Das Menschenrecht auf Frieden
Spanische Völkerrechtler fordern Erweiterung der Uno-Charta
Die spanische Gesellschaft zur Förderung der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung nahm im Oktober 2006 die «Erklärung von Luarca zum Menschenrecht auf Frieden» («Luarca Declaration on the Human Right to Peace») an, welche das Ergebnis von vielen Zusammenkünften spanischer Intellektueller und Professoren für Völkerrecht und internationale Beziehungen in den Jahren 2004 bis 2006 ist.
Diese Vereinigung organisiert zurzeit regionale Treffen in Afrika, Nord- und Südamerika, in Asien, Europa und in der arabischen Welt. Im März 2007 werden im Palais des Nations gleichzeitig mit der vierten Sitzung des Menschenrechtsrates beratende Gespräche stattfinden. Ziel dieser Treffen ist es, die Herangehensweise der verschiedenen Kulturen in bezug auf das Menschenrecht auf Frieden in Rechnung zu stellen und das wechselseitige Verhältnis zwischen Frieden und Menschenrechten ins Auge zu fassen.
Das in Artikel 2, Absatz 4 der Uno-Charta enthaltene internationale Gewaltverbot kann auch unter dem Aspekt des Menschenrechtes auf Frieden betrachtet werden. Krieg als Mittel nationaler Politik muss geächtet werden. Präventive oder präemptive Kriege dürfen nie wieder zugelassen werden.
Unter den sogenannten Rechten der dritten Generation steht das Recht auf Frieden an höchster Stelle, denn solange die Menschheit keinen Frieden geniesst, kann sie ihre Rechte der ersten und zweiten Generation, nämlich die bürgerlichen und politischen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nicht ausüben.
Am 12. November 1984 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 39/11, die im Anhang die «Erklärung über das Recht der Völker auf Frieden» enthält. Diese bekräftigt erneut, «dass das wichtigste Ziel der Vereinten Nationen die Aufrechterhaltung von weltweitem Frieden und Sicherheit ist» und es «das Bestreben aller Völker ist, Krieg aus dem Leben der Menschheit auszumerzen und vor allem eine weltweite nukleare Katastrophe zu verhindern». Kraft des entscheidenden Absatzes 2 verkündet die Erklärung, «dass die Bewahrung des Rechtes der Völker auf Frieden und die Förderung von dessen Umsetzung eine grundlegende Verpflichtung jedes einzelnen Staates darstellt». Absatz 3 der Erklärung «verlangt, dass die Politik der Staaten auf die Beseitigung der Bedrohung durch Krieg, insbesondere durch einen nuklearen Krieg, auf den Verzicht der Anwendung von Gewalt in internationalen Beziehungen und die Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln ausgerichtet wird».
Die Erklärung der Generalversammlung wurde durch unzählige weitere Resolutionen und auch durch die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen immer wieder bekräftigt.
In ihrer Resolution 2002/71 vom 25. April 2002 verbindet die Kommission das Recht auf Frieden mit dem Recht auf Entwicklung, bekräftigt, «dass alle Staaten die Schaffung, Erhaltung und Stärkung von internationalem Frieden und Sicherheit fördern sollten und zur Erreichung dieses Zieles ihr Möglichstes tun sollten, um eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter effektiver internationaler Kontrolle zu erreichen, und dass sie ausserdem sicherstellen sollen, dass die durch die effektiven Abrüstungsmassnahmen freigesetzten Ressourcen für umfassende Entwicklung genutzt werden, insbesondere für die der Entwickungsländer». Eindringlich fordert die Resolution, dass «die internationale Gemeinschaft einen Teil der Ressourcen, die durch die Umsetzung der Vereinbarungen zu Abrüstung und Rüstungsbegrenzung verfügbar werden, für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eingesetzt werden, um die abgrundtiefe Kluft zwischen entwickelten und sich entwickelnden Staaten zu vermindern».
Nachfolgend einige der grundlegenden Artikel aus der Erklärung von Luarca.
Prof. Dr. iur. et phil. Alfred de Zayas
Teil I
Elemente des Menschenrechts auf Frieden
Abschnitt A: Rechte
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Artikel 3
Recht auf menschliche Sicherheit
Jeder hat das Recht auf menschliche Sicherheit, was unter anderem beinhaltet:
a) Das Recht auf den Besitz materieller Mittel, Verhältnisse und Ressourcen, die es ihm umfänglich ermöglichen, ein der menschlichen Würde angemessenes Leben zu führen, und dazu das Recht auf lebensnotwendige Nahrung und Trinkwasser, elementare Gesundheitsfürsorge, elementare Kleidung und Wohnung und eine grundlegende Bildung.
b) Das Recht auf faire Arbeitsbedingungen und die Mitgliedschaft in Gewerkschaften sowie das Recht des Schutzes der Sozialleistungen unter den gleichen Bedingungen für Personen mit der gleichen Beschäftigung oder für Personen, die gleiche Dienste anbieten.
Artikel 4
Recht auf ein Leben in einer sicheren und gesunden Umwelt
Menschen und Völker haben das Recht auf ein Leben in einer privaten und öffentlichen Umwelt, die sicher und gesund ist, und das Recht auf Schutz gegen Akte ungesetzlicher Gewalt, gleichgültig ob sie von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren begangen werden.
Artikel 5
Recht auf Ungehorsam und auf Wehrdienst-,Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen
Jeder, als einzelner oder in der Gruppe, hat das Recht auf zivilen Ungehorsam und Verweigerung aus Gewissensgründen für den Frieden, was beinhaltet:
a) Das Recht auf zivilen Ungehorsam in bezug auf Handlungen, die Bedrohungen des Friedens beinhalten, einschliesslich des friedlichen Protestes und der friedlichen Nichteinhaltung von Gesetzen, die das Gewissen verletzen.
b) Das Recht der Mitglieder jeder Militär- oder Sicherheitsinstitution, während bewaffneter Konflikte bei kriminellen oder unrechtmässigen Befehlen den Gehorsam zu verweigern und von der Teilnahme an bewaffneten internationalen oder nationalen Operationen, welche die Prinzipien und Normen der Internationalen Menschenrechte und des Internationalen Humanitären Völkerrechts verletzen, Abstand zu nehmen.
c) Das Recht, Abstand zu nehmen von der Mitwirkung an wissenschaftlicher Forschung zur Herstellung und Entwicklung jeder Art von Waffen ? und dies auch öffentlich anzuprangern.
d) Das Recht, in bezug auf militärische Verpflichtungen den Status eines Wehrdienstverweigerers zu erhalten.
e) Das Recht, Steuerzahlungen abzulehnen, die für militärische Aufwendungen verwendet werden, und in einer Arbeits- oder beruflichen Funktion die Teilnahme an Handlungen abzulehnen, die bewaffnete Konflikte unterstützen oder die den Menschenrechten und dem Humanitären Völkerrecht widersprechen. [?]
Artikel 11
Recht auf Abrüstung
Individuen und Völker haben das Recht:
a) Nicht von irgendeinem Staat als Feinde angesehen zu werden.
b) Auf eine allgemeine und transparente Abrüstung aller Staaten, gemeinsam und auf koordinierte Weise, innerhalb angemessener Zeit und unter effektiver und umfassender Überwachung.
c) Auf eine Zuteilung der durch die Abrüstung frei gewordenen Mittel für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Völker und eine gerechte Umverteilung solcher Mittel, vor allem besonders den Bedürfnissen der ärmsten Länder und der gefährdetsten Gruppen entsprechend, auf eine solche Weise, dass der Ungleichheit, der sozialen Ausgrenzung und der Armut ein Ende bereitet wird. [?]
Artikel 15
Bedürfnisse nach Frieden und wahrheitsgemässer Information
Individuen und Völker haben das Recht zu fordern, dass Frieden tatsächlich erreicht wird, und sollten deswegen
a) die Staaten auffordern, die effektive Realisierung des gemeinsamen Sicherheitssystems, wie es in der Charta der Vereinten Nationen geregelt ist, zu übernehmen sowie Streitfragen friedlich beizulegen und in jedem Fall in völliger Übereinstimmung mit den Regeln der im Völkerrecht niedergelegten Menschenrechte und des Humanitären Völkerrechts;
b) jeden Akt anprangern, der das Menschenrecht auf Frieden bedroht oder verletzt und sollten zu diesem Zweck objektive Informationen in bezug auf diesen Konflikt erhalten;
c) frei und mit allen friedlichen Mitteln auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene an politischen und sozialen Aktivitäten und Initiativen teilhaben, um das Menschenrecht auf Frieden zu schützen und zu fördern ohne unverhältnismässige Störungen durch Behörden.
Abschnitt B: Verpflichtungen
Artikel 16
Verpflichtungen zur Umsetzung des Menschenrechts auf Frieden
1. Die erfolgreiche und praktische Umsetzung eines Menschenrechtes auf Frieden schliesst notwendigerweise Pflichten und Aufgaben ein für alle Staaten, internationale Organisationen, Gesellschaften, Menschen, Frauen wie Männer, Körperschaften und andere Teile der Gesellschaften sowie die internationale Gemeinschaft als Ganze.
2. Die grundlegende Verantwortung zur Friedenssicherung und den Schutz des Menschenrechtes auf Frieden liegt bei der internationalen Staatengemeinschaft und ebenso bei den Vereinten Nationen, die eine zentrale Rolle dabei spielen, die gemeinsamen Bemühungen der Staaten aufeinander abzustimmen, um die Grundprinzipien und Zwecke der Erklärungen der UN-Charta zu erfüllen.
3. Es ist die Pflicht aller Staaten, die Menschenrechte zu schützen, Katastrophen zu verhüten und dabei zusammenzuarbeiten, auf Katastrophen zu reagieren, wenn sie eintreten und die verursachten Schäden zu beheben. Sie sind ausserdem aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen, den Frieden aufzubauen und zu festigen.
4. Die Vereinten Nationen müssen überdies befähigt sein, Gewalttaten zu verhüten und in Fällen ernster und systematischer Verletzungen die Einhaltung der Menschenrechte sowie der Würde der Menschen, einschliesslich des Menschenrechtes auf Frieden, zu sichern. Im besonderen sind es der Uno-Sicherheitsrat, die Generalversammlung, der Menschenrechtsrat und andere zuständige Gremien, die wirksame Massnahmen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen haben, die eine Gefahr oder Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit darstellen.
5. Jede einseitige militärische Intervention von einem oder mehreren Staaten ohne die Bevollmächtigung durch den Uno-Sicherheitsrat im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen ist unzulässig, stellt einen ernsten Verstoss gegen die Prinzipien der Charta dar und steht im Gegensatz zum Menschenrecht auf Frieden.
6. Die Zusammensetzung und Verfahrensweisen des Uno-Sicherheitsrates sollen überarbeitet werden, um eine angemessene Repräsentanz der derzeitigen internationalen Gemeinschaft sowie transparente Arbeitsmethoden sicherzustellen, die der Mitbestimmung der Zivilgesellschaft und anderer Elemente der internationalen Gemeinschaft Rechnung tragen.
7. Die Organisation der Vereinten Nationen muss durch die Peacebuilding Commission vollständig und wirksam beteiligt werden an der Entwicklung wirksamer Strategien zur Friedenssicherung und zum Wiederaufbau der betroffenen Staaten nach der Beendigung bewaffneter Konflikte durch die Sicherstellung stabiler Finanzierungsquellen und einer wirksamen Zusammenarbeit innerhalb des Systems.
Teil II
Umsetzung der Erklärung
Artikel 17
Einrichtung der Arbeitsgruppe zum Menschenrecht auf Frieden
1. Eine Arbeitsgruppe zum Menschenrecht auf Frieden (nachstehend «die Arbeitsgruppe» genannt) wird eingerichtet. Sie wird aus zehn Mitgliedern bestehen, die die Pflichten haben, die in Artikel 19 festgelegt sind.
2. Die Arbeitsgruppe wird aus Experten der Mietgliedsstaaten der Vereinten Nationen bestehen, die ihre Pflichten in vollständiger Unabhängigkeit und auf Grund ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit wahrnehmen.
3. Die folgenden Kriterien werden bei ihrer Wahl in Betracht gezogen:
a) Die Experten sollen einen einwandfreien Ruf geniessen im Hinblick auf ihre Moral, Unabhängigkeit und Integrität, und den Nachweis langer und angemessener Erfahrung in einem der in Teil I dieser Deklaration dargestellten Bereiche erbringen.
b) Gerechte geographische Verteilung und Vertretung der verschiedenen Zivilisationen und hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt.
c) Ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter, und
d) keine zwei Experten dürfen demselben Staat angehören.
4. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden in einer geheimen Abstimmung in einer Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus einer Vorschlagsliste der Mitgliedsstaaten ausgewählt. Die zehn Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Staaten erreichen, sind gewählt. Die erste Wahl wird spätestens drei Monate nach dem Tag der Annahme dieser Erklärung durchgeführt.
5. Die Experten werden für vier Jahr gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden.
6. Die Hälfte der Arbeitsgruppe wird alle zwei Jahre erneuert.
Artikel 18
Funktionen der Arbeitsgruppe
1. Die Hauptfunktion der Arbeitsgruppe ist es, die Beachtung und Anwendung dieser Erklärung voranzutreiben und zu fördern. In Ausübung ihres Mandats hat sie die folgenden Vollmachten:
a) Weltweit Bewusstsein und Beachtung zu schaffen für das Menschenrecht auf Frieden durch besonnenes, objektives und unabhängiges Handeln und durch die Anwendung eines ganzheitlichen Denkansatzes, der die Allgemeingültigkeit, die gegenseitige Verflechtung und die Unteilbarkeit der Menschenrechte berücksichtigt und auch das vorrangige Erfordernis, internationale soziale Gerechtigkeit durchzusetzen.
b) Alle relevanten Informationen von Staaten, internationalen Organisationen und ihren Organen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, besorgten Einzelpersonen und allen anderen vertrauenswürdigen Quellen zu sammeln, zusammenzustellen und darauf effizient zu reagieren.
c) Empfehlungen und Beschwerden an die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu richten, wenn sie dies für angebracht hält, damit sie geeignete Massnahmen ergreifen zur effektiven Umsetzung des Menschenrechts auf Frieden in Übereinstimmung mit Teil I dieser Erklärung. Die Staaten sollen solche Empfehlungen und Aufforderungen berücksichtigen.
d) Aus eigenem Antrieb oder auf Wunsch der Generalversammlung, des Sicherheitsrats oder des Menschenrechtsrats die Berichte anzufertigen, die sie für notwendig erachtet im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Bedrohung oder einer ernsthaften Verletzung des Menschenrechts auf Frieden gemäss Teil I dieser Erklärung.
e) Der Generalversammlung, dem Sicherheitsrat und dem Menschenrechtsrat einen jährlichen Bericht über ihre Aktivitäten vorzulegen, einschliesslich der Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die sie als notwendig erachtet für die effektive Förderung und den Schutz des Menschenrechts auf Frieden, mit besonderer Berücksichtigung von bewaffneten Konflikten.
f) Zu Händen der Generalversammlung einen Vorschlag für ein internationales Abkommen vorzubereiten, das das Menschenrecht auf Frieden einschliessen wird und auch einen Mechanismus, mit dem man dessen effektive Durchsetzung kontrollieren und überwachen kann. Dieser in dem Abkommen zu schaffende Mechanismus und die Arbeitsgruppe werden ihre Mandate koordinieren und Überschneidungen ihrer Aktivitäten vermeiden.
g) Dem Ankläger des Internationalen Gerichtshofes oder eines anderen internationalen Gerichtshofes oder Tribunals jedwede verlässliche Information zur Untersuchung vorzulegen über alle Situationen, in denen anscheinend Verbrechen verübt wurden, die in den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Gerichtshofes oder dieses anderen internationalen Gerichtshofes oder Tribunals fallen.
h) Mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Arbeitsmethoden des üblichen Geschäftsganges der Arbeitsgruppe zu verabschieden, worin unter anderem die Regeln über die Ernennung des Sekretariats und über die Annahme ihrer Entscheidungen und Empfehlungen fallen.
2. Die Arbeitsgruppe wird ihren Sitz in New York haben und drei ordentliche Sessionen pro Jahr sowie darüber hinaus alle ausserordentlichen Sessionen abhalten, die in Übereinstimmung mit ihrer Arbeitsweise festgelegt werden.
Das Redaktionskomitee