziele
1    Das Bildungswesen ermöglicht im Rahmen dieses Gesetzes Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen eine Bildung nach Massgabe ihrer
Anlagen, Eignungen und Interessen und fördert das Bewusstsein für
die Bedeutung des lebenslangen Lernens.
2    Die öffentlichen Schulen:
a)    erziehen zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert;
b)    fördern die Entwicklung zur selbständigen, verantwortungsbewuss­ten, toleranten und reflexionsfähigen Persönlichkeit;
c)    schaffen die Grundlagen für die Mitgestaltung des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
3    Die öffentlichen Schulen und ihre Behörden beachten bei ihrer Tätigkeit das Anliegen einer geschlechterdifferenzierten Pädagogik.
4    Alle an der Bildung Beteiligten arbeiten im Hinblick auf die Erreichung der Bildungsziele zusammen.
St. Gallen

Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 2 bis 8 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 als Gesetz:
Erziehungs- und Bildungsauftrag
Art. 3.
1    Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.
2    Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.
3    Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.
Schaffhausen

Schulgesetz vom 27. April 1981
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz:
Art. 3
1    Gute und glückliche Menschen heranzubilden ist das Ziel unserer Erziehung. Die Schule fördert deshalb zusammen mit dem Elternhaus die sittlich-religiösen, verstandesmässigen und körperlichen Anlagen der Kinder.
2    In der sittlich-religiösen Erziehung weckt sie die Ehrfurcht vor der Schöpfung, die Verantwortung gegenüber der Natur, die Liebe zu den Mitmenschen, den Sinn für die Gemeinschaft und die Freude am Schönen.
3    In der geistig-theoretischen Erziehung bildet die Schule den Verstand und das kritische Urteilsvermögen aus. Ferner vermittelt sie Grundlagen für die spätere Berufsausbildung und das Leben in der Familie.
4    In der praktisch-körperlichen Erziehung fördert sie die Gewandtheit und Gesundheit sowie die handwerklichen Anlagen der Schüler.
5    Mit der musisch-schöpferischen Erziehung weckt die Schule Interesse und Verständnis für die künstlerischen Werte und Aussagen, fördert und erweitert sie die Kräfte der Fantasie und die individuellen Ausdrucksmöglichkeiten.
Schwyz

Verordnung über die Volksschule (vom 19. Oktober 2005)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 2 Grundsatz
1    Die öffentliche Volksschule orientiert sich bei der Erziehung und
Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wert­vorstellungen.
2    Sie gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Geschlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungschancen.
§ 3 Zweck
1    Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
2    Sie fördert die Entwicklung zur selbständigen, verantwortungsbewuss­ten Persönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
3    Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.
Solothurn

Volksschulgesetz vom 14.09.1969 (Stand 01.01.2009)
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 47 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 beschliesst:
§ 1 Ziele der Volksschule
1    Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten verantwortlich wissen und danach handeln. Sie entfaltet die seelischen, geisti-
gen und körperlichen Kräfte in harmonischer Weise, erzieht zu selbständigem Denken und Arbeiten und vermittelt die grundlegenden Kenntnisse zur Bewährung im Leben.
2    Die Volksschule respektiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie führt die Kinder von unterschiedlicher Herkunft zur Gemeinschaft, fördert die Erziehung zur Mitverantwortung in unserem demokratischen Staatswesen und weckt die Achtung vor der heimatlichen Eigenart.
Tessin

Schulgesetz vom 1. Februar 1990
Der Grossrat der Republik und des Kantons Tessin nach Einsichtnahme in die Botschaft des Staatsrates vom 30. Juni 1987 n. 3200, beschliesst:
Definition
Art. 1
1    Die öffentliche Schule ist eine Erziehungs- und Bildungseinrichtung im Dienste des Individuums und der Gesellschaft.
2    Sie wird vom Kanton in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eingerichtet und geführt.
3    Der Unterricht wird in italienischer Sprache und in Beachtung der Gewissensfreiheit erteilt.
4    Die an der Führung der Schule Beteiligten richten sich nach den im Gesetz festgelegten Vorschriften.
Ziele
Art. 2
1    Die Schule fördert, in Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Erziehungsinstitutionen, die harmonische Entwicklung der Person und
befähigt sie, eine aktive und verantwortungsvolle Rolle in der Gesellschaft einzunehmen und die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Freiheit zu verwirklichen.
2    Indem die Schule insbesondere die soziale und kulturelle Wirklichkeit integriert und auf eine Perspektive der fortwährenden Bildung hinwirkt:
a)    bildet sie die einzelne Person zur bewussten Wahl einer eigenen
Rolle durch die Vermittlung und die kritische und wissenschaftlich korrekte Bearbeitung der grundlegenden Elemente der Kultur in einer pluralistischen Sicht, die historisch in der Realität des Landes verwurzelt ist;
b)    entwickelt sie den Verantwortungssinn und erzieht zum Frieden, zum Respekt gegenüber der Umwelt und den demokratischen Idealen;
c)    begünstigt sie die Integration der Bürger ins soziale Umfeld mittels einer wirksamen und nachhaltigen Grundausbildung;
d)    fördert sie das Prinzip der Gleichheit von Mann und Frau, bemüht sich, die soziokulturellen Unterschiede auszugleichen, und vermindert die Hindernisse, welche die Bildung der Schüler beeinträchtigen.
Thurgau

Gesetz über die Volksschule vom 29. August 2007
Ziele
§ 2 Die Volksschule fördert die geistigen, seelischen und körperlichen
Fähigkeiten der Kinder. In Ergänzung zum Erziehungsauftrag der Eltern erzieht sie die Kinder nach christlichen Grundsätzen und demokratischen
Werten zu selbständigen, lebenstüchtigen Persönlichkeiten und zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.
§ 4 In der Volksschule wird Chancengleichheit angestrebt und den besonderen Bedürfnissen der Kinder Rechnung getragen.
Uri

Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz) (vom 2. März 1997; Stand am 1. Januar 2008)
Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 43 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung beschliesst:
Artikel 2 Bildungsziele
1    Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler.
2    Sie unterstützt und fördert die ganzheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und bemüht sich, diese zu selbstständigen und tole­ranten Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der
Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.
3    Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine zeitgemässe und ihrer Begabung entsprechende Ausbildung.
4    Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet die Schule mit Eltern, öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, sozialen Institutionen und weiteren Fachgremien zusammen.
WaadtVolksschulgesetz des Kantons Waadt vom 7. Juni 2011 (tritt am 1. August 2013 in Kraft)
Art. 5 Ziele der Schule
1.    Die Schule leistet, in Zusammenarbeit mit den Eltern, die Ausbildung der Kinder. Sie unterstützt die Eltern in ihrer erzieherischen Aufgabe.
2.    Sie bietet allen Schülern die besten Möglichkeiten zur Entwicklung, zur Integration und zum Lernen, insbesondere durch Arbeit und persönlichen Einsatz. Sie strebt schulische Leistung und Chancengleichheit an.
3.    Insbesondere verhilft sie dem Kind, sich Wissen, Techniken und Methoden anzueignen, um seine intellektuellen, manuellen, kreativen und physischen Fähigkeiten zu entwickeln und auszuüben, seine Urteilsfähigkeit und seine Persönlichkeit zu formen, um ihm durch die Kenntnis seiner selbst und der Welt, die ihn umgibt, zu ermöglichen, seinen Platz in der Gesellschaft zu finden.
WallisGesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962
Der Grosse Rat des Kantons Wallis willens, Erziehung und Ausbildung
der Jugend zu fördern; erwägend die Notwendigkeit, die verschiedenen Stufen des Unterrichtswesens planmässig aufzubauen; eingesehen die Artikel 2, 13, 15 und 18 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
Art. 3
2 Allgemeine Aufgabe der Schule
Die allgemeine Aufgabe der Walliser Schule besteht darin, die Familie bei der Erziehung und Ausbildung der Jugend zu unterstützen.
Zu diesem Zwecke erstrebt sie die Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen (nachfolgend Kirchen genannt).
Sie bemüht sich, die sittlichen, geistigen und körperlichen Anlagen des Schülers zur Entfaltung zu bringen und ihn auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten.
Art 3bis
2 Information, Vernehmlassung, Mitsprache
Die Schulbehörden pflegen durch Information, Vernehmlassung, Mitsprache oder durch andere Mittel die notwendigen Beziehungen mit den Eltern, den Lehrern, ihren Vereinigungen sowie mit den Kirchen und mit den interessierten Kreisen.
Die Schule kann kirchliche, kulturelle, wirtschaftliche, politische und soziale Kreise zur Mitarbeit heranziehen.
ZugSchulgesetz vom 27. September 1990
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 4 und 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1], beschliesst:
§ 3 Bildungs- und Erziehungsauftrag
1    Die Schule dient, in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Kirchen, der Bildung und Erziehung der Kinder.
2    In diesem Sinne fördert sie die geistig-seelische wie auch die körperliche Entwicklung der Kinder und ist bestrebt, diese nach demokratischen
und christlichen Grundsätzen zu selbständigen, lebensfrohen, charaktervollen Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln.
3    Die Schule vermittelt den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Haltungen für ihre persönliche und berufliche Zukunft. Bildung ist auf lebenslanges Lernen ausgerichtet.
ZürichVolksschulgesetz vom 7. Februar 2005
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 31. August 2004, beschliesst:
Bildungs- und Erziehungs­aufgaben
§ 2
1    Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben gleichermassen.
2    Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schul­behörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe der Jugendhilfe arbeiten zusammen.
3    Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestal­tung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.
4    Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertig­keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an.
Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungs-
willen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikver­mögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die indi­viduellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.

(Übersetzungen Zeit-Fragen)

<link http: www.zeit-fragen.ch fileadmin user_upload tabelle_bildungsartikel_kantone_a-z_farbig.pdf>Tabelle zum Ausdrucken (farbig,gross 10 Seiten)

<link http: www.zeit-fragen.ch fileadmin user_upload bildungsartikel_kantone_klein.pdf>Tabelle zum Ausdrucken (klein 4 Seiten)

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