Was ist Naturrecht?

Was ist Naturrecht?

«Die politische Aufklärung war Naturrechtslehre. Sie orientierte sich an der Natur des Menschen als Mensch, nicht als Katholik oder Protestant, als Christ oder Heide, als Europäer oder Asiate, als Freier oder Sklave usw. Ihre Frage war die nach den Bedingungen, unter denen die Menschen friedlich und freundlich zusammenwirken können. Ihre Antwort war: indem sie sich in den Rechtszustand versetzen, und das heisst in einer Formel Kants: indem sich die Menschen und Staaten gegenseitig als gleichberechtigt anerkennen und ihre Freiheit nach allgemeinen Gesetzen soweit einschränken, dass die Freiheit eines jeden mit der Freiheit aller zusammen bestehen kann. Indem sie das tun, ordnen sie ihre tierisch-biologische Natur ihrer Vernunftnatur unter und überwinden damit das Prinzip vom Recht des Stärkeren, Schnelleren, Schlaueren, Brutaleren, Skrupelloseren. Damit schaffen sie zugleich die Freiheit, in der jeder Mensch und jedes Volk sich selbst bestimmen kann, um die besten in ihm angelegten Möglichkeiten zu verwirklichen, brüderlich zusammenzuarbeiten und miteinander Frieden zu halten. Frage und Antwort haben rein innerweltlich-rationalen Charakter und sind an keinerlei theologische Voraussetzung gebunden. In ihnen drückt sich das naturrechtliche Minimum aus, das alle Religionen, Kulturen, Traditionen übergreift und das unerlässlich ist, um eine universelle Friedensordnung zu begründen. Lediglich die Zusatzfrage: Warum sollen wir die Bedingungen friedlichen und freundlichen Zusammenlebens wollen, verweist auf eine Sittlichkeit, die ihrerseits zwar ferne religiöse Wurzeln hat, die aber nicht von sich aus schon eine konfessionelle Ausprägung hätte, ja, die auch schon in vorchristlichen Religionen lebendig war und ist und auch in vorchristlichen Philosophien, wie etwa der Stoa, schon anerkannt war. Diese Sittlichkeit kann auch von Atheisten vorausgesetzt und anerkannt werden und hat von ihnen in der Geschichte der Aufklärung oft sogar nachdrücklichere Unterstützung gefunden als von den Kirchen. Grotius meinte: Naturrecht gälte selbst dann, wenn es keinen Gott gäbe oder er sich um menschliche Dinge nicht kümmere.»

Martin Kriele: Die demokratische Weltrevolution und andere Beiträge. Berlin 1997, S. 15f.
(Hervorhebungen durch die Redaktion)

«Die hier dargelegten Bestimmungen [des Naturrechts] würden auch Platz greifen, selbst wenn man annähme […], dass es keinen Gott gäbe oder dass er sich um die menschlichen Angelegenheiten nicht bekümmere.»

Hugo Grotius: De jure belli ac pacis. Drei Bücher vom Recht des Krieges und des Friedens, Paris 1625. Tübingen 1950, S. 33
(Hervorhebungen durch die Redaktion)

«Es ist die Menschennatur selbst, die zu einer allen ein menschliches Dasein ermöglichenden Ordnung des Zusammenlebens […] hindrängt. Nicht theoretische Einsichten in die menschliche Natur führen dazu, sondern die Erfahrung des Menschen von dem, was er braucht, um sich in den wichtigsten leiblichen und seelischen Ansprüchen befriedigt zu wissen. Alle Lebewesen streben nach ihrem Wohlsein durch Befriedigung ihrer Grundtriebe und Grundbedürfnisse. Dass die Menschennatur nicht anders arbeitet, ist ein Grundgedanke der grossen Vertreter der traditionellen Naturrechtslehre […]. Es scheint uns der entscheidende Gedanke zu sein, der aus der rein abstrakten Denkweise herauszuführen vermag, weil er […] den unmittelbaren Zusammenhang der Einsicht in die rechtlichen Elementarprinzipien (Werte) mit der Einsicht in die Seinsordnung herstellt.»

Johannes Messner: Das Naturrecht. Berlin 1984, S. 315.
(Hervorhebungen durch Johannes Messner)

«Alle Menschen sind frei und gleich an Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft begabt und sollen sich im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.»

Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948
(Hervorhebungen durch die Redaktion)

«Wenn wir unter Menschenrechten die Rechte verstehen, die dem Menschen kraft seines Menschseins zustehen, dann können wir keine Menschen oder Menschengruppen davon ausnehmen. Es liegt im Begriff der Menschenrechte, dass wir sie nur universal oder gar nicht denken können. Die Universalität der Menschenrechte bestreiten heisst, die Menschenrechte bestreiten. Wer annimmt, sie gälten nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmten Kulturkreisen, nur unter den Prämissen abendländischer Metaphysik oder jüdisch-christlicher Theologie oder nur in einer bürgerlich-individualistischen Gesellschaft, der spricht im Grunde nicht von Menschenrechten, sondern von Rechten der Europäer und Amerikaner, der Christen, der Weissen oder der Bürger westlich orientierter Demokratien.»

Martin Kriele: Die demokratische Weltrevolution und andere Beiträge. Berlin 1997, S. 349

«Da der Mensch ‹von Natur aus› Person ist, mit Vernunft begabt und zugleich sozial verfasst, ist mit dem Menschsein ein ursprüngliches Recht bereits mitgegeben.»

Bernhard Sutor: Politische Ethik. 2. Auflage. Paderborn 1992, S. 93

«Das Wagnis, eine heterogene Gesellschaft in einem pluralistischen Staat zu organisieren, konnte und kann nur gelingen, wenn das Bewusstsein der Geltung eines Naturrechts als Legitimitätsgrundlage eines jeden positiven Rechts aufrechterhalten bleibt.»

Ernst Fraenkel: Das amerikanische Regierungssystem. Opladen 1960, S. 345

«Für eine funktionierende westliche Demokratie ist die Existenz von Interessengruppen und die Geltung eines Naturrechts gleich unentbehrlich.»

Ernst Fraenkel: Deutschland und die westlichen Demokratien. 5. Aufl., Stuttgart 1973, S. 46

«Zum Grundlagendiskurs, der Fundamental­ethik, gehört die Suche nach einem allgemeinen Massstab für die Moral, die Suche nach einem ‹Moralometer› […]. Moralische Grundsätze sind grösstenteils interkulturell und interepochal gültig. Manche Philosophen vertreten allerdings eine Gegenposition, den Relativismus. […] Diese Gegen­position ist seit langem bekannt und hat sich trotzdem nicht durchgesetzt. […] Dieses hohe Mass an interkultureller Gemeinsamkeit erlaubt es, von einem Weltmoralerbe zu sprechen […]».

Otfried Höffe: Philosophische Ethik: Fahne im Wind oder Fels in der Brandung?, in: Schweizerische Ärztezeitung 2010; 91: 32

«Das Naturrecht […] hat dem menschlichen Geist eine sachliche Aufgabe gestellt, der dieser in einem zweieinhalb Jahrtausende währenden Gespräch nachgekommen ist. Dieses Gespräch ist alles andere als eine verwirrende Vielfalt einander widersprechender und übertönender Stimmen, sondern entwickelt in sachgebundener Auseinandersetzung die vom Thema nahegelegten Lösungsmöglichkeiten. Gerade die Geschichte des Naturrechts bietet ein bemerkenswertes Beispiel für die Einheit des geschichtlichen Geistes, wenn er an einer sachlichen Aufgabe orientiert ist. Sie bildet […] eine innerlich zusammenhängende Gedankenfolge, bei der jede spätere Generation die von der früheren geschaffene Problemlage als sachliche Aufgabe übernimmt und weiterführt.»

Hans Welzel: Naturrecht und materiale Gerechtigkeit. Göttingen 1990, S. 8

«[…] es [gibt] eine reale ‹gemeineuropäische Naturrechtstradition›, die über 2000 Jahre die gesamte europäische Rechtsentwicklung geprägt hat. Aus dieser Tradition sind in Europa Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts die sogenannten ‹Naturrechtsgesetzbücher› hervorgegangen. […] Es gibt […] eine naturrechtliche Wirklichkeit in der europäischen Rechtsentwicklung, die keine Theorie aus der Welt zu schaffen vermag. Die europäische Rechtskultur ist ohne diese Wirklichkeit des Naturrechts nicht zu verstehen.»

Wolfgang Waldstein: Ins Herz geschrieben. Augsburg 2010, S. 7

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