Naturrecht und deutsches Grundgesetz

Naturrecht und deutsches Grundgesetz

von Karl Müller

Schon seit geraumer Zeit gibt es Versuche, einen Gegensatz zwischen der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, und dem Naturrecht zu konstruieren. Mehr noch: Dem Naturrecht wird eine Nähe zum totalitären Denken unterstellt. Gefordert wird ein «Recht» darauf, jegliche Art von Lebensstil ausleben zu können und nicht mehr zu berücksichtigen, was objektiv gut oder schlecht für den Menschen ist. Statt dessen wird vieles liberalistisch (man könnte auch sagen postmodern oder «postfaktisch» oder einfach nur destruktiv) umgedeutet. Jüngstes Beispiel dafür ist ein Beitrag des in Princeton (USA) lehrenden deutschen Politik-wissenschaftlers Jan-Werner Müller für die «Neue Zürcher Zeitung» vom 26. August 2017. Offensichtlich wird auch diesbezüglich Geschichtsverfälschung betrieben; denn solche Umdeutungen werden weder der Entstehungsgeschichte noch zahlreichen Passagen des deutschen Verfassungstextes gerecht.

Eine postmoderne Deutung des Grundgesetzes ist absurd

Schon die Präambel des Grundgesetzes spricht von der «Verantwortung vor Gott und den Menschen» – auch dafür, dem «Frieden in der Welt zu dienen». Staat und bürgerliche Gesellschaft Deutschlands sind dem Bonum commune, dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet. Ausdrücklich ist sogar in Artikel 14 beim Recht auf Eigentum davon die Rede, dass Eigentum verpflichtet und «zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen» soll.

Das deutsche Grundgesetz ist eine freiheitliche Verfassung, aber keine Verfassung der Beliebigkeit und des Relativismus. Wenn Artikel 2 jedem in Deutschland lebenden Menschen das «Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit» zuspricht, dann ist damit keineswegs Willkür – allein begrenzt durch die «Rechte anderer» und die «verfassungsmässige Ordnung» – gemeint, sondern immer die Verpflichtung auf das «Sittengesetz» gefordert.

Das «Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit» kann nicht isoliert vom dem Grundgesetz zugrunde liegenden Menschenbild gesehen werden. Hierzu hat sich auch das deutsche Bundesverfassungsgericht klar geäussert: «Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums, das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten.»

Naturrecht statt postmodernem Relativismus

Wenn es zudem in Artikel 6 heisst: «Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung» und «Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht» und Artikel 20 die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung nicht nur ans Gesetz, sondern auch ans Recht bindet, dann wird allein schon hierdurch deutlich, dass das Grundgesetz eine an der Sozialnatur des Menschen orientierte Werteordnung zugrunde legt, die nicht postmodern zu verstehen ist. Sie ist naturrechtlich fundiert. Davon zeugt vor allem Artikel 1 der Verfassung: «Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.»

Ist die Postmoderne der Vorhof der Diktatur?

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten die über alles Recht (im Sinne von Naturrecht) hinweggehende Diktatur und Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten, aber auch den unseligen Übergang von einer eher liberalistisch-positivistischen Weimarer Reichsverfassung in diese Diktatur vor Augen, als sie sich gegen den reinen Liberalismus und Positivismus und für eine naturrechtliche Orientierung entschieden. Die Substanz von Artikel 1 (Menschenwürde und Bekenntnis zu den Menschenrechten) und Artikel 20 (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundessstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Gewaltenteilung und Widerstandsrecht) darf im Rahmen der Verfassungsordnung nie wieder in Frage stehen; schliesslich war es den Nationalsozialisten «formal korrekt» gelungen, die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung, die Gewaltenteilung und schliesslich die gesamte Verfassungsordnung aus den Angeln zu heben und jeden Widerstand dagegen brutal zu unterdrücken.

Die Versuche, das Naturrecht und die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf zwei entgegengesetzte Seiten zu stellen, ist Teil einer politischen Kampagne, die irritieren will, um Macht zu behalten. Denn das Gegenteil ist der Fall: Das Naturrecht ist eine wesentliche Grundlage des freiheitlich-demokratischen Rechts- und Sozialstaats – und ein Schutzschild gegen eine neue absolutistische Diktatur im liberalistisch-postmodernen Gewande.                                                                •

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