Für eine sinnvolle Nutzung ländlicher Wohngebäude

Für eine sinnvolle Nutzung ländlicher Wohngebäude

von Christian Streit, Centre Patronal, Bern

Das zu Unrecht diskriminierende Verbot, welches eine sinnvolle Umnutzung bestehender Wohnbauten in Nichtbauzonen verhindert, ist so schnell wie möglich aufzuheben. Davon profitiert nicht allein der Eigentümer, vielmehr dient sie auch einem schöneren Landschaftsbild, der Ökologie und einer haushälterischen Bodennutzung.

Wohnbauten ausserhalb der Bauzone können bis heute nur sehr eingeschränkt umgebaut werden, wenn sie im Juli 1972 noch landwirtschaftlich genutzt wurden. Die damalige Einführung dieser Bestimmung mit einer klaren Trennung der Bauzonen von Nichtbauzonen sollte der Urbanisierung des ländlichen Raumes Einhalt gebieten.
In den letzten Jahren wurde aber parallel dazu ein Strukturwandel in der Landwirtschaft politisch gefördert. Die resultierenden Vergrösserungen oder Aufgaben von Bauernbetrieben führten dazu, dass viele bäuerliche Gebäude nicht mehr dem ursprünglichen Zweck dienen. Weil wegen der Vorgaben in Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG) eine Umnutzung schwierig ist, verfielen viele Bauernhöfe zu unschönen Ruinen, welche keineswegs ins Bild einer idyllischen Landwirtschaftszone passen.
Bereits in mehreren Anläufen wollten Bundespolitiker die baulichen Einschränkungen anpassen, um die bestehenden Wohnbauten besser zu nutzen. Nachdem der Vorschlag eines Raumentwicklungsgesetzes zu Recht gescheitert ist, konnte sich der Ständerat nicht damit anfreunden, diese Vorschrift im Zusammenhang mit der Frage des Grundstückerwerbs durch Ausländer zu verbessern. Deshalb hat die Kommission für Raumplanung, Umwelt und Energie (UREK) des Nationalrats einen Entwurf erstellt und aktuell in die Vernehmlassung geschickt.
Dieser Vorschlag sieht vor, den Artikel 24c RPG so abzuändern, dass keine Unterscheidung mehr besteht, ob ein Gebäude im Juli 1972 noch landwirtschaftlich genutzt wurde oder nicht mehr. Neu sollen alle die gleichen Umbaumöglichkeiten erhalten, namentlich die Erlaubnis zur Vergrösserung des Gebäudevolumens und zum Abbruch und Wiederaufbau. Damit würde eine Diskriminierung aufgehoben, welche Gebäude in der gleichen Zone benachteiligt, einzig weil sie zu einem willkürlichen Zeitpunkt noch landwirtschaftlichen Zwecken dienten.
Es ist höchste Zeit, dass diese Lockerung des Umbauverbots im Bundesgesetz erfolgt. So muss nicht mehr mit Gesetzesumgehungen versucht werden, die verfallenden Gebäude zu retten: Bis heute gibt es viele – mehr oder weniger erfolgreiche – Versuche, mit «umfassenden Sanierungen» faktisch den Abbruch und Wiederaufbau durchzuführen.
Dabei sind sich Bewilligungsbehörden, Eigentümer und Nachbarn zumeist einig, dass nur ein kompletter Ersatz die Gebäude vor dem weiteren Verfall bewahren kann. In ländlichen Gebieten gibt es viele Wohnbauten, die nicht mehr genutzt werden, weil die erlaubten Sanierungen genausoviel kosten würden wie ein Neubau, aber kaum Mehrwert bringen. Gerade die tiefen Raumhöhen älterer Bauten machen eine Nutzung ohne Abbruch nahezu unmöglich.
Schon im Blick auf die aktuellen Debatten zu fehlendem preiswertem Wohnraum und zur Zersiedelung ist eine sinnvolle und günstige Nutzung dieser Wohngebäude nötig. Anstatt immer mehr Kulturland in Bauland zu verwandeln, dient die Transformation der ohnehin bestehenden Bauten einem haushälterischen Umgang mit dem Boden.
Auch in energetischer Hinsicht finden sich Vorteile: Beim Wiederaufbau erfolgt zwingend die Anpassung an heutige Gesetze, welche den bedeutenden technologischen Fortschritt der letzten Jahrzehnte berücksichtigen und ökologischer sind.
Als einziges Argument spricht die drohende Gefahr einer Veränderung des Landschaftsbilds gegen die Gleichstellung mit Gebäuden in Bauzonen. Wegen der grossen Anzahl an betroffenen Gebäuden besteht tatsächlich ein Risiko. Deshalb sieht der Entwurf eine Einschränkung vor: Die äussere Erscheinung darf nicht wesentlich geändert werden. Damit ist gewährleistet, dass das Landschaftsbild nicht nur durch den Ersatz von Bauruinen mit Neubauten schöner wird, sondern auch der ländliche Charakter erhalten bleibt.
Dem Vorschlag der UREK ist zuzustimmen: Das überholte Verbot, welches eine sinnvolle Umnutzung bestehender Wohnbauten in Nichtbauzonen verhindert, ist so schnell wie möglich aufzuheben.    •

Quelle: Presse- und Informationsdienst des Centre Patronal, Nr. 1925 vom 27.4.2011

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